318 Neudiagnosen, 17'690 Betroffene, 102 Diskriminierungsmeldungen: HIV heute, U=U und was das im Job bedeutet (Schweiz 2026)

Drei Zahlen setzen den Rahmen. 318 HIV-Neudiagnosen meldete das Bundesamt für Gesundheit (BAG) für das Jahr 2024. Rund 17’690 Menschen leben in der Schweiz mit HIV. Und 102 Diskriminierungsmeldungen registrierte die Aids-Hilfe Schweiz im Jahr 2025 – bei einer Dunkelziffer, die die Organisation selbst rund zehnmal höher schätzt.

Das Verhältnis dieser drei Zahlen beschreibt die Lage ziemlich genau: Medizinisch ist HIV in der Schweiz 2026 weitgehend beherrscht. Rechtlich ist seit 2016 vieles entschärft, was früher Menschen mit HIV kriminalisiert hat. Was bleibt, sind Versicherungen, Grenzkontrollen, Betriebsregeln und Gespräche an der Tür. Genau dort entscheidet sich, was der Status im Arbeitsalltag tatsächlich bedeutet.

Wo die Schweiz 2026 steht

Die letzten vollständig publizierten Zahlen stammen aus dem BAG-Jahresbericht zu HIV und anderen sexuell übertragbaren Infektionen, veröffentlicht am 27. Oktober 2025 im BAG-Bulletin 44/25. Für 2024 wurden in der Schweiz und Liechtenstein 318 Neudiagnosen gemeldet, gegenüber 357 im Jahr davor. Das entspricht einer Inzidenz von 3,5 Fällen pro 100’000 Einwohnerinnen und Einwohnern und liegt rund ein Viertel unter dem Niveau von 2019. 50,8 Prozent der Meldungen mit bekanntem Übertragungsweg betrafen Männer, die Sex mit Männern haben. Das BAG publiziert die Vorjahreszahlen jeweils im letzten Quartal – die Daten für 2025 sind also für diesen Herbst zu erwarten.

Aussagekräftiger als die Fallzahl ist die sogenannte Versorgungskaskade. Von allen Menschen mit HIV in der Schweiz wissen laut Aids-Hilfe Schweiz 93 Prozent von ihrer Infektion. Von diesen sind 98 Prozent in Therapie. Und von den Behandelten haben – je nach Auswertung – 96 bis 99 Prozent eine Viruslast unter der Nachweisgrenze. Die UNAIDS-Zielmarke 95-95-95 ist damit auf der zweiten und dritten Stufe erreicht, auf der ersten nicht.

Das ist die entscheidende Information für jede Risikoeinschätzung im Beruf: Das Übertragungsgeschehen läuft nicht über die behandelten HIV-positiven Personen, sondern über unerkannte und frische Infektionen. Wer von seinem Status weiss und behandelt wird, überträgt nicht. Wer nichts weiss, trägt das Risiko weiter.

U=U: Was der Satz wirklich sagt – und was nicht

Die Schweiz hat diesen Satz als erstes Land offiziell formuliert. Am 30. Januar 2008 publizierte die damalige Eidgenössische Kommission für Aidsfragen (EKAF) das sogenannte EKAF-Papier, international als «Swiss Statement» bekannt: Unter wirksamer antiretroviraler Therapie wird HIV sexuell nicht übertragen. Die Aussage war damals international umstritten; heute ist sie Standard und läuft unter dem Kürzel U=U – «undetectable = untransmittable», nicht nachweisbar gleich nicht übertragbar.

Bestätigt wurde sie durch Studien wie PARTNER, PARTNER2 und Opposites Attract, in denen über Tausende von Paarjahren mit kondomlosem Verkehr keine einzige Übertragung von einer Person mit nicht nachweisbarer Viruslast dokumentiert wurde. Nicht «wenig». Keine.

Damit U=U gilt, müssen drei Bedingungen zusammenkommen:

  • Die HIV-Medikamente werden regelmässig und wie verordnet eingenommen oder verabreicht.
  • Die Viruslast liegt unter der Nachweisgrenze, in der Regel seit mindestens sechs Monaten.
  • Die Viruslast wird ärztlich kontrolliert, nicht geschätzt.

Genauso wichtig ist, was U=U nicht abdeckt. Es schützt nicht vor Gonorrhoe, Chlamydien, Syphilis, Hepatitis C oder HPV. Es ist keine Verhütung. Und es sagt nichts über die Person gegenüber aus. Das Kondom bleibt im Beruf also Standardwerkzeug – aber aus anderen Gründen als früher. Dass die Schweiz beim Umgang mit Kontrollen inzwischen ohnehin vom starren Dreimonatstakt abrückt und auf risikobasierte Intervalle setzt, passt in dasselbe Bild: weg von Ritualen, hin zu Fakten.

Blips

Gelegentlich zeigt ein Laborwert eine kurzzeitig messbare Viruslast, einen sogenannten Blip, ohne dass die Therapie versagt. Das ist kein Grund zur Panik, aber einer für einen Kontrolltermin. Massgeblich ist die dauerhafte Suppression, nicht ein einzelner Wert.

Behandlung 2026: Tablette, Depot, Halbjahresspritze

Der Standard ist weiterhin ein Einzeltabletten-Regime, einmal täglich, mit einem Nebenwirkungsprofil, das mit den Therapien der Neunzigerjahre nichts mehr zu tun hat. Bei früh begonnener Behandlung ist die Lebenserwartung annähernd normal.

Daneben gibt es seit einigen Jahren die Depot-Variante: Cabotegravir (Vocabria) kombiniert mit Rilpivirin (Rekambys), in der Schweiz seit Oktober 2021 zugelassen und per 1. März 2022 in die Spezialitätenliste aufgenommen. Verabreicht wird alle zwei Monate in der Arztpraxis – keine täglichen Tabletten mehr.

Lenacapavir hat die Entwicklung weiter beschleunigt. Als Sunlenca ist der Wirkstoff in der Schweiz seit 2023 für multiresistente HIV-Infektionen zugelassen und wird halbjährlich subkutan gespritzt; 2026 kam die Zulassung von Lenacapavir für die Prävention (Yeytuo) hinzu. Studien zu halbjährlichen Kombinationstherapien laufen.

Für den Beruf heisst das konkret:

  • Vorteil Depot: keine Blisterpackung im Zimmer, im Koffer oder in der Handtasche. Wer Diskretion gegenüber Mitbewohnenden, Betriebsleitung oder Kundschaft braucht, gewinnt damit Ruhe.
  • Nachteil Depot: Termindisziplin. Verpasste Injektionen sind nicht harmlos, weil die Wirkstoffspiegel langsam abfallen und Resistenzen entstehen können. Wer auf Tour arbeitet, plant die Reisen um das Spritzdatum, nicht umgekehrt.
  • Vorteil Tablette: maximale Flexibilität, Vorratspackung möglich, keine Terminbindung.

Viruslast als Arbeitsinstrument

Unter stabiler Therapie wird die Viruslast typischerweise alle drei bis sechs Monate kontrolliert, bei langjährig stabiler Lage auch in längeren Abständen. Das ist medizinisch Routine – und berufsbezogen die Grundlage dafür, dass U=U nicht Glaube, sondern Befund ist.

Was sich im Alltag bewährt:

  • Fixe Einnahmezeit, die unabhängig von Nachtarbeit funktioniert (zum Beispiel beim Aufstehen, nicht «abends»).
  • Reservepackung am zweiten Arbeitsort oder bei einer Vertrauensperson.
  • Rezept und Nachschub vor dem Tourstart klären, nicht während.
  • Bei Erbrechen, Durchfall oder einer vergessenen Dosis das Behandlungszentrum anrufen statt im Netz zu raten; die Regeln unterscheiden sich je nach Wirkstoff.

Die Rechtslage: Was strafbar ist – und was seit 2016 nicht mehr

Hier hat sich in der Schweiz mehr verändert als vielen bewusst ist.

Bis Ende 2015 bestrafte Art. 231 StGB das vorsätzliche und das fahrlässige Verbreiten einer gefährlichen übertragbaren menschlichen Krankheit. Eine Einwilligung der Partnerin oder des Partners half nichts, weil die Bestimmung ein Kollektivrechtsgut – die öffentliche Gesundheit – schützte. Verurteilt wurde deshalb auch, wo niemand angesteckt worden war und wo alle Beteiligten informiert waren.

Mit dem neuen Epidemiengesetz, das die Stimmbevölkerung im September 2013 annahm und das am 1. Januar 2016 in Kraft trat, wurde Art. 231 StGB umgebaut. Strafbar ist heute, wer «aus gemeiner Gesinnung eine gefährliche übertragbare menschliche Krankheit verbreitet» – Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren. Die Fahrlässigkeitsvariante ist weg, und die Hürde liegt bei einer niederträchtigen Absicht. Das blosse Nichtoffenlegen eines Status erfüllt diesen Tatbestand nicht.

Parallel dazu hat das Bundesgericht die Körperverletzungsfrage neu sortiert. In BGE 134 IV 193 (Urteil vom 13. Juni 2008) hielt es fest, dass eine Verurteilung ausgeschlossen ist, wenn die Partnerin oder der Partner dem kondomlosen Kontakt in Kenntnis des Risikos zugestimmt hat – und dass umgekehrt jede Person, die konkrete Anhaltspunkte für eine eigene Infektion hat, sich schützen muss. In BGE 139 IV 214 (Urteil vom 19. März 2013) änderte es die Praxis: Eine HIV-Infektion gilt angesichts der Behandlungsmöglichkeiten nicht mehr per se als lebensgefährlich, sondern ist je nach Umständen als einfache oder schwere Körperverletzung zu qualifizieren.

Die praktische Folge für Menschen unter wirksamer Therapie: Wo kein relevantes Übertragungsrisiko besteht, fehlt es am Verbreiten im Sinne von Art. 231 StGB wie an einer Körperverletzung. Eine gesetzliche Pflicht, den HIV-Status gegenüber Kundschaft offenzulegen, existiert in der Schweiz nicht. Das ist eine Einordnung der Rechtslage, keine Rechtsberatung für den Einzelfall – dafür ist der Rechtsdienst der Aids-Hilfe Schweiz die richtige Adresse, der genau auf HIV-bezogene Rechtsfragen spezialisiert ist.

Steht hinter einem Risiko ein Übergriff und nicht ein Missgeschick, gelten andere Regeln: Dann geht es um Gewaltdelikte, um Dokumentation und um Fristen, die länger laufen, als die meisten annehmen.

Kein Zwangstest – und was Betriebe liefern müssen

Eine Untersuchung oder Behandlung gegen den Willen einer Person ist ein schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit und nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Für HIV-Tests und HIV-Therapie sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Es gibt in der Schweiz keinen obligatorischen HIV-Test für Sexarbeitende, kein nationales Prostitutionsgesetz und keine gesetzliche Grundlage für ein «Gesundheitszeugnis» mit HIV-Status. Wer in einem Betrieb ein solches Papier verlangt, verlangt etwas, das er nicht verlangen darf.

Die Eidgenössische Kommission für Fragen zu sexuell übertragbaren Infektionen (EKSI) hat das 2019 in einer Stellungnahme zur Sexarbeit auch gesundheitspolitisch begründet: Verbote und kriminalisierende Regelungen erschweren den Zugang zu Prävention und Versorgung, erhöhen das Risiko von HIV- und anderen STI-Übertragungen und steigern das Gewaltrisiko. Das nationale Programm NAPS, das bis 2030 null neue HIV-Übertragungen anstrebt, führt Sexarbeitende explizit als Schlüsselgruppe.

Umgekehrt bestehen Pflichten – nur eben für die Betriebe. Nach Art. 19 Abs. 2 des Epidemiengesetzes und Art. 27 der Epidemienverordnung müssen Betreibende von Betrieben, in denen sexuelle Dienstleistungen angeboten werden, sowie Veranstaltende entsprechender Anlässe kostenlos geeignetes Informationsmaterial, Kondome und wasserlösliches Gleitmittel abgeben. Das ist keine Kulanz, sondern Vorschrift, und es ist ein legitimes Thema beim Aushandeln von Zimmerkonditionen.

Zum Datenschutz: Eine HIV-Diagnose ist ein besonders schützenswertes Personendatum und fällt unter das Arztgeheimnis nach Art. 321 StGB. Die Meldung an das BAG läuft über Labor und Ärzteschaft und dient der Epidemiologie – nicht der Kontrolle durch Behörden, Vermietende oder Betriebsleitungen.

Wo der Status trotzdem Geld kostet

Die Grundversicherung übernimmt die HIV-Therapie vollständig im Rahmen der Leistungspflicht – aber Franchise und Selbstbehalt bleiben. Wer dauerhaft teure Medikamente braucht, überschreitet die Franchise jedes Jahr sicher; in dieser Konstellation ist die tiefste Franchise in der Regel günstiger als die hohe, trotz höherer Prämie. Diese Rechnung lohnt sich einmal jährlich vor dem Kündigungstermin.

Schwieriger wird es in den freiwilligen Versicherungen:

  • Krankentaggeld nach VVG: Gesundheitsfragen sind zulässig und müssen wahrheitsgemäss beantwortet werden. Vorbehalte oder eine Ablehnung sind möglich. Kollektivverträge verzichten dagegen häufig auf eine Gesundheitsprüfung – wo eine Kollektivlösung erreichbar ist, ist sie der ruhigere Weg.
  • Lebensversicherung: Anträge werden oft abgelehnt. Einzelne Anbieter prüfen inzwischen individuell und berücksichtigen Infektionszeitpunkt, CD4-Zahl, Viruslast und Koinfektionen.

Dass dieses Feld der Problemschwerpunkt ist, zeigen die Meldezahlen: Die Aids-Hilfe Schweiz, die eidgenössische Meldestelle für Diskriminierungen und Datenschutzverletzungen gegenüber Menschen mit HIV, registrierte 91 Meldungen im Jahr 2024 und 102 im Jahr 2025. Über ein Drittel stammte aus dem Gesundheitswesen, und in der Halbjahresauswertung betrafen rund 46 Prozent der Fälle den Arbeitsplatz oder damit verbundene Versicherungen. Die Fälle werden jährlich an die EKSI weitergeleitet. Wer etwas erlebt, sollte es melden – mit Datum, Stelle und Wortlaut. Statistiken, die niemand füttert, wirken auch nicht.

Reisen und Touren: Der Status reist mit

Von 194 Staaten kennen rund 142 keine HIV-spezifischen Einreise- oder Aufenthaltsbeschränkungen. Etwa 17 Länder wenden harte Regeln an, bis zu Einreiseverboten, Zwangstests und Ausschaffung – darunter Brunei, Iran, Kuwait, Russland, Ägypten und die Vereinigten Arabischen Emirate. Eine weitere Gruppe, etwa Saudi-Arabien, Singapur, die Philippinen oder Kasachstan, beschränkt vor allem Langzeitaufenthalte, Arbeitsvisa und Aufenthaltsgesuche, nicht kurze Besuche.

Für Tourenplanung heisst das praktisch: Medikamente ins Handgepäck, in der Originalverpackung, mit einem Rezept ohne Diagnoseangabe. Keine Diagnose in Visumsformulare, Mails oder Agenturunterlagen schreiben. Und das Depot-Intervall vor der Buchung mit dem Reisedatum abgleichen. Vor Destinationen aus der zweiten Gruppe lohnt eine Abklärung bei einer Fachstelle – die Regeln ändern sich, und Länderdatenbanken sind nicht immer aktuell.

Wenn etwas schiefgeht: das 48-Stunden-Fenster

Reisst ein Kondom oder kommt es zu einem Übergriff, gilt die Postexpositionsprophylaxe (PEP): Beginn innerhalb von maximal 48 Stunden, je früher desto besser – die Erfolgsaussichten sinken bereits nach sechs bis acht Stunden. Die Behandlung dauert vier Wochen und kostet rund CHF 2’000; bei ärztlicher Indikation übernimmt die Krankenkasse die Kosten, Franchise und Selbstbehalt gehen zulasten der Patientin oder des Patienten. Zugang bieten Notfallstationen rund um die Uhr sowie die Checkpoints und regionalen Fachstellen.

Und umgekehrt: Steht die Exposition im Zusammenhang mit einer Person unter wirksamer Therapie und nicht nachweisbarer Viruslast, ist keine PEP indiziert. Das ist der praktische Kern von U=U – er ersetzt Angst durch eine Laborzahl.

Wer über keine Krankenversicherung verfügt, bleibt nicht aussen vor: Anlaufstellen für Sans-Papiers – etwa Meditrina des SRK in Zürich – bieten kostenlose Grundversorgung und freiwillige HIV-Tests und vermitteln weiter.

Der Haken 2026: Die Finanzierung

Die medizinischen Werkzeuge sind da. Das Geld dafür wird knapper. Das BAG hat Kürzungen bei der nationalen STI-Präventionsarbeit angekündigt, unter anderem bei der Kampagne Love Life und bei NAPS-Mitteln, als Folge parlamentarischer Sparbeschlüsse. Auch die künftige Kostenübernahme der PrEP durch die Krankenkassen ist politisch offen. Die Aids-Hilfe Schweiz formuliert es so: Wer heute spart, zahlt morgen doppelt – menschlich und finanziell.

International ist der Effekt schon messbar. Nach den PEPFAR-Kürzungen schlossen über 1’700 Kliniken, mehr als 16’000 Stellen fielen weg, und die Präventionsausgaben sanken zwischen den Finanzjahren 2024 und 2025 um 51 Prozent. Rund drei Viertel der befragten Organisationen stellten Angebote für Schlüsselgruppen ein – ausdrücklich auch für Sexarbeitende. UNAIDS rechnet damit, dass bei dauerhaften Kürzungen bis 2029 bis zu 6,6 Millionen zusätzliche Infektionen und 4,2 Millionen zusätzliche Todesfälle möglich sind.

Das ist für die Schweiz nicht bloss Weltpolitik. Die Branche ist mobil: Wer zwischen Ländern pendelt, braucht Nachschub, Anschlussbehandlung und Beratung auch dort – und Therapieunterbrüche bei Heimreisen sind der häufigste Grund, warum eine stabile Viruslast kippt.

Kundenfragen: Was man sagt

Die Frage «bist du getestet?» ist Alltag. Sie verlangt keine Diagnose, sondern eine Standardaussage. Bewährt hat sich, über das eigene Arbeitsprinzip zu sprechen statt über Laborwerte: dass grundsätzlich mit Kondom gearbeitet wird und dass regelmässige Kontrollen Teil der Berufsausübung sind. Das ist korrekt, überprüfbar und beendet die Debatte.

Was nicht in Chats, Profiltexte, Bewertungsplattformen oder Sprachnachrichten gehört, ist eine Diagnose. Solche Angaben sind kopierbar, dauerhaft und lassen sich nicht zurückholen. In anderen Arbeitsverhältnissen gilt die Frage nach einer HIV-Infektion als Verletzung des Persönlichkeitsrechts und darf sogar falsch beantwortet werden. Dieser Grundsatz ist eine gute Orientierung auch dort, wo kein Arbeitsvertrag existiert.

Die Kurzfassung für den Alltag

  • Unter wirksamer Therapie mit nicht nachweisbarer Viruslast wird HIV sexuell nicht übertragen – belegt seit dem Swiss Statement von 2008 und mehreren Grossstudien.
  • U=U deckt andere STI nicht ab; das Kondom bleibt aus diesen Gründen Standard.
  • Depot-Therapien alle zwei Monate und halbjährliche Spritzen machen HIV-Behandlung diskreter, verlangen aber Termindisziplin.
  • Strafbar ist seit 2016 nur das Verbreiten «aus gemeiner Gesinnung»; eine Offenlegungspflicht gegenüber Kundschaft gibt es nicht.
  • Zwangstests und HIV-Gesundheitszeugnisse haben keine Rechtsgrundlage; Betriebe müssen dagegen Kondome, Gleitmittel und Infomaterial kostenlos abgeben.
  • Die realen Nachteile liegen bei Krankentaggeld-, Lebens- und Reisefragen – dort früh abklären, statt Formulare zu unterschreiben und zu hoffen.
  • Diskriminierung dokumentieren und der Aids-Hilfe Schweiz melden; nur gemeldete Fälle erscheinen in der Statistik, die an die EKSI geht.
  • PEP-Fenster: 48 Stunden, besser sofort. Nummer der nächsten Notfallstation ins Telefon.

HIV ist 2026 medizinisch eine behandelbare chronische Infektion und epidemiologisch ein Problem der nicht gestellten Diagnosen. Was im Beruf bleibt, ist weniger ein Gesundheits- als ein Informationsthema: wissen, was gilt, und es ruhig sagen können. Dieser Artikel ersetzt keine medizinische oder juristische Beratung – für den Einzelfall sind die HIV-Behandlungszentren, die Checkpoints, die regionalen Fachstellen für sexuelle Gesundheit und der Rechtsdienst der Aids-Hilfe Schweiz die richtigen Stellen.