# Nach der Anmeldung kommt die Kontrolle: Wie Sexarbeit im Kanton Freiburg zwischen Kriminalpolizei, Salon-Inspektion und Ethik-Charta wirklich funktioniert (2026)

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**Category:** Freiburg\
**Tags:** bewilligung, ethik-charta, kanton-freiburg, meldepflicht, sexarbeit\
**Created:** [18. August 2026 um 08:03 UTC](https://forum.6love.ch/t/nach-der-anmeldung-kommt-die-kontrolle-wie-sexarbeit-im-kanton-freiburg-zwischen-kriminalpolizei-salon-inspektion-und-ethik-charta-wirklich-funktioniert-2026/2877 "2026-08-18T08:03:56Z")\
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**Post date:** [18. August 2026 um 08:03 UTC](https://forum.6love.ch/t/nach-der-anmeldung-kommt-die-kontrolle-wie-sexarbeit-im-kanton-freiburg-zwischen-kriminalpolizei-salon-inspektion-und-ethik-charta-wirklich-funktioniert-2026/2877/1 "2026-08-18T08:03:56Z")

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Sexarbeit ist in der Schweiz legal – aber die Frage, was «legal» im Alltag konkret bedeutet, beantwortet nicht der Bund, sondern der Kanton. Freiburg gehört zu den wenigen Kantonen mit einem eigenen, ausformulierten Gesetz. Das schafft Klarheit, aber auch ein System, das nicht mit der Anmeldung endet, sondern dort erst beginnt.

Wer sich mit der Freiburger Regelung beschäftigt, stösst schnell auf die zentrale Unterscheidung zwischen der eigenen **Meldepflicht** und der **Betriebsbewilligung** für Räumlichkeiten – wer welchen Papierkram braucht und wer am Ende haftet, ist ein Thema für sich. Dieser Artikel setzt bewusst danach an: Er zeigt, was passiert, _nachdem_ man sich angemeldet hat. Denn Freiburg ist ein Kanton, in dem laufend kontrolliert wird – und in dem parallel zur Polizei eine eigene Beratungsstruktur existiert.

## Das Fundament: ein Kanton mit eigenem Gesetz

Die Grundlage ist das **Gesetz über die Ausübung der Prostitution (SGF 940.2)**, in Kraft seit 2011, ergänzt durch die zugehörige **Verordnung (SGF 940.21)**. Das ist keine Selbstverständlichkeit: Viele Kantone verzichten auf ein eigenes Sexgewerbe-Gesetz und steuern alles über Melderecht, Zonenpläne und kommunale Reglemente. Wie unterschiedlich das aussieht, zeigt der [Blick über die Kantonsgrenze](https://forum.6love.ch/t/sexarbeit-schweiz-rechtslage-nach-kanton-der-grosse-ueberblick-2026/2659): Was in Freiburg im Gesetzestext steht, muss anderswo aus Baurecht und Polizeireglementen zusammengelesen werden.

Freiburg hat sich für den umgekehrten Weg entschieden. Das Gesetz nennt ausdrücklich seine Ziele: die Bekämpfung von Zwangsprostitution und Ausbeutung stärken, Prävention sowie gesundheitliche und soziale Unterstützung sicherstellen und die Strassenprostitution ordnen. Aus diesen Zielen leitet sich ein regelbasiertes System ab – mit einer klaren Aufgabenteilung zwischen mehreren Amtsstellen.

### Wer wofür zuständig ist

Drei Akteure prägen das Freiburger System:

- Die **Kantonspolizei** , konkret die **Sittlichkeitsbrigade der Kriminalpolizei** , nimmt die Anmeldungen entgegen und führt die laufenden Kontrollen durch.
- Die **Direktion der Sicherheit und der Justiz (SJD)** erteilt die Betriebsbewilligungen für Räumlichkeiten und trägt die aufsichtsrechtliche Verantwortung.
- Auf der Unterstützungsseite steht mit **Grisélidis** , einem Programm von **Fri-Santé** , eine niederschwellige Anlauf- und Gesundheitsstelle.

Diese Dreiteilung – Registrierung, Bewilligung, Beratung – ist der Schlüssel zum Verständnis. Sie erklärt, warum es im Kanton Freiburg gewissermassen zwei Adressen gibt, die den Arbeitsalltag bestimmen: die eine, an der kontrolliert wird, und die andere, an der beraten wird.

## Die Anmeldung: der reale Ablauf an der Place Notre-Dame

Die Meldepflicht ist im Freiburger Gesetz keine formlose Empfehlung, sondern eine gesetzliche Pflicht. Wer der Prostitution nachgeht und über eine gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung verfügt, die diese Tätigkeit erlaubt, muss sich **vorgängig bei der Kantonspolizei melden**.

In der Praxis heisst das: Man vereinbart einen Termin bei der Sittlichkeitsbrigade der Kriminalpolizei. Nach den publizierten Angaben finden die Anmeldungen an der **Place Notre-Dame 2, 1700 Freiburg** statt, und zwar nach Vereinbarung an **Montagnachmittagen und Donnerstagvormittagen** ; der Kontakt läuft über die Telefonnummer **026 304 17 19**. Mitzubringen ist ein gültiger Ausweis – Identitätskarte oder Reisepass.

Wichtig ist die Reihenfolge, und genau hier scheitern viele: Die aufenthalts- und arbeitsrechtliche Frage steht **vor** der Anmeldung, nicht danach. Die Meldung bei der Kriminalpolizei ersetzt keine Bewilligung des Migrationsamts. Wer aus dem EU/EFTA-Raum kommt und über das Meldeverfahren im Kurzaufenthalt arbeitet, oder wer eine Aufenthaltsbewilligung braucht, muss diese Ebene zuerst klären – die Polizei-Anmeldung setzt ein gültiges Aufenthalts- und Arbeitsrecht bereits voraus. Wie diese vorgelagerte Ebene funktioniert, ist ein eigener, kantonsübergreifender Themenkomplex; die Freiburger Meldung ist der letzte Schritt einer Kette, nicht der erste.

### Selbständig – und trotzdem gemeldet

Die meisten Sexarbeitenden in Freiburg sind rechtlich selbständig erwerbend. Daraus folgen die üblichen schweizerischen Pflichten unabhängig vom kantonalen Prostitutionsgesetz: Anmeldung bei der **AHV-Ausgleichskasse** , Deklaration des Einkommens bei der Steuer und – ab Erreichen der Umsatzgrenze – die Mehrwertsteuerpflicht. Die polizeiliche Meldung im Kanton und die sozialversicherungsrechtliche Anmeldung sind zwei getrennte Vorgänge bei zwei verschiedenen Stellen; das eine erledigt das andere nicht.

## Der Teil, den viele unterschätzen: die laufende Kontrolle

Hier unterscheidet sich Freiburg spürbar von Kantonen, in denen die Behörde nach der Anmeldung faktisch nichts mehr von sich hören lässt. Die Freiburger Sittlichkeitsbrigade **kontrolliert regelmässig** – und zwar nicht nur einmalig bei der Registrierung.

Die publizierten Tätigkeitszahlen der Kantonspolizei zeichnen ein konstantes Bild einer aktiven Aufsicht:

- Im Berichtszeitraum 2015/16 waren rund **160 Sexarbeitende** registriert; die Polizei führte monatliche Salon-Inspektionen durch, kontrollierte rund **830 Personen** und nahm etwa **110 Kontakte** zu Personen auf, die über das Internet werben.
- 2018 verzeichnete die Kantonspolizei rund **340 Besuche** in Wohnungen und Salons – rund 100 mehr als im Vorjahr – und etwa **700 Kontrollen** von Sexarbeitenden.
- 2019 waren es **319 Besuche** und **791 Kontrollen** ; 2020 gingen die Zahlen pandemiebedingt auf **199 Besuche** und **404 Kontrollen** zurück.

Diese Zahlen stammen aus verschiedenen Berichtsjahren und sind Momentaufnahmen, keine tagesaktuellen Bestände – für die jeweils gültige Statistik ist die Kantonspolizei die massgebliche Quelle. Aber die Grössenordnung ist aussagekräftig: In Freiburg ist die Kontrolle Teil des Systems, nicht die Ausnahme. Für Sexarbeitende bedeutet das zweierlei. Erstens: Die Papiere müssen jederzeit stimmen – gültiger Ausweis, gültige Bewilligung, erfolgte Meldung. Zweitens: Der wiederkehrende Kontakt mit der Sittlichkeitsbrigade ist eingeplant und wird nicht als Anlass zur Beunruhigung inszeniert, sondern als Routine.

Ein auffälliger Punkt der jüngeren behördlichen Kommunikation ist die Verlagerung ins Netz: Der Kanton benennt die **zunehmende Internetprostitution** ausdrücklich als administrative und präventive Herausforderung. Wer heute über Plattformen wirbt statt über einen fixen Salon, entzieht sich der klassischen Vor-Ort-Kontrolle – und genau darum bemüht sich die Polizei aktiv um Kontakte in diesem Bereich. Die Meldepflicht gilt unabhängig davon, ob man in einem Salon, in einer Wohnung oder rein online organisiert arbeitet.

## Die Ethik-Charta: Freiburgs stille Besonderheit

Es gibt ein Freiburger Instrument, das in der Kantonslandschaft heraussticht und im Alltag mehr Wirkung entfaltet, als sein diskreter Auftritt vermuten lässt: die **Ethik-Charta für Personen aus dem Prostitutionsgewerbe**.

Entwickelt wurde sie von der kantonalen **Beratungskommission im Bereich Prostitution** – als Umsetzung einer der Empfehlungen aus dem Bundesbericht zu Prostitution und Menschenhandel. Das Entscheidende: Die Einhaltung der Charta ist **Bedingung für die Erteilung einer Betriebsbewilligung**. Sie ist damit kein unverbindliches Papier, sondern an die Bewilligung gekoppelt. Die Charta wird in den Salons **ausgehängt** und liegt in mehreren Sprachen vor.

Inhaltlich verankert sie ein paar Grundsätze, die den Arbeitsalltag direkt betreffen:

- Es ist ausschliesslich **geschützter Verkehr (Safer Sex)** zulässig.
- Sexarbeitende dürfen **nicht zum Alkoholkonsum angehalten** werden.
- Sexarbeitende **dürfen Dienstleistungen ablehnen** – das Nein ist Teil der Regel, nicht ein Bruch der Vereinbarung.
- **Minderjährige** haben im Gewerbe nichts zu suchen.

Das klingt selbstverständlich, ist es im Alltag aber nicht immer. Indem der Kanton diese Punkte an die Bewilligung des Betriebs bindet, verschiebt er die Verantwortung dorthin, wo die Rahmenbedingungen gesetzt werden: zur Betreiberin oder zum Betreiber der Räumlichkeit. Genau an dieser Nahtstelle – wer die Regeln durchsetzen muss und wer für Verstösse geradesteht – liegt auch die [Trennung zwischen Meldepflicht und Betriebsbewilligung, die festlegt, wer wirklich haftet](https://forum.6love.ch/t/nicht-du-brauchst-die-bewilligung-sondern-deine-tuer-wie-freiburg-2026-meldepflicht-und-betriebsbewilligung-trennt-und-wer-wirklich-haftet/2860). Die Charta ist die inhaltliche Füllung dieser Aufsichtsverantwortung.

### Betriebsbewilligung: kurz eingeordnet

Die Bewilligung selbst betrifft nicht die einzelne Sexarbeiterin, sondern jene, die **Räumlichkeiten zur Verfügung stellen oder Kontakte vermitteln**. Erteilt wird sie durch die Direktion der Sicherheit und der Justiz. Nach den publizierten Angaben beträgt die Gebühr für die Erteilung **500 bis 2000 Franken** , und die Bewilligung gilt **zwei Jahre** ; für Verweigerung, Entzug, Änderung oder Erneuerung fallen **200 bis 1000 Franken** an. Wer selbständig in den eigenen vier Wänden arbeitet, gerät hier schnell in Abgrenzungsfragen – und genau deshalb lohnt sich der vertiefte Blick auf die Haftungsfrage im oben verlinkten Artikel.

## Der Trottoirrand: Strassenprostitution ist Gemeindesache

Sobald es auf die Strasse geht, kommt eine weitere Ebene dazu – die **kommunale**. Das Kantonsgesetz gibt den Rahmen vor: Strassenprostitution ist dort und dann verboten, wo sie die öffentliche Ruhe und Ordnung stört, den Verkehr behindert, Belästigungen verursacht oder die Sittlichkeit verletzt. Aber die Feinsteuerung überlässt der Kanton den Gemeinden, die ergänzende Bestimmungen in einem **allgemeinverbindlichen Reglement** erlassen können.

Die Stadt Freiburg hat genau das getan: Sie verfügt über ein eigenes **Reglement über die Strassenprostitution**. Nach den publizierten Angaben ist die Strassenprostitution in überwiegend von Wohnen geprägten Strassen grundsätzlich untersagt – ausser dort, wo sie traditionell stattfindet; an solchen Orten ist sie in einem Zeitfenster von **20:00 bis 02:00 Uhr** möglich, und es wird ein **Sicherheitskonzept** verlangt.

Das ist der Punkt, an dem die Faustregel lautet: Für Strassenarbeit reicht ein Blick ins Kantonsgesetz nicht. Was erlaubt ist, hängt von der konkreten Gemeinde, von der konkreten Strasse und von der Tageszeit ab. Wer plant, muss das **kommunale Reglement** der jeweiligen Stadt oder Gemeinde konsultieren – und im Zweifel bei der Gemeinde oder der Kantonspolizei nachfragen, statt sich auf eine allgemeine Zahl zu verlassen.

Dieses Zusammenspiel von kantonalem Rahmen und kommunaler Ausgestaltung ist übrigens kein Freiburger Sonderfall. In Kantonen ohne eigenes Sexgewerbe-Gesetz wird die gesamte Steuerung so organisiert – etwa in Nidwalden, wo [ein Zonenplan trotz fehlendem Sexgesetz den Takt vorgibt](https://forum.6love.ch/t/sexarbeit-im-kanton-nidwalden-warum-es-kein-sexgesetz-gibt-und-bewilligung-meldepflicht-und-zonenplan-trotzdem-den-takt-vorgeben-2026/2850), oder im Kanton Glarus, wo [erst eine Regierungsantwort von 2026 offenlegte, wie Meldepflicht und Zuständigkeiten dort wirklich verteilt sind](https://forum.6love.ch/t/realitaetscheck-glarnerland-was-die-regierungsantwort-von-2026-ueber-bewilligung-meldepflicht-und-zustaendigkeiten-der-sexarbeit-im-kanton-glarus-verraet/2863). Freiburg hat die kommunale Ebene für die Strasse behalten, den Rest aber ins Kantonsgesetz gehoben.

## Die zweite Adresse: Beratung parallel zur Kontrolle

Ein System, das so viel kontrolliert, wäre unvollständig ohne einen Ort, der nicht kontrolliert, sondern unterstützt. Diese Rolle übernimmt in Freiburg **Grisélidis** , das Prostitutionsprogramm von **Fri-Santé**.

Nach den publizierten Angaben ist die Stelle an der **Boulevard de Pérolles 30, 1700 Freiburg** erreichbar, telefonisch unter **+41 26 321 49 45** oder per E-Mail an **griselidis@frisante.ch**. Grisélidis bietet mehrmals pro Woche Sprechstunden an und betreibt an einem Abend pro Woche einen **Präventionsbus** – aufsuchende Arbeit direkt dort, wo die Menschen sind, statt am Schreibtisch zu warten.

Dieses Angebot ist deshalb so wichtig, weil es **unabhängig von der Polizei** funktioniert. Es geht um Gesundheit, Prävention, Orientierung, um Fragen zu Rechten und Pflichten, um Konflikte, um Ausstieg oder Umstieg, wenn das ein Thema wird. Für viele – gerade für neu Zugezogene oder fremdsprachige Sexarbeitende – ist Grisélidis die erste Anlaufstelle, bevor überhaupt der Gang zur Kriminalpolizei ansteht. Die beiden Adressen im Stadtzentrum, Place Notre-Dame 2 auf der einen und Boulevard de Pérolles 30 auf der anderen Seite, markieren die zwei Gesichter der Freiburger Politik: durchsetzen und schützen.

## Was das für 2026 praktisch heisst

Wer im Kanton Freiburg arbeiten will oder arbeitet, sollte die Logik des Systems verinnerlichen, statt einzelne Regeln auswendig zu lernen:

1. **Zuerst der Status.** Aufenthalts- und Arbeitsrecht müssen stimmen, bevor die polizeiliche Meldung überhaupt Sinn ergibt. Diese Ebene läuft über das Migrationsamt, nicht über die Sittlichkeitsbrigade.
2. **Dann die Meldung.** Persönlich, nach Termin, an der Place Notre-Dame 2, mit gültigem Ausweis. Die Meldepflicht ist gesetzlich – sie ist keine Option.
3. **Parallel die Sozialversicherung.** AHV-Ausgleichskasse und Steuer laufen unabhängig vom kantonalen Prostitutionsgesetz.
4. **Wer Räume stellt, braucht die Bewilligung.** Zwei Jahre gültig, an die Ethik-Charta gekoppelt, erteilt durch die Direktion der Sicherheit und der Justiz.
5. **Auf der Strasse zählt die Gemeinde.** Zonen und Zeiten stehen im kommunalen Reglement, nicht nur im Kantonsgesetz.
6. **Kontrolle ist Routine, Beratung ist ein Recht.** Die Sittlichkeitsbrigade kommt wieder; Grisélidis steht offen.

Freiburg zeigt, was ein Kanton mit eigenem Gesetz anders macht: Die Regeln sind vergleichsweise transparent, aber die Aufsicht ist real und wiederkehrend. Das ist kein Widerspruch – es ist der Preis und zugleich der Schutz eines Systems, das Sexarbeit als reguläre, legale Tätigkeit behandelt und sie gleichzeitig gegen Ausbeutung abzusichern versucht.

Für alles Verbindliche – konkrete Termine, aktuelle Gebühren, das gültige kommunale Reglement der jeweiligen Gemeinde – ist und bleibt die zuständige Behörde die massgebliche Quelle: die Kantonspolizei Freiburg für die Meldung, die Direktion der Sicherheit und der Justiz für die Betriebsbewilligung und die jeweilige Gemeinde für die Strassenprostitution. Dieser Artikel ordnet ein und erklärt die Logik; er ersetzt die Auskunft der Behörde nicht.
