# Der überhöhte Mietzins ist juristisch ein Druckmittel: Salons und Erotikbetriebe im Kanton Wallis 2026 – Bewilligung und Auflagen

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**Category:** Wallis\
**Tags:** bewilligung, salon, wallis, recht, sexarbeit\
**Created:** [14. September 2026 um 08:06 UTC](https://forum.6love.ch/t/der-ueberhoehte-mietzins-ist-juristisch-ein-druckmittel-salons-und-erotikbetriebe-im-kanton-wallis-2026-bewilligung-und-auflagen/3028 "2026-09-14T08:06:19Z")\
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**Post date:** [14. September 2026 um 08:06 UTC](https://forum.6love.ch/t/der-ueberhoehte-mietzins-ist-juristisch-ein-druckmittel-salons-und-erotikbetriebe-im-kanton-wallis-2026-bewilligung-und-auflagen/3028/1 "2026-09-14T08:06:19Z")

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Im Kanton Wallis steht ein Satz in der Verordnung über die Prostitution, den die meisten Betriebsführungen nie gelesen haben. Er ist zwei Zeilen lang und hat es in sich: Einen übersetzten – also überhöhten – Mietzins von Personen zu verlangen, die der Prostitution nachgehen, gilt als Druckmittel im Sinne des Gesetzes (Art. 32 VPr). Nicht als Vertragsfrage. Nicht als Sache zwischen Vermieterin und Mieterin. Als Druckmittel, und damit als Verstoss gegen eine Pflicht, deren Verletzung am Ende die Schliessung des Betriebs auslösen kann.

Das ist der Kern, wenn man über Salons und Erotikbetriebe im Kanton Wallis, über Bewilligung und Auflagen spricht: Der Kanton erteilt dem Salon gar keine Betriebsbewilligung im klassischen Sinn. Er nimmt eine Meldung entgegen, prüft Papiere, trägt die verantwortliche Person in ein Register ein – und knüpft daran einen ganzen Katalog laufender Pflichten. Die Erlaubnis liegt woanders: im Baurecht der Gemeinde. Wer nur die Anmeldung erledigt und den Rest für Formalität hält, betreibt seinen Salon auf einem Fundament, das jederzeit wegbrechen kann.

Dieser Text geht deshalb nicht die Eröffnung durch, sondern das, was danach gilt. Grundlage sind das Gesetz über die Prostitution (GPr, SGS 932.1) vom 12. März 2015 und die Verordnung über die Prostitution (VPr, SGS 932.100) vom 23. September 2015, beide seit dem 1. Januar 2016 in Kraft, sowie die Informationen der Kantonspolizei Wallis.

## Was im Wallis überhaupt als Salon gilt

Das Gesetz definiert den Salon nicht über Grösse, Schild oder Gewerbeform, sondern über Sichtbarkeit und Beteiligung. Salonprostitution ist laut Art. 10 GPr jene Form, die an Begegnungsorten ausgeübt wird, die von der Öffentlichkeit nicht eingesehen werden können. Und, ausdrücklich: Ungeachtet ihrer Art werden diese Orte vom Gesetz als Salons bezeichnet. Ob Studio, Wohnung, Club oder Zimmer über einer Bar – die Bezeichnung an der Tür ändert nichts an der Rechtslage.

Entscheidend ist die dritte Person. Art. 10 Abs. 3 GPr stellt klar: Eine Räumlichkeit, die von einer einzelnen Person zur Ausübung der Prostitution genutzt wird, ohne dass Dritte daran beteiligt sind, gilt nicht als Salon. Diese Person unterliegt nur der persönlichen Meldepflicht nach Art. 6 und 7 GPr.

Der Umschlagpunkt kommt also nicht mit dem zweiten Zimmer, sondern mit dem Moment, in dem jemand Dritten Räume zur Verfügung stellt. Wer als Mieterin, Untermieterin, Nutzniesserin, Eigentümerin oder Miteigentümerin Räumlichkeiten an andere weitergibt, ist Salonbetreiberin im Sinne von Art. 11 GPr – auch ohne Firma, ohne Personal, ohne Gewinnabsicht im engeren Sinn. Wer diese Schwelle systematisch unterschätzt, findet in der Analyse zur Genfer Praxis, [ab wann eine blosse Adresse rechtlich zum Salon wird](https://forum.6love.ch/t/der-mietvertrag-ist-die-eigentliche-bewilligung-sexarbeit-im-kanton-genf-2026-wann-aus-deiner-adresse-ein-salon-wird-und-wer-dann-zustaendig-ist/2969), dasselbe Muster in einem anderen Kanton.

### Die zwei Wege, wie aus einer Wohnung ein Betrieb wird

In der Praxis rutschen Betriebe auf zwei Arten in den Salonstatus. Erstens durch Wachstum: Aus der Einzelarbeit wird eine Zweier-WG, dann kommt jemand für ein paar Tage dazu, dann ist die Vermietung der eigentliche Ertrag. Zweitens durch Kurzzeitvermietung von Räumen an wechselnde Personen – ein Modell, das sich auf Wochenbasis vermarkten lässt und genau deshalb schnell in die Bewilligungspflicht kippt. Wie dieser Tausch ökonomisch aussieht und warum [die Kurzzeitmiete selbst zum bewilligten Gewerbe wird](https://forum.6love.ch/t/airbnb-statt-salon-was-der-tausch-wirklich-kostet-und-warum-die-kurzzeitmiete-2026-selbst-zum-bewilligten-gewerbe-wird/2961), ist ein eigenes Kapitel – im Wallis ist die rechtliche Folge jedenfalls eindeutig.

Juristische Personen sind nicht aussen vor. Betreibt eine AG oder GmbH den Salon, muss sie der zuständigen Behörde vorgängig und schriftlich eine natürliche Person melden, die alle Pflichten des Gesetzes wahrnimmt (Art. 11 Abs. 2 GPr). Diese Person – nicht die Gesellschaft – gilt als Salonverantwortliche und haftet mit ihrem Registereintrag.

## Die Meldung: kostenlos, aber mit Prüfung

Zuständig ist die Kantonspolizei; die Verordnung nennt in Art. 19 VPr die Abteilung für Sitte. Das Anmeldeverfahren ist ausdrücklich unentgeltlich (Art. 20 VPr). Gratis heisst hier aber nicht folgenlos: Die Polizei kontrolliert sämtliche Unterlagen und klärt ab, ob die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 VPr). Erst dann erfolgt der Eintrag ins Register der Salonverantwortlichen. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Kantonspolizei ein provisorisches Betriebsverbot aussprechen (Art. 10 VPr).

Die persönlichen Bedingungen nach Art. 12 GPr sind vier: Schweizer Staatsangehörigkeit oder die nötige Bewilligung für eine selbständige Tätigkeit in der Schweiz; Handlungsfähigkeit; Ehrbarkeit und Solvenz, belegt durch Vorleben und bisheriges Verhalten; und die Bedingung, in den vergangenen zehn Jahren nicht für einen Salon oder eine Escort-Agentur verantwortlich gewesen zu sein, der oder die definitiv geschlossen wurde. Die Zehnjahresfrist ist kein theoretischer Riegel – sie ist die Kehrseite der Sanktionsleiter weiter unten.

### Welche Papiere dem Formular beiliegen

Art. 8 VPr listet die Beilagen zur Anmeldung abschliessend auf: eine Kopie des Identitätsausweises; eine Kopie der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung; eine Bescheinigung der Erwachsenenschutzbehörde, dass keine Massnahme des Erwachsenenschutzes besteht; ein Strafregisterauszug sowie eine Bescheinigung des Betreibungs- und Konkursamtes, beide vor weniger als drei Monaten ausgestellt; ein ausführliches Muster der Quittungen, die den Sexarbeitenden ausgestellt werden; und eine Kopie der Baubewilligung der Gemeinde.

Das Quittungsmuster wird oft als Nebensache behandelt, ist aber der eigentliche Hebel. Es muss die Beträge für Miete, Werbekosten, diverse Ausstattungen und alle weiteren Leistungen einzeln ausweisen. Wer im Anmeldedossier ein Quittungsmuster einreicht, in dem nur eine Pauschale steht, hat das Dossier bereits inhaltlich verfehlt. Welche Betriebsform welche Papiere auslöst – und warum die persönliche Anmeldung als Sexarbeiterin davon getrennt zu betrachten ist –, ist an anderer Stelle detailliert aufgeschlüsselt: [Anmeldung und Salondossier folgen im Wallis unterschiedlichen Logiken](https://forum.6love.ch/t/anmelden-ist-gratis-ein-salon-kostet-vier-papiere-sexarbeit-im-wallis-2026-was-bewilligung-meldepflicht-und-zustaendigkeit-je-nach-betriebsform-wirklich-bedeuten/2912).

Die Kantonspolizei nennt für Meldungen drei regionale Anlaufstellen: Oberwallis (Sektor Brig-Visp und Umgebung) in Brig, Überlandstrasse 40; Mittelwallis (Sektor Conthey-Sion-Sierre) in Sion, Av. de France 69; Unterwallis (Gebiet Martigny-St-Maurice-Monthey) in St-Maurice, Place Ste-Marie 6. Für Escort-Agenturen gilt derselbe Meldeweg, nur entfällt dort die Baubewilligung – eine Agentur vermittelt, sie stellt keine Räume zur Verfügung.

## Die eigentliche Erlaubnis kommt von der Gemeinde

Art. 15 GPr ist der Artikel, an dem Projekte scheitern. Die Eröffnung eines Salons sowie die Änderung der Zweckbestimmung einer Anlage in einen Salon erfordern eine Baubewilligung im Sinne des Bau- und Raumplanungsrechts. Die Gemeinde kann im Zonennutzungsplan die Eröffnung eines Salons zudem auf bestimmte Zonen beschränken.

Und sie kann verweigern. Art. 15 Abs. 3 GPr erlaubt die Verweigerung der Baubewilligung, wenn der Salon übermässige immaterielle Immissionen nach sich zieht. Das Gesetz definiert diese ungewöhnlich offen: unangenehme psychische Eindrücke, namentlich eine unerfreuliche und verunsichernde Umgebung; direkte Störung der Nachbarn, beispielsweise durch Rufschädigung des Wohnquartiers; oder indirekte schädliche Auswirkungen, indem die Vermietbarkeit von Wohnungen erschwert wird oder Geschäften die Kunden fernbleiben. Das sind Kriterien, die keine Messung kennen – entsprechend stark hängt der Ausgang von der konkreten Lage und von Einsprachen ab.

Wie sich Kantonsmeldung und kommunaler Genehmigungsschritt zueinander verhalten und warum viele Betriebe genau diesen zweiten Schritt überspringen, ist separat aufgearbeitet: [Der Kanton nimmt die Meldung entgegen, bewilligt wird auf Gemeindeebene](https://forum.6love.ch/t/der-kanton-meldet-die-gemeinde-bewilligt-sexarbeit-im-wallis-meldepflicht-zustaendigkeiten-und-der-genehmigungsschritt-den-viele-uebersehen-2026/2888).

### Was sich 2026 im Baurecht geändert hat

Seit dem 1. Januar 2026 gelten im Wallis ein neues Baugesetz (vom 13. Februar 2025) und eine neue Bauverordnung (vom 12. März 2025). Gleichzeitig läuft für die Gemeinden eine verlängerte Frist, um ihre Zonennutzungspläne und ihre Bau- und Zonenreglemente anzupassen – nach dem einschlägigen Dekret bis Ende 2029.

Für ein Salonprojekt heisst das konkret: Verfahren und Zuständigkeiten richten sich nach dem neuen kantonalen Recht, die materiellen Zonenvorschriften aber teils noch nach einem älteren kommunalen Reglement, das gerade überarbeitet wird. Zwei Gemeinden im selben Bezirk können deshalb 2026 zu unterschiedlichen Antworten kommen, ohne dass eine von beiden falsch liegt. Verbindlich ist ausschliesslich die Auskunft der Baubehörde der konkreten Gemeinde – und es lohnt sich, vor der Gesuchseingabe zu fragen, in welchem Stand die Revision des örtlichen Reglements steckt.

### Wenn Alkohol ausgeschenkt wird

Sobald ein Erotikbetrieb Getränke ausschenkt – also als Bar oder Club funktioniert –, kommt eine weitere Schiene dazu: das kantonale Gesetz über die Beherbergung, die Bewirtung und den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken (GBB) von 2004. Vorgesehen sind dort eine persönliche Betriebsbewilligung, ein Fähigkeitsnachweis über die obligatorische kantonale Prüfung und ein Gesuch, das rund zwei Monate vor Betriebsaufnahme einzureichen ist. In das Verfahren sind sowohl die Gemeinde als auch die kantonale Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit eingebunden. Weil die Zuständigkeitsaufteilung zwischen beiden je nach Konstellation unterschiedlich beschrieben wird, gilt hier besonders: Frist und Verfahrensweg vor der Planung direkt bei der Gemeinde und der kantonalen Dienststelle abklären.

## Die Auflagen, die nach der Eröffnung gelten

Hier liegt der Teil des Walliser Rechts, der im Alltag am meisten bewirkt – und am wenigsten bekannt ist. Art. 14 GPr zählt die Pflichten der Salonverantwortlichen auf.

### Das Register

Zu führen ist ein ständig aktualisiertes Register mit Identität, Wohnort, Art und Gültigkeit der Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung, Ankunfts- und Abreisedaten der Personen, die im Salon arbeiten, sowie den ihnen gewährten Leistungen und den dafür bezogenen Beträgen. Das Register ist kein internes Notizheft: Bei der Schliessung des Salons muss es der schriftlichen Meldung an die Kantonspolizei beigelegt werden (Art. 12 VPr). Danach ist es grundsätzlich zu vernichten, ausser eine gesetzliche Pflicht verlangt die Aufbewahrung.

Dazu kommt die laufende Meldepflicht nach Art. 13 GPr: Jeder Wechsel der im Salon arbeitenden Personen und jede Änderung der persönlichen Bedingungen sind der Behörde unverzüglich mitzuteilen. In einem Betrieb mit Wochenrotation ist das keine Jahresaufgabe, sondern eine laufende.

### Quittungen und der überhöhte Mietzins

Die im Register festgehaltenen Leistungen und Beträge müssen sich in den Quittungen wiederfinden – aufgeschlüsselt nach Miete, Werbung, Ausstattung und weiteren Leistungen. Und genau an dieser Stelle greift Art. 32 VPr: Ein übersetzter Mietzins gilt als Druckmittel im Sinne von Art. 14 lit. d GPr (für Salons) und Art. 22 lit. c GPr (für Escort-Agenturen). Die Norm verschiebt die Frage vom Mietrecht ins Aufsichtsrecht. Wer 250 Franken Tagesmiete für ein Zimmer verlangt, das diesen Preis nicht trägt, verletzt nicht bloss eine Preisabrede – er erfüllt den Tatbestand, dessen Verletzung in Art. 17 GPr sanktioniert wird.

### Kein Unterordnungsverhältnis

Art. 14 lit. e GPr verpflichtet die Salonverantwortlichen, jegliches Unterordnungsverhältnis mit den Sexarbeitenden zu vermeiden und es zu unterlassen, ihnen betreffend ihre Tätigkeit Vorschriften zu machen. Das ist die schärfste Bestimmung des ganzen Gesetzes und in der Praxis die meistverletzte. Anwesenheitspläne, Preisvorgaben, vorgeschriebene Dienstleistungen, Bussen für Absagen, Pflicht zur Teilnahme an Aktionen: All das ist mit dieser Bestimmung nicht vereinbar. Wer Räume vermietet, vermietet Räume – er führt keinen Betrieb mit weisungsgebundenem Personal.

Dazu tritt die Kontrollpflicht nach lit. d: Die verantwortliche Person muss prüfen, dass die Handlungsfreiheit der Sexarbeitenden nicht beeinträchtigt ist und dass niemand Opfer von Menschenhandel, Drohung, Gewalt, Druck oder Wucher wird. Stellt sie eine Widerhandlung fest, muss sie eingreifen und Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden erstatten (lit. g). Und sie muss ihren Salon persönlich und tatsächlich betreiben sowie für die Behörden leicht erreichbar sein (lit. h) – die stille Hintermann-Konstruktion ist gesetzlich ausgeschlossen.

### Hygiene, Kondome, persönlicher Raum

Art. 30 VPr macht aus Hygiene eine kontrollierbare Pflicht. Die verantwortliche Person sorgt dafür, dass Räumlichkeiten, Mobiliar und Bettwäsche regelmässig sauber gehalten werden; dass jede Erwerbsperson im Salon über genügend persönlichen Raum verfügt; dass sanitäre Anlagen zum Waschen vorhanden sind; dass Kondome gratis oder höchstens zum Selbstkostenpreis für Sexarbeitende und Kundschaft zur Verfügung stehen; und dass Informationsunterlagen in verschiedenen Sprachen zu sexuell übertragbaren Krankheiten auflagen. Kontrolliert wird das nicht von der Polizei, sondern von den Gesundheitsbehörden – von Amtes wegen oder auf Antrag der Polizei.

Der Kondom-Punkt ist bemerkenswert konkret: Ein Betrieb, der Kondome mit Aufschlag verkauft, verletzt eine Verordnungsbestimmung. Das klingt klein, ist aber eines der wenigen Details, an denen sich der Umgang eines Hauses mit den dort arbeitenden Menschen zuverlässig ablesen lässt.

### Der Aushang, den viele übersehen

Art. 31 VPr verlangt, dass die Salonverantwortlichen gut sichtbar und in verschiedenen Sprachen – ausdrücklich auch auf Englisch – das Informationsangebot sowie Adressen und Telefonnummern jener Stellen aushängen, die Personen in der Sexarbeit helfen. Dazu kommen Informationen zu Arbeit und Aufenthalt ausländischer Personen sowie zur Meldepflicht bei der Kantonspolizei.

Ergänzt wird das durch Art. 14 lit. f GPr: Der Zugang von Mitarbeitenden des Gesundheitswesens und der Sozialhilfe sowie von Verantwortlichen entsprechender Vereine ist zu bewilligen, damit sie ihre Präventionsarbeit leisten können. Ein Salon darf Beratungsstellen also nicht aussperren. Im Wallis ist das vor allem das kantonale Programm BellaDonna, getragen von SIPE, kostenlos und in der Sprache der ratsuchenden Person: Mittel- und Unterwallis über +41 79 158 20 19 beziehungsweise belladonna@sipe-vs.ch, Oberwallis über +41 79 616 93 05 beziehungsweise visp@sipe-vs.ch. Dass die Stelle, die registriert, strukturell eine andere ist als jene, die unterstützt, ist dabei kein Zufall, sondern Systemlogik – nachzulesen in der Übersicht dazu, wie sich [Registrierung und Beratung im Wallis voneinander trennen](https://forum.6love.ch/t/die-stelle-die-dich-registriert-ist-nicht-die-stelle-die-dir-hilft-sicherheit-und-beratungsstellen-im-kanton-wallis-2026/2991).

## Kontrollen und die Sanktionsleiter

Art. 16 GPr gibt der Kantonspolizei das Recht, jederzeit und nötigenfalls zwangsweise Kontrollen des Salons sowie der Identität der verantwortlichen Person und der dort arbeitenden Personen durchzuführen. Unter Umständen, die einen Eingriff rechtfertigen, kann sie auch Identitätskontrollen bei Kundinnen und Kunden vornehmen. Zusätzlich können die zuständigen Dienststellen für Handel, Industrie und Arbeitnehmerschutz die Räumlichkeiten besichtigen.

Die Sanktionen sind gestuft. Nach Art. 17 GPr kann die zuständige Behörde bei Verstössen gegen die Altersgrenze, die Meldepflicht, die persönlichen Bedingungen, die nachträgliche Meldepflicht oder die Betriebspflichten je nach Schwere und Vorleben verfügen:

1. eine Verwarnung;
2. die temporäre Schliessung des Salons während eines Monats bis zu sechs Monaten, verbunden mit dem Verbot, in dieser Zeit einen anderen Salon zu betreiben;
3. die definitive Schliessung des Salons und das Verbot, während zehn Jahren einen anderen Salon zu betreiben.

Stufe drei ist damit auch die Erklärung für Art. 12 lit. d GPr: Wer einmal definitiv geschlossen wurde, kommt zehn Jahre lang nicht mehr durch die Registerprüfung. Wie eine solche Leiter in einem Kanton wirkt, der sie aktiv anwendet, zeigt der Vergleich mit der Genfer Praxis, in der [nichts bewilligt, aber alles entzogen werden kann](https://forum.6love.ch/t/nichts-wird-bewilligt-alles-kann-entzogen-werden-sexarbeit-im-kanton-genf-2026-meldepflicht-zustaendigkeiten-und-die-sanktionsleiter-der-lprost/3002).

Unabhängig davon kann die Kantonspolizei nach Art. 33 GPr Verwaltungsbussen aussprechen: von mindestens 100 bis höchstens 20’000 Franken bei Verstössen gegen Gesetz oder Ausführungsbestimmungen. Wer als selbständige Person mit minderjährigen Kunden arbeitet oder als Salon- beziehungsweise Agenturverantwortliche den Zugang Minderjähriger nicht verhindert, muss mit 2’000 bis 50’000 Franken rechnen. Bei Widerhandlungen in einem Unternehmen trifft die Busse die handelnde Person, das Unternehmen haftet solidarisch – und lässt sich die Widerhandlung wegen mangelnder Organisation niemandem zuordnen, wird das Unternehmen direkt gebüsst.

## Was das für Sexarbeitende im Salon bedeutet

Die Auflagen lesen sich wie Pflichten der Betriebsführung. Faktisch sind sie Ansprüche der Menschen, die dort arbeiten. Wer in einem Walliser Salon tätig ist, kann sich auf mehrere Punkte berufen, die nicht verhandelbar sind: eine aufgeschlüsselte Quittung statt einer Pauschale; einen Mietzins, der nicht als Druckmittel taugt; keine Vorschriften zur Tätigkeit; funktionierende Sanitäranlagen und genügend persönlichen Raum; Kondome gratis oder zum Selbstkostenpreis; ausgehängte Beratungsadressen; und Zugang für Präventions- und Sozialfachleute.

Wichtig ist die Trennung der Rollen: Die eigene Meldepflicht bei der Kantonspolizei ist persönlich, einmalig und kostenlos; sie hängt nicht davon ab, ob der Salon seine Pflichten erfüllt. Für Staatsangehörige aus EU- und EFTA-Staaten ohne Schweizer Aufenthaltsbewilligung kommt das Meldeverfahren für selbständige Dienstleistungserbringende dazu – höchstens 90 Tage pro Kalenderjahr, über das Online-Meldeverfahren des Bundes. Drittstaatsangehörige ohne Aufenthaltsbewilligung dürfen in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben, Sexarbeit eingeschlossen. Wer aufhört, kann die Löschung der Daten beantragen; eine Wiederaufnahme verlangt eine erneute Registrierung.

## Wie viele Betriebe es gibt – und was man nicht weiss

Belastbare aktuelle Zahlen sind rar. Die zuletzt öffentlich zitierte Grössenordnung der Kantonspolizei stammt aus dem Jahr 2021 und nannte rund 47 Erotiksalons im Kanton, davon etwa 10 im Oberwallis, 24 im Mittelwallis und 13 im Unterwallis. Eine neuere offizielle Aufschlüsselung liegt nicht in vergleichbarer Form vor; im Februar 2026 hat die Walliser Presse den Stand der Dinge erneut aufgegriffen und dabei vor allem festgehalten, dass viele Fragen offen bleiben. Wer mit Zahlen argumentiert, sollte sie also datieren – und sie nicht als Beschreibung der Lage 2026 ausgeben.

Zur kommunalen Ebene gehört ausserdem die Strassenprostitution, die das Gesetz getrennt behandelt. Art. 9 GPr verbietet sie an Orten und zu Zeiten, an denen sie die öffentliche Ruhe und Ordnung stört – ausdrücklich genannt sind Strassen in vorwiegend bewohnten Gegenden, die unmittelbare Umgebung von Schulen, religiösen Stätten, Friedhöfen und Spitälern sowie Parkanlagen, Spielplätze, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs und öffentliche Toiletten. Zusätzlich können die Gemeinden im Polizeireglement Standorte, Zeiten und Art der Ausübung festlegen. Sion etwa untersagt Strassenprostitution in seinem kommunalen Polizeireglement; das gemeinsame Polizeireglement von Monthey und Nachbargemeinden verbietet sie in überwiegend bewohnten Gegenden, an ÖV-Haltestellen und in Parkanlagen. Der genaue Wortlaut unterscheidet sich von Gemeinde zu Gemeinde – hier ist wirklich jede Ortschaft einzeln zu prüfen.

## Wo verbindliche Auskunft herkommt

Drei Adressen decken das Wesentliche ab. Für Meldung, Register und Sanktionen: die Kantonspolizei Wallis über die regionale Dienststelle in Brig, Sion oder St-Maurice. Für Baubewilligung, Zone und die Frage, ob am gewünschten Standort überhaupt ein Salon zulässig ist: die Baubehörde der betreffenden Gemeinde – und zwar vor dem Mietvertrag, nicht danach. Für Gastgewerbe: die Gemeinde zusammen mit der kantonalen Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit.

Für alles, was Beratung, Gesundheit und Rechte betrifft, ist BellaDonna die kantonale Anlaufstelle – unabhängig davon, ob jemand als Betriebsführung, als Mieterin eines Zimmers oder als selbständig arbeitende Person im Wallis tätig ist.

Die Bilanz fällt nüchtern aus: Das Wallis verlangt für Salons und Erotikbetriebe keine kantonale Bewilligung, aber es verlangt eine Meldung mit Prüfung, eine Baubewilligung der Gemeinde und einen Katalog laufender Auflagen, dessen Verletzung bis zur definitiven Schliessung mit Zehnjahressperre führen kann. Das Anspruchsvollste daran ist nicht die Eröffnung. Es ist der Alltag danach – und an ihm entscheidet sich, ob ein Betrieb Räume vermietet oder Menschen führt. Das Gesetz lässt nur das eine zu.
