# 143 Beschwerden, kein einziger Verstoss – und das Plakat hing trotzdem nicht mehr: Werbung für erotische Dienstleistungen in der Schweiz 2026

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**Category:** Blog\
**Tags:** plattformen, werberecht, sexarbeit-schweiz, recht-2026, marketing\
**Created:** [23. September 2026 um 07:05 UTC](https://forum.6love.ch/t/143-beschwerden-kein-einziger-verstoss-und-das-plakat-hing-trotzdem-nicht-mehr-werbung-fuer-erotische-dienstleistungen-in-der-schweiz-2026/3076 "2026-09-23T07:05:46Z")\
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**Post date:** [23. September 2026 um 07:05 UTC](https://forum.6love.ch/t/143-beschwerden-kein-einziger-verstoss-und-das-plakat-hing-trotzdem-nicht-mehr-werbung-fuer-erotische-dienstleistungen-in-der-schweiz-2026/3076/1 "2026-09-23T07:05:46Z")

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2025 war für die Schweizerische Lauterkeitskommission (SLK) ein Rekordjahr: 240 Beschwerdeverfahren, mehr als je zuvor, nach 221 im Vorjahr und gegenüber einem langjährigen Mittel von rund 110. Ein erheblicher Teil dieser Zahl ging auf eine einzige Plakatkampagne zurück – die eines grossen Bordellbetriebs. 143 Beschwerdeführende gingen gemeinsam gegen das Sujet vor, organisiert von der Frauenzentrale Zürich. Dieselbe Kampagne hatte bereits 2024 eine Beschwerdewelle ausgelöst.

Das Ergebnis des Verfahrens: abgewiesen. Die Werbung, so die SLK, weise keinen pornografischen Inhalt auf und stelle keine Geschlechterdiskriminierung dar. Kein Verstoss, keine Massnahme.

Und trotzdem verschwand das Plakat aus dem Strassenbild – die Frauenzentrale berichtete, das Sujet sei kurz nach der Konfrontation der Betreiber nicht mehr zu sehen gewesen.

Darin steckt die ehrlichste Antwort auf die Frage, was bei Werbung für erotische Dienstleistungen erlaubt ist. Rechtlich ist sehr viel erlaubt. Nur entscheidet über die Sichtbarkeit deiner Werbung fast nie eine Behörde und praktisch nie ein Gericht.

## Die Grundregel: ein Werbeverbot gibt es nicht

Sexarbeit ist in der Schweiz eine legale Erwerbstätigkeit. Daraus folgt ein Satz, den erstaunlich viele Betroffene nicht kennen: Es gibt in der Schweiz kein Bundesgesetz, das Werbung für sexuelle Dienstleistungen verbietet. Wer ein Inserat schaltet, eine Website betreibt oder ein Profil pflegt, bewegt sich im Grundsatz im Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 der Bundesverfassung.

Das ist keine wohlwollende Auslegung, sondern die Position der Kantone selbst. Als der Kanton Bern sein Prostitutionsgewerbegesetz vorbereitete, hielt der Regierungsrat im Vortrag ausdrücklich fest, ein undifferenziertes Verbot jeglicher Werbung stiesse auf Bedenken der Verhältnismässigkeit und der Wirtschaftsfreiheit. Ein flächendeckendes Werbeverbot für ein legales Gewerbe wäre verfassungsrechtlich kaum zu halten.

Die Einschränkungen, die es gibt, sind also nicht Verbote des Werbens an sich. Es sind Regeln über das Wie, das Wo und das Womit. Und sie stammen aus fünf verschiedenen Rechtsordnungen, die alle gleichzeitig gelten.

## Wo das Bundesrecht die Grenze zieht

### Art. 199 StGB – der Scharnierartikel

Art. 199 StGB lautet: «Wer den kantonalen Vorschriften über Ort, Zeit oder Art der Ausübung der Prostitution und über die Verhinderung belästigender Begleiterscheinungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.»

Dieser eine Satz ist der Grund, warum es in der Schweiz kein einheitliches Werberecht fürs Erotikgewerbe gibt. Der Bund stellt nur die Sanktion bereit; den Inhalt der Regel schreiben Kantone und Gemeinden. Wer also wissen will, ob ein Leuchtschild, ein Schaufenster oder ein Flyer zulässig ist, muss nicht das StGB lesen, sondern das kantonale Gesetz und die kommunale Ordnung.

### Art. 197 StGB – was im Bild stehen darf

Die Pornografiebestimmung ist für Werbung in zwei Richtungen relevant. Erstens dürfen pornografische Inhalte Personen unter 16 Jahren nicht angeboten, gezeigt oder zugänglich gemacht werden. Zweitens ist bereits das unaufgeforderte Anbieten an Erwachsene mit Busse bedroht. Praktisch heisst das: Flyer im Briefkasten, Kleber an fremden Fahrzeugen oder ungefragte Direktnachrichten mit explizitem Material sind der klassische Weg, sich aus einem legalen Geschäft heraus eine Anzeige einzuhandeln. Ein Inserat auf einer Plattform, die Erwachsene aktiv aufsuchen, ist etwas völlig anderes als ein Bild, das jemandem zugestellt wird.

### Art. 195 StGB – wenn jemand anders wirbt

Die Förderung der Prostitution zielt nicht auf Werbung, sondern auf Druck: das Zuführen Minderjähriger, das Ausnutzen von Abhängigkeit, das Überwachen der Tätigkeit. Für die Werbepraxis ist das dort wichtig, wo eine dritte Person die Inserate kontrolliert – wer die Profile verwaltet, die Preise setzt und die Termine vergibt, hat eine Position, die im Ernstfall genau geprüft wird. Das ist derselbe Prüfmassstab, der auch darüber entscheidet, [ob jemand rechtlich als selbständig oder als angestellt gilt](https://forum.6love.ch/t/selbstaendig-oder-angestellt-oder-das-dritte-wie-die-statusfrage-im-schweizer-erotikgewerbe-2026-wirklich-entschieden-wird/3048) – und der Werbeauftritt ist dabei ein Indiz unter mehreren.

### UWG und PBV – die unterschätzten Artikel

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gilt für Erotikinserate wie für jede andere Dienstleistungswerbung. Unlauter ist insbesondere, wer über sich, seine Leistungen oder seine Preise unrichtige oder irreführende Angaben macht. Konkret: fremde Fotos, Bilder anderer Anbieterinnen, deutlich veraltete Aufnahmen oder Angaben, die mit der tatsächlichen Person nicht übereinstimmen, sind nicht nur ein Vertrauensproblem, sondern ein lauterkeitsrechtliches. Dazu kommen Urheberrecht und Persönlichkeitsschutz der abgebildeten Person.

Beim Preis lohnt sich ein genauer Blick. Die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) kennt in Art. 10 einen abschliessenden Katalog von Dienstleistungen mit Preisanschreibepflicht – Coiffeur, Fahrzeugreparaturen, Reisen und Ähnliches. Erotische Dienstleistungen stehen nicht darin. Es besteht also keine Pflicht, überhaupt einen Preis zu nennen. Aber: Sobald in der Werbung ein Preis oder eine bezifferte Preisangabe erscheint, greift Art. 13 PBV, und dann muss es der tatsächlich zu bezahlende Preis sein. Ein «ab»-Preis, der in der Praxis nie gilt, ist damit angreifbar. Wer Preise nennt, muss sie halten – wer keine nennt, hat diese Pflicht gar nicht erst.

### Die SLK – Selbstregulierung, keine Behörde

Grundsatz Nr. 3.11 der Lauterkeitskommission erklärt Werbung für unlauter, die ein Geschlecht diskriminiert, indem sie die Würde von Frau oder Mann verletzt. Die SLK ist eine Selbstregulierungsinstanz der Werbewirtschaft ohne Zwangsmittel. Der Fall von 2025 zeigt beides: Sie kann eine Beschwerde abweisen – und die Kampagne ist trotzdem erledigt, weil der öffentliche Druck längst auf einer anderen Ebene wirkt.

## Der kantonale Flickenteppich – drei Muster

### Ortsbezogene Schranken

Das Tessin ist hier am explizitesten. Die Legge sull’esercizio della prostituzione untersagt nicht nur die öffentlich einsehbare Anbahnung, sondern beschränkt auch Werbung im Strassenraum – ausdrücklich in der Nähe von Schulen, Spitälern, Alters- und Pflegeheimen, anerkannten Kultstätten, Friedhöfen, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, öffentlichen Gebäuden und Spielplätzen. Der Bussenrahmen des Gesetzes reicht von 200 bis 40’000 Franken. Gemeinden dürfen zusätzlich verschärfen: Mendrisio arbeitet mit einem Radius von 100 Metern um ÖV-Haltestellen und 300 Metern um sensible Orte, Chiasso hat das Gewerbe auf eine einzige Zone mit sieben Parzellen beschränkt.

### Werbung als Beweismittel

In Kantonen mit Melde- oder Registrierungspflicht – Tessin mit der TESEU-Nummer, Genf mit der Registrierung bei der BTPI – ist das Inserat nicht bewilligungspflichtig, aber es ist öffentlich und damit lesbar. Und zwar auch für die Behörde.

Wie stark dieser Effekt ist, zeigen Tessiner Zahlen. Ende 2024 waren dort 24 Wohnungen als Arbeitsort gemeldet; eine Inseratsrecherche von RSI kam auf rund 100 aktive Rotlicht-Wohnungen. Die registrierten Verstösse wegen unerlaubter Sexarbeit stiegen von 50 (2022) auf 149 (2024). Die Differenz zwischen Meldung und Inserat ist exakt die Spur, der nachgegangen wird. Wer eine Adresse bewirbt, an der sie nicht arbeiten darf, hat die Meldung gegen sich selbst geschrieben.

Gleichzeitig ist die Bilanz der Kontrollen nüchterner als der Ton der Debatte: Beim Tessiner Teil der internationalen Aktion Global Chain im Sommer 2025 wurden alle neun bewilligten Erotiklokale kontrolliert und sämtliche anwesenden Sexarbeitenden korrekt gemeldet vorgefunden; von 140 kontrollierten Personen ergab sich kein einziger Verdachtsfall auf Menschenhandel.

### Werberecht statt Prostitutionsrecht

Die praktisch relevanteste Schranke steht oft gar nicht im Prostitutionsgesetz, sondern im Reklame- und Plakatrecht. Sexistische Werbung im öffentlichen Raum ist in den Kantonen Waadt, Genf, Basel-Stadt, Neuenburg und Freiburg untersagt; die Waadt verbietet sie seit dem 1. Januar 2020 auch auf privatem Grund, wenn sie vom öffentlichen Grund aus sichtbar ist. Basel-Stadt stuft in seiner Plakatverordnung «eine unangemessene Darstellung von Sexualität» als diskriminierend ein. Auf Gemeindeebene haben unter anderem Zürich, Bern, Lausanne und Reinach BL eigene Regeln. Der Grosse Rat des Kantons Bern lehnte im September 2026 ein kantonales Verbot sexistischer Werbung mit 79 zu 42 Stimmen ab – die Regierung hält solche Werbung für unzulässig, aber ein staatliches Verbot für den falschen Weg.

Dazu kommt eine Entwicklung, die das Erotikgewerbe nicht speziell meint, aber besonders trifft: Immer mehr Gemeinden verbieten kommerzielle Plakatwerbung im öffentlichen Raum ganz. Das Bundesgericht hat solche Verbote geschützt, zuerst für Vernier, dann für Lancy – und ausdrücklich auch für Werbung auf privatem Grund, die vom öffentlichen Raum aus sichtbar ist. Ein schwerwiegender Eingriff in Wirtschaftsfreiheit und Eigentumsgarantie liege nicht vor.

Und schliesslich: Aussenwerbung ist fast überall selbst bewilligungspflichtig, unabhängig vom Inhalt. Ein Leuchtschild, ein Ausleger, eine Folie am Schaufenster brauchen eine Reklamebewilligung nach kantonalem Recht. Das ist dieselbe Logik wie bei den Betrieben selbst, wo [der Salon nicht bewilligt werden muss, der Umbau und der Brandschutz aber schon](https://forum.6love.ch/t/der-salon-selbst-ist-nicht-bewilligungspflichtig-der-umbau-der-brandschutz-und-die-meldung-schon-salons-und-erotikbetriebe-im-kanton-zug-2026/2992) – oder wie in Basel-Landschaft, wo es [keine Salonbewilligung gibt und trotzdem bis zu fünf Bewilligungen](https://forum.6love.ch/t/es-gibt-keine-salonbewilligung-und-trotzdem-bis-zu-fuenf-bewilligungen-salons-und-erotikbetriebe-im-kanton-basel-landschaft-2026/2964) nötig werden. Ein Schild an der Fassade ist so gesehen [eine zweite Bewilligung, wie sie der Ausschank auch ist](https://forum.6love.ch/t/der-ausschank-ist-die-zweite-bewilligung-salons-und-erotikbetriebe-in-appenzell-ausserrhoden-zwischen-zweckaenderung-und-gastgewerbegesetz-2026/3000).

## Die Gatekeeper, die kein Gesetz sind

Hier liegt die eigentliche Antwort auf die Frage nach der Werbung für erotische Dienstleistungen – und sie hat mit Schweizer Recht wenig zu tun.

**Bezahlte Reichweite existiert praktisch nicht.** Google Ads untersagt Inhalte, die als Bewerbung sexueller Handlungen gegen Entgelt verstanden werden können – ausdrücklich genannt sind Prostitution, Begleit- und Escortservices, intime Massagen und kompensiertes Dating. Die Konsolidierung dieser Regeln wurde ab dem 11. Februar 2021 durchgesetzt; Kontosperrungen werden in der Regel mit mindestens sieben Tagen Vorlauf angekündigt. Die grossen Social-Plattformen fahren vergleichbare Linien. Wer im Erotikgewerbe Werbebudget einsetzen will, findet also kaum einen Kanal, der das Geld annimmt.

**Plakatflächen sind kein Rechtsanspruch.** Der Fall von 2025 ist das Lehrstück: kein Verstoss festgestellt, Kampagne trotzdem weg. Aushangflächen werden konzessioniert oder privatrechtlich vermietet. Eine Plakatgesellschaft oder eine Gemeinde kann ein Sujet ablehnen, ohne dass je ein Verfahren stattfindet.

**Konto, Hosting, App-Store.** Zahlungsdienstleister, Hoster und App-Stores haben eigene Richtlinien, die oft strenger sind als das Gesetz und ohne Begründung angewendet werden.

Daraus folgt die wichtigste operative Regel der Branche: Kanalredundanz. Wer seine gesamte Sichtbarkeit auf einem einzigen Konto aufbaut, hat kein Marketing, sondern ein Klumpenrisiko. Eigene Domain, Präsenz in mehreren Verzeichnissen, organische Auffindbarkeit und eine Stammkundschaft, die dich auch ohne Plattform erreicht – das ist keine Wachstumsstrategie, das ist Ausfallsicherung.

## Was 2026 dazukommt

**Alterskontrolle.** Das Referendum gegen das neue Jugendschutzgesetz ist gescheitert; die Bestimmungen, die wirksame Systeme zur Altersverifikation verlangen, treten 2028 in Kraft. Die E-ID soll laut Bundesrat ab Ende 2026 als Instrument zur Altersprüfung verfügbar sein. Im Mai 2026 überwies der Nationalrat mit 129 zu 57 Stimmen bei 8 Enthaltungen ein Postulat Gugger, das den Einsatz der E-ID zum Schutz Minderjähriger vor Online-Pornografie prüfen lässt. Wer eine Website mit explizitem Material betreibt, sollte Altersverifikation nicht als ferne Regulierung, sondern als Infrastrukturfrage der nächsten zwei Jahre behandeln.

**Plattformregulierung.** Das geplante Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) war bis zum 16. Februar 2026 in der Vernehmlassung. Es würde sehr grosse Plattformen verpflichten, Meldeverfahren für angeblich rechtswidrige Inhalte bereitzustellen, Löschungen und Kontosperrungen gegenüber den Betroffenen zu begründen, interne Beschwerdeverfahren anzubieten und an aussergerichtlicher Streitbeilegung teilzunehmen. Für eine Branche, deren Profile heute regelmässig kommentarlos verschwinden, wäre allein die Begründungspflicht ein Fortschritt. Der Entwurf ist umstritten – Kinder- und Jugendorganisationen halten ihn für zu selbstregulierungsfreundlich –, und in Kraft ist er nicht.

**KI-Bilder.** Die Schweiz kennt keine allgemeine Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Werbeinhalte, und eine solche ist auch nicht beschlossen. Das Lauterkeitsrecht greift trotzdem: Wo eine Täuschungsgefahr über die tatsächlich angebotene Person oder Leistung entsteht, ist eine Kennzeichnung rechtlich geboten. Wer zusätzlich EU-Publikum bewirbt, muss ab Sommer 2026 die Transparenzregeln der EU-KI-Verordnung für realitätsnahe Darstellungen mitdenken.

**Inserate werden ohnehin gelesen.** Nicht nur von Kundschaft und Polizei. Das nationale Netzwerk Procore betreibt gemeinsam mit Fachstellen wie Lysistrada ein Pilotprojekt, bei dem Online-Inserate automatisiert erfasst werden, um den inserierenden Personen anschliessend ein Beratungsangebot zuzustellen. Bei geschätzt 10’000 bis 20’000 Sexarbeitenden in der Schweiz ist das Inserat für viele der einzige Kontaktpunkt, über den Hilfe überhaupt ankommt.

## Eine Checkliste, die hält

- **Rechte an den Bildern klären.** Eigene Aufnahmen oder schriftlich geregelte Nutzung. Fremde Bilder sind Urheberrechts-, Persönlichkeits- und UWG-Problem in einem.
- **Keine Täuschung über die Person.** Bearbeitete oder KI-gestützte Bilder sind nicht per se verboten – aber sie dürfen nicht über die tatsächlich buchbare Person hinwegtäuschen.
- **Preise nur nennen, wenn sie stimmen.** Es gibt keine Pflicht zur Preisangabe. Sobald du eine machst, muss es der tatsächlich zu bezahlende Preis sein.
- **Arbeitsort im Inserat = Arbeitsort in der Meldung.** Die häufigste vermeidbare Anzeige entsteht aus dieser Differenz.
- **Aussenwerbung getrennt prüfen.** Schild, Leuchtreklame, Schaufensterfolie brauchen eine Reklamebewilligung und unterliegen zusätzlich kommunalen Distanz- und Sittenregeln.
- **Nichts zustellen, was niemand angefordert hat.** Keine Flyer in Briefkästen, keine Kleber, keine ungefragten expliziten Direktnachrichten.
- **Datensparsam auftreten.** Separate Arbeitsnummer, EXIF-Daten aus Fotos entfernen, keine Fenster- oder Strassenansichten, die die Adresse verraten.
- **Werbeaufwand dokumentieren.** Inseratsrechnungen, Hosting, Fotoshootings sind Geschäftsaufwand und steuerlich abzugsfähig – und dienen nebenbei als Beleg für unternehmerisches Auftreten.
- **Kanäle streuen.** Mindestens drei unabhängige Wege zur Kundschaft, davon einer, den keine Plattform abschalten kann.

## Das eigentliche Missverständnis

Werbung für erotische Dienstleistungen wird in der Schweiz nirgends bewilligt. Es gibt kein Formular, keine Nummer, keine Prüfstelle – in dieser Hinsicht ähnelt die Lage jenen Kantonen, in denen es [kein Rotlicht-Formular gibt und trotzdem mehrere Ämter zuständig sind](https://forum.6love.ch/t/fuenf-schreibtische-kein-rotlicht-formular-salons-und-erotikbetriebe-im-kanton-glarus-2026-bewilligung-und-auflagen/3039). Aber sie wird gelesen: von der Kundschaft, von der Gemeinde, von der Polizei, von der Nachbarschaft, von Beschwerdeführenden, von Beratungsstellen und von automatisierter Plattformmoderation.

Die Frage lautet deshalb selten «Ist das erlaubt?». Sie lautet: «Wer liest das, und was schliesst diese Person daraus?» 143 Beschwerden, kein festgestellter Verstoss, Plakat trotzdem weg – das ist kein juristisches Paradox. Das ist die normale Funktionsweise eines Marktes, in dem die Rechtslage liberal ist und die Zugangswege privat vergeben werden.

Wer das verstanden hat, baut Werbung nicht so, dass sie ein Verfahren übersteht. Sondern so, dass sie kein Verfahren auslöst – und dass sie weiterläuft, wenn ein Kanal wegbricht.
