309 Beratungen, drei Monate Frist, keine Automatik: Stalking durch Stammkunden – Muster und Ausstieg (Schweiz 2026)
Die Fachstelle Stalking-Beratung der Stadt Bern hat für 2025 eine Zahl veröffentlicht, die in der Erotikbranche kaum jemand auf sich bezieht: 148 betroffene Personen, 309 Beratungsgespräche – 23 Prozent mehr als im Durchschnitt der zehn Vorjahre. 47 Prozent der Fälle gingen von einem ehemaligen Partner oder einer ehemaligen Partnerin aus, 12 Prozent entstanden im beruflichen Kontext, 9 Prozent in der Nachbarschaft. Und: nur 37 Prozent der dort erfassten Fälle waren nach damaligem Recht überhaupt strafbar.
Dieser letzte Satz ist seit dem 1. Januar 2026 Geschichte. Mit Art. 181b StGB hat die Schweiz einen eigenständigen Straftatbestand für Nachstellung. Für Sexarbeitende, Escorts und Salonbetreiberinnen ist das die wichtigste rechtliche Veränderung seit Jahren – und gleichzeitig eine mit einem Haken, den man kennen muss, bevor man ihn braucht.
Dieser Beitrag behandelt eine spezifische Konstellation: nicht den entgleisten Einzeltermin, nicht den aggressiven Erstkontakt, sondern den Stammkunden. Den Mann, der über Monate korrekt zahlte, freundlich war, Teil des Einkommens wurde – und irgendwann aufhörte, Kunde zu sein, ohne es zu merken.
Was seit Januar 2026 gilt
Der Wortlaut und seine drei Schwellen
Art. 181b StGB lautet im Kern: Wer jemanden auf eine Weise beharrlich verfolgt, belästigt oder bedroht, die geeignet ist, seine Lebensgestaltungsfreiheit erheblich zu beschränken, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Drei Begriffe tragen die ganze Norm:
- Beharrlich. Es geht nicht um die einzelne Handlung, sondern um das Gesamtverhalten über Zeit. Genau das ist der Fortschritt: Auch kumulative Muster, die isoliert betrachtet harmlos oder sogar sozialadäquat aussehen – fünfzig Nachrichten, täglich ein Blumenstrauss, ständige Online-Status-Kontrolle –, sind jetzt erfassbar. Juristinnen nennen das „weiches Stalking“. Vorher fiel es durch jedes Raster.
- Geeignet, die Lebensgestaltungsfreiheit erheblich zu beschränken. Es muss nicht eskaliert sein. Es muss geeignet sein, den Alltag zu verengen.
- Auf Antrag. Dazu gleich mehr – das ist der Haken.
Der Unterschied, der im Milieu zählt
Absatz 2 der Bestimmung sieht Verfolgung von Amtes wegen vor, wenn die Tat in einer Paarbeziehung begangen wurde – durch Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebenspartner, auch in beendeten Beziehungen. Dort läuft die Strafverfolgung also an, sobald die Behörde Kenntnis hat.
Beim Stammkunden ist das nicht so. Ein Kunde ist juristisch kein Lebenspartner, egal wie lange er kam, wie viel er zahlte und wie sehr er sich als Partner verstand. Für ihn bleibt Art. 181b StGB ein reines Antragsdelikt: Ohne Strafantrag der betroffenen Person passiert nichts. Polizei und Staatsanwaltschaft werden nicht von sich aus aktiv.
Daraus folgt eine Frist, die man sich notieren muss. Nach Art. 31 StGB beträgt die Antragsfrist drei Monate, gerechnet ab dem Tag, an dem die berechtigte Person den Täter und die Tat kennt. Bei andauerndem, fortgesetztem Verhalten ist der Fristbeginn juristisch nicht trivial – jede neue Handlung spielt eine Rolle. Die praktische Konsequenz ist aber eindeutig: Wer ein Jahr zuwartet und hofft, dass es aufhört, verhandelt später über Fristen statt über Schutz. Ein Strafantrag kann übrigens zurückgezogen werden, solange kein erstinstanzliches Urteil eröffnet ist (Art. 33 StGB) – der Rückzug ist dann allerdings endgültig.
Erste nationale Zahlen zu Art. 181b wird voraussichtlich die Polizeiliche Kriminalstatistik für das Jahr 2026 liefern, also im Frühling 2027. Bis dahin sind die kantonalen Fachstellen die einzige brauchbare Datenquelle.
Warum Stammkunden ein eigenes Risikoprofil haben
Die Beziehungsillusion ist Teil der Dienstleistung
In kaum einer anderen Branche gehört Nähe so selbstverständlich zum Produkt. Zuhören, Interesse, körperliche Vertrautheit, Verlässlichkeit, Diskretion – das ist professionelle Arbeit, und sie ist gut, wenn sie echt wirkt. Bei den meisten Kunden funktioniert der Rahmen: Sie wissen, dass sie Zeit und Aufmerksamkeit kaufen, und sie gehen nach Hause.
Bei einer Minderheit kippt die Rahmung. Nicht weil die Anbieterin „zu nett“ war, sondern weil die Person den Unterschied zwischen professioneller und privater Zuwendung nicht halten kann oder nicht halten will. Je länger die Kundenbeziehung dauert, desto mehr Material steht für die Umdeutung bereit: geteilte Geschichten, Gewohnheiten, Insiderwitze, ein Stammtermin am Donnerstag. Aus „sie ist zuverlässig“ wird „sie wartet auf mich“.
Dazu kommt eine ökonomische Asymmetrie, die es in anderen Stalking-Konstellationen nicht gibt: Der Stalker ist zugleich Einkommensquelle. Das verzögert den Ausstieg – messbar, in Franken.
Fünf Muster aus der Forschung, auf den Kundenkontakt übersetzt
Die internationale Stalking-Forschung (Mullen, Pathé und Purcell) unterscheidet fünf Grundtypen. Sie lassen sich überraschend gut auf das Milieu übertragen:
- Der Zurückgewiesene. Reagiert auf das Ende der Buchungsbeziehung. Pendelt zwischen Versöhnungsversuch und Rache, oft im Wochenrhythmus: lange Entschuldigungsnachricht, dann Beschimpfung, dann Geschenk. In der Forschung der häufigste und ausdauerndste Typ, überproportional oft mit Persönlichkeitsstörung.
- Der Intimität Suchende. Hält die Begegnung für Liebe, teilweise mit wahnhafter Überzeugung, dass das Gefühl erwidert wird. Zahlt bereitwillig immer mehr, will „nichts“ dafür, fragt nach dem richtigen Namen, will heiraten, will „dich hier rausholen“. Reagiert auf klare Absagen oft gar nicht – weil er sie nicht als Absage verarbeitet.
- Der inkompetente Bewerber. Sozial isoliert, liest berufliche Freundlichkeit als privates Signal, ist aber im Kern nicht feindlich. Hört bei einer einmaligen, unmissverständlichen Grenze am ehesten auf. Das ist die Gruppe, bei der ein sauberer Ausstieg tatsächlich genügt.
- Der Verbitterte. Entsteht nach einem Konflikt: Preisanpassung, abgelehnte Praktik, verschobener Termin, Hausverbot. Sieht sich ungerecht behandelt und sucht Genugtuung. Dieser Typ ist im Milieu besonders gefährlich, weil sein Werkzeug nicht Nähe ist, sondern Schaden: Bewertungen, Meldungen an Vermieter, Behörden, Steuerverwaltung, Migrationsamt, Familie.
- Der Raubtier-Typ. Selten. Observiert instrumentell, um einen Übergriff vorzubereiten. Kommuniziert wenig, deshalb fehlt die typische Nachrichtenflut – und deshalb wird er oft unterschätzt.
Im Erotikkontext kommt eine sechste, hybride Figur dazu, die in den Beratungsstellen gut bekannt ist: der Retter. Er zahlt dafür, dass weniger gearbeitet wird, übernimmt Miete oder Handyrechnung, finanziert Deutschkurs oder Umzug – und leitet daraus Kontrollrechte ab. Jede Zahlung erzeugt eine Schuld, jede Schuld einen Anspruch. Der Übergang zu Art. 181b oder zu Nötigung (Art. 181 StGB) ist hier besonders gleitend, und die finanzielle Verflechtung macht den Ausstieg teuer.
Die Frühwarnzeichen, die man zuerst als Kompliment liest
Nützlich ist ein Dreistufenmodell. Entscheidend ist nicht die einzelne Beobachtung, sondern die Bewegung von Stufe zu Stufe.
Stufe 1 – noch unauffällig, aber zählbar
- Buchungsfrequenz und -länge steigen deutlich, ohne Anlass.
- Er will systematisch der letzte Termin des Tages sein.
- Fragen nach Klarnamen, Herkunftsort, Familie, Wohnlage, Arbeitszeiten.
- Geschenke jenseits des abgesprochenen Rahmens; Zahlungen „ohne Gegenleistung“.
- Terminwünsche ausserhalb der Arbeitszeiten, „nur Kaffee“.
Stufe 2 – Grenzverschiebung
- Kontakt über einen Kanal, den man ihm nie gegeben hat: private Nummer, privates Social-Media-Konto, Konto unter dem bürgerlichen Namen.
- Er weiss Dinge, die er nicht wissen kann: Auto, Heimweg, Nachbarschaft, Kinder, zweiter Arbeitsort.
- „Zufällige“ Begegnungen in der Nähe von Wohnung oder Studio.
- Eifersucht auf andere Kunden; Angebote für Exklusivität; Geld dafür, dass niemand sonst gebucht wird.
- Permanente Beobachtung des Profils: Online-Status, Aktualisierungen, Reaktionszeiten – mit Rückmeldung darüber („du warst heute um 23:40 online“).
Stufe 3 – Eskalation
- Warten vor dem Haus, Folgen, Auftauchen am neuen Arbeitsort.
- Nach jeder Sperre neue Nummern, neue Konten, neue Mailadressen.
- Kontaktaufnahme zu Dritten: Kolleginnen, Agentur, Vermieter, Forum, Familie.
- Drohung mit Outing gegenüber Angehörigen oder Arbeitgeber eines Zweitjobs.
- Drohung mit Meldung an Behörden.
- Suiziddrohungen als Druckmittel.
- Lieferungen an die Privatadresse.
Wer Stufe 2 erreicht sieht, sollte nicht auf Stufe 3 warten, um „etwas Konkretes zu haben“. Art. 181b ist genau dafür gemacht, dass die Summe von Stufe-1- und Stufe-2-Handlungen bereits zählt.
Der Ausstieg: eine Kundenbeziehung beenden, die keine mehr ist
Einmal, klar, dokumentiert – und dann nie wieder
Die Fachstellen empfehlen durchgehend dasselbe Vorgehen: Den Kontakt einmal und unmissverständlich abbrechen, möglichst schriftlich oder in Anwesenheit von Zeugen, und danach konsequent jeden weiteren Kontakt vermeiden.
Das klingt banal und ist der schwierigste Teil, weil es gegen jeden Service-Reflex läuft. Praktisch heisst es:
- Keine Begründung. Begründungen sind Verhandlungsangebote. „Weil du zu viel schreibst“ wird gelesen als „wenn ich weniger schreibe, geht es wieder“.
- Keine Hintertür. „Im Moment nicht“, „vielleicht später“, „wir schauen in ein paar Monaten“ sind Brennstoff.
- Eine neutrale, professionelle Formulierung, etwa: „Ich beende die geschäftliche Beziehung per heute. Ich nehme keine Buchungen und keine Nachrichten von dir mehr an. Bitte kontaktiere mich auf keinem Kanal mehr.“ Datum, Screenshot, abgelegt.
- Danach null Antwort. Das ist die wichtigste Regel überhaupt. Eine Antwort nach vierzig Nachrichten lehrt, dass vierzig Nachrichten funktionieren. Unregelmässige Belohnung erzeugt das hartnäckigste Verhalten, das die Verhaltensforschung kennt.
Mit dem Ausbruch rechnen – und mit dem Loch in der Kasse
Nach einem konsequenten Abbruch wird es in den ersten zwei bis sechs Wochen typischerweise schlimmer, nicht besser. Das ist kein Zeichen, dass der Abbruch falsch war; es ist die erwartbare Reaktion. Diese Phase plant man ein: nicht allein arbeiten, Termine verlegen, Kollegin oder Agentur informieren, Check-in-Absprachen aktivieren, Hausverwaltung oder Nachbarn orientieren.
Und man plant das Einkommen ein. Ein echter Stammkunde macht nicht selten 10 bis 30 Prozent des Monatsumsatzes aus. Wer diese Lücke nicht vorher budgetiert, trifft die teuerste aller Entscheidungen: die eine „letzte Buchung, um ihn zu beruhigen“. Sie bestätigt das Muster, entwertet den dokumentierten Abbruch und schwächt die Beweislage für das Element „gegen den erklärten Willen“. Wenn es finanziell knapp wird, ist die Opferhilfe – nicht der Kunde – die richtige Adresse.
Was man besser nicht tut
- Allein ein klärendes Gespräch suchen.
- Eine lange, erklärende, emotionale Nachricht schicken.
- Mit der Polizei drohen, ohne es zu tun. Leere Drohungen trainieren Risikobereitschaft.
- Einen anderen Kunden oder Bekannten „mal mit ihm reden“ lassen.
- Öffentlich im Forum zurückschlagen. Namentliche Anprangerung kann selbst zur Ehrverletzung werden (Art. 173 ff. StGB) und liefert ihm die Opferrolle, die er braucht.
Dokumentation, die vor Gericht etwas wert ist
Weil Art. 181b das Gesamtverhalten erfasst, ist die Dokumentation der harmlosen Vorfälle ebenso wichtig wie die der dramatischen. Ein Stalking-Tagebuch mit sieben Spalten reicht:
| Datum/Zeit | Kanal | Inhalt (Wortlaut/Screenshot-Nr.) | Dauer | Zeugen | Eigene Reaktion | Auswirkung |
|---|
Die letzte Spalte wird meist vergessen und ist die wichtigste. Sie ist der Beweis für die erhebliche Beschränkung der Lebensgestaltungsfreiheit – und im Erotikgewerbe ist diese Beschränkung ungewöhnlich gut belegbar, weil sie Geld kostet: abgesagte Termine, pausiertes Profil, gewechselter Arbeitsort, neue Arbeitsnummer, geänderter Heimweg, Umzugskosten, Schlafstörungen, Therapiekosten. Wer sagen kann „ich habe im März 1’800 Franken Umsatz storniert und das Studio gewechselt“, hat mehr in der Hand als jemand, der nur Screenshots mitbringt.
Weiter gilt: Nachrichten nicht löschen, Anruflisten und Voicemails sichern, Screenshots mit sichtbarem Zeitstempel und Absendernummer, Geschenke und Couverts aufbewahren, Chats exportieren und ausserhalb des Geräts sichern. Die Fachstellen nutzen diese Chronologie auch für die Risikoeinschätzung – sie dient nicht nur dem Verfahren, sondern der Entscheidung, wie schnell gehandelt werden muss.
Werkzeuge jenseits der Strafanzeige
Zivilrechtlicher Gewaltschutz (Art. 28b ZGB). Das Einzelgericht kann ein Kontakt-, Annäherungs- und Rayonverbot anordnen, bei Dringlichkeit auch superprovisorisch innerhalb von Tagen. Für Entscheidverfahren nach Art. 28b und Art. 28c ZGB werden nach Art. 114 lit. f ZPO keine Gerichtskosten gesprochen, und der Kostenvorschuss entfällt; obsiegt man, können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 115 Abs. 2 ZPO). Das ist der am häufigsten übersehene Hebel, gerade weil er keinen Strafantrag voraussetzt.
Electronic Monitoring (Art. 28c ZGB). Seit dem 1. Januar 2022 kann die Einhaltung eines Verbots elektronisch überwacht werden. Angeordnet wird es bisher sparsam – fragen kostet nichts.
Wird ein gerichtliches Verbot missachtet, greift Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen). Die Sanktion ist mild, aber jeder Verstoss erzeugt einen Behördenakt – und diese Akten sind es, die später die Beharrlichkeit belegen.
Kantonales Bedrohungsmanagement (KBM). Praktisch alle Kantone führen heute eine KBM-Stelle. Dort kann man einen Fall melden und einschätzen lassen, ohne Strafanzeige. Die Stellen führen Risikoprofile und Gefährderansprachen; ein Teil der Fälle endet nach einem einzigen Gespräch der Polizei mit der betreffenden Person. Für Kunden der Typen 3 und 4 ist das oft wirksamer als ein Verfahren.
Datensperre. Bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde lässt sich die Bekanntgabe von Personendaten sperren – formlos, in der Regel kostenlos. Sinnvoll ist, dasselbe schriftlich bei Strassenverkehrsamt, Post und Telefonanbieter zu verlangen. Ein branchenspezifischer Stolperstein: Wer eine Einzelfirma oder GmbH eingetragen hat, publiziert die Domiziladresse im Handelsregister, und die ist nicht sperrbar. Hier hilft nur ein c/o-Domizil bei Treuhand oder Anwaltskanzlei.
Beratung: 142. Seit dem 1. Mai 2026 ist die Opferhilfe schweizweit über die nationale Nummer 142 erreichbar – kostenlos, rund um die Uhr, vertraulich, ohne Anzeige und auch für Angehörige. Bei akuter Gefahr gilt weiterhin 117. Die Beratung ist nicht an eine Strafanzeige gekoppelt, und sie ist der direkteste Weg zu Soforthilfe, Anwaltskosten und Notunterkunft.
Wenn Outing das Druckmittel wird
Die häufigste Drohung in dieser Konstellation ist nicht körperliche Gewalt, sondern Sichtbarkeit: „Ich schreibe deiner Mutter.“ „Ich lade die Fotos hoch.“ „Dein Chef erfährt das.“
Hier gibt es seit dem 1. Juli 2024 eine zusätzliche Norm. Art. 197a StGB stellt die Weitergabe nicht öffentlicher sexueller Inhalte ohne Einverständnis der erkennbaren Person unter Strafe: Weitergabe an Dritte mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, auf Antrag – das öffentliche Zugänglichmachen, etwa der Upload auf eine Plattform, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, und zwar von Amtes wegen. Wer also droht, Aufnahmen hochzuladen, kündigt ein Offizialdelikt an.
Wird mit dem Outing etwas erzwungen – weitere Termine, Rabatte, Geld, Exklusivität –, kommen Nötigung (Art. 181 StGB) und je nach Konstellation Erpressung (Art. 156 StGB) hinzu. Daneben bleiben die klassischen Bausteine relevant, die früher die ganze Last trugen: Drohung (Art. 180), Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies), Hausfriedensbruch (Art. 186), Ehrverletzungsdelikte (Art. 173 ff.). Art. 181b ersetzt sie nicht, er fasst das Verhalten dahinter zusammen.
Arbeitsorganisation: was man vorher einrichtet
- Getrennte Identitäten konsequent trennen. Arbeitsnummer, Arbeits-Mail, Arbeitskonten. Wird die private Nummer kompromittiert, wechselt man die private – nicht die geschäftliche.
- Profilbilder prüfen. Bildrückwärtssuche auf eigene Fotos ansetzen, Metadaten entfernen, erkennbare Fensterblicke, Türschilder, Tramhaltestellen und Autokennzeichen aus dem Bild nehmen.
- Buchungsregeln. Bei einer beobachteten Person kein Abendtermin als letzte Buchung, keine Ausnahme von der Rückrufregel, keine Adressbekanntgabe vor der zweiten Bestätigung.
- Vor dem Blockieren screenshotten, dann auf der Plattform blockieren und melden.
- Kolleginnen intern informieren – sachlich, nicht öffentlich. Ein interner Hinweis unter Kolleginnen ist etwas anderes als ein Forenpost mit Namen.
Fazit
Die Rechtslage hat sich 2026 zugunsten der Betroffenen verschoben: Was bis Ende 2025 bei der Berner Fachstelle zu 63 Prozent als nicht strafbar galt, ist heute als Gesamtmuster erfassbar. Der Preis dieser Verbesserung ist, dass man sie selbst auslösen muss. Beim Ex-Partner läuft das Verfahren von Amtes wegen, beim Stammkunden nur auf Antrag – und nur innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis.
Die Kurzfassung:
- Bewegung von Stufe 1 zu Stufe 2 als Warnsignal nehmen, nicht als Kompliment.
- Tagebuch ab dem ersten unguten Gefühl – inklusive Spalte „Auswirkung“.
- Einmal, schriftlich, ohne Begründung und ohne Hintertür beenden.
- Danach null Kontakt. Keine Ausnahme, auch nicht die finanzielle.
- Umsatzlücke vorher budgetieren.
- Erste zwei bis sechs Wochen nicht allein arbeiten.
- 142 anrufen, bevor es eskaliert – kostenlos, vertraulich, ohne Anzeige.
- Art. 28b ZGB und das kantonale Bedrohungsmanagement parallel prüfen; beide brauchen keinen Strafantrag.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Für den konkreten Fall führen die Opferhilfe (142), die kantonalen Fachstellen und eine Anwältin oder ein Anwalt mit Erfahrung im Gewaltschutz weiter – die Beratung bei der Opferhilfe ist unentgeltlich und setzt weder Anzeige noch Aufenthaltsstatus voraus.
Quellen
- Fachstelle Stalking-Beratung Stadt Bern: Zahlen 2025
- Der Bund: Stalking Bern – 23 Prozent mehr Fälle
- steigerlegal.ch: Stalking-Opfer erhalten besseren strafrechtlichen Schutz
- Strafrechtonline: Neuer Tatbestand Nachstellung (Art. 181b StGB)
- Parlamentarische Initiative 19.433 – Bericht
- EBG: Informationsblatt Stalking
- Annotierte ZPO, Art. 114 (Kostenlosigkeit Gewaltschutzverfahren)
- Kanton Solothurn: Kantonales Bedrohungsmanagement – Stalking
- SODK: Zentrale Opferhilfe-Telefonnummer 142
- Stadt Bern: Merkblatt Datensperre
- Stadt Bern: Verhaltensregeln für Betroffene
- Stalking Risk Profile: Types of Stalking (Mullen/Pathé/Purcell)
- Amparo: Art. 197a StGB – neuer Straftatbestand
- humanrights.ch: Revision Gewaltschutz, Art. 28b/28c ZGB