Es sind meistens vierzig Sekunden. Jemand ist kurz im Bad oder an der Tür, der Kunde ist allein im Zimmer, und danach fehlen 600 Franken aus der Schublade, ein Zweithandy oder eine Uhr. Kein aufgebrochener Rahmen, keine Zeugin, keine Drohung – nur ein Betrag weniger in der Kasse und ein unangenehmes Gefühl, das erst Stunden später in einen Satz passt.
Strafrechtlich ist der Fall einfach: Wer eine fremde Sache wegnimmt, um sich zu bereichern, begeht Diebstahl nach Art. 139 StGB, Strafrahmen Geldstrafe bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Versicherungsrechtlich beginnt die Frage genau hier erst. Denn eine schweizerische Hausratversicherung kennt kein Ereignis namens «Diebstahl». Sie kennt drei – und zwischen diesen drei Begriffen liegt die Differenz zwischen voller Entschädigung und null Franken für dasselbe weggenommene Geld.
Drei Zahlen, die 2026 den Rahmen setzen
Die Polizeiliche Kriminalstatistik für 2025, vom Bundesamt für Statistik am 23. März 2026 veröffentlicht, zählt 554’963 Straftaten nach Strafgesetzbuch, 1,5 Prozent weniger als im Vorjahr. Der Rückgang geht vor allem auf die Vermögensdelikte zurück (–3,5 Prozent). Diebstahl bleibt mit 154’041 Straftaten die grösste Einzelgruppe und macht 41,7 Prozent aller Vermögensdelikte aus; gesamthaft sank er um 5,3 Prozent, besonders deutlich bei Fahrzeugeinbrüchen (–18,8 Prozent) und Taschendiebstahl (–15,5 Prozent).
Die Zahl, die in dieselbe Statistik gehört und in die andere Richtung zeigt: Einbruchdiebstähle nahmen 2025 um 5,1 Prozent zu, von 33’058 auf 34’755 Fälle. Zählt man die Einschleichdiebstähle dazu – also jene Fälle, in denen niemand etwas aufbrechen muss, weil eine Tür offen stand –, kommt man auf 46’636 Vorfälle. Gegenüber dem Tiefpunkt in den Pandemiejahren ist das ein Plus von über 40 Prozent.
Und die Zahl, die für die Police zählt: Nach einer Comparis-Auswertung von Hausratschäden gehen 39 Prozent aller Schadenfälle auf Diebe zurück – 26 Prozent auf einfachen Diebstahl, 11 Prozent auf Einbruch, 2 Prozent auf Beraubung. Einfacher Diebstahl ist damit die häufigste Ursache überhaupt, häufiger als Wasser-, Glas- oder Mieterschäden. Jeder zweite Einbruchschaden kostet die Versicherer inzwischen über 4’000 Franken, zwei Jahre früher waren es 3’500. In Kantonen mit grossen Städten ist der Anteil krimineller Ursachen überproportional: Genf 60 Prozent, Zürich 46, Basel-Stadt 44, Bern 38.
Das erklärt auch, warum die Rechnung steigt. Hausratprämien haben sich laut Moneyland-Daten zwischen 2022 und 2026 im Schnitt um rund 20 Prozent erhöht; Helvetia, Zurich, Allianz und AXA begründeten Anpassungen offen mit höheren Schadenkosten und mehr Einbrüchen. Wer 2026 eine Police prüft, prüft also ein teurer gewordenes Produkt – Grund genug, genau zu lesen, was darin steht.
Dasselbe Ereignis, drei Versicherungsbegriffe
Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn Gewalt an Sachen angewendet wird: aufgebrochene Tür, eingeschlagenes Fenster, geknacktes Schloss. Das ist der Kernfall der Basisdeckung.
Beraubung ist Diebstahl unter Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen Personen – und zusätzlich der Fall, in dem jemand wegen Ohnmacht, Unfall oder Tod zum Widerstand unfähig ist. Auch Beraubung ist in der Basisdeckung enthalten.
Einfacher Diebstahl ist alles, was dazwischen liegt: wegnehmen ohne Gewalt gegen Sachen und ohne Gewalt gegen Personen. Trickdiebstahl und Taschendiebstahl gehören in diese Kategorie. Der Kunde, der im Zimmer allein ist und eine Schublade öffnet, ebenfalls.
Einfacher Diebstahl am Wohnort ist bei schweizerischen Hausratversicherungen in der Basisdeckung mitversichert. Einfacher Diebstahl auswärts – ausserhalb der eigenen Wohnung – ist es nicht: Das ist eine Zusatzdeckung, die separat vereinbart und bezahlt werden muss. Üblich sind Versicherungssummen von 2’000 bis 5’000 Franken mit einem Selbstbehalt von rund 200 Franken.
Diese Dreiteilung ist keine Begriffsklauberei. Sie entscheidet über das Geld.
Warum Bargeld die eigentliche Lücke ist
Bei Einbruchdiebstahl ist Bargeld in der Regel bis maximal 5’000 Franken versichert, sofern nichts Höheres vereinbart wurde. Bei einfachem Diebstahl – zu Hause wie auswärts – sind Bargeld und andere Geldwerte nach den gängigen Bedingungen nicht versichert. Punkt.
Für ein Gewerbe, das in Teilen bar funktioniert, ist das die zentrale Information des ganzen Themas. Die 600 Franken aus der Schublade sind der statistisch häufigste Schadenfall der Branche und gleichzeitig der am schlechtesten gedeckte. Wird dasselbe Geld unter Androhung von Gewalt genommen, ist es Beraubung – und damit in der Basisdeckung. Dieselben Scheine, dieselbe Schublade, derselbe Täter: einmal null, einmal gedeckt.
Das ist keine Einladung, einen Hergang anders zu erzählen, als er war. Nach Art. 40 VVG ist der Versicherer gegenüber der anspruchsberechtigten Person nicht an den Vertrag gebunden, wenn diese Tatsachen, welche die Leistungspflicht ausschliessen oder mindern würden, zum Zweck der Täuschung falsch mitteilt oder verschweigt. Das Bundesgericht verlangt dafür eine Täuschungsabsicht und stellt an den Beweis hohe Anforderungen – der Versicherer muss sie führen. Wenn er sie führt, fällt aber nicht nur die Leistung weg: Danebensteht Art. 146 StGB. Eine aus Verzweiflung dramatisierte Schadenmeldung ist das schlechteste Geschäft der Liste.
Die sinnvolle Konsequenz ist die umgekehrte: den Bargeldbestand am Arbeitsort so klein halten, dass die Deckungslücke nicht wehtut. Tageseinnahmen nicht im Arbeitszimmer übernachten lassen. Und dort, wo Werte liegen bleiben müssen, die Bedingungen der eigenen Police kennen.
Schmuck, Schlüssel, Seriennummern: die Klauseln, die man einmal lesen sollte
Auch oberhalb des Bargelds gibt es Grenzen. In marktgängigen Bedingungswerken ist die Leistung für Schmucksachen bei einfachem Diebstahl zu Hause und bei Einbruchdiebstahl auf 20 Prozent der Versicherungssumme, maximal 30’000 Franken, begrenzt – es sei denn, die Stücke waren in einem Kassenschrank von mindestens 100 Kilogramm Gewicht oder in einem eingemauerten Wandtresor eingeschlossen. Bei Beraubung gilt die Begrenzung nicht, weil man gegen eine vorgehaltene Faust keinen Tresor ins Feld führen kann.
Zweites Detail mit Alltagsrelevanz: Schlüssel. Verschwindet mit dem Portemonnaie der Wohnungsschlüssel, sind die Schlossänderungskosten bei vielen Policen gedeckt – aber nicht bei allen, und nicht in jeder Schadenkategorie. Gerade beim einfachen Diebstahl gibt es Anbieter, die hier nichts zahlen. Wer ein Schliesssystem mit Generalschlüssel im Haus hat, redet dabei nicht über 150 Franken, sondern schnell über einen vierstelligen Betrag.
Drittes Detail: Beweis. Was nicht belegt ist, wird nicht ersetzt. Eine Inventarliste mit Fotos, Kaufbelegen und Seriennummern – IMEI beim Telefon – kostet einmal eine halbe Stunde und ist im Schadenfall der Unterschied zwischen einer Behauptung und einem Anspruch. Sie gehört an einen Ort, der nicht im gleichen Zimmer liegt wie die Gegenstände, idealerweise in eine Cloud.
Der Arbeitsort entscheidet mit
Hier wird es für die Branche spezifisch, weil «zu Hause» und «auswärts» je nach Arbeitsmodell etwas völlig anderes bedeuten.
Eigene Wohnung, in der auch gearbeitet wird. Versicherungstechnisch der günstigste Fall: Einfacher Diebstahl am Wohnort ist in der Basisdeckung. Die Einschränkungen liegen beim Bargeld und bei der Frage der gewerblichen Nutzung (dazu gleich).
Gemietetes Zimmer in einem Salon. Der Hausrat der Betreiberin ist über deren Police versichert, die eigenen Sachen über die eigene. Fehlt eine eigene Hausratversicherung, fehlt für die mitgebrachten Gegenstände der Schutz – unabhängig davon, was im Mietvertrag für das Zimmer steht. Wer nur tageweise ein Zimmer nutzt, befindet sich für die eigenen Sachen zudem schnell in der Kategorie «auswärts», mit den entsprechend tieferen Limiten.
Hotel und Hausbesuch. Hier gilt für die eigenen Gegenstände praktisch immer die Zusatzdeckung «einfacher Diebstahl auswärts» – ohne sie ist das im Hotelzimmer verschwundene Notebook schlicht nicht versichert. Dafür kommt im Hotel ein zweiter Anspruchsgegner ins Spiel: Die Gastwirtehaftung nach Art. 487 OR lässt den Gastwirt für Beschädigung, Vernichtung und Entwendung eingebrachter Sachen haften, bei fehlendem Verschulden begrenzt auf 1’000 Franken pro Gast, bei eigenem Verschulden oder Verschulden des Personals unbeschränkt. Für Wertsachen und grössere Geldbeträge gilt die Sonderregel von Art. 488 OR. Voraussetzung ist ein Beherbergungsverhältnis – wer selbst als Gast im Hotel eincheckt, ist davon erfasst; die kurz genutzte Zimmerstunde im Salon ist es nicht.
Wer die räumlichen Grundfragen ohnehin schon einmal durchgegangen ist – abschliessbares Fach, zweiter Ausgang, kontrollierter Zutritt –, hat den Grossteil der Prävention bereits erledigt. Diebstahl am Arbeitsort ist zuerst ein Raumproblem und erst danach ein Versicherungsproblem.
Wo die Hausratversicherung aufhört: gewerbliche Nutzung
Eine Hausratversicherung versichert den privaten Hausrat. Gewerbliche Waren, Musterkollektionen und Gegenstände, die dem Beruf oder Gewerbe dienen, sind nur in engen Grenzen oder gar nicht mitversichert – die Limiten stehen in den AVB und sind oft überraschend klein. Für Betriebseinrichtung, Geräte und Warenbestand ist die passende Police eine Inhalts- beziehungsweise Betriebsversicherung, nicht der Hausrat.
Dazu kommt die Frage der Gefahrserhöhung. Ändert die versicherte Person während der Vertragsdauer eine für die Beurteilung der Gefahr erhebliche Tatsache, kann der Versicherer nach Art. 28 ff. VVG für die Folgezeit nicht mehr an den Vertrag gebunden sein. Was «erheblich» ist, ergibt sich aus dem Antragsformular und den Bedingungen: regelmässiger Kundenverkehr in einer als Wohnung versicherten Liegenschaft, höhere Bargeldbestände, zusätzliche technische Ausstattung. Niemand muss im Antrag eine Berufsbezeichnung erfinden – aber die Fragen, die gestellt werden, müssen zutreffend beantwortet werden, sonst steht die Deckung im entscheidenden Moment auf Sand.
Der praktikable Weg führt über einen Broker oder eine Agentur, die den Fall sachlich aufnimmt: Wohnnutzung, Arbeitsnutzung, Werte, Bargeldbestand. Eine Ablehnung ist möglich – in der Privatversicherung gilt Vertragsfreiheit –, aber eine klare, früh gestellte Frage kostet weniger als eine verweigerte Leistung drei Jahre später.
Die Schadenmeldung: schnell und vollständig
Art. 38 VVG verlangt die unverzügliche Anzeige, sobald man vom Schadenereignis Kenntnis hat. «Unverzüglich» heisst in der Praxis: am gleichen oder am nächsten Tag, schriftlich oder über das Schadenportal. Wer zuwartet, riskiert Kürzungen wegen Verletzung von Obliegenheiten.
Zweiter Mechanismus: Art. 14 VVG erlaubt dem Versicherer, Leistungen bei grobfahrlässig herbeigeführten Ereignissen im Verhältnis zum Verschulden zu kürzen. Die klassischen Beispiele – Schlüssel unter der Fussmatte, Wohnungstür offen bei Abwesenheit – treffen genau jene Konstellationen, die im Arbeitsalltag entstehen, wenn mehrere Personen im Haus sind. Manche Anbieter verkaufen einen Zusatzbaustein, der auf die Grobfahrlässigkeitskürzung verzichtet; bei einem Haushalt mit Publikumsverkehr ist das eine der wenigen Zusatzdeckungen, die sich rechnerisch verteidigen lässt.
Dritter Punkt: Zeit. Seit der VVG-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2022, verjähren Forderungen aus dem Versicherungsvertrag nach fünf Jahren (Art. 46 VVG) statt wie früher nach zwei. Ein strittiger Fall ist damit nicht nach zwei Jahren erledigt. Dieselbe Revision brachte ein 14-tägiges Widerrufsrecht für neue Verträge und – bei Verträgen mit längerer Laufzeit – grundsätzlich eine Kündigungsmöglichkeit nach Ablauf von drei Jahren. Umgekehrt gilt: Das Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenfall ist in der Sachversicherung nicht abgeschafft (Art. 42 VVG); abgeschafft wurde es nur in der Krankenzusatzversicherung. Wer in kurzer Folge mehrere Schäden meldet, sollte das wissen, bevor er den dritten Bagatellfall einreicht.
Die Anzeige: 300 Franken sind die Grenze, die alles verändert
Fast alle Policen verlangen für Diebstahlschäden eine polizeiliche Anzeige. Unabhängig davon lohnt der Blick auf Art. 172ter StGB: Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert, wird sie auf Antrag mit Busse bestraft. Die bundesgerichtliche Grenze liegt seit einem Vierteljahrhundert unverändert bei 300 Franken, und zwar unabhängig von Person und Verhältnissen des Opfers. Massgebend ist die Absicht der Täterschaft von Anfang an, nicht der zufällige Beuteerfolg – wer in der Schublade 2’000 Franken erwartet und 150 findet, fällt nicht unter die Privilegierung.
Praktisch heisst das: Unter 300 Franken braucht es einen Strafantrag, und dafür gilt die Frist von drei Monaten nach Art. 31 StGB. Über 300 Franken ist Diebstahl Offizialdelikt – die Strafverfolgung läuft, sobald die Behörde Kenntnis hat, und sie lässt sich nicht mehr zurückziehen. Diese Unterscheidung sollte man vor dem Gang auf den Posten kennen, nicht danach.
Online-Anzeigen über Suisse ePolice funktionieren rund um die Uhr und liefern eine PDF-Bestätigung, die als Nachweis gegenüber der Versicherung dient; eine Schnittstelle direkt zu den Versicherern ist angekündigt. Der Kanal ist aber ausdrücklich für Fälle ohne Täterhinweise, ohne Einbruchspuren und ohne Zeugen gedacht. Wenn eine Beschreibung, eine Telefonnummer oder eine Chatspur existiert – und bei einem Kundentermin existiert sie meistens –, gehört die Anzeige auf den Posten oder zur Staatsanwaltschaft.
Dass dieser Schritt oft nicht gemacht wird, ist dokumentiert. Der im November 2024 publizierte Community-Report von Amnesty International Schweiz und ProCoRe hat 24 Sexarbeitende aus allen Sprachregionen befragt (22 Cis-Frauen, 2 Trans-Frauen, 28 bis 63 Jahre, 18 von 24 mit legalem Erwerbsstatus). Diebstahl von Geld oder Gegenständen gehört darin zu den häufigsten Gewaltformen, Kunden sind die Hauptverursacher – und Anzeigen erfolgen laut der Studie nur sehr selten. Als Gründe nennt der Bericht Misstrauen sowie Angst vor Diskriminierung und vor migrationsrechtlichen Folgen. Wer die Anzeigequote verbessern will, muss diese Befürchtungen ernst nehmen statt sie als Informationsdefizit zu behandeln. Mehrere Kantonspolizeien haben dafür eigene Informationsblätter und Ansprechpersonen für Sexarbeitende eingerichtet.
Ein Hinweis zur Opferhilfe, weil hier regelmässig falsche Erwartungen entstehen: Das Opferhilfegesetz setzt eine Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität voraus. Reine Vermögensdelikte – Diebstahl, Betrug, Sachbeschädigung – sind davon nicht erfasst. Ein Raub mit Gewalt oder Drohung kann es sehr wohl sein. Nach einem Vorfall, der eskaliert ist, lohnt der Anruf bei der Opferberatungsstelle also auch dann, wenn «nur» Geld fehlt.
Und steuerlich?
Wird Geld oder Material gestohlen, das zum Geschäftsvermögen gehört, ist der Verlust grundsätzlich geschäftsmässig begründeter Aufwand – aber nur, wenn er belegt und der betriebliche Zusammenhang nachvollziehbar ist. Zwei Dokumente tragen diese Begründung: der Polizeirapport beziehungsweise die Anzeigebestätigung und ein tagesaktuell saldierter Kassenbestand, aus dem sich die Differenz überhaupt ergibt. Ohne beides bleibt es eine Behauptung, und die Veranlagungsbehörde entscheidet über Anerkennung oder Nichtanerkennung nach eigenem Ermessen. Wer die Kasse ohnehin täglich abschliesst, hat im Diebstahlfall nicht nur eine Zahl, sondern einen Beweis.
Zehn Minuten Vorbereitung, die den Unterschied machen
- Police hervorholen und drei Fragen beantworten: Ist einfacher Diebstahl auswärts eingeschlossen? Wie hoch ist die Bargeldlimite bei Einbruch? Gibt es einen Verzicht auf die Grobfahrlässigkeitskürzung?
- Bargeld reduzieren. Was nicht im Zimmer liegt, kann nicht aus dem Zimmer verschwinden – und ist in der schlechtesten Deckungskategorie sowieso nicht versichert.
- Ein abschliessbares Fach für Portemonnaie, Zweithandy, Schlüssel und Ausweis, ausserhalb des Arbeitszimmers. Für Schmuck gilt: Die hohen Limiten greifen nur bei entsprechend gesicherter Aufbewahrung.
- Inventarliste mit Fotos, Belegen und Seriennummern, extern gespeichert.
- Schlüsselregime klären: Wer hat welchen Schlüssel, und was kostet ein Zylinderwechsel? Die Antwort darauf gehört zu den Raumfragen, die vor der Police kommen.
- Nutzung deklarieren, wo die Versicherung danach fragt – und die Antwort schriftlich dokumentieren.
- Ablauf für den Schadenfall vorab festlegen: Anzeige, Meldung an den Versicherer innerhalb von 24 Stunden, Belege zusammenstellen, Kasse saldieren.
Fazit
Der häufigste Diebstahl am Arbeitsort ist der unspektakulärste: keine Gewalt, keine Spuren, ein offenes Fach und eine kurze Abwesenheit. Genau dieser Fall fällt in die Versicherungskategorie mit der schwächsten Deckung, und das Bargeld darin ist nach den gängigen Bedingungen gar nicht versichert. Diese Lücke lässt sich nicht mit einer Formulierung in der Schadenmeldung schliessen – aber mit tieferen Bargeldbeständen, einem abschliessbaren Fach, einer korrekt deklarierten Police und der richtigen Zusatzdeckung für die Arbeit auswärts.
Die Zahlen für 2026 sagen beides: Die Gesamtkriminalität geht leicht zurück, Einbrüche und Einschleichdiebstähle nehmen zu, und die Prämien folgen den Schadenkosten nach oben. Wer in dieser Lage einmal die eigenen AVB liest, zahlt dafür eine halbe Stunde. Wer es nicht tut, erfährt den Inhalt im schlechtesten denkbaren Moment – und zwar in Franken.