1.379 Anmeldungen, 30 Euro, fünf Werktage: Die Anmeldung nach dem ProstSchG in Rheinland-Pfalz – Ablauf, Unterlagen, Fristen 2026

Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) gilt seit dem 1. Juli 2017 bundesweit gleich – aber angemeldet wird nicht beim Bund. Vollzogen wird das Gesetz von den Ländern, und Rheinland-Pfalz hat das auf eine Weise organisiert, die den praktischen Ablauf spürbar prägt: Es gibt keine zentrale Landesstelle, sondern 36 zuständige Verwaltungen, eine landesweit festgeschriebene Gebühr von 30 Euro für die erste Anmeldung – und Sperrbezirke, die von Stadt zu Stadt völlig unterschiedlich aussehen, manche davon aus den 1970er- und 1980er-Jahren.

Dieser Artikel führt durch den Ablauf in Rheinland-Pfalz: welche Behörde zuständig ist, in welcher Reihenfolge die beiden Pflichttermine stattfinden, welche Unterlagen mitzubringen sind, welche Fristen laufen und was danach gilt. Verbindlich ist immer die Auskunft der zuständigen Kreis- oder Stadtverwaltung – die Zahlen und Regeln hier sind der Stand der öffentlich dokumentierten Rechtslage.

Wer in Rheinland-Pfalz zuständig ist – und wer darüber sitzt

Bis Ende 2017 ergab sich die Zuständigkeit in Rheinland-Pfalz nur aus einer Auffangregelung der Landkreisordnung und der Gemeindeordnung. Mit der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Prostituiertenschutzgesetz, in Kraft seit dem 25. November 2017, ist das ausdrücklich geregelt.

Anmeldung und Erlaubnis

Zuständig ist die Kreisverwaltung, in den kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Das sind in Rheinland-Pfalz 24 Landkreise und 12 kreisfreie Städte – von Mainz, Koblenz, Trier, Ludwigshafen und Kaiserslautern bis Zweibrücken und Pirmasens. Örtlich zuständig ist dabei nach § 3 Abs. 1 ProstSchG immer die Behörde, in deren Bereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll – nicht die des Wohnorts.

Welches Amt innerhalb der Verwaltung die Anmeldung entgegennimmt, ist nicht landesweit vereinheitlicht: In manchen Kreisen sitzt es bei der Ordnungsbehörde, in anderen beim Gesundheitsamt. Das Serviceportal des Landes verweist für diese Frage ausdrücklich auf die jeweilige kommunale Verwaltung. Ein Anruf vorab erspart hier den Fehlweg.

Gesundheitliche Beratung

Die gesundheitliche Beratung nach § 10 ProstSchG nehmen in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen als untere Gesundheitsbehörden wahr, in den kreisfreien Städten die Gesundheitsbehörde der Stadt. Auch hier gilt: zuständig ist die Stelle am Ort der Anmeldung.

Aufsicht

Obere Aufsichtsbehörde ist für das Prostitutionsgewerbe die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD), für die Bereiche Anmeldung und gesundheitliche Beratung das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung. Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Frauen zuständige Ministerium, für die gesundheitliche Beratung das Gesundheitsministerium.

Bemerkenswert ist, wie offen das Land die eigene Vollzugsaufgabe kommentiert: Die Anmeldepflicht selbst sieht das Frauenministerium auf seiner Informationsseite „weiterhin kritisch, da diese zur Stigmatisierung der Betroffenen führen kann und diese unter Umständen in die Illegalität treibt“. Zur Begleitung der Umsetzung wurde eine Arbeitsgruppe aus Polizei, Kommunen, Fachberatungsstellen und den beiden Ministerien eingerichtet. Wer bei der Anmeldung also auf Unbehagen trifft, trifft nicht auf eine Behörde, die das Verfahren für unbestritten hält.

Schritt 1: Die gesundheitliche Beratung – und ihre Drei-Monats-Frist

Die Reihenfolge ist gesetzlich vorgegeben und wird oft unterschätzt: Die Beratung kommt vor die Anmeldung. Nach § 10 Abs. 3 ProstSchG muss sie vor der erstmaligen Anmeldung wahrgenommen werden, und nach § 4 Abs. 3 ProstSchG darf der Nachweis bei der Anmeldung nicht älter als drei Monate sein. Wer den Beratungstermin im Januar hat und erst im Mai zur Anmeldung geht, beginnt von vorn.

Inhaltlich ist die Beratung kein Gesundheitszeugnis und keine Untersuchung. Sie orientiert sich nach § 10 Abs. 2 an der persönlichen Lebenssituation und soll Krankheitsverhütung, Empfängnisregelung, Schwangerschaft sowie Risiken von Alkohol- und Drogengebrauch einschließen. Auf die Vertraulichkeit ist hinzuweisen; es muss Gelegenheit geben, eine Zwangs- oder Notlage zu offenbaren. Dritte dürfen nur zur Sprachmittlung dabei sein. Es gibt keine Pflicht, sich untersuchen zu lassen – Tests sind ein freiwilliges Angebot, nicht Teil der Pflicht.

Die Bescheinigung kann auf Wunsch auf einen Alias ausgestellt werden, wenn eine gültige Aliasbescheinigung vorliegt. Danach läuft sie im Takt weiter: ab 21 Jahren mindestens alle zwölf Monate, unter 21 Jahren mindestens alle sechs Monate. Sie ist bei der Tätigkeit mitzuführen.

Für die Gebühr nennen rheinland-pfälzische Kreisverwaltungen auf Grundlage des besonderen Gebührenverzeichnisses der Gesundheitsverwaltung 40 Euro für die Wiederholung bis 60 Euro für die Erstbescheinigung. Die genaue Summe lässt sich beim Gesundheitsamt vorab erfragen.

Schritt 2: Die Anmeldung – persönlich, mit zwei Lichtbildern

Die Anmeldung muss persönlich erfolgen; Vertretung, Post oder Online-Formular genügen nicht. Mitzubringen sind nach § 4 ProstSchG:

  • zwei Lichtbilder
  • Personalausweis, Reisepass, Pass- oder Ausweisersatz
  • bei nicht freizügigkeitsberechtigten ausländischen Staatsangehörigen: der Nachweis, dass eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit erlaubt ist (ein Touristenvisum reicht nicht)
  • der Nachweis der gesundheitlichen Beratung aus den vorangegangenen drei Monaten
  • Angaben zur Person, zur alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung im Sinne des Melderechts – hilfsweise genügt eine Zustellanschrift – sowie zu den Ländern oder Kommunen, in denen die Tätigkeit geplant ist

Zur Anmeldung gehört zwingend ein Informations- und Beratungsgespräch (§ 7 ProstSchG). Es muss unter anderem über Rechte und Pflichten, über gesundheitliche und soziale Beratungsangebote einschließlich Schwangerschaftsberatung informieren, und die Unterlagen sollen in einer verständlichen Sprache vorliegen. § 8 schreibt einen vertraulichen Rahmen vor – also kein Großraumbüro mit Wartenden in Hörweite. Zwei Punkte daraus sind in der Praxis wertvoll: Eine Fachberatungsstelle darf mit Zustimmung der anmeldepflichtigen Person zum Gespräch hinzugezogen werden, und zur Sprachmittlung kann die Behörde auch ohne diese Zustimmung Dritte beiziehen. Wer sich unsicher fühlt, kann also eine vertraute Fachkraft mitbringen statt eine fremde Begleitung in Kauf zu nehmen.

Die Anmeldebescheinigung ist innerhalb von fünf Werktagen auszustellen (§ 5 Abs. 1). Versagt werden darf sie nur in den engen Fällen des § 5 Abs. 2: bei Minderjährigkeit, in den letzten sechs Wochen vor einer Entbindung, bei unter 21-Jährigen mit tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Veranlassung durch Dritte sowie bei Anhaltspunkten für Zwangslage, Hilflosigkeit, Ausnutzung wirtschaftlicher Abhängigkeit oder Ausbeutung. Ein „unpassendes“ Geschäftsmodell, fehlende Deutschkenntnisse oder ein Sperrbezirk am Wohnort gehören ausdrücklich nicht dazu.

In Rheinland-Pfalz kostet die erstmalige Anmeldung pauschal 30 Euro, jede Verlängerung 15 Euro – festgelegt in der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen und öffentlich-rechtliche Dienstleistungen nach dem ProstSchG (Besonderes Gebührenverzeichnis). Für die Erlaubnis eines Prostitutionsgewerbes richtet sich die Gebühr dagegen nach dem Verwaltungsaufwand, ist also nicht pauschaliert. Dieselben zwei Pflichttermine sind in anderen Ländern anders aufgehängt; wie sie im Saarland organisiert sind, zeigt der direkte Vergleich.

Alle Fristen und Beträge auf einen Blick

Punkt Regel in Rheinland-Pfalz
Reihenfolge Gesundheitliche Beratung zuerst, dann Anmeldung
Alter des Beratungsnachweises max. 3 Monate bei der ersten Anmeldung
Ausstellung der Anmeldebescheinigung innerhalb von 5 Werktagen
Gültigkeit ab 21 Jahren 2 Jahre
Gültigkeit unter 21 Jahren 1 Jahr
Beratungsintervall 12 Monate ab 21, 6 Monate unter 21
Gebühr Anmeldung 30 Euro erstmalig, 15 Euro Verlängerung
Gebühr Beratung 40 Euro Wiederholung bis 60 Euro Erstbescheinigung
Örtliche Geltung örtlich unbeschränkt – Rheinland-Pfalz hat keine abweichende Regelung getroffen
Löschung der Anmeldedaten spätestens 3 Monate nach Ablauf der Gültigkeit

Zur Verlängerung sind die Nachweise über die regelmäßigen Beratungen vorzulegen – ab 21 Jahren mindestens jährlich, unter 21 Jahren mindestens halbjährlich (§ 5 Abs. 5). Im Übrigen gelten für die Verlängerung die Regeln der Anmeldung, der Termin ist also wieder persönlich. Wer die Frist verstreichen lässt und weiterarbeitet, begeht eine Ordnungswidrigkeit; der Bußgeldrahmen für Verstöße gegen die Anmeldepflicht liegt am unteren Ende der Staffel des § 33 Abs. 3 ProstSchG, bei bis zu 1.000 Euro.

Alias statt Klarname – und was trotzdem gespeichert wird

Auf Wunsch stellt die Behörde zusätzlich eine pseudonymisierte Anmeldebescheinigung (Aliasbescheinigung) aus, mit gleicher Gültigkeitsdauer (§ 5 Abs. 6). Sie enthält ein Lichtbild, den gewählten Alias und die angegebenen Länder oder Kommunen – nicht den Klarnamen. Das ist für die Praxis entscheidend: Betreiber müssen sich Anmelde- oder Aliasbescheinigung vorlegen lassen und Aufzeichnungen führen, und Verträge über Leistungen können nach § 28 Abs. 3 auf Verlangen unter dem Alias geschlossen werden.

Ehrlich dazugehört: Der Alias verschwindet nicht aus der Akte. Die Behörde dokumentiert ihn zusammen mit den personenbezogenen Daten und bewahrt eine Kopie bei den Anmeldedaten. Und nach § 34 Abs. 8 ProstSchG unterrichtet die zuständige Behörde das Finanzamt unverzüglich über den Inhalt der Anmeldung. Die Anmeldung ist damit auch ein steuerlicher Vorgang – nicht nur ein ordnungsrechtlicher. Dafür sind die Anmeldedaten spätestens drei Monate nach Ablauf der Gültigkeit zu löschen, wenn kein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt.

Die Bescheinigung aus Rheinland-Pfalz ist örtlich unbeschränkt gültig, weil das Land von der Möglichkeit abweichender Regelungen zur räumlichen Geltung keinen Gebrauch gemacht hat. Eine zweite Anmeldung in einem anderen Land ist nach § 3 Abs. 2 nur dort nötig, wo dieses Land eine abweichende Regelung getroffen hat. Verlagert sich der Arbeitsschwerpunkt dauerhaft über die Landesgrenze, wird aber die dortige Behörde zuständig – wer etwa überwiegend im Saarland arbeitet, findet die Unterlagen und Fristen für dieses Verfahren separat beschrieben.

Der zweite, härtere Filter: Sperrbezirke sind kommunal

Die Anmeldung sagt nichts darüber, wo gearbeitet werden darf. Grundlage dafür ist Art. 297 EGStGB, der Verbote zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstands erlaubt – unabhängig von der Einwohnerzahl der Gemeinde. In Rheinland-Pfalz stützen die Kommunen ihre Verordnungen auf diese Norm in Verbindung mit der Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach Art. 297 EGStGB vom 27. November 1974. Das Ergebnis ist ein Flickenteppich, der nur örtlich zu klären ist:

  • Mainz: Seit 1986 gilt für fast die gesamte Innenstadt sowie Teile von Bretzenheim und der Oberstadt eine Sperrzone, in der jede Art von Prostitution verboten ist. Grundlage ist die „Rechtsverordnung zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes für den Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz vom 14.08.1986“ – also eine Verordnung der damaligen Bezirksregierung. Die Stadt erklärt heute selbst, die damaligen Erwägungen zum Zuschnitt nicht mehr nachvollziehen zu können, sieht aber „derzeit auch keinen Anlass“, daran etwas zu ändern.
  • Koblenz: Die Verordnung zum 1. Januar 2015 verbietet Straßenprostitution im gesamten Stadtgebiet und lässt sie nur in einem Teilbereich an der Andernacher Straße und der August-Horch-Straße zwischen 22 und 4 Uhr zu. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hielt diese Verordnung 2016 für rechtmäßig (Az. 7 C 11054/15.OVG) – unter anderem, weil nach Inkrafttreten nur noch zwei Beschwerden eingingen.
  • Trier: Die Verordnung zum 1. Mai 2023 verbietet Straßenprostitution stadtweit, mit Ausnahme der Bitburger Straße außerhalb der Wohnbebauung und der Gottbillstraße (Höhe Hausnummer 22 bis Höhe Hausnummer 11) von 20 bis 4 Uhr. Die frühere Toleranzzone Ruwerer Straße fiel weg, weil dort keine Sanitäranlagen bereitgestellt werden konnten. Das OVG bestätigte die Verordnung mit Beschluss vom 10. März 2025 (7 C 10403/24.OVG) und hielt fest, dass ein vollständiges Verbot an der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG zu messen wäre – ein räumlich begrenztes Verbot genügt als milderes Mittel. In der Gottbillstraße wurde zwischen Mai 2023 und Mai 2024 übrigens gar keine Prostitution festgestellt.
  • Ludwigshafen: Der Sperrbezirk wird im Osten vom Rhein zwischen Konrad-Adenauer- und Kurt-Schumacher-Brücke begrenzt, im Süden von der Eisenbahnlinie einschließlich des Bereichs zwischen Konrad-Adenauer-Brücke und Hauptbahnhof, im Westen umfasst er das gesamte Hauptbahnhofsgebiet, im Norden verläuft er entlang der Straßenführung vom Hauptbahnhof zur Kurt-Schumacher-Brücke.
  • Kaiserslautern: Hier liegt der Schwerpunkt der Kontrollen auf dem Sperrbezirk im Wohngebiet. 2025 führte der Kommunale Vollzugsdienst 95 Kontrollen durch, bei 53 davon wurden Prostituierte im Sperrbezirk angetroffen.

Dazu kommt eine Schranke, die oft erst spät auffällt: Baurecht. Die Stadt Kaiserslautern weist darauf hin, dass Wohnungen nach rheinland-pfälzischem Baurecht nur zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen und eine gewerbliche Nutzung – also auch Wohnungsprostitution – dort nicht erlaubt ist; Vermieter trifft eine Sorgfaltspflicht. Bei den Kontrollen Anfang 2026 fand sich die Tätigkeit überwiegend in über Buchungsportale angemieteten Ferienwohnungen. Eine gültige Anmeldebescheinigung ersetzt also weder die Sperrbezirksprüfung noch die baurechtliche Zulässigkeit der Adresse. Beides ist vor der Anmietung zu klären, nicht danach.

Die Zahlen für 2026 – und was sie nicht sagen

Zum 31. Dezember 2025 waren in Rheinland-Pfalz nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 1.379 Personen gültig angemeldet – nach 1.593 Ende 2024 und 1.216 Ende 2023. Bundesweit lag die Zahl bei 32.474. Gültige Erlaubnisse für ein Prostitutionsgewerbe gab es in Rheinland-Pfalz 61, bundesweit 2.255. Im Ländervergleich ist das wenig: Rheinland-Pfalz hat bei etwa gleicher Zahl angemeldeter Personen deutlich weniger erlaubte Betriebe als etwa Schleswig-Holstein oder Mecklenburg-Vorpommern.

Wie wenig solche Zahlen über die tatsächliche Lage sagen, zeigt Mainz. Die Stadt zählte zwischen dem 15. Februar 2023 und dem 11. Februar 2025 insgesamt 147 Anmeldungen – 145 Frauen und zwei Männer – und erklärt gleichzeitig selbst, dass Personen mit Anmeldebescheinigung einer anderen Behörde dort gar nicht erfasst sind, weil sie sich nicht erneut anmelden müssen. Umgekehrt kann wer sich in Mainz anmeldet, bundesweit arbeiten. Angemeldet waren in Mainz zuletzt drei Bordelle und eine Terminwohnung; die Fachberatungsstelle schätzt, dass etwa 55 Frauen in der Stadt ohne feste Arbeitsstätte über Haus- und Hotelbesuche arbeiten. Die Anmeldestatistik ist also eine Verwaltungszahl, keine Marktzahl.

Steuern: In Rheinland-Pfalz 25 Euro pro Tätigkeitstag – freiwillig

Parallel zur Anmeldung läuft die steuerliche Seite. Rheinland-Pfalz wendet das Düsseldorfer Verfahren an, ein gesetzlich nicht geregeltes, freiwilliges Vorauszahlungsverfahren, das nur für selbständig Tätige in Frage kommt. Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz nennt dafür aktuell eine Pauschale von 25 Euro pro Vermietungs- beziehungsweise Tätigkeitstag, unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Einnahmen. Gemeldet und gezahlt wird zu den Stichtagen 10. Januar, 10. April, 10. Juli und 10. Oktober.

Entscheidend: Die Teilnahme befreit nicht von der Pflicht, Steuererklärungen abzugeben – die gezahlten Pauschalen werden lediglich auf die Steuer angerechnet. Einkommensteuer, gegebenenfalls Gewerbesteuer und die Prüfung der Umsatzsteuerpflicht bleiben also bestehen. Wer sich gegen das Verfahren entscheidet, bleibt im normalen Veranlagungsverfahren; das ist zulässig, verlangt aber eigene Vorsorge für Vorauszahlungen und Belege.

Beratung, die vor dem Amt kommt

Rheinland-Pfalz finanziert spezialisierte Fachberatungsstellen, und § 8 Abs. 2 ProstSchG erlaubt ausdrücklich, sie zum Anmeldegespräch hinzuzuziehen. Vier Anlaufstellen sind dafür etabliert:

  • selma in Mainz, getragen von SOLWODI und vom Land als niedrigschwellige Kontaktstelle gefördert
  • Roxanne in Koblenz (pro familia), Schenkendorfstraße 24, 56068 Koblenz, auch mit Streetwork in Clubs, Bordellen und auf der Straße
  • luna lu in Ludwigshafen (pro familia), Wörthstraße 6a, 67059 Ludwigshafen
  • die Beratungs- und Untersuchungsstelle für Prostituierte in Trier

Der Umweg über eine dieser Stellen lohnt sich meist vor dem ersten Behördentermin: Sie kennen die örtliche Praxis des jeweiligen Kreises, die Sprachmittlung und die Frage, welches Amt im Haus wirklich zuständig ist – und sie unterliegen keiner Meldepflicht gegenüber der Anmeldebehörde.

Was 2026 und 2027 auf Bundesebene ansteht

Der rechtliche Rahmen ist nicht in Stein gemeißelt. Der Bund hat nach der Evaluation des ProstSchG eine unabhängige Prostituiertenschutz-Kommission eingesetzt, besetzt mit zwölf Mitgliedern und geleitet von Prof. Dr. Tillmann Bartsch vom Kriminologischen Forschungsinstitut Niedersachsen. Gesetzliche Vorschläge sollen bis Ende November 2026 vorliegen, nicht-gesetzliche Maßnahmen bis Ende Mai 2027. Ob daraus Änderungen an Anmeldepflicht, Fristen oder Gebühren folgen, ist offen – Anmeldung, Beratungsintervalle und Sperrbezirke gelten bis dahin unverändert.

Fazit: drei Termine, zwei Ebenen, eine Nachfrage

Wer die Tätigkeit in Rheinland-Pfalz aufnimmt, plant realistisch drei Kontakte ein: den Beratungstermin beim Gesundheitsamt, die persönliche Anmeldung bei der Kreis- oder Stadtverwaltung innerhalb der folgenden drei Monate und die Klärung von Sperrbezirk und Baurecht für die konkrete Adresse. 30 Euro, 40 bis 60 Euro, fünf Werktage Bearbeitung, zwei Jahre Gültigkeit – das ist der kalkulierbare Teil.

Der unkalkulierbare Teil ist kommunal: Welches Amt zuständig ist, wie der vertrauliche Rahmen tatsächlich aussieht und wo die Sperrzonengrenze verläuft, entscheidet sich in Mainz anders als in Trier, Koblenz oder im Westerwald. Für alles Verbindliche – Gebührenbescheid, Sperrbezirkszuschnitt, Termin und Zuständigkeit innerhalb des Hauses – ist deshalb die Kreis- oder Stadtverwaltung am geplanten Tätigkeitsschwerpunkt die richtige Adresse, und für die Frage, wie man dort am besten hineingeht, eine der vier Fachberatungsstellen im Land.