1’061 Franken Grundbedarf – und jede Twint-Zahlung dazu: Sozialhilfe und Sexarbeit 2026, was gemeldet werden muss
Es gibt in der Schweizer Erotikbranche einen Satz, der in Beratungsgesprächen immer wieder fällt: «Ich habe es ja nicht gewusst.» Gemeint ist meistens nicht das Geld, sondern die Meldung. Wer Sozialhilfe bezieht und daneben – unregelmässig, in Bargeld, an wechselnden Orten – Einkommen aus sexuellen Dienstleistungen erzielt, bewegt sich in einem System, das eine einzige, schlichte Erwartung hat: Du meldest alles, sofort, unaufgefordert. Nicht am Jahresende, nicht bei der nächsten Revision, nicht erst, wenn die Summe «relevant» wird.
Das ist keine Formalität. Die Differenz zwischen einer korrekten Meldung und einer verschwiegenen Einnahme ist in der Sozialhilfe nicht eine Rechnungskorrektur, sondern eine Kette: Rückerstattung, Strafanzeige, bei ausländischer Staatsangehörigkeit zusätzlich eine Meldung ans Migrationsamt – und im schlechtesten Fall eine Verurteilung nach Artikel 148a StGB, die bei nicht leichten Fällen die obligatorische Landesverweisung auslöst.
Dieser Artikel erklärt, wie die Sozialhilfe 2026 rechnet, was konkret unter die Meldepflicht fällt, wie schwankende Bareinnahmen sauber dokumentiert werden – und wo die Behörde ihrerseits Grenzen hat. Er ersetzt keine Rechtsberatung, aber er soll verhindern, dass jemand aus Unwissen in eine Lage gerät, aus der es kaum einen günstigen Ausweg gibt.
Wie die Sozialhilfe 2026 rechnet
Sozialhilfe ist kein Versicherungsanspruch, den man sich mit Beiträgen erwirbt, sondern das letzte Netz. Sie ist subsidiär: Zuerst kommen eigenes Einkommen, eigenes Vermögen, Leistungen von Sozialversicherungen, Alimente, Prämienverbilligung. Erst was dann noch fehlt, wird gedeckt.
Die Zuständigkeit liegt bei Kantonen und Gemeinden. Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) sind landesweite Empfehlungen, kein Bundesgesetz – verbindlich werden sie erst durch kantonales Recht oder Gemeindebeschluss. Das erklärt, weshalb zwei Personen mit identischer Ausgangslage in zwei Nachbargemeinden unterschiedliche Beträge erhalten können.
Die Grundrechnung
Vereinfacht gilt: Grundbedarf für den Lebensunterhalt + Wohnkosten + Krankenkassenprämie + allfällige situationsbedingte Leistungen und Zulagen − anrechenbares Einkommen − Vermögensverzehr = Unterstützungsbetrag.
Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) deckt Essen, Kleidung, Körperpflege, Verkehrsauslagen, Kommunikation, Freizeit. Für eine Einzelperson empfiehlt die SKOS per 2026 1’061 Franken pro Monat; die Mehrheit der Kantone folgt dieser Empfehlung, einige liegen tiefer. Wohnkosten werden bis zu kantonal oder kommunal festgelegten Mietzinsmaxima übernommen – ein Punkt, der in der Branche besonders wehtut, weil Zimmer mit Tagesmieten in diesen Rastern oft gar nicht abbildbar sind.
Freibeträge: der Teil, der sich tatsächlich lohnt
Nicht jeder verdiente Franken wird eins zu eins abgezogen. Zwei Instrumente sind wichtig:
- Einkommensfreibetrag (EFB): Wer im ersten Arbeitsmarkt Einkommen erzielt, darf einen Teil behalten. Die SKOS empfiehlt eine Bandbreite von 400 bis 700 Franken pro Monat bei einem Vollzeitpensum. Der Kanton Zürich setzt bei 100 Prozent 400 Franken an, bei Teilzeit anteilig, mindestens 100 Franken.
- Integrationszulage (IZU): Für nicht erwerbstätige Personen, die sich nachweisbar engagieren oder an Integrationsmassnahmen teilnehmen, in der Regel 100 bis 300 Franken monatlich. In der Stadt Zürich sind EFB und IZU kumuliert auf 850 Franken pro Monat begrenzt.
Beim Vermögen gilt ein Freibetrag – die SKOS empfiehlt aktuell 6’000 Franken für Einzelpersonen, 12’000 für Paare, zusätzlich 3’000 pro Kind oder Person in Ausbildung, gedeckelt bei 15’000 pro Haushalt. Was darüber liegt, wird als monatlicher Vermögensverzehr angerechnet.
Die praktische Konsequenz: Gemeldetes Einkommen ist fast immer besser als verschwiegenes. Ein Teil bleibt legal in der eigenen Tasche. Verschwiegenes Einkommen ist dagegen zu 100 Prozent rückerstattungspflichtig – plus Verfahren.
Was konkret gemeldet werden muss
Die kantonalen Sozialhilfegesetze formulieren eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht, und die Handbücher sind deutlich: Veränderungen der unterstützungsrelevanten Verhältnisse sind sofort und unaufgefordert zu melden, auch wenn sie nur vorübergehend sind.
Einkommen – in jeder Form
Meldepflichtig ist nicht «Lohn», sondern jeder Zufluss mit Geldwert:
- Bareinnahmen aus Dienstleistungen, unabhängig von der Höhe
- Zahlungen über Twint, Kartenterminal, Banküberweisung, Zahlungs-Apps, Krypto-Transfers
- Trinkgelder und Zuschläge
- Geschenke und regelmässige Zuwendungen Dritter, auch wenn sie nicht als «Bezahlung» deklariert sind
- Naturalleistungen: kostenlose oder verbilligte Unterkunft, übernommene Mietkosten, übernommene Handyrechnungen, bezahlte Reisen
- Spesen- und Reiseentschädigungen, soweit sie keine echten Auslagen decken
- Vorschüsse und Darlehen aus dem Umfeld
Dass auch Twint-Eingänge dazugehören, ist inzwischen so gefestigt, dass Konsumentenmedien darüber eigene Ratgeber führen. Sozialdienste verlangen regelmässig Auszüge aller Konten, nicht nur des Hauptkontos – auch Zweitkonten, Zahlungs-Apps und Konten im Ausland. Die Kontrolle erfolgt über die Plausibilität: Wer 1’061 Franken Grundbedarf erhält, aber Kontobewegungen von mehreren Tausend Franken aufweist, muss erklären können, woher sie kommen.
Persönliche Verhältnisse
Ebenfalls meldepflichtig, und in der Praxis die häufigere Stolperfalle:
- Adress- und Wohnsitzwechsel, auch innerhalb der Gemeinde
- Veränderungen im Haushalt: neue Mitbewohnende, Untermiete, Einzug eines Partners oder einer Partnerin
- Zivilstand und stabiles Konkubinat – gelebte Partnerschaften werden je nach Kanton in die Bedarfsrechnung einbezogen
- längere Auslandaufenthalte und Reisen
- Veränderungen der Arbeitsfähigkeit, Krankschreibungen, laufende Gesuche bei IV, ALV oder Unfallversicherung
- Erbschaften, Gewinne, Steuerrückerstattungen, Rückzahlungen
Schwankende Bareinnahmen: das eigentliche technische Problem
Sexarbeit erzeugt Einkommen, das sich schlecht in das Monatsraster der Sozialhilfe fügt: eine starke Woche, dann zehn leere Tage, Einnahmen in Bargeld, keine Lohnabrechnung, kein Arbeitgeber, der etwas bestätigt. Genau dieses Muster teilen Sexarbeitende mit allen (teil-)selbständig Erwerbenden – einer Gruppe, die laut neueren Untersuchungen zum Nichtbezug besonders häufig auf Leistungen verzichtet, auf die sie Anspruch hätte.
Was in der Praxis funktioniert:
- Tägliche Selbsterfassung. Ein einfaches Journal – Datum, Bruttoeinnahme, Zahlungsart, Auslagen (Zimmermiete, Inserat, Hygieneartikel, Fahrten) – ist das wichtigste Dokument überhaupt. Es ersetzt den Lohnausweis, den es nicht gibt.
- Monatsabschluss statt Schätzung. Viele Sozialdienste arbeiten bei schwankendem Einkommen mit einer Bevorschussung und einer nachträglichen Abrechnung: Der Bedarf wird provisorisch gedeckt, nach Monatsende folgt die Korrektur anhand der tatsächlichen Zahlen. Wer dieses Vorgehen aktiv vorschlägt, nimmt dem Verfahren die Unsicherheit.
- Belege für die Ausgabenseite. Abzüge brauchen Nachweise: Quittungen für Zimmermieten, Inserate, Material, Fahrkosten. Ohne Belege bleibt die Bruttoeinnahme stehen.
- Konsistenz über alle Behörden. Die Zahlen, die der Sozialdienst sieht, müssen zu denen passen, die später in der Steuererklärung und in der AHV-Abrechnung stehen. Quellensteuer-Abrechnungen von Betrieben – mehrere Kantone führen eigene Merkblätter fürs Prostitutionsgewerbe – sind brauchbare Belege.
- Die Beitragslücke ansprechen. Sozialhilfebezug befreit nicht von der AHV-Beitragspflicht. Wie Mindestbeiträge während des Bezugs gehandhabt werden, sollte man aktiv klären statt entdecken – Lücken lassen sich nur rund fünf Jahre rückwirkend schliessen.
Wenn nicht gemeldet wird: die Kette
Rückerstattung
Wurden Leistungen aufgrund unwahrer oder unvollständiger Angaben bezogen, sind sie zurückzuerstatten – im Kanton Zürich etwa nach § 26 des Sozialhilfegesetzes. Die Forderung wird häufig mit laufenden Leistungen verrechnet, was den Grundbedarf über Monate drückt.
Zu wissen ist auch: Selbst rechtmässig bezogene Sozialhilfe ist in manchen Kantonen rückerstattungspflichtig, wenn sich die Lage später bessert. St. Gallen, Thurgau und Aargau kennen Rückerstattung bei verbesserten und zumutbaren Verhältnissen; Zürich und Zug knüpfen an Vermögenszuwachs ohne eigene Arbeitsleistung an; Basel-Stadt, Obwalden und Schaffhausen verlangen Rückzahlung nur bei ausserordentlichem Vermögensanfall wie Erbschaft oder Lottogewinn.
Artikel 148a StGB
Seit dem 1. Oktober 2016 ist der unrechtmässige Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe ein eigener Straftatbestand. Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder auf andere Weise bewirkt, dass Leistungen ausgerichtet werden, die nicht geschuldet sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Absatz 2 sieht für leichte Fälle blosse Busse vor.
Die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz empfahl 2016 eine Orientierungsgrösse von 3’000 Franken für den leichten Fall. Das Bundesgericht hat diese Betragslogik in einem amtlich publizierten Urteil (6B_1108/2021 vom 27. April 2023) relativiert: Entscheidend ist nicht allein die Deliktssumme, sondern eine Gesamtbetrachtung samt Verschulden. Das heisst auch: Auf eine Zahlengrenze verlassen kann sich niemand.
Landesverweisung
Hier liegt die eigentliche Schärfe. Eine Verurteilung nach Artikel 148a Absatz 1 StGB gehört zum Katalog der obligatorischen Landesverweisung nach Artikel 66a StGB. Eine Verurteilung wegen eines leichten Falls nach Absatz 2 löst sie nicht aus. Für Personen ohne Schweizer Pass entscheidet also eine strafrechtliche Nuance darüber, ob am Ende der Wegweisungsentscheid steht – bei Summen, die oft in der Grössenordnung weniger Monatsmieten liegen.
Observationen
Sozialdetektive sind in der Schweiz möglich, aber reglementiert. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte braucht eine Observation eine ausreichende gesetzliche Grundlage; mehrere Kantone haben sie deshalb geschaffen – der Aargau mit dem Sozialhilfe- und Präventionsgesetz per 1. Januar 2024, der Thurgau mit einer eigenen Regelung samt schriftlicher Anordnung und Akteneinsicht für die beobachtete Person. Die Praxis bleibt dennoch selten: Im Aargau haben 2025 alle 197 Gemeinden angegeben, keine Observation angeordnet oder durchgeführt zu haben; 2024 taten es zwei. Die realistische Kontrolle läuft nicht über Kameras, sondern über Kontoauszüge und Plausibilität.
Der zweite Empfänger der Meldung: das Migrationsamt
Für ausländische Staatsangehörige – in der Erotikbranche die klare Mehrheit – hat die Meldung eine zweite Adresse. Die Sozialbehörden sind nach Ausländer- und Integrationsrecht verpflichtet, den Bezug von Sozialhilfe der kantonalen Migrationsbehörde zu melden. Die Ausgestaltung ist kantonal unterschiedlich: Im Kanton Zürich gilt nach bisheriger Praxis eine Meldung ab einem Bezug von 25’000 Franken bei Aufenthaltsbewilligung B und 60’000 Franken bei Niederlassungsbewilligung C. Im Aargau zeigte eine Erhebung, dass rund die Hälfte der Gemeinden trotz Pflicht keine Daten liefert – ein Vollzugsdefizit, auf das sich niemand verlassen sollte.
Die Folgen reichen von der Nichtverlängerung über die Rückstufung von C auf B bis zum Widerruf der Bewilligung. Bei EU/EFTA-Angehörigen hängt der Sozialhilfeanspruch zusätzlich an der Erwerbstätigeneigenschaft: Fällt sie weg, fällt in der Regel auch der Anspruch. Wer unter dem 90-tägigen Meldeverfahren arbeitet, hat keine Anwesenheitsbewilligung und damit praktisch keinen Zugang zur wirtschaftlichen Sozialhilfe.
Auch die Einbürgerung ist betroffen: Nach der Bürgerrechtsverordnung des Bundes erfüllt die Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht, wer in den drei Jahren vor dem Gesuch oder während des Verfahrens Sozialhilfe bezogen hat – es sei denn, sie wird vollständig zurückbezahlt. Mehrere Kantone verlängern diese Frist: Uri, Schwyz, Nidwalden, Basel-Landschaft und Thurgau auf fünf Jahre, Bern auf zehn.
Der Bundesrat wollte 2022 die Sozialhilfe für Drittstaatsangehörige in den ersten drei Jahren generell auf ein tieferes Niveau senken; die Vorlage fiel in der Vernehmlassung durch, unter anderem beim Städteverband und bei der Eidgenössischen Migrationskommission. Der Mechanismus Sozialhilfe–Aufenthaltsrecht bleibt damit bestehen, wie er ist – und er ist einer der Hauptgründe, weshalb Berechtigte nicht beantragen, was ihnen zusteht.
Die andere Seite: was nicht verlangt werden darf
Die Meldepflicht ist einseitig streng, aber die Behörde hat Grenzen.
Niemand kann in Sexarbeit verpflichtet werden. Auflagen und Weisungen in der Sozialhilfe müssen verhältnismässig und zumutbar sein. Sexuelle Dienstleistungen berühren den Kernbereich der Intimsphäre und der Menschenwürde; eine Behörde darf sie nicht als zumutbare Erwerbsarbeit anordnen. Das Sozialgericht Berlin hat das 2022 in einem viel beachteten Urteil (S 134 AS 8396/20) für das deutsche Recht ausformuliert – und zugleich festgehalten, dass eine objektiv unzumutbare Tätigkeit nicht dadurch zumutbar wird, dass jemand sie eine Zeit lang ausgeübt hat. Der Ausstieg aus der Sexarbeit ist also keine selbstverschuldete Bedürftigkeit.
Das Amtsgeheimnis gilt. Der Datenfluss an andere Behörden ist auf gesetzlich vorgesehene Fälle beschränkt – die Migrationsmeldung ist einer davon, eine Weitergabe an Vermieter, Nachbarn oder Familie ist keiner.
Die Nothilfe bleibt. Artikel 12 der Bundesverfassung garantiert jeder Person in der Schweiz, die in Not gerät und nicht für sich sorgen kann, die Mittel für ein menschenwürdiges Dasein: Nahrung, Kleidung, Unterkunft, medizinische Grundversorgung. Dieses Recht gilt unabhängig vom Aufenthaltsstatus und lässt sich nicht wegsanktionieren. Es ist das Minimum, nicht das Ziel – aber es ist unantastbar.
Die Zahlen hinter dem Thema
Das Bundesamt für Statistik hat am 15. Dezember 2025 die Daten für 2024 publiziert: 256’000 Personen haben mindestens einmal wirtschaftliche Sozialhilfe erhalten, die Quote lag bei 2,9 Prozent (2023: 2,8 Prozent) und damit weiter unter dem langjährigen Schnitt. In Gemeinden mit über 50’000 Einwohnenden beträgt sie im Durchschnitt 4,8 Prozent und mehr – dort, wo die Erotikbranche konzentriert ist.
Demgegenüber steht der Nichtbezug. Eine 2026 veröffentlichte Untersuchung für die Stadt Basel beziffert ihn für 2022 bei der wirtschaftlichen Sozialhilfe auf 26 Prozent; bei den Ergänzungsleistungen zur AHV auf 32, bei der Prämienverbilligung auf 23 Prozent. Besonders häufig verzichten Personen aus EU/EFTA-Staaten und (teil-)selbständig Erwerbende – genau das Profil eines grossen Teils der Branche. Die Gründe sind bekannt: Scham, Stigma, Sprachbarrieren, komplizierte Verfahren, Angst vor migrationsrechtlichen Folgen.
Fazit: melden ist das billigere Risiko
Die Sozialhilfe ist kein freundliches System für Einkommen, das in Bargeld, unregelmässig und in einer stigmatisierten Branche entsteht. Sie verlangt Transparenz, bevor sie zahlt, und sie bestraft Lücken hart. Aber die Rechnung ist eindeutig: Gemeldetes Einkommen wird teilweise freigestellt und reduziert nur den Unterstützungsbetrag. Verschwiegenes Einkommen wird vollständig zurückgefordert, kann ein Strafverfahren nach Artikel 148a StGB auslösen und bei ausländischer Staatsangehörigkeit eine Kette in Gang setzen, die mit dem Aufenthaltsrecht endet.
Wer in dieser Situation ist, sollte drei Dinge tun: ein eigenes Einnahmenjournal führen, das Vorgehen bei schwankendem Einkommen schriftlich mit dem Sozialdienst vereinbaren und sich vor dem Gesuch bei einer unabhängigen Fachstelle beraten lassen. Die Beratungsstellen für Sexarbeit kennen diese Verfahren, sie unterliegen der Schweigepflicht, und sie begleiten Gesuche – kostenlos. Das ist deutlich weniger aufwendig, als später zu erklären, weshalb man es nicht gewusst hat.
Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Übersicht und keine Rechtsberatung. Sozialhilfe ist kantonal und kommunal geregelt; im Einzelfall gelten die Bestimmungen des Wohnkantons und der Wohngemeinde.
Quellen und weiterführende Informationen
- BFS: Sozialhilfequote bleibt 2024 unter dem langjährigen Schnitt (15.12.2025)
- SKOS: Höhe des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt in den Kantonen
- Kanton Zürich, Sozialhilfehandbuch: Einkommensfreibetrag (EFB)
- Kanton Zürich, Sozialhilfehandbuch: Informationen an Ausländerbehörden
- Beobachter: Warum will das Sozialamt meine Twint-Eingänge sehen?
- Bundesgericht 6B_1108/2021: Kriterien für den leichten Fall nach Art. 148a StGB
- Aargauer Zeitung: 197 Aargauer Gemeinden – auch 2025 keine Observationen
- Die Volkswirtschaft (9/2026): Wer verzichtet auf Sozialhilfe – und warum?
- SEM: Massnahmen zur Einschränkung von Sozialhilfeleistungen für Personen aus Drittstaaten
- Art. 12 BV – Recht auf Hilfe in Notlagen (Open Legal Commentary)