# Der Salon selbst ist nicht bewilligungspflichtig – der Umbau, der Brandschutz und die Meldung schon: Salons und Erotikbetriebe im Kanton Zug 2026

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**Category:** Zug\
**Tags:** sexarbeit-schweiz, salon, bewilligung, baurecht, kanton-zug\
**Created:** [7. September 2026 um 08:19 UTC](https://forum.6love.ch/t/der-salon-selbst-ist-nicht-bewilligungspflichtig-der-umbau-der-brandschutz-und-die-meldung-schon-salons-und-erotikbetriebe-im-kanton-zug-2026/2992 "2026-09-07T08:19:27Z")\
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**Post date:** [7. September 2026 um 08:19 UTC](https://forum.6love.ch/t/der-salon-selbst-ist-nicht-bewilligungspflichtig-der-umbau-der-brandschutz-und-die-meldung-schon-salons-und-erotikbetriebe-im-kanton-zug-2026/2992/1 "2026-09-07T08:19:27Z")

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Wer im Kanton Zug einen Salon eröffnen will, sucht zuerst das Formular. Es gibt keines. Zug kennt kein Prostitutionsgesetz, keine Salon- oder Bordellbewilligung und kein Betriebsregister fürs Sexgewerbe. Der Regierungsrat hat das in seiner Antwort auf eine Interpellation aus dem Kantonsrat selbst bestätigt: Für den Bereich Sexarbeit bestehen keine besonderen kantonalen Vorschriften, es gelten die allgemeinen Gesetze.

Das klingt nach Freiheit und ist in der Praxis das Gegenteil davon. Weil kein Spezialgesetz den Betrieb regelt, greifen alle anderen — Baurecht, Brandschutz, Gastgewerberecht, Ausländerrecht, Sozialversicherungsrecht, Strafrecht. Sie kommen von unterschiedlichen Stellen, zu unterschiedlichen Zeitpunkten, mit unterschiedlichen Fristen. Und sie richten sich nicht an «den Salon» als Ganzes, sondern an drei getrennte Adressaten: an das Gebäude, an die Person, die den Betrieb führt, und an die Person, die im Zimmer arbeitet.

Dieser Text sortiert genau das für Salons und Erotikbetriebe im Kanton Zug: was tatsächlich bewilligt wird, wer wofür geradesteht, was kontrolliert wird — und wo 2026 gerade etwas in Bewegung ist.

## Kein Sexgesetz, aber kein rechtsfreier Raum

Die Ausgangslage ist schnell erzählt. Sexarbeit ist in der Schweiz legal, die Regulierung ist kantonal. Kantone wie Luzern, Genf oder Tessin haben eigene Prostitutionsgesetze mit Bewilligungs- und Meldepflichten für Betriebe. Zug hat das nicht getan. Wer hier ein Etablissement führt, wird von keiner Behörde als «Salonbetreiber» erfasst, registriert oder periodisch überprüft.

Damit fehlt auch der Ansatzpunkt für Artikel 199 StGB, der Verstösse gegen kantonale Vorschriften über Ort, Zeit und Art der Prostitution mit Busse bedroht. Wo es keine solchen Vorschriften gibt, läuft die Norm weitgehend leer. Was bleibt, sind die Bestimmungen des allgemeinen Strafrechts, die überall gelten — insbesondere Artikel 195 StGB zur Förderung der Prostitution. Diese Norm zieht die eigentliche Grenze für jeden Betrieb: Wer eine Person in ihrer Handlungsfreiheit einschränkt, sie überwacht, ihr Ort, Zeit, Ausmass oder Bedingungen der Arbeit vorschreibt oder sie in der Prostitution festhält, macht sich strafbar. Das ist kein Randthema für Salons, sondern die zentrale Konstruktionsvorgabe: Ein Zuger Salon kann Räume, Infrastruktur, Reinigung, Sicherheit und Werbung anbieten — er kann den Arbeitsablauf der einzelnen Person nicht steuern.

Wie stark diese Zurückhaltung auch politisch gemeint ist, zeigt der jüngste Entscheid im Kantonsrat: Am 2. Juli 2026 wurde eine überparteiliche Motion für eine Fachstelle für Sexarbeitende mit 40 zu 30 Stimmen als erledigt abgeschrieben. Zug bleibt bei der Linie, das Gewerbe nicht eigenständig zu regeln.

## Bewilligt wird das Gebäude, nicht das Gewerbe

Was im Kanton Zug tatsächlich ein Bewilligungsverfahren auslöst, ist die Nutzung des Raums. Grundlage ist das kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG, BGS 721.11) zusammen mit der Bauordnung der Standortgemeinde. Der Punkt, an dem fast alle Vorhaben ansetzen: Eine Zweck- oder Nutzungsänderung ist baubewilligungspflichtig. Aus einer Autogarage, einem Büro oder einer Wohnung wird nicht einfach durch Möblierung ein Erotikbetrieb — es braucht ein Baugesuch bei der Standortgemeinde.

Das ist die Bewilligung, um die es in Zug wirklich geht. Sie heisst nicht «Salonbewilligung», sie prüft auch nicht die Betreiberin oder den Betreiber, sondern die Zulässigkeit der Nutzung an diesem Ort. Das ist ein struktureller Unterschied zu Kantonen, in denen [die Bewilligung an einer Person hängt und nicht am Haus](https://forum.6love.ch/t/die-bewilligung-haengt-an-einer-person-nicht-am-haus-salons-und-erotikbetriebe-im-kanton-jura-2026/2975): In Zug kann der Betrieb den Inhaber wechseln, ohne dass ein Bewilligungsverfahren neu anläuft — die Baubewilligung klebt am Objekt.

### 20 Tage Auflage, und wer einsprechen darf

Das Verfahren ist öffentlich, und das ist für Erotikbetriebe der heikelste Teil. Das Baugesuch wird während 20 Tagen öffentlich aufgelegt und im Amtsblatt publiziert — am ersten Tag der Auflage und ein weiteres Mal während der Auflagefrist. Einsprachen sind innert dieser Frist schriftlich beim Gemeinderat einzureichen. Einspracheberechtigt ist, wer vom Baugesuch besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens hat.

Praktisch heisst das: Das Vorhaben wird zum Zeitpunkt des Gesuchs bekannt, nicht erst bei der Eröffnung. Wer im Wohnquartier plant, muss mit organisiertem Widerstand rechnen. Wer in der Gewerbezone plant, hat die deutlich besseren Karten — allerdings nicht automatisch.

### Der Baarer Fall: warum die Wirtschaftsfreiheit den Ausschlag gab

Der Präzedenzfall dazu ist gut dokumentiert. In Baar sollte eine Autogarage an der Altgasse in einen Erotikbetrieb umgenutzt werden. Aus der Nachbarschaft gingen rund 150 Einsprachen ein, und die Gemeinde verweigerte im Juli 2021 die nachträgliche Baubewilligung. Der Eigentümer zog den Entscheid weiter — und der Regierungsrat hiess die Beschwerde gut. Die Begründung ist für die ganze Branche relevant: Die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit war nicht gerechtfertigt, die Vorinstanz war mit der Verweigerung zu weit gegangen. Die Gemeinde musste den Salon in der Gewerbezone zulassen und die nachträgliche Bewilligung erteilen.

Daraus lässt sich zweierlei lernen. Erstens: In der Gewerbezone ist ein Erotikbetrieb eine gewerbliche Nutzung wie andere auch, und es braucht handfeste planungs- oder umweltrechtliche Gründe, um ihn abzulehnen — die Anzahl Einsprachen ist keiner. Zweitens: Der Weg dorthin kann über den Rechtsmittelweg führen und dauert. Wer das Verfahren erst nach der Eröffnung anstösst, riskiert genau die Konstellation, die in Baar entstand — ein laufender Betrieb ohne gültige Bewilligung, der nachträglich legalisiert werden muss oder eben nicht. Dass das kein Einzelfall ist, zeigt auch die Vorgeschichte des ersten offiziell registrierten Zuger Bordells: Der Betrieb an der Baarerstrasse in der Stadt Zug lief jahrelang, bevor der Betreiber ihn 2020 als erster seit über zwei Jahrzehnten formell anmeldete.

### 2026: In der Stadt Zug wird die Grundlage gerade neu geschrieben

Wer heute in der Stadt Zug plant, arbeitet auf einer Zonenordnung, die sich in Revision befindet. Die geltende Bauordnung datiert vom 29. Januar 2008, die letzte Gesamtrevision der Ortsplanung liegt rund fünfzehn Jahre zurück. Die revidierte Ortsplanung lag vom 13. November bis 12. Dezember 2025 erstmals öffentlich auf. Am 5. Mai 2026 verabschiedete der Stadtrat die Vorlagen zur Nutzungsplanung zuhanden der zweiten Lesung im Grossen Gemeinderat, der im Herbst 2026 darüber berät; eine Volksabstimmung ist voraussichtlich 2027 zu erwarten.

Für Betriebe heisst das: Die Zonenzuweisung einer konkreten Parzelle kann sich ändern, und zwar in einem Verfahren, das mitten in der Planungsphase eines Salons durchläuft. Vor einem Mietvertrag über fünf oder zehn Jahre lohnt sich die Frage an die Bauverwaltung, wie die Parzelle im revidierten Entwurf eingezont ist — nicht nur, wie sie es heute ist.

## Der Brandschutz ist eine eigene Adresse geworden

Die zweite Bewilligung, die Erotikbetriebe regelmässig unterschätzen, ist der Brandschutz. Sie ist im Kanton Zug seit kurzem klar adressiert: Mit dem revidierten Feuerschutzgesetz (BGS 722.21) wurde der kommunale Brandschutz auf die kantonale Gebäudeversicherung Zug übertragen; seit dem 1. Januar 2024 nimmt die GVZG diese Aufgaben zentral wahr. Anbauten, Umbauten, Erweiterungen und Nutzungsänderungen von Gebäuden oder Gebäudeteilen brauchen eine Brandschutzbewilligung der Gebäudeversicherung, und bestehende Bauten sind bei einer Nutzungsänderung verhältnismässig an die geltenden Brandschutzvorschriften anzupassen.

Das ist der Punkt, an dem Salons teuer werden. Ein Erotikbetrieb bedeutet in der Regel: viele kleine Räume, Aufenthalt von Personen zu jeder Tages- und Nachtzeit, teils Schlafnutzung, häufig ein Untergeschoss oder ein Gewerbebau, der nie für diese Nutzung gedacht war. Fluchtwege, Feuerwiderstand der Trennwände, Türen, Fluchtwegbeleuchtung, Alarmierung — das sind reale Investitionen, nicht Formalitäten. Und in Zug ist das faktisch das schärfste Instrument, das die Behörden gegenüber Erotikbetrieben haben: Wo kein Sexgesetz Auflagen macht, macht sie der Brandschutz.

Das Baugesuch selbst wird bei der Baubehörde der Standortgemeinde eingereicht; die brandschutzrechtliche Beurteilung läuft über die Gebäudeversicherung. Zwei Stellen, ein Vorhaben — wer beides parallel aufgleist, verliert weniger Zeit. Kantone mit eigenem Sexgewerbegesetz bündeln solche Anforderungen in einem Verfahren; wie unterschiedlich das aussehen kann, zeigt der Vergleich mit einem Kanton, in dem [es formell keine Salonbewilligung gibt und trotzdem mehrere Bewilligungen zusammenkommen](https://forum.6love.ch/t/es-gibt-keine-salonbewilligung-und-trotzdem-bis-zu-fuenf-bewilligungen-salons-und-erotikbetriebe-im-kanton-basel-landschaft-2026/2964).

## Bar, Getränke, Clubbetrieb: das Gastgewerbegesetz

Sobald ein Betrieb Getränke ausschenkt oder gastgewerblich auftritt, kommt eine dritte Rechtsgrundlage dazu: das Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (BGS 943.11) vom 5. Juli 1984. Es unterstellt die gastgewerbliche Tätigkeit und — ergänzend zum eidgenössischen Alkoholgesetz — den Handel mit alkoholhaltigen Getränken der staatlichen Aufsicht und der Bewilligungspflicht. Die Kleinhandelsbewilligung für alkoholische Getränke wird von der Standortgemeinde erteilt; der Gemeinderat ist im Verfahren beteiligt.

Für die Praxis heisst das: Ein reiner Zimmerbetrieb ohne Ausschank löst diese Schiene nicht aus. Ein Club, eine Bar, ein Sauna- oder Wellnessbetrieb mit Getränkeangebot dagegen schon — und zwar in der Gemeinde, nicht beim Kanton. Die konkreten Anforderungen an die verantwortliche Person unterscheiden sich zwischen den Zuger Gemeinden im Detail; die Frage gehört an die Gemeindekanzlei oder die Abteilung Sicherheit der Standortgemeinde, nicht an eine kantonale Stelle. Dass die Bewilligung am Ende «Gastgewerbe» heisst und nicht «Sexarbeit», ist übrigens kein Zuger Sonderweg — im Nachbarkanton [läuft die Regulierung über genau diesen Titel](https://forum.6love.ch/t/die-bewilligung-heisst-gastgewerbe-nicht-sexarbeit-kanton-schwyz-2026-wie-gemeinderat-baurecht-und-meldeverfahren-regeln-was-kein-sexgesetz-regelt/2986).

## Die Meldung: wo aus dem Vermieter ein Arbeitgeber wird

Hier liegt die grösste Haftungsfalle für Zuger Betriebe — und sie hat nichts mit kantonalem Recht zu tun, sondern mit Bundesrecht.

Das Staatssekretariat für Migration hat im Bericht zur Rotlichtproblematik festgehalten, wie Erotikbetriebe ausländerrechtlich einzuordnen sind. Zwei Punkte daraus sind für jeden Salon zentral. Erstens: Im Meldeverfahren ist der Etablissementbetreiber für die rechtzeitige Meldung verantwortlich, und diese gesetzliche Pflicht lässt sich nicht durch zivilrechtliche Verträge auf die Arbeitenden abwälzen. Ein Mietvertrag über ein Zimmer entbindet den Betrieb also nicht. Zweitens: Der Betreiber hat die in seinem Betrieb tätigen Personen über Kranken- und Unfallversicherung, Sozialversicherungen und Steuerpflichten zu informieren.

Dazu kommt die Abgrenzungsfrage. Für die Zulassung im Meldeverfahren im Erotikbereich setzt das SEM Selbständigkeit voraus, und Abhängigkeitsverhältnisse zu Vermittlern oder Betreibern müssen ausgeschlossen sein. Geprüft wird das unter anderem anhand eines Businessplans: Leistungsangebot, Werbung (Inserate, eigener Internetauftritt mit Fotos), Umsatz, Sozialabgaben, AHV-Anmeldung als selbständigerwerbende Person, Wohnsituation. Parallel entscheidet die zuständige Ausgleichskasse im Einzelfall über den sozialversicherungsrechtlichen Status — nach Weisungsgebundenheit, Unternehmerrisiko, Arbeitsorganisation und wirtschaftlicher Abhängigkeit.

Das ergibt für Salons eine unbequeme Doppelnatur: Ausländerrechtlich gilt der Betrieb schnell als Arbeitgeber, sozialversicherungsrechtlich sollen die Arbeitenden selbständig sein — und strafrechtlich darf der Betrieb ihre Arbeit nicht steuern. Wer diese drei Anforderungen nicht sauber trennt, hat kein Formularproblem, sondern ein Strukturproblem. Konkret bedeutet das: transparente, arbeitsunabhängige Zimmermieten statt Umsatzbeteiligung, keine Anwesenheits- oder Preisvorgaben, keine Vermittlung von Kundschaft mit Weisungscharakter, schriftliche Dokumentation, wer wann welche Räume nutzt.

### Fristen und Zuständigkeiten im Kanton Zug

Die Meldung selbst läuft über den Bund und den Kanton. Nach den Angaben des Kantons Zug gilt: Anstellungen bei einem Arbeitgeber in der Schweiz sind unabhängig von der Branche ab dem ersten Tag zu melden. Für entsandte Personen und selbständige Dienstleistungserbringende aus dem EU/EFTA-Raum besteht eine Meldepflicht für Tätigkeiten von mehr als acht Tagen im Kalenderjahr, und die Meldung ist spätestens acht Tage vor Arbeitsbeginn einzureichen. Für Kurzaufenthaltsgesuche nennt der Kanton eine Frist von mindestens 14 Tagen vor Arbeitsbeginn. Erfasst wird online über EasyGov; zuständig ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit, für Aufenthaltsfragen und Bewilligungen ausserhalb des Meldeverfahrens das Amt für Migration.

Der Rahmen dahinter ist der bekannte: Für EU/EFTA-Angehörige sind im Meldeverfahren bis zu 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr bewilligungsfrei möglich. Für Drittstaatsangehörige gilt dieser Weg nicht — dort läuft alles über das ordentliche Bewilligungsverfahren, mit entsprechend engen Voraussetzungen. Die verbindliche Auskunft dazu geben die genannten Ämter; die Details ändern sich, und Fehler in diesem Bereich sind die häufigste Ursache für Bussen und Strafverfahren im Zuger Sexgewerbe. Dass es dafür in Zug keine einzige zentrale Anlaufstelle gibt, sondern der Weg über mehrere Ämter führt, kennen Betriebe in ähnlich regulierten Kantonen — der Kanton Obwalden zeigt dieselbe Struktur, in der man [für die gesuchte Bewilligung schlicht keinen Schalter findet](https://forum.6love.ch/t/kein-schalter-fuer-die-bewilligung-die-du-suchst-sexarbeit-im-kanton-obwalden-zwischen-drei-aemtern-2026/2867).

## Kontrollen: wer kommt und was geprüft wird

Auch ohne Sexgewerbegesetz wird kontrolliert. Die Zuger Polizei führt gemeinsam mit dem Amt für Migration Kontrollen in Erotik-Etablissements durch, mit dem Schwerpunkt Bekämpfung der Schwarzarbeit. Die publizierten Beispiele zeigen den Ablauf: Bei einer Aktion an der Baarerstrasse in Zug wurden drei Frauen ohne gültige Arbeitsbewilligung angetroffen. Bei einer anderen Kontrollserie in der Stadt Zug und in Baar wurde je eine selbständig tätige Sexarbeiterin ohne gültige Bewilligung angetroffen; ausgesprochen wurden Bussen im Bereich mehrerer hundert Franken. In schwereren Fällen geht es weiter: In Baar nahm die Polizei nach monatelangen Ermittlungen ein Ehepaar fest, das ein Erotik-Etablissement betrieben und Sexarbeiterinnen illegal beschäftigt haben soll.

Die Kontrolle richtet sich also nicht gegen die Existenz des Betriebs — dafür fehlt die Rechtsgrundlage —, sondern gegen den Aufenthalts- und Bewilligungsstatus der arbeitenden Personen und gegen die Rolle des Betriebs als faktischer Arbeitgeber. Nach polizeilichen Angaben wird bei Kontrollen auch beraten und, wo Anhaltspunkte für Ausbeutung bestehen, an die Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration FIZ verwiesen.

Genau hier liegt der Unterschied zu Kantonen mit Betriebsbewilligung: Dort ist die Kontrolle die Fortsetzung einer Auflage, die der Betrieb bei der Bewilligung akzeptiert hat — ein Modell, das etwa [in Appenzell Ausserrhoden die Bewilligung dauerhaft mit laufenden Auflagen verknüpft](https://forum.6love.ch/t/die-auflage-die-weiterlaeuft-salons-und-erotikbetriebe-im-kanton-appenzell-ausserrhoden-zwischen-bewilligung-und-kontrolle-2026/2958). In Zug gibt es diese Vorgeschichte nicht. Die Kontrolle kommt ohne vorherige Auflage, und was sie findet, misst sie an Bundesrecht.

## Was fehlt: Daten, Beratung, Anlaufstelle

Die Kehrseite der Nichtregulierung ist ein Informationsvakuum. Kantonsrätin Mirjam Arnold (Die Mitte, Baar) reichte am 2. April 2024 eine Interpellation zu Gesundheit, Sicherheit und Interessen der Sexarbeitenden ein; Anlass waren rund 300 Angebote aus dem Kanton Zug auf Onlineportalen. Die Antwort des Regierungsrats machte deutlich, dass der Kanton nicht sagen kann, wie viele Personen hier in der Sexarbeit tätig sind, und dass er für eine spezifische Beratungsstelle keinen Bedarf sieht.

Für Betriebe hat das eine praktische Folge: Es gibt im Kanton Zug keine Stelle, die einem Salon sagt, wie er es richtig macht. Die vorhandenen Angebote liegen in Luzern und decken die Zentralschweiz mit ab.

- **S&X Sexuelle Gesundheit Zentralschweiz** , Museggstrasse 27, 6004 Luzern: Fachstelle für die Kantone Luzern, Obwalden, Nidwalden, Uri und Zug. Beratung und Testing zu HIV, Hepatitis und weiteren sexuell übertragbaren Infektionen, kostenlos und vertraulich, auf Wunsch anonym. Für Betriebe ist das die naheliegende Adresse, um Arbeitenden ein niederschwelliges Gesundheitsangebot zu vermitteln.
- **Verein LISA** , Franziskanerplatz 1, 6003 Luzern: seit 2013 aktiv, berät zu Arbeit, Selbständigkeit, Sicherheit, Gesundheit, Bewilligung, Steuern, Krankenkasse, Finanzen und Berufswechsel. Dazu kommen das Gesundheitsangebot LISAcare im gyn-zentrum am Bahnhof Luzern und der ROSA Mittagstisch dienstags im Zentrum Barfüesser. Der Kanton Zug hat mit LISA keinen Leistungsvertrag, unterstützt den Verein aber seit Jahren mit Beiträgen aus dem Lotteriefonds — zuletzt in der Grössenordnung von CHF 5’000 pro Jahr.
- **FIZ Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration** : Anlaufstelle bei Verdacht auf Menschenhandel oder Ausbeutung, auf die auch die Zuger Polizei verweist.

Ein Betrieb, der die Informationspflicht des SEM ernst nimmt, hat mit diesen drei Adressen ein belastbares Merkblatt für neue Arbeitende zusammen — und kann im Kontrollfall zeigen, dass er sie weitergegeben hat.

## Vor der Eröffnung: die realistische Reihenfolge

1. **Zone und Parzelle klären.** Bauverwaltung der Standortgemeinde anfragen, welche Nutzung zulässig ist — und in der Stadt Zug zusätzlich, wie die Parzelle im laufenden Revisionsentwurf eingezont ist.
2. **Baugesuch für die Nutzungsänderung einreichen** , bevor der Betrieb startet. Die 20-tägige öffentliche Auflage und mögliche Einsprachen in den Zeitplan einrechnen; ein Rechtsmittelverfahren verlängert ihn um Monate.
3. **Brandschutz parallel aufgleisen.** Brandschutzbewilligung der Gebäudeversicherung Zug für die Nutzungsänderung; Anpassungskosten realistisch budgetieren, nicht schätzen.
4. **Gastgewerbe prüfen.** Ausschank oder gastgewerblicher Auftritt? Dann Bewilligung bei der Standortgemeinde nach BGS 943.11.
5. **Meldeverfahren organisieren.** Verantwortlichkeit klären, Meldungen über EasyGov, Fristen einhalten; die Pflicht bleibt beim Betrieb, auch bei reiner Zimmervermietung.
6. **Vertragsstruktur prüfen lassen.** Zimmermiete statt Umsatzbeteiligung, keine Weisungen zu Zeit, Preis oder Kundschaft — Abgrenzung zu Artikel 195 StGB und zur Scheinselbständigkeit.
7. **Informationsblatt erstellen** zu Kranken- und Unfallversicherung, AHV, Steuern sowie den Beratungsstellen, und die Abgabe dokumentieren.

## Fazit

Zug reguliert Salons und Erotikbetriebe nicht über ein Sexgewerbegesetz, sondern über das, was ohnehin schon da ist: den Zonenplan, die Baubewilligung, den Brandschutz, das Gastgewerberecht und das Ausländerrecht. Das macht die Eröffnung planbarer, als es scheint — aber nur, wenn man versteht, dass es nicht eine Bewilligung gibt, sondern mehrere Verfahren bei mehreren Stellen, von denen keine für das Ganze zuständig ist.

Die zwei Sätze, die man sich merken sollte: Die Gewerbezone muss gute Gründe haben, um Nein zu sagen — der Baarer Entscheid hat das mit der Wirtschaftsfreiheit begründet. Und: Der Betrieb kann die Meldepflicht nicht wegvermieten. Alles Übrige — die genaue Zone, die Brandschutzauflagen, die Gastgewerbebewilligung, die Fristen im Meldeverfahren — gehört vor der Unterschrift unter den Mietvertrag mit der Bauverwaltung der Standortgemeinde, der Gebäudeversicherung Zug und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit geklärt. Diese Stellen geben verbindlich Auskunft. Ein Blogartikel kann das vorbereiten, aber nicht ersetzen.
