Am 14. September 2026 hat der Nationalrat mit 125 zu 51 Stimmen bei 21 Enthaltungen entschieden, dass freiwilliges Trinkgeld in der Schweiz künftig weder Einkommenssteuer noch AHV-Beiträge auslösen soll. Der Ständerat hatte die zugrundeliegende Motion des Walliser Mitte-Ständerats Beat Rieder in der Frühjahrssession 2026 mit 42 zu 1 Stimme durchgewinkt. Der Bundesrat war dagegen. In der Gastronomie wurde das als Sieg gefeiert.
In der Erotikbranche hat kaum jemand hingeschaut – und das ist gleichzeitig richtig und riskant. Richtig, weil der Beschluss an der Branche vorbeigeht: Er betrifft einen Lohnbestandteil von Angestellten, und die meisten Menschen, die in der Schweiz erotische Dienstleistungen anbieten, arbeiten selbständig. Riskant, weil die Debatte offenlegt, wie unscharf die Begriffe sind, mit denen im Milieu täglich hantiert wird: Trinkgeld, Zustupf, Aufmerksamkeit, Geschenk, Tribut, Allowance. Steuerlich sind das drei grundverschiedene Dinge – mit drei grundverschiedenen Rechnungen am Ende des Jahres.
Was im Parlament 2026 wirklich beschlossen wurde
Die Ausgangslage war ein Nebeneffekt der Digitalisierung. Solange Trinkgeld in Münz auf dem Tisch liegen blieb, war es faktisch unsichtbar. Seit das Zahlterminal und Twint eine Trinkgeldfunktion haben, läuft derselbe Betrag durch die Buchhaltung – und damit durch Lohnabrechnung, Steuererklärung und Ausgleichskasse. Rieder argumentierte, genau das führe zu einer Ungleichbehandlung: Bargeld bleibe abgabefrei, digital bezahltes Trinkgeld werde erfasst und belastet.
Der Bundesrat lehnte die Motion ab. Sozialministerin Elisabeth Baume-Schneider hielt fest, eine generelle Abgabepflicht für jedes elektronisch bezahlte Trinkgeld sei nie geplant gewesen. Im Sommer 2026 schrieben zudem Arbeits- und Sozialversicherungsrechtsprofessoren einen Brief an den Nationalrat: Eine vollständige Beitragsbefreiung führe zu schlechterer Altersvorsorge, zu einer verfassungsrechtlich problematischen Sonderbehandlung einer einzelnen Einkommensart – und, in der zugespitzten Formulierung, die es dann in die Medien schaffte, zu einem «Vehikel für Schwarzgeld». Mitgedacht wurde dabei, dass sich der Begriff ausweiten lässt: Wenn Trinkgeld abgabefrei ist, könnten auch Berufsgruppen weit jenseits der Gastronomie plötzlich grosses Interesse an «freiwilligen Zuwendungen» entwickeln.
Entscheidend für die Praxis ist aber ein nüchterner Punkt: Eine angenommene Motion ist noch kein Gesetz. Der Bundesrat muss nun eine Vorlage ausarbeiten, die durch beide Räte und allenfalls durch eine Referendumsfrist muss. Bis dahin gilt das bisherige Recht unverändert. Wer für das Steuerjahr 2026 bereits mit steuerfreiem Trinkgeld rechnet, rechnet zu früh.
Der Haken: «Trinkgeld» ist ein Lohnbegriff
Das Trinkgeld, über das das Parlament diskutiert hat, ist eine Kategorie des Arbeitsrechts und der unselbständigen Erwerbstätigkeit. Art. 17 Abs. 1 DBG nennt Trinkgelder ausdrücklich als Teil des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Sozialversicherungsrechtlich gehören sie nach Art. 5 Abs. 2 AHVG zum massgebenden Lohn, «soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen» – die Wegleitung über den massgebenden Lohn konkretisiert das in ihren Randziffern zu Trinkgeldern und Bedienungsgeldern, und in der Praxis wird dafür oft eine Grössenordnung von rund zehn Prozent des Lohns als Faustregel genannt.
Für eine selbständig tätige Escort, eine Salonbetreiberin oder einen Masseur mit eigener Kundschaft existiert diese Kategorie nicht. Was eine selbständig erwerbende Person von ihrer Kundschaft erhält, ist nach Art. 18 DBG Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit – unabhängig davon, ob es vorher vereinbart wurde, ob es «on top» kam, ob es freiwillig war und wie es genannt wurde. Es gibt kein steuerliches Fach «Trinkgeld» für Selbständige, in dem die fünfzig Franken landen könnten, die jemand beim Gehen zusätzlich auf den Tisch legt.
Das heisst: Selbst wenn die Vorlage 2027 oder 2028 in Kraft tritt, wird sie an der Erotikbranche grösstenteils vorbeigehen. Betroffen wären nur Angestellte – etwa Personal an der Bar eines Clubs, Empfang, Service. Für selbständig Tätige bleibt es dabei: Zustupf ist Umsatz.
Drei Töpfe, drei Regeln
Wer sauber arbeiten will, muss nicht Steuerrecht studieren, sondern nur drei Töpfe auseinanderhalten können.
Topf 1: Der Zustupf zum Honorar
Alles, was im Zusammenhang mit einer erbrachten Dienstleistung fliesst, ist Entgelt. Das gilt für den aufgerundeten Betrag, für die zweiten hundert Franken «weil es schön war», für den Tip-Button auf der Plattform, für den Twint-Nachschlag am nächsten Tag.
Dieser Topf hat drei Konsequenzen gleichzeitig:
- Einkommenssteuer auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene, als Teil des Geschäftsertrags.
- AHV/IV/EO-Beiträge als selbständig erwerbende Person. 2026 gilt ein Mindestbeitrag von CHF 530 pro Jahr; der Satz steigt auf der sinkenden Skala von rund 5,371 Prozent bis zum Maximum von 10,0 Prozent, das ab einem Einkommen von CHF 60’500 erreicht wird. Jeder nicht deklarierte Zustupf reduziert also nicht nur die Steuerrechnung, sondern auch das später rentenbildende Einkommen.
- Mehrwertsteuer, sobald der weltweite Jahresumsatz aus steuerbaren Leistungen CHF 100’000 erreicht. Der Normalsatz liegt seit 2024 bei 8,1 Prozent. Trinkgelder, die der leistenden Person selbst zufliessen, zählen beim Selbständigen zum Umsatz – sie sind Teil dessen, was die Kundschaft für die Leistung aufwendet, und schieben die Schwelle entsprechend näher.
Wer diesen Topf über Jahre unterschätzt hat, sollte die Konsequenzen kennen, bevor die Behörde sie aufzeigt: Bei Nachsteuerverfahren geht die Behörde bis zehn Jahre zurück, während die AHV-Jahre nicht nachträglich aufgebaut werden können.
Topf 2: Die echte Schenkung
Art. 24 lit. a DBG hält fest, dass Vermögenszugang aus Erbschaft, Vermächtnis und Schenkung einkommenssteuerfrei ist. Das ist der Grund, weshalb der Begriff «Geschenk» im Milieu so beliebt ist – und weshalb er so oft falsch verwendet wird.
Eine Schenkung setzt zwei Dinge voraus: Unentgeltlichkeit und einen Schenkungswillen. Es darf keine Gegenleistung dafür erwartet oder erbracht worden sein. Ein Betrag, den jemand nach einem Termin überweist, ist keine Schenkung, auch wenn beide Seiten ihn so nennen. Umgekehrt kann ein echtes Geschenk vorliegen – etwa von einer Person, mit der eine jahrelange Beziehung jenseits jeder Buchung besteht.
Nur: Einkommenssteuerfrei heisst nicht steuerfrei. Die Schenkungssteuer ist kantonal geregelt, und für Nichtverwandte ist sie die teuerste Kategorie überhaupt:
- Zürich: Übliche Gelegenheitsgeschenke bis zu je CHF 5’000 bleiben unbesteuert. Darüber kann die Belastung für nicht oder nur entfernt verwandte Personen bis zu 36 Prozent des Vermögensanfalls erreichen.
- Schwyz und Obwalden erheben weder Erbschafts- noch Schenkungssteuer.
- Luzern kennt keine Schenkungssteuer, rechnet Schenkungen aber nachträglich als Erbschaft ab, wenn die schenkende Person innerhalb von fünf Jahren stirbt.
- Solothurn belastete Konkubinats- und Nichtverwandtenverhältnisse in der höchsten Klasse mit bis zu 30 Prozent und hat die Maximalbelastung für Konkubinatspaare seit 2025 auf 15 Prozent gesenkt.
- Freigrenzen für übliche Gelegenheitsgeschenke bewegen sich je nach Kanton etwa zwischen CHF 2’000 und CHF 5’000, einzelne Kantone wie Uri arbeiten mit höheren Freigrenzen.
Die Pointe daraus: Ein Geschenk von CHF 20’000 von einer nicht verwandten Person kann im Kanton Zürich teurer sein als dieselben CHF 20’000 als deklarierter Umsatz – weil der Schenkungssteuersatz für Nichtverwandte oberhalb vieler Einkommenssteuertarife liegt und keine Geschäftskosten abgezogen werden können. «Nenn es Geschenk» ist nicht automatisch die günstigere Variante. Es ist nur die andere.
Topf 3: Zuwendungen, die kein Geld sind
Hier wird es praktisch. Das Handtaschen-Geschenk, die bezahlte Hotelnacht, die abgearbeitete Amazon-Wunschliste, die vom Kunden übernommene Monatsmiete, die Flugtickets, der Schmuck, die Kryptozahlung in Sachwerten.
Art. 16 Abs. 2 DBG ist eindeutig: Naturalbezüge aller Art gelten als Einkommen und werden zum Marktwert bewertet – also zu dem Betrag, den die empfangende Person auf dem freien Markt dafür hätte zahlen müssen. Nicht zum Einkaufspreis, nicht zum Restwert, nicht zu null.
Fällt eine Sachzuwendung in Topf 1, ist ihr Marktwert Umsatz. Fällt sie in Topf 2, ist ihr Verkehrswert Bemessungsgrundlage der kantonalen Schenkungssteuer. Was nicht passiert: dass sie steuerlich verschwindet, weil kein Geld geflossen ist. Wunschlisten und Tribut-Funktionen sind dabei der eindeutigste Fall überhaupt – sie sind technisch darauf gebaut, eine Leistung zu honorieren, und damit per Design Entgelt.
Die Abgrenzung, die zählt: Kausalität, nicht Etikette
Wenn eine Steuerbehörde prüft, ob ein Zufluss Entgelt oder Schenkung ist, fragt sie nicht nach der Bezeichnung, sondern nach dem Zusammenhang. Erfahrungsgemäss sind es die folgenden Indizien, die den Unterschied machen:
- Zeitliche Nähe zur Dienstleistung. Ein Betrag, der am Abend des Termins eintrifft, trägt die Vermutung der Gegenleistung in sich.
- Regelmässigkeit. Monatlich gleiche Beträge sprechen für eine Vereinbarung, nicht für Grosszügigkeit.
- Betragsstruktur. Runde Beträge in der Höhe üblicher Honorare wirken wie Honorare.
- Vorgeschichte und Verhältnis. Eine Schenkung lebt von einer persönlichen Beziehung, die über das Geschäftliche hinausgeht – und das lässt sich beschreiben.
- Dokumentierter Wille. Ein kurzer, schriftlich festgehaltener Schenkungswille der gebenden Person ist kein Formalismus, sondern das einzige Beweismittel, das später noch existiert.
Das ist auch der Grund, weshalb sogenannte Sugar-Dating-Konstellationen steuerlich so unberechenbar sind. Eine «Allowance» ist genau so weit Schenkung, wie sie tatsächlich ohne Gegenleistung fliesst. Wo sie an Verfügbarkeit, Treffen oder Leistungen geknüpft ist, ist sie Erwerbseinkommen – mit AHV-Pflicht und, oberhalb der Umsatzschwelle, mit Mehrwertsteuerfolgen.
Warum das Deklarieren einer Schenkung ein Schutz ist
Ein verbreitetes Missverständnis lautet: Weil Schenkungen einkommenssteuerfrei sind, muss man sie nicht erwähnen. Das Gegenteil ist richtig.
Steuerbehörden arbeiten mit Vermögensvergleichen. Wächst das Vermögen stärker, als es das deklarierte Einkommen erklärt, entsteht eine Lücke – und diese Lücke ist der Ausgangspunkt praktisch jeder Aufrechnung. In den Steuererklärungen der Kantone existiert ein eigener Abschnitt für erhaltene Schenkungen, genau damit die Behörde nachvollziehen kann, woher ein Vermögenszuwachs kommt. Wer eine Schenkung nicht glaubhaft belegen kann, muss damit rechnen, dass der Betrag als Einkommen besteuert wird. Steuermindernde Tatsachen muss im Ergebnis die steuerpflichtige Person belegen, nicht die Behörde widerlegen.
Die praktische Folge ist unspektakulär und wirksam: Eine deklarierte Schenkung mit einer kurzen Belegspur – wer, wann, wie viel, wofür nicht – ist die billigste Versicherung gegen die Variante, in der dieselbe Summe Jahre später als unverbuchter Umsatz aufgerechnet wird. Hinzu kommt, dass unversteuerte Zuflüsse der Vergangenheit nicht ewig im Raum stehen müssen; das Steuerrecht kennt für genau diese Situation einen Weg zurück in die Legalität, der allerdings nur einmal im Leben offensteht.
Der digitale Zustupf: Twint, Tip-Button, Krypto
Die Trinkgelddebatte 2026 ist im Kern keine Steuerdebatte, sondern eine Sichtbarkeitsdebatte. Das zeigt auch die Trinkgeldstudie, die die Bank Cler zusammen mit der ZHAW School of Management and Law 2026 veröffentlicht hat: Fünf bis zehn Prozent gelten im bedienten Restaurant als angemessen, 62 Prozent der Befragten bestimmen die Höhe spontan und situativ, nur rund 10 Prozent rechnen einen festen Prozentsatz – und mehr als vier von zehn Personen sind beim Trinkgeldgeben gelegentlich oder häufig unsicher. Bemerkenswert für jede Branche, die vom Zustupf lebt: Barzahler geben konsistent mehr als Digitalzahler.
Für die Erotikbranche heisst das zweierlei. Erstens ist der Anteil des Zustupfs am Einkommen strukturell davon abhängig, wie bezahlt wird – wer vollständig auf digitale Zahlungen umstellt, verliert tendenziell einen Teil der freiwilligen Aufschläge. Zweitens hinterlässt jede digitale Zuwendung eine Spur, die Jahre später noch lesbar ist. Plattformeinnahmen sind hier der deutlichste Fall: Abonnements, kostenpflichtige Nachrichten und Tips laufen über Konten, Abrechnungen und Auszahlungsbelege, und sie sind durchgehend Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Wie das konkret angemeldet und abgerechnet wird, haben wir im Leitfaden zu Steuern, AHV und Anmeldung bei Plattformeinkommen ausführlich beschrieben.
Kryptozuwendungen ändern daran nichts. Sie sind Naturaleinkünfte und werden zum Marktwert im Zeitpunkt des Zuflusses erfasst – mit der zusätzlichen Pflicht, den Bestand am Jahresende im Wertschriftenverzeichnis auszuweisen.
Praxis: Was in die Unterlagen gehört
Der Aufwand, der daraus folgt, ist kleiner als sein Ruf. Drei Gewohnheiten reichen in den meisten Fällen aus:
Eine eigene Spalte für den Zustupf. Wer die täglichen Einnahmen ohnehin erfasst, trennt Honorar und Zustupf in zwei Spalten. Das kostet Sekunden, macht die Einnahmenstruktur erklärbar und nimmt der Behörde den häufigsten Anlass für Schätzungen: eine Einnahmenseite, die zu glatt ist, um echt zu sein.
Ein Satz zu jeder Schenkung. Datum, Betrag oder Gegenstand, schenkende Person, eine Zeile zum Verhältnis. Bei grösseren Beträgen eine schriftliche Bestätigung der gebenden Person. Bei Sachgeschenken ein Foto und, wenn vorhanden, der Kaufbeleg – nicht als Beweis des Werts, aber als Beweis der Herkunft.
Ein Blick auf den Kanton. Weil die Schenkungssteuer kantonal ist, entscheidet der Wohnsitz über die Rechnung. In Schwyz und Obwalden ist die Frage praktisch gegenstandslos, in Zürich entscheidet sie über bis zu 36 Prozent. Wer grössere Zuwendungen erwartet, klärt die Freigrenze für Gelegenheitsgeschenke und den anwendbaren Tarif vorher ab, nicht nachher.
Ein Hinweis zu Luxusgütern: Grosse Barkäufe bei Händlern lösen eigene Sorgfalts- und Identifikationspflichten aus. Wer Schmuck, Uhren oder Fahrzeuge in bar bezahlt, sollte damit rechnen, dass der Vorgang dokumentiert wird – und dass die entsprechende Dokumentation später die Frage nach der Herkunft des Geldes aufwirft.
Die AHV-Rechnung, die niemand gern macht
Das stärkste Argument der Professoren gegen die Trinkgeldbefreiung ist auch das stärkste Argument gegen den nicht deklarierten Zustupf: Abgabefreiheit heute ist Rentenlücke morgen. Die AHV-Rente berechnet sich aus dem beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen über die Beitragsjahre. Wer über zwanzig Jahre jährlich CHF 15’000 Zustupf nicht deklariert, spart laufend rund 10 Prozent Beiträge und eine Einkommenssteuer – und reduziert gleichzeitig dauerhaft die Grundlage der eigenen Rente, der IV-Leistungen und, bei Selbständigen besonders relevant, der Berechnungsbasis für Mutterschaftsentschädigung und Erwerbsersatz.
Das ist keine moralische Mahnung, sondern eine Rechenaufgabe mit einem unangenehmen Ergebnis: Die Ersparnis ist sofort und sichtbar, der Verlust kommt dreissig Jahre später und ist nicht mehr korrigierbar.
Fünf Fragen vor der Steuererklärung
- Gab es im Steuerjahr Zuflüsse, die nicht im Kassabuch stehen? Wenn ja: in welchem Topf liegen sie?
- Gab es Sachzuwendungen? Reisen, Miete, Geräte, Schmuck, Wunschlisten – jeweils mit Marktwert, nicht mit Gefühl bewertet.
- Existiert für jede behauptete Schenkung ein Beleg oder mindestens eine Notiz? Ohne Beleg ist eine Schenkung im Zweifel Einkommen.
- Erklärt das deklarierte Einkommen den Vermögenszuwachs? Wenn nicht, muss die Differenz erklärbar sein, bevor jemand danach fragt.
- Wie hoch ist der Gesamtumsatz inklusive Zustupf? Die Mehrwertsteuerschwelle von CHF 100’000 fragt nicht, wie das Geld genannt wurde.
Ausblick: Was 2027 wirklich kommen könnte
Der Bundesrat muss nun eine Gesetzesvorlage vorlegen, die freiwillige Trinkgelder von Einkommenssteuer und AHV ausnimmt. Wie weit der Begriff darin gefasst wird, ist offen – und genau daran wird sich die politische Auseinandersetzung entscheiden. Eine enge Fassung, die an die Gastronomie und an unselbständige Erwerbstätigkeit anknüpft, lässt die Erotikbranche vollständig ausserhalb. Eine weite Fassung, die jede freiwillige Zuwendung an eine dienstleistende Person umfasst, wäre genau das, wovor die Professoren gewarnt haben – und hätte entsprechend geringe Chancen, Referendum und Verfassungsprüfung zu überstehen.
Realistisch bleibt es daher dabei: Für selbständig Tätige im Schweizer Erotikgewerbe ist der Zustupf Umsatz, das Sachgeschenk Einkommen zum Marktwert, und die echte Schenkung ein kantonal besteuerter Sonderfall, der dokumentiert werden muss, um steuerfrei zu bleiben. Die Begriffe aus dem Alltag und die Begriffe aus dem Steuerrecht laufen nicht parallel. Wer das einmal sauber getrennt hat, spart sich die Variante, in der eine Behörde die Trennung Jahre später selbst vornimmt – nach eigenem Ermessen.
Dieser Beitrag fasst die Rechtslage per Oktober 2026 zusammen und ersetzt keine individuelle Beratung. Schenkungssteuern, Freigrenzen und Tarife sind kantonal unterschiedlich; die Umsetzung der angenommenen Trinkgeld-Motion ist zum Zeitpunkt der Publikation offen. Für konkrete Fälle lohnt sich eine Abklärung bei der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung, der Ausgleichskasse oder einer Beratungsstelle für Sexarbeitende.