300 Franken, drei Monate, zehn Sekunden: Anzahlung und No-Shows – Betrugsmuster erkennen (Schweiz 2026)

300 Franken, drei Monate, zehn Sekunden: Anzahlung und No-Shows – Betrugsmuster erkennen (Schweiz 2026)

Drei Zahlen beschreiben das ganze Problem. 300 Franken ist die Schwelle, unterhalb der ein Vermögensdelikt in der Schweiz zur Bagatelle wird – also genau der Bereich, in dem die meisten Anzahlungen liegen. Drei Monate hat man Zeit, um Strafantrag zu stellen, und diese Frist läuft deutlich schneller ab als die Verjährungsfristen, von denen in Foren erzählt wird. Zehn Sekunden dauert eine Echtzeitzahlung in der Schweiz – endgültig, nicht rückholbar, und bis November 2026 müssen alle Banken, die Kundenzahlungen abwickeln, das anbieten können.

Die Anzahlung ist in der Erotikbranche vom Sonderfall zum Standard geworden. Sie ist die einfachste Antwort auf ein strukturelles Ärgernis: blockierte Zeit, Anreise, Zimmermiete, abgelehnte andere Anfragen – und dann kommt niemand. Gleichzeitig ist die Anzahlung inzwischen selbst eine Angriffsfläche. Wer Vorauszahlungen annimmt, bewegt sich in genau dem Feld, in dem Betrug in der Schweiz als Massengeschäft funktioniert: kleine Beträge, digitale Kanäle, hoher Zeitdruck.

Dieser Text behandelt beides: die Anzahlung als Filter – mit ihren rechtlichen Grenzen – und die konkreten Muster, bei denen am Ende kein Geld auf dem eigenen Konto liegt.

Warum die Anzahlung überhaupt zum Standard wurde

Seit dem Bundesgerichtsurteil 6B_572/2020 von Anfang 2021 ist klar: Verträge über sexuelle Dienstleistungen sind in der Schweiz nicht mehr sittenwidrig im Sinne von Art. 20 OR. Das Entgelt ist zivilrechtlich geschuldet und strafrechtlich geschützt – wer eine Leistung in Anspruch nimmt und nicht zahlt, kann sich wegen Betrugs strafbar machen. Das war eine Zäsur und wird zu Recht als Meilenstein beschrieben.

Nur: ein durchsetzbarer Anspruch ist nicht dasselbe wie bezahltes Geld. Die Durchsetzung nach dem Termin kostet Zeit, Nerven und Vorschüsse – und sie verlangt Angaben zur Person, die man in diesem Gewerbe oft gar nicht hat. Die Anzahlung verschiebt das Risiko nach vorne, dorthin, wo es noch klein und steuerbar ist.

Ein verbreiteter Irrtum sollte dabei gleich am Anfang ausgeräumt werden: Eine Stornogebühr ist kein Selbstläufer. Nach Art. 404 OR kann ein Auftrag von jeder Seite jederzeit widerrufen werden, und dieses Recht gilt nach ständiger Rechtsprechung als zwingend – vertraglich lässt es sich nicht wegbedingen. Schadenersatz schuldet nur, wer »zur ungelegenen Zeit« widerruft, und als besonderer Nachteil gilt gerade nicht der normale Umstand, dass ein Honorar entgeht. Wer also glaubt, mit einer AGB-Klausel das vollständige Honorar für einen abgesagten Termin einklagen zu können, überschätzt die Rechtslage.

Die Anzahlung wirkt deshalb nicht als Schadenersatzanspruch, sondern als Selektionsmechanismus: Sie kostet den Gegenüber einen kleinen, realen Aufwand und sortiert damit einen Teil der Anfragen aus, die nie zu einem Termin geführt hätten.

Was eine Anzahlung juristisch ist – und was nicht

Der entscheidende Artikel ist Art. 158 OR, und er wird fast immer falsch gelesen.

  • Absatz 1: Das bei Vertragsabschluss gegebene Haftgeld gilt als Beweis des Vertragsabschlusses – und nicht als Reugeld.
  • Absatz 2: Soweit nichts anderes vereinbart oder ortsüblich ist, verbleibt das Haftgeld dem Empfänger unter Anrechnung auf seine Forderung. Das ist der klassische Fall: Angeld, also Teilzahlung auf das Honorar.
  • Absatz 3: Nur wenn ausdrücklich ein Reugeld verabredet wurde, kann der Geber gegen Verzicht darauf zurücktreten – und der Nehmer gegen Erstattung des doppelten Betrages.

Daraus folgen zwei praktische Dinge. Erstens: Wer die Anzahlung ausdrücklich als Reugeld deklariert, gibt dem Gegenüber ein legales Rücktrittsrecht – und übernimmt selbst das Risiko, bei eigener Absage den doppelten Betrag zu schulden. Für die Praxis ist das Angeld, das aufs Honorar angerechnet wird, in der Regel die sauberere Variante.

Zweitens: Höhe ist nicht beliebig. Das Bundesgericht hat sich in BGE 133 III 43 mit Angeld, Teilzahlung und der Herabsetzung einer bereits geleisteten Konventionalstrafe befasst; übermässig hohe Strafen setzt der Richter nach Art. 163 Abs. 3 OR herab. Eine Anzahlung im Bereich von zehn bis dreissig Prozent des vereinbarten Honorars ist marktüblich, verhältnismässig und lässt sich begründen. Eine Anzahlung von achtzig Prozent zieht erfahrungsgemäss genau die Klientel an, vor der man sich schützen wollte – und ist rechtlich angreifbar.

Die ganze Vereinbarung braucht drei Sätze, immer identisch, als gespeicherter Textbaustein: Betrag, Anrechnung auf das Honorar, Umgang mit Absagen auf beiden Seiten. Das ist zugleich die Beweisgrundlage, wenn später etwas schiefgeht.

Die fünf Muster, bei denen das Geld nie ankommt

1. Der Beleg, der kein Geld ist

Das häufigste Muster ist auch das banalste: ein Screenshot einer Zahlungsbestätigung. Er wird vorab geschickt oder an der Tür gezeigt – »ist schon raus«. Betreiberinnen von Bars und Festivalstände kennen das seit Jahren; empfohlen wird dort, immer die genaue Uhrzeit auf der Bestätigung zu prüfen. Nur: Uhrzeiten lassen sich fälschen, und seit die Angreifer laut Bundesamt für Cybersicherheit (BACS) systematisch KI einsetzen, um personalisierte Inhalte glaubwürdig zuzuschneiden, sind Fälschungen nicht mehr an Stilbrüchen erkennbar.

Die Regel ist deshalb absolut: Nur der eigene Transaktionsverlauf zählt. Steht in den eigenen Bewegungen – in der App oder im Webportal – kein Eingang, ist kein Geld geflossen. Screenshot, SMS, E-Mail-Bestätigung, Push-Nachricht aus zweiter Hand: Beweiswert null.

2. Die Zahlungsanfrage statt der Zahlung

Das gefährlichste Muster dreht die Richtung um. Statt einer Zahlung kommt eine Zahlungsanfrage, die auf dem Display wie ein Eingang aussieht. Ein Tippen auf »Bestätigen« – und man hat selbst bezahlt.

Die Schweizer Variante ist gut dokumentiert: kleine Beträge von 20, 50 oder 80 Franken, harmlose Texte wie »Mit Dank zurück« oder »Schulden von gestern«, verschickt früh morgens oder spät abends, wenn das Gerät nebenbei entsperrt wird. Das BACS warnt explizit vor dieser Zeitwahl. Viele merken es erst Stunden später. Oft stammen die Anfragen von Prepaid-Nummern oder aus der Prepaid-App, die sich auch mit deutschen, österreichischen oder liechtensteinischen Nummern betreiben lässt – der angezeigte Name sagt also nichts über die Person aus.

Die Merkregel: Eingehendes Geld muss man nie bestätigen. Es wird einfach gutgeschrieben. Wer auffordert, einen fünfstelligen Code in die eigene App einzugeben, »damit die Zahlung ankommt«, begeht einen Betrugsversuch – ohne Ausnahme.

3. Die Überzahlung und die Rückerstattung

»Sorry, ich habe 600 statt 200 geschickt, kannst du 400 zurückschicken?« Das Muster heisst Overpayment-Scam und funktioniert über eine Asymmetrie: Die Rückerstattung besteht aus echtem, verfügbarem Geld – der angebliche Eingang ist gefälscht, noch nicht verrechnet oder rückbuchbar. Tage später wird er zurückgeholt, die Rückzahlung bleibt weg.

Die Regel: Nie aus einem Eingang zurückerstatten. Wer zu viel überwiesen hat, lässt die Transaktion über seine eigene Bank korrigieren und schickt den richtigen Betrag. Niemand, der ehrlich zu viel bezahlt hat, braucht die Rückzahlung innerhalb von zehn Minuten.

4. Die Verifikation, die du bezahlen sollst

Die Gegenrichtung trifft Anbietende direkt. Eine angebliche Agentur, ein »Booking-Manager«, ein »Screening-Service« oder ein Verifikationsportal verlangt eine Vorauszahlung: Mitgliedschaft, Gebühr für die Überprüfung von Kunden, Kaution für eine Tour-Wohnung in einer anderen Stadt.

Strukturell ist das identisch mit dem Kautions-Scam auf dem Schweizer Wohnungsmarkt, vor dem Polizei und Konsumentenschutz seit Jahren warnen: attraktives Angebot, Zahlung vor Besichtigung und Schlüsselübergabe, Konto im Ausland, Druck über Konkurrenz um das Objekt. Der Mieterinnen- und Mieterverband formuliert die Regel knapp – nie im Voraus an Unbekannte zahlen.

Übersetzt auf die Branche: Wer dir Kundschaft verschaffen will, braucht dafür kein Geld von dir im Voraus. Und ein Zimmer sieht man an, bevor man es bezahlt.

5. Die Spur, die rückwärts läuft

Zahlungswege unterscheiden sich fundamental darin, ob eine Zahlung rückholbar ist. Karten kennen Chargebacks. PayPal kennt Käuferschutz – und verbietet in seinen Nutzungsrichtlinien ausdrücklich Transaktionen für »sexuell orientierte Materialien oder Dienste«, was Sperrungen und Guthabenzurückbehaltung nach sich ziehen kann; dass sich das im Einzelfall gerichtlich angreifen lässt, zeigen deutsche Entscheide, hilft aber niemandem kurzfristig. Bargeld und Echtzeitzahlungen sind endgültig.

Genau hier liegt die Entwicklung 2026: Mit der Plattform SIC5 (in Betrieb seit 17. November 2023) wurden Instant Payments in der Schweiz möglich; grosse Institute mussten ab August 2024 mitmachen, bis November 2026 müssen alle Banken, die Kundenzahlungen abwickeln, Zahlungen in Echtzeit ausführen können – 24/7, in zehn Sekunden oder weniger, mit endgültigem Werttransfer.

Für Anzahlungen heisst das: Was angekommen ist, ist wirklich angekommen – kein Rückbuchungsrisiko mehr. Umgekehrt ist eine eigene Fehlzahlung weg. Eine Geldsendung in der verbreitetsten Schweizer App ist grundsätzlich nicht rückgängig zu machen; einzige Ausnahme ist Geld an eine Person, die noch nicht registriert ist – das lässt sich unter »Bewegungen« zurückziehen und wird nach vier Tagen automatisch storniert. Eine solche offene Geldsendung ist also keine bezahlte Anzahlung.

Welche Spuren die verschiedenen Kanäle hinterlassen, ist ein eigenes Thema und an anderer Stelle behandelt. Für die Betrugsfrage zählt nur: Rückholbarkeit und Beweisbarkeit gehen in entgegengesetzte Richtungen – und die Entscheidung trifft man vor dem Termin, nicht danach.

Der No-Show, der kein Betrug ist – und der, der einer ist

Nicht jede Absage ist eine Straftat. Zwischen kalten Füssen und gezieltem Täuschen liegt juristisch viel.

Art. 146 StGB verlangt eine arglistige Täuschung und einen Vermögensschaden. Arglist ist nach bundesgerichtlicher Praxis regelmässig zu bejahen, wenn gefälschte Urkunden verwendet werden – ein fabrizierter Zahlungsbeleg ist deshalb ein starkes Indiz. Gegenläufig wirkt die Opfermitverantwortung: Wer sich mit einem Mindestmass an zumutbarer Vorsicht selbst hätte schützen können, wird nicht geschützt. Das Bundesgericht wendet diesen Einwand allerdings mit grosser Zurückhaltung an; verneint wird Arglist erst, wenn die »grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen« geradezu leichtfertig missachtet wurden.

Praktisch bedeutet das etwas Angenehmes: Der eigene Blick in den eigenen Transaktionsverlauf ist nicht nur Selbstschutz, er hält den Fall auch verfolgbar.

Dann kommt die 300er-Grenze. Nach Art. 172ter StGB wird bei geringem Vermögenswert nur auf Antrag und nur mit Busse bestraft; die Schwelle liegt bei 300 Franken. Eine typische Anzahlung von 100 oder 150 Franken fällt also in die Bagatellzone. Entscheidend ist aber, worauf sich der Vorsatz richtete: Zielte die Täuschung auf einen grösseren Wert – etwa auf eine Buchung über 600 Franken, von der die Anzahlung nur ein Teil war, oder auf eine Serie gleichartiger Fälle –, greift das Privileg nicht. Deshalb: Immer das vereinbarte Gesamthonorar dokumentieren, nicht nur den überwiesenen Teilbetrag.

Und die Frist, die in der Praxis am häufigsten verpasst wird: Beim Antragsdelikt sind es drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täterschaft (Art. 31 StGB). Nicht fünf Jahre, nicht zehn. Wer eine Anzeige erwägt, setzt sich am besten gleich eine Notiz in den Kalender.

Zum Mengenverhältnis: Die Polizeiliche Kriminalstatistik registrierte 2025 insgesamt 32’622 Betrugsfälle nach Art. 146 StGB, davon 24’601 – also 75,4 Prozent – mit digitalem Modus Operandi; gegenüber 2024 gingen die Betrugsdelikte um 5,1 Prozent zurück. Das BACS verzeichnete im ersten Halbjahr 2026 27’128 freiwillige Meldungen und 200 meldepflichtige Vorfälle; Betrug dominiert die Statistik als Massengeschäft. Dass strukturelle Gegenmassnahmen wirken, zeigt ein Nebenbefund: Nach Ausweitung der Kennzeichnungspflicht auf Mobilfunknummern per 1. Juli 2026 fielen die Meldungen zu betrügerischen Behördenanrufen von regelmässig über 400 pro Monat auf unter 100 im Juli – ein Rückgang von mehr als 75 Prozent. Auf individueller Ebene sind feste Prüfroutinen das Äquivalent dazu.

Die Prüfroutine, die zwei Minuten dauert

  1. Textbaustein statt Verhandlung. Betrag, Anrechnung aufs Honorar, Umgang mit Absagen – immer gleich formuliert, immer vorab.
  2. Nur der eigene Verlauf zählt. App öffnen, Eingang suchen. Kein Screenshot, keine Weiterleitung, keine Bestätigung von Dritten.
  3. Nichts bestätigen für Geld, das hereinkommen soll. Keine Codes eingeben, keine Anfragen freigeben.
  4. Keine Rückerstattung aus einem Eingang. Überzahlung wird über die Bank des Zahlenden korrigiert.
  5. Termin erst nach Eingang fixieren. Ein Slot wird nicht auf ein Versprechen hin blockiert.
  6. Betrag verhältnismässig halten. Zehn bis dreissig Prozent, nicht mehr.
  7. Gesamthonorar dokumentieren, nicht nur die Anzahlung – wegen der 300er-Grenze.
  8. Eingänge laufend erfassen: Datum, Betrag, Kanal, Buchungsname. Das gehört ins ohnehin zu führende Kassabuch und erspart später Schätzungen.
  9. Drei-Monats-Notiz setzen, sobald ein Fall nach Täuschung aussieht.

Warnlisten: wo die Grenze liegt

Die naheliegende Idee nach dem dritten Vorfall ist eine geteilte Liste mit Nummern und Namen. Hier ist Vorsicht geboten. Der EDÖB wurde wiederholt gefragt, ob geschädigte Wirtinnen, Clubbetreiber und Hoteliers eine Datenbank zur Warnung vor problematischen Kunden führen dürfen. Massstab ist die Verhältnismässigkeit: Bearbeitet werden dürfen nur Daten, die für den Zweck geeignet und nötig sind, in einem angemessenen Verhältnis zum Mittel.

Die Linie verläuft bei der Publikation. Das Bundesverwaltungsgericht hat bestätigt, dass die Veröffentlichung von Personendaten zur Standortermittlung mutmasslicher Schuldner und zur Warnung Dritter persönlichkeitsverletzend und nicht gerechtfertigt ist; der EDÖB sprach 2026 eine Verwarnung gegen den Betreiber einer Webseite aus, der unzulässig Personendaten veröffentlichte.

Übersetzt: Eine interne Notiz für die eigene Arbeit ist unproblematisch. Eine halböffentliche Liste mit Namen, Nummern oder Fotos ist ein Rechtsrisiko – und im Milieu zusätzlich ein Gegendruckrisiko, weil sie die Gegenseite zu Eskalation und Outing motiviert. Wer Daten sammelt, hält sie minimal, sachlich, befristet und privat. Datensparsamkeit schützt hier beide Seiten, auch die eigene.

Was die Anzahlung nicht leisten kann

Sie filtert, sie sichert nicht. Eine bezahlte Anzahlung ist kein Persönlichkeitstest – manche zahlen sie bewusst, um Vertrauen zu kaufen, und verhandeln dann an der Tür neu. Genau dagegen hilft nur das, was ohnehin gilt: Preis vorab vereinbart, Gesamtbetrag vor der Leistung, Rückzug jederzeit möglich. Und die Sicherheitsroutinen – Check-in-Anrufe, zweiter Ausgang, erreichbare Vertrauensperson – bleiben davon vollständig unberührt. Geld ist ein Risikofilter, kein Sicherheitskonzept.

Die drei Zahlen zum Schluss: 300 Franken – darunter ist es Bagatelle und nur auf Antrag verfolgbar, also lieber das Gesamthonorar dokumentieren. Drei Monate – so lange bleibt der Strafantrag möglich, gerechnet ab Kenntnis. Zehn Sekunden – so schnell und so endgültig ist eine Echtzeitzahlung 2026. Wer diese drei Grössen kennt, trifft die Entscheidung über eine Anzahlung nicht aus Bauchgefühl, sondern aus Kalkül.


Quellen und weiterführende Hinweise

Dieser Beitrag ist redaktionelle Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.