Die Behandlung ist das kleinere Problem. Wer in der Schweiz grundversichert ist und sich auf einer nassen Treppe das Knie verdreht, bekommt Röntgenbild, Gips und Physiotherapie bezahlt – auch ohne Unfallversicherung, auch ohne Arbeitgeber. Was niemand bezahlt, sind die sechs Wochen danach: die Studiomiete, die Prämie, die Akontorechnung der Ausgleichskasse, das Leben zwischen Terminen, die nicht stattfinden.
Lohnfortzahlung ist in der Schweiz eine Konstruktion des Arbeitsverhältnisses. Kein Arbeitsvertrag, keine Lohnfortzahlung – und in der Erotikbranche arbeitet die Mehrheit auf eigene Rechnung, ob sie das so gewählt hat oder nicht. Genau deshalb müssen zwei Verträge selbst organisiert werden, die bei Angestellten im Hintergrund mitlaufen: die Unfallversicherung und das Krankentaggeld. Dass dieser Schutz einer Angestellten strukturell fehlt, ist keine Nachlässigkeit der Einzelnen, sondern eine Folge der Statuszuteilung.
2026 ist für diese beiden Verträge ein ungewöhnliches Jahr. Am 26. August 2026 hat der Bundesrat beschlossen, die Eintrittsschwelle zur freiwilligen Unfallversicherung von 66’690 auf 44’460 Franken zu senken – in Kraft ab 1. Januar 2027. Rund 40’000 Selbständige in der Schweiz werden damit erstmals versicherbar. Wer heute zu wenig deklariert, um überhaupt aufgenommen zu werden, sollte den Januar im Kalender haben.
Die Grundversicherung zahlt die Rechnung, nie den Ausfall
Art. 8 Abs. 1 KVG regelt einen Punkt, der oft für eine komplette Unfalldeckung gehalten wird: Fehlt eine obligatorische Versicherung nach Unfallversicherungsgesetz (UVG) oder ist sie unvollständig, ist das Unfallrisiko in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung mitversichert. Für Selbständige ohne UVG-Police heisst das: Die Heilbehandlung nach einem Unfall läuft über die Krankenkasse, genau wie eine Grippe oder eine Zahnbehandlung.
Was dabei mitläuft, ist die Kostenbeteiligung. Franchise und zehn Prozent Selbstbehalt bis zum Jahresmaximum von 700 Franken für Erwachsene gelten auch für den Unfall. Und was nicht mitläuft, ist jede Form von Erwerbsersatz. Die Grundversicherung kennt kein Taggeld, keine Invalidenrente, keine Integritätsentschädigung, keine Hinterlassenenrente. Sie bezahlt Behandlung – nicht Einkommen. Genau das ist die Erfahrung, die hinter der Formel krankgeschrieben, aber ohne Lohn steckt: Das Arztzeugnis ist ausgestellt, der Anspruch ist nirgends.
Dass dieser Teil der Absicherung immer teurer wird, hilft nicht. Die mittlere Prämie lag 2026 bei 393.30 Franken pro Monat (plus 4,4 Prozent), für Erwachsene bei 465.30 Franken. Für 2027 hat das BAG am 29. September 2026 einen weiteren Anstieg um 5,0 Prozent auf 412 Franken im Mittel kommuniziert, bei Erwachsenen 487.60 Franken. Die kantonalen Unterschiede bleiben gross – die tiefsten Prämien der Schweiz zahlt man in Uri, und ändert an der Lücke beim Erwerbsersatz nichts. Eine günstige Prämie ersetzt kein Taggeld.
Die zwei Lücken, die sich gegenseitig verdecken
Der häufigste Fehler beim Selbstorganisieren ist nicht, gar nichts abzuschliessen. Er besteht darin, genau eine der beiden Policen zu kaufen und zu glauben, der Rest sei abgedeckt.
- Eine Krankentaggeldversicherung deckt in der Regel ausschliesslich krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Ist die Deckung auf Krankheit beschränkt, besteht bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit kein Taggeldanspruch – auch dann nicht, wenn das Arztzeugnis identisch aussieht.
- Eine UVG-Police deckt nur Unfälle und die anerkannten Berufskrankheiten. Eine Bandscheibenproblematik, eine Depression, eine Krebsdiagnose sind keine Unfälle.
Wer nur das Krankentaggeld hat, steht nach einem Sturz ohne Ersatz da. Wer nur die freiwillige UVG hat, steht nach einer Diagnose ohne Ersatz da. Die beiden Verträge sind keine Alternativen, sondern zwei Hälften. Welche Hälfte zuerst gekauft wird, ist eine Budgetfrage – dass eine davon fehlt, sollte eine bewusste Entscheidung sein und kein Irrtum.
Die freiwillige UVG-Versicherung: die unterschätzte Hälfte
Die Schwelle: 66’690 Franken – und ab Januar 44’460
Art. 4 UVG erlaubt Selbständigen und ihren nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen den freiwilligen Beitritt. Die Hürde steckt nicht im Gesetz, sondern in Art. 138 UVV: Der versicherte Verdienst darf nicht weniger als 45 Prozent des Höchstbetrags betragen. Der Höchstbetrag liegt 2026 bei 148’200 Franken – die Schwelle also bei 66’690 Franken Jahreseinkommen. Für einen grossen Teil der Branche, besonders bei Teilzeitarbeit, ist das unerreichbar. Wer 38’000 Franken deklariert, wurde bisher nicht aufgenommen, selbst wenn er oder sie die Prämie gerne bezahlt hätte.
Mit der UVV-Änderung vom 26. August 2026 sinkt diese Schwelle per 1. Januar 2027 auf 30 Prozent, also 44’460 Franken. Zusätzlich dürfen die Versicherer die Eintrittsschwelle dem Beschäftigungsgrad von Teilzeit-Selbständigen anpassen – gedacht war das unter anderem für Kulturschaffende, die mehrere kleine Anstellungen und Mandate kombinieren. Die Struktur passt eins zu eins auf eine Sexarbeiterin, die zwei Tage pro Woche im Salon arbeitet und daneben angestellt ist.
Was dabei nicht vergessen werden darf: Die Schwelle ist auch die Leistungsbasis. Bei einem versicherten Verdienst von 44’460 Franken ergibt das UVG-Taggeld rund 97 Franken pro Tag (80 Prozent von 1/365 des Verdienstes), bei 66’690 Franken rund 146 Franken, beim Maximum von 148’200 Franken sind es 406 Franken versicherter Tagesverdienst und damit rund 325 Franken Taggeld. Eine tiefere Schwelle macht die Versicherung zugänglich, nicht grosszügig.
Wohnsitz in der Schweiz als stille Bedingung
Art. 4 UVG spricht von «in der Schweiz wohnhaften Selbständigerwerbenden». Das ist die Bedingung, die in Beratungsgesprächen am häufigsten übersehen wird. Wer im 90-Tage-Meldeverfahren arbeitet und keinen Schweizer Wohnsitz hat, kann sich nicht freiwillig nach UVG versichern – unabhängig vom Einkommen, unabhängig von der Bereitschaft, Prämien zu zahlen. Für diese Konstellation bleiben die Deckung im Herkunftsland, eine private Unfall- oder Reisekrankenversicherung und, bei ausgedehnten Aufenthalten, die Frage nach der Krankenversicherungspflicht. Die Senkung der Eintrittsschwelle 2027 ändert daran nichts.
Der Weg führt über die Ausgleichskasse
Die freiwillige UVG-Versicherung setzt den AHV-rechtlichen Status als Selbständigerwerbende voraus. Praktisch läuft die Anmeldung deshalb über die Ausgleichskasse: Fällt die Tätigkeit in den Zuständigkeitsbereich der Suva nach Art. 66 UVG, leitet die Kasse die Unterlagen weiter und die Suva meldet sich nach der Statusabklärung. Alle übrigen Tätigkeiten – und dazu zählen Dienstleistungen im Erotikbereich in der Regel – versichern sich bei einem Privatversicherer nach Art. 68 UVG.
Damit hängt die Police an einer Frage, die ohnehin über alles andere entscheidet: Wie die Statusfrage im Erotikgewerbe tatsächlich beantwortet wird. Ohne anerkannten Selbständigenstatus gibt es keine freiwillige Unfallversicherung. Und wer auf dem Papier selbständig, vor der Kasse aber angestellt ist, muss damit rechnen, dass im Nachhinein ein ganz anderes Versicherungsverhältnis gilt – dann nämlich das obligatorische, mit dem Salon als Prämienschuldner.
Was die UVG liefert, was die Krankenkasse nicht kann
- Pflegeleistungen ohne Franchise und ohne Selbstbehalt. Die Behandlung wird vollständig übernommen.
- Taggeld von 80 Prozent des versicherten Verdienstes, ab dem dritten Tag nach dem Unfalltag, bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit oder bis zum Rentenbeginn.
- Invalidenrente bis 80 Prozent des versicherten Verdienstes bei Vollinvalidität, anteilig bei Teilinvalidität.
- Integritätsentschädigung als einmalige Kapitalleistung bei dauerhafter Schädigung, maximal in der Höhe des Höchstbetrags von 148’200 Franken.
- Hinterlassenenrenten für Angehörige.
- Berufs- und Nichtberufsunfälle, also auch der Sturz in der eigenen Küche, dazu die unfallähnlichen Körperschädigungen nach Art. 6 Abs. 2 UVG (unter anderem Knochenbrüche, Meniskusrisse, Sehnenrisse) und die Berufskrankheiten nach Art. 9 UVG.
Krankentaggeld: drei Zahlen und ein Satz
Die Wartefrist ist der eigentliche Preisregler. Üblich sind 14, 30, 60, 90 oder 180 Tage. Jede Verlängerung senkt die Prämie und verlängert die Strecke, die aus eigenen Reserven getragen werden muss. Wer 90 Tage wählt, braucht drei Monatsbudgets auf dem Konto – sonst ist die Police im entscheidenden Moment nur ein Dauerauftrag.
Die Leistungsdauer liegt marktüblich bei 720 oder 730 Tagen innerhalb von 900 Tagen, bei 80 Prozent des versicherten Einkommens. Das ist zugleich die Brücke bis zu einem allfälligen IV-Entscheid.
Die Rechtsform. Das heutige Standardprodukt ist eine Krankentaggeldversicherung nach VVG, also ein privatrechtlicher Vertrag – angeboten von Krankenkassen und Versicherungsgesellschaften. Die freiwillige Taggeldversicherung nach KVG (Art. 67–77) existiert weiterhin, macht aber weniger als zehn Prozent der Policen aus und wird häufig nur mit kleinen Taggeldbeträgen offeriert. Sie hat dafür einen Vorteil: Ein Vorbehalt für bestehende Krankheiten muss schriftlich mit Beginn und Ende bezeichnet werden und fällt spätestens nach fünf Jahren weg.
Und dann der Satz, der meist erst im Leistungsfall gelesen wird: Ist die Police als Schadenversicherung ausgestaltet – und das ist bei Selbständigen die Regel –, besteht der Anspruch nur im Umfang des nachgewiesenen Erwerbsausfalls. Das Bundesgericht hat sich mit dieser Abgrenzung mehrfach befasst und stellt dabei auf den Wortlaut der allgemeinen Versicherungsbedingungen ab. Bei einer Summenversicherung wird das vereinbarte Taggeld dagegen unabhängig von einem konkreten Schaden geschuldet. Welche Variante vorliegt, steht in den AVB – und entscheidet darüber, ob im Leistungsfall ein Arztzeugnis genügt oder die Buchhaltung der letzten Jahre auf dem Tisch liegt.
Dazu gehören die Gesundheitsfragen im Antrag. Art. 4 und 6 VVG verlangen vollständige Angaben zu den bekannten erheblichen Gefahrstatsachen; wer unrichtig deklariert, riskiert, dass der Versicherer sich innerhalb von vier Wochen nach Kenntnis vom Vertrag löst – mit Folgen für laufende und bereits bezahlte Leistungen. Unangenehme Diagnosen im Antrag führen oft zu einem Vorbehalt oder einem Zuschlag. Verschwiegene Diagnosen führen im Ernstfall zu nichts.
Warum das deklarierte Einkommen die eigentliche Versicherungssumme ist
An dieser Stelle schliesst sich der Kreis zur Buchhaltung. Jede Leistung, die Erwerbsausfall ersetzt, hängt am deklarierten Einkommen – nicht am tatsächlichen Umsatz.
- Der versicherte Verdienst in der freiwilligen UVG wird bei Vertragsabschluss vereinbart und darf jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres angepasst werden. Plausibel ist er nur im Rahmen der AHV-Abrechnung und der Steuerveranlagung.
- Das Krankentaggeld als Schadenversicherung bemisst sich am nachgewiesenen Ausfall – nachgewiesen typischerweise über Veranlagung und Beitragsabrechnung.
- Die Mutterschaftsentschädigung beträgt 80 Prozent des Erwerbseinkommens, höchstens 220 Franken pro Tag für 98 Tage, also maximal 21’560 Franken. Bei Selbständigen wird das Jahreseinkommen mit 0,8 multipliziert und durch 360 geteilt; der Maximalbetrag ist ab rund 99’000 Franken erreicht.
- Die IV-Rente stützt sich auf einen Einkommensvergleich, der ebenfalls die deklarierten Zahlen verwendet.
Wer über Jahre knapp deklariert, versichert sich damit knapp – und merkt es erst, wenn der erste Fall eintritt. Dass die Beitragsrealität ihre eigene Dynamik hat, zeigt das Muster von AHV-Akonto, Steuerrückstellung und Nachzahlung im dritten Jahr: Die Zahlen, die heute auf der Abrechnung stehen, bestimmen in drei Jahren die Höhe der Leistung.
Gewalt ist kein Krankheitsfall
Für diese Branche kommt ein Punkt dazu, der in Versicherungsbroschüren nicht vorkommt. Der ProCoRe-Community-Report von 2024 befragte 24 Sexarbeitende in der Schweiz – 22 cis Frauen und 2 trans Frauen zwischen 28 und 63 Jahren. Alle Befragten hatten Formen von Gewalt erlebt, von diskriminierenden Bemerkungen und Diebstahl über Drohungen bis zu körperlicher Gewalt und heimlich verabreichten Substanzen; rund 70 Prozent berichteten von Kunden, die das Kondom ohne Einverständnis entfernten oder zu entfernen versuchten. Die Studie ist explorativ und nicht repräsentativ – als Risikobild für die Frage, welche Police greift, ist sie dennoch aussagekräftig.
Versicherungsrechtlich ist ein Übergriff kein Krankheitsfall. Art. 4 ATSG definiert den Unfall als plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Eine Gewalttat erfüllt diese Merkmale. Die Folgen sind damit Sache der Unfallversicherung – und wer keine hat, hat auch hier nur die Heilbehandlung über die Grundversicherung. Bei psychischen Unfallfolgen stellt die Rechtsprechung allerdings hohe Anforderungen an den adäquaten Kausalzusammenhang; genau dort entstehen die langen Verfahren.
Bei Infektionen nach einem einzelnen, nachweisbaren Ereignis ist die Einordnung anspruchsvoller. In anderen Branchen – etwa bei Nadelstichverletzungen im Gesundheitswesen – wird ein plötzliches, ungewolltes Ereignis als Unfall behandelt; eine gefestigte, publizierte Praxis für die Sexarbeit ist nicht bekannt. Praktisch heisst das: Datum, Ablauf, erste Arztkonsultation und allfällige Zeugen zeitnah festhalten. Ohne dokumentiertes Ereignis bleibt am Ende nur die Krankheitsschiene – und die ist bei einem reinen UVG-Vertrag leer.
Drei Konstellationen, drei Prioritäten
Vollzeit auf eigene Rechnung, Einkommen über der Schwelle. Hier sind beide Policen sinnvoll, und die Reihenfolge ergibt sich aus dem Risiko: Die UVG bringt pro Prämienfranken die breitere Leistung (Pflege ohne Kostenbeteiligung, Taggeld, Rente, Integritätsentschädigung), das Krankentaggeld deckt die statistisch häufigeren Langzeitausfälle. Wer beides nicht tragen kann, beginnt mit der UVG und einer bewusst hohen Wartefrist beim Taggeld.
Teilzeit neben Anstellung oder Studium. Angestellte sind über den Arbeitgeber auch gegen Nichtberufsunfälle versichert – das Taggeld bemisst sich aber am dort versicherten Lohn, nicht am selbständigen Einkommen. Der Ausfall auf der zweiten Schiene bleibt also unversichert. Für genau diese Gruppe ist die neue Schwelle von 44’460 Franken ab Januar 2027 der entscheidende Punkt, zusammen mit der Möglichkeit der Versicherer, die Schwelle am Beschäftigungsgrad auszurichten.
Betrieb mit Angestellten. Hier endet die Freiwilligkeit. Wer Personal beschäftigt, muss es obligatorisch nach UVG versichern – und zwar bevor etwas passiert. Wird eine als selbständig abgerechnete Mitarbeiterin später umqualifiziert, kommen Prämien rückwirkend dazu. Das gehört in dieselbe Reihe wie Umbau, Brandschutz und Meldepflichten rund um den Salon: nicht spektakulär, aber bei einer Kontrolle das Erste, was geprüft wird.
Ein Fahrplan für die Monate bis Januar
- Status prüfen. Liegt eine Bestätigung der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbende vor? Ohne sie ist die freiwillige UVG kein Thema.
- Deklariertes Einkommen ansehen. Welcher Betrag steht in der letzten Veranlagung und der AHV-Abrechnung? Dieser Betrag ist die realistische Obergrenze für jede Taggeldabsicherung.
- Offerten einholen. Für die freiwillige UVG beim Privatversicherer, oder über die Ausgleichskasse bei Suva-Zuständigkeit. Prämien hängen von versichertem Verdienst, Risikoeinstufung und Deckungsumfang ab – ein Vergleich von zwei oder drei Angeboten lohnt sich.
- Beim Krankentaggeld die AVB lesen, nicht das Deckblatt: Wartefrist, Leistungsdauer, Schaden- oder Summenversicherung, Ausschlüsse, Vorbehalte.
- Januar vormerken. Die neue Eintrittsschwelle gilt ab 1. Januar 2027; der versicherte Verdienst in einer bestehenden UVG-Police lässt sich jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres anpassen. Wer 2026 abgewiesen wurde, stellt den Antrag neu.
- Grundversicherung nicht vergessen. Franchise und Modell für das Folgejahr sind bis Ende November änderbar – und solange keine UVG-Deckung besteht, muss die Unfalldeckung in der Grundversicherung bleiben.
Was keine Police abdeckt
Zwei Verträge ersetzen keinen Arbeitsvertrag. Sie ersetzen keine Reserve für die Wartefrist, keine Dokumentation nach einem Übergriff und keine ehrliche Buchhaltung – im Gegenteil, sie bauen darauf auf. Was sie leisten, ist präzise und begrenzt: Sie verwandeln ein unbestimmtes Risiko in eine bezifferbare Monatsprämie und einen bezifferbaren Taggeldbetrag.
Dass die Eintrittsschwelle zur Unfallversicherung ab Januar 2027 um ein Drittel sinkt, ist für diese Branche mehr als eine Verordnungsänderung. Es ist das erste Mal seit Jahren, dass sich der Zugang zur Sozialversicherung für Leute mit kleinen, unregelmässigen Einkommen in die richtige Richtung bewegt – ohne Gegenleistung in Form von Registrierung, Kontrolle oder Bewilligung. Nutzen muss diesen Zugang allerdings jede selbst.
Dieser Beitrag gibt den Stand von Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Versicherungsberatung. Für den Einzelfall sind die Ausgleichskasse, der gewählte Versicherer und – bei Streit über Leistungen – eine Fachstelle oder eine Rechtsberatung zuständig.