Am 23. Februar 2026 veröffentlichte fedpol die Falschgeldstatistik für das Jahr 2025: 2’088 sichergestellte falsche oder verfälschte Schweizer Banknoten mit einem Nominalwert von 704’310 Franken, dazu über 11’000 falsche Münzen. Insgesamt 13’334 Fälschungen, dritter Rückgang in Folge. Gemessen am Notenumlauf der Schweiz, der sich in der Grössenordnung mehrerer Dutzend Milliarden Franken bewegt, ist das eine fast rührend kleine Zahl.
Für eine Person, die an einem Dienstagabend neun Hunderternoten in die Hand gedrückt bekommt und sie erst zählt, wenn die Tür zu ist, ist diese Statistik ohne jeden Wert. Ihre persönliche Quote ist nicht 2’088 von Millionen. Sie ist null oder eins.
Genau das macht Falschgeld und Zahlungsbetrug im Milieu zu einem Thema, das anders funktioniert als die meisten Risiken der Branche: Die Wahrscheinlichkeit ist niedrig, der Schaden im Einzelfall vollständig, und die Rechtslage kennt keinen Ausgleich. Wer eine falsche Note annimmt, bekommt keinen Rappen Ersatz – nicht von der Nationalbank, nicht von der Bank, nicht von der Polizei. Die Note wird eingezogen, und das war es.
Was die Zahlen von 2026 hergeben
Die Statistik
Falschgelddelikte unterstehen in der Schweiz der Bundesgerichtsbarkeit, die Verfahren laufen also bei der Bundesanwaltschaft. Entsprechend sauber ist die Zählung: In den letzten zehn Jahren wurden jährlich zwischen 150 und 400 Fälle gemeldet. Zwischen 2014 und 2025 kamen rund 27’000 falsche Frankennoten mit einem kumulierten Nominalwert von etwa 16.8 Millionen Franken zusammen.
Interessant ist 2025 nicht die Gesamtzahl, sondern ihre Verteilung. 568 der sichergestellten Noten waren Tausender – mehr als viermal so viele wie im Vorjahr. Das sind gut 27 Prozent der Stückzahl, aber rund 80 Prozent des gesamten Notenschadens. fedpol relativiert ausdrücklich: Man sehe darin keinen Trend, sondern eine natürliche Schwankung. Die weit überwiegende Mehrheit dieser Tausender stammte aus Tintenstrahldruckern und war laut Behörde optisch wie haptisch erkennbar.
Das ist die entscheidende Nuance. Die Fälschungen, die in der Schweiz kursieren, sind in der Regel keine Hochleistungsprodukte. Sie funktionieren nicht über Qualität, sondern über Situation: schwaches Licht, Zeitdruck, Ablenkung, Scham, eine Zählsituation, die niemand in die Länge ziehen will.
Die Dunkelziffer, die niemand misst
Es existiert keine Schweizer Statistik zu Falschgeld speziell im Erotikgewerbe. Was existiert, sind Gerichtsurteile – und die zeigen ein Muster, das sich mit der generellen Fälschungsqualität deckt: einfache Kopien, in einer Konstellation eingesetzt, in der mit einer Anzeige nicht gerechnet wird.
Wer bei der Polizei sechs kopierte Hunderternoten vorlegt, muss erklären, woher sie kommen. Dass genau diese Erklärung lange als Grund galt, es nicht zu tun, ist der eigentliche Hebel dieser Betrugsform. Er hat sich rechtlich erledigt – dazu unten mehr –, in der Wahrnehmung vieler Betroffener aber nicht.
Warum die Branche strukturell exponiert ist
Die Schweizer Zahlungslandschaft hat sich verschoben. Laut Zahlungsmittelumfrage der Nationalbank aus dem Jahr 2025 – rund 2’000 Teilnehmende, über 19’000 erfasste Transaktionen – liegt beim Bezahlen vor Ort die Debitkarte mit 37 Prozent der Transaktionen vorn, Bargeld folgt mit 30 Prozent, Zahlungsapps mit 17 Prozent, Kreditkarten mit 13 Prozent. Bei Zahlungen zwischen Privatpersonen bleibt Bargeld dagegen dominant und hat 2025 gegenüber dem Vorjahr sogar zugelegt.
Das Erotikgewerbe liegt genau in dieser zweiten Kategorie. Diskretion, fehlende Kartenterminals bei vielen Selbständigen, Kundenwünsche nach unauffälligen Kontoauszügen: Cash bleibt hier Normalfall, wo er im Detailhandel längst Ausnahme ist. Dazu kommen vier Faktoren, die zusammen das Risikoprofil ergeben:
- Hohe Einzelbeträge. 300 bis 1’000 Franken pro Termin sind Beträge, bei denen Hunderter und Zweihunderter normal sind – also genau die Nominale, die sich zu fälschen lohnt.
- Zählen unter Beobachtung. Geld sorgfältig durchzuzählen, während die Kundschaft daneben steht, fühlt sich für viele unangenehm an. Diese Hemmung ist der ganze Trick.
- Keine Belege. Ohne Quittung existiert später kein Dokument, das den Betrag und den Zeitpunkt festhält.
- Erwartete Anzeigehemmung. Täter kalkulieren damit, dass niemand zur Polizei geht.
Die drei Muster, die tatsächlich vorkommen
1. Die echte Note obenauf
Das häufigste und banalste Muster. Im Kanton Bern lud ein Mann Ende Juni 2024 eine Sexarbeiterin zu sich nach Hause ein, verbrachte rund drei Stunden mit ihr und übergab ihr danach 900 Franken in Hunderternoten. Von den neun Noten war einzig die oberste echt; die anderen acht waren Kopien. Die Staatsanwaltschaft hielt fest, er habe die Frau arglistig über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit getäuscht. Das Urteil: eine unbedingte Geldstrafe von 10’000 Franken.
Ein Fall aus der Region Schaffhausen, den das Gericht im Herbst 2024 behandelte, folgte derselben Logik auf noch einfachere Weise: Ein junger Mann kopierte eine einzige Hunderternote sechsmal und bezahlte damit. Die 23-jährige Betroffene ging zur Polizei.
Beide Fälle haben eine Gemeinsamkeit, die man kaum überschätzen kann: Sie kamen vor Gericht, weil angezeigt wurde.
2. Movie Money und «Prop Copy»
Das Phänomen, das fedpol 2026 ausdrücklich als wachsend benennt. Im März 2026 warnte die Behörde öffentlich vor Banknotenabbildungen, die im Internet unter Bezeichnungen wie «Movie Money», «Prop Copy», «Specimen» oder als Souvenir- und Spielbanknoten verkauft werden. Kantone und das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit melden solche Sendungen zunehmend.
Der rechtliche Kern: In der Schweiz gilt eine solche Note als Falschgeld, sobald sie mit einer echten Banknote verwechselbar ist – auch dann, wenn irgendwo «copy» aufgedruckt ist. Viele dieser Produkte sind professionell gedruckt, haben Originalformat und Originalanmutung. Zulässige Reproduktionen müssen sich nach den Vorgaben der Nationalbank klar von echten Noten unterscheiden, etwa durch deutlich kleineres oder grösseres Format.
Praktisch bedeutet das zweierlei. Erstens: Die Fälschung, die an der Tür übergeben wird, muss nicht aus einer Fälscherwerkstatt kommen – sie kann für 20 Franken bestellt worden sein. Zweitens: Ein Aufdruck in der Ecke macht den Vorgang nicht harmlos, sondern strafbar.
3. Der gefälschte Zahlungsnachweis
Die Variante ohne Papier. Statt einer falschen Note kommt ein Screenshot: eine angebliche E-Banking-Bestätigung, eine Twint-Quittung, eine Zahlungsmeldung per Chat. Schweizer Banken warnen seit Jahren mit demselben Satz, und er gilt unverändert: Der einzige gültige Zahlungsnachweis ist der Geldeingang auf dem eigenen Konto beziehungsweise in der eigenen App. Screenshots, PDFs und Weiterleitungen sind in Minuten manipuliert.
Im Terminkontext heisst das: Die Bestätigung, die das Gegenüber zeigt, zählt nicht. Nur der eigene Bildschirm zählt.
Twint, Zahlungsanfrage, Support-Anruf
Twint verdient eine eigene Betrachtung, weil die App in der Branche verbreitet ist und weil ihre Eigenschaften in beide Richtungen wirken.
Die gute Richtung: Eine ausgeführte Twint-Zahlung ist sofort da und für die sendende Person nicht rückholbar. Es gibt keinen Käuferschutz und keine Chargeback-Mechanik wie bei Kreditkarten. Wer bezahlt hat, hat bezahlt. Für Leistungen, die nach der Erbringung nicht mehr «zurückgegeben» werden können, ist das ein echter Vorteil gegenüber Karten.
Die schlechte Richtung: Dieselbe Endgültigkeit gilt auch für eine Zahlung, die man selber irrtümlich freigibt. Drei Maschen, die 2026 in der Schweiz aktiv waren:
- Die Zahlungsanfrage, die wie eine Zahlung aussieht. Twint kennt die Funktion «Geld anfordern». Eine Anfrage mit einem harmlosen Text – «mit Dank zurück», «Rest von gestern» – kommt oft frühmorgens und wird im Halbschlaf bestätigt. Bestätigt wird damit aber ein Abfluss. Wer häufig Zahlungen erwartet, bestätigt reflexhaft – und ist damit die Zielgruppe.
- Der angebliche Twint-Support. Im Februar 2026 warnten mehrere Kantonspolizeien vor Anrufen, bei denen sich Täter als Twint-Mitarbeitende ausgeben, per Rufnummern-Spoofing eine echt aussehende Schweizer Nummer anzeigen, von verdächtigen Transaktionen sprechen und zur sofortigen Bestätigung einer «Rückerstattung» drängen. Bestätigt wird eine Zahlung.
- Die Rückforderung nach der angeblichen Fehlzahlung. Das Gegenüber behauptet, zu viel oder versehentlich überwiesen zu haben, und bittet um Rückzahlung – wobei die ursprüngliche Zahlung nie ankam oder später zurückgeholt wurde.
Die Regel dazu ist kurz: Niemand braucht für den Empfang von Geld eine PIN, eine Freigabe, E-Banking-Zugangsdaten oder Kreditkartennummern. Jede Aufforderung in dieser Richtung ist, ohne Ausnahme, ein Betrugsversuch.
Die Rechtslage: ein Vorfall, zwei Delikte
Falschgeld
Das Strafgesetzbuch deckt die Kette vollständig ab. Art. 242 StGB stellt das Inumlaufsetzen falschen oder verfälschten Geldes unter Strafe – Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Bemerkenswert und praktisch wichtig ist Absatz 2: Er regelt ausdrücklich den Fall, dass die Täterschaft das Geld selber als echt eingenommen hat. Strafbar bleibt es trotzdem.
Das ist die Falle für Betroffene: Wer merkt, dass eine Note falsch ist, und sie trotzdem weitergibt – an die Bäckerei, ans Taxi, in die eigene Kasse –, begeht selber ein Delikt. Die falsche Note weiterzuschieben, ist die schlechteste aller möglichen Reaktionen.
Art. 244 StGB erfasst das Einführen, Erwerben und Lagern falschen Geldes in der Absicht, es in Umlauf zu bringen: bis zu drei Jahre, bei grossen Mengen Freiheitsstrafe von einem bis fünf Jahren. Art. 243 StGB greift beim Nachmachen von Banknoten auch ohne Fälschungsabsicht – die Norm hinter der Movie-Money-Problematik. Und Art. 250 StGB stellt ausländisches Geld dem inländischen gleich: Eine falsche 200-Euro-Note ist strafrechtlich kein milderer Fall.
Betrug
Daneben steht der Betrug nach Art. 146 StGB – Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Hier liegt die wichtigste Rechtsentwicklung der letzten Jahre für die Branche.
Mit BGE 147 IV 73 (Urteil 6B_572/2020 vom 8. Januar 2021) hat das Bundesgericht festgehalten: Der Entgeltanspruch einer sexarbeitenden Person hat Vermögenswert und ist damit strafrechtlich geschützt. Die Täuschung über die Zahlungswilligkeit ist eine Täuschung über eine innere Tatsache, die das Gegenüber von ihrer Natur aus nicht überprüfen kann – und deshalb grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB. Die frühere Konstruktion, Prostitutionsverträge seien sittenwidrig und ein Entgeltanspruch daraus rechtlich nicht geschützt, ist damit erledigt.
Daraus folgen zwei Dinge, die man wissen sollte:
- Es ist keine Grauzone. Wer eine erotische Dienstleistung in Anspruch nimmt und mit falschem Geld, falschem Nachweis oder gar nicht bezahlt, erfüllt einen gewöhnlichen Betrugstatbestand.
- Betrug und Falschgelddelikte sind Offizialdelikte. Es braucht keinen Strafantrag innerhalb einer Frist; die Strafverfolgung handelt von Amtes wegen, sobald sie Kenntnis hat.
Prüfen statt reklamieren
Weil es keinen Ersatz gibt, verschiebt sich das gesamte Gewicht auf die Minute der Übergabe. Die Nationalbank weist in ihren Unterlagen zum Notenumtausch ausdrücklich darauf hin, dass für zerstörte, verlorene oder falsche Noten kein Ersatz geleistet wird. Reklamieren geht nicht. Prüfen geht.
Die Note
Die aktuelle 9. Serie gilt als eine der fälschungssichersten der Welt und enthält bis zu 18 Sicherheitsmerkmale. Das Substrat «Durasafe» ist hybrid aufgebaut – eine Polymerfolie zwischen zwei Baumwollschichten –, was ihr den charakteristischen Griff gibt. Über die gesamte Serie wiederholen sich dieselben Elemente: der Globus, die Hände, das Schweizerkreuz. fedpol empfiehlt, mehrere Merkmale zu prüfen, nicht eines – und zwar durch Fühlen, Betrachten und Kippen, ohne Hilfsmittel.
Der praktische Minimalstandard für einen Hunderter oder Zweihunderter dauert etwa vier Sekunden:
- Fühlen. Das Relief des Zahlenwerts und der Griff des Substrats. Tintenstrahlkopien auf Büropapier scheitern hier zuerst.
- Kippen. Der Globus mit der farbwechselnden Sicherheitsfarbe. Kopien können Farbwechsel nicht abbilden.
- Betrachten. Das durchsichtige Fenster und das Schweizerkreuz im Gegenlicht.
Das Bündel
Die Note zu prüfen genügt nicht, wenn das Muster «echte Note obenauf» heisst. Der Berner Fall ist genau daran hängengeblieben, dass nicht durchgezählt wurde. Deshalb:
- Jede Note einzeln, nicht aufgefächert. Auffächern zeigt immer nur die oberste.
- Bei Licht. Nicht im Flur, nicht im Halbdunkel.
- Vor der Leistung, nicht danach. Ein Zahlungsvorgang, der ein sichtbarer, selbstverständlicher Teil des Ablaufs ist, lässt sich ohne Diskussion in Ruhe durchführen. Wer das Zählen zur Routine macht, muss es nicht im Einzelfall rechtfertigen – und signalisiert gleichzeitig, dass dieser Ort kein leichtes Ziel ist.
- Grosse Nominale meiden. Tausender sind 2025 die Schadensposition Nummer eins gewesen. Es gibt keinen Grund, einen Tausender anzunehmen, wenn kleinere Noten möglich sind.
- Serie 8 nicht akzeptieren. Die achte Banknotenserie ist seit dem 30. April 2021 kein gesetzliches Zahlungsmittel mehr; umtauschbar ist sie bei der Nationalbank unbefristet, als Zahlung muss sie niemand annehmen. Wer damit bezahlen will, braucht eine gute Erklärung.
Die Geräte
Prüfstifte testen Papier, nicht Noten. Eine Fälschung auf passendem Papier besteht den Test; eine echte Note kann bei falscher Anwendung durchfallen. Ein Stift ersetzt die Prüfung von Griff und Kippeffekt nicht. UV-Lampen helfen bei einem Teil der Merkmale, sind aber in Wohnungen selten vorhanden und bei schlechter Beleuchtung unzuverlässig. Die Hand und das Kippen bleiben die zugänglichsten Werkzeuge.
Wenn es passiert ist: die ersten Minuten
- Nicht weitergeben. Art. 242 Abs. 2 StGB. Die Note bleibt, wo sie ist.
- Separat ablegen. In ein Kuvert, möglichst wenig anfassen. Verdächtige Noten tragen Spuren, die forensisch verwertbar sind.
- Notieren, solange es frisch ist: Seriennummer, Nominal, Anzahl, Datum, Uhrzeit, Ort, Beschreibung der Person, Telefonnummer und Chatverlauf der Terminvereinbarung. Screenshots sichern, bevor Chats verschwinden.
- Polizei informieren. Die Anzeige ist kostenlos. Falschgeld- und Betrugsdelikte werden von Amtes wegen verfolgt; Falschgeld landet über die Kantonspolizei bei der Bundesanwaltschaft.
- Keinen Ersatz erwarten. Die Note wird eingezogen. Was die Anzeige bringt, ist nicht das Geld, sondern die Strafverfolgung – und bei einem Serientäter der Zusammenhang mit anderen Fällen.
- Den Verlust dokumentieren. Ohne Polizeirapport existiert kein Beleg, mit dem ein Minus in der eigenen Buchhaltung erklärbar wäre. Mit Rapport existiert einer.
Die Rückseite: Falschgeld und das eigene Konto
Ein Aspekt, der in Ratgebern fast nie vorkommt, in einem bargeldintensiven Gewerbe aber direkt relevant ist: Wer eine falsche Note unerkannt einzahlt, löst am Bankschalter oder im Einzahlungsautomaten eine Meldung aus. Die Note wird einbehalten, der Vorgang dokumentiert – und die erste Frage lautet, woher sie stammt.
Dazu kommt die allgemeine Geldwäschereilogik. Banken müssen bei ungewöhnlichen oder nicht plausiblen Transaktionen Abklärungen vornehmen. Die Geldwäschereiverordnung nennt bis auf eine Ausnahme – Bareinzahlungen von über 100’000 Franken bei neuen Konten – keine festen Beträge, verpflichtet die Institute aber, eigene Schwellen für Transaktionen mit erhöhtem Risiko festzulegen; in der Praxis beginnen Nachfragen häufig im Bereich um 15’000 Franken. Bei Verdacht kann eine Bank das Konto sperren und die Meldestelle informieren.
In dieser Konstellation ist die sofortige Anzeige nach einem Falschgeldvorfall nicht nur Strafverfolgung, sondern Eigenschutz: Sie dokumentiert, dass die Note als Zahlung entgegengenommen und nicht in Umlauf gebracht wurde. Das ist genau die Unterscheidung, auf die Art. 242 StGB abstellt.
Was noch kommt: die 10. Serie
Am 4. März 2026 hat die Nationalbank das Siegerkonzept für die zehnte Banknotenserie bekanntgegeben: Das Studio Emphase aus Lausanne und Bern setzte sich gegen fünf weitere Konzepte durch, Thema sind die Höhenstufen der Schweiz. Über 300 Gestaltende hatten sich beworben, zwölf Konzepte wurden entwickelt, im Sommer 2025 beteiligten sich über 100’000 Personen an einer öffentlichen Abstimmung.
Ausgegeben werden die neuen Noten frühestens in den frühen 2030er-Jahren. Für die Praxis ist das trotzdem jetzt eine Information, weil solche Übergänge regelmässig eine eigene Betrugswelle erzeugen: Noten, die niemand kennt, lassen sich leichter erfinden, und Geschichten über «neue Serien» erklären bequem, warum ein Schein ungewohnt aussieht. Wer 2032 hört, das sei die neue Note, weiss dann hoffentlich: Die Prüfung ändert sich nicht, nur die Merkmale.
Kurzfassung
- 2’088 falsche Banknoten, 704’310 Franken Schaden 2025, dritter Rückgang in Folge – aber 568 falsche Tausender, viermal mehr als im Vorjahr und rund 80 Prozent des Schadens.
- Ersatz gibt es nicht. Falsche Noten werden ohne Vergütung eingezogen. Die einzige wirksame Verteidigung liegt im Moment der Übergabe.
- Vier Sekunden pro grosse Note: fühlen, kippen, betrachten – und jede Note einzeln, nie aufgefächert.
- Digital gilt nur der eigene Bildschirm. Kein Screenshot, kein PDF, keine Weiterleitung ist ein Zahlungsnachweis. Für den Empfang von Geld braucht niemand eine Freigabe oder PIN.
- Die Rechtslage steht auf der eigenen Seite. Seit BGE 147 IV 73 ist der Entgeltanspruch strafrechtlich geschützt; Betrug und Falschgelddelikte sind Offizialdelikte. Zwei kantonale Urteile zeigen, dass Anzeigen zu Verurteilungen führen.
- Nie weitergeben. Eine erkannte Fälschung weiterzuschieben, macht aus einem Schaden ein eigenes Delikt.
Falschgeld und Zahlungsbetrug im Milieu sind kein Massenphänomen. Sie sind ein Risiko, das sich fast vollständig über Routine neutralisieren lässt – und über die Bereitschaft, einen Vorfall anzuzeigen, statt ihn als Betriebsunfall zu verbuchen. Die 10’000 Franken Geldstrafe im Berner Fall gab es, weil jemand zur Polizei gegangen ist.
Quellen
- fedpol: Falschgeld
- fedpol: Falschgeldstatistik 2025 (PDF)
- fedpol: «Movie Money» und weitere Banknotenabbildungen – Vorsicht beim Kauf im Internet
- fedpol: Sicherheitsmerkmale
- Aargauer Zeitung: Behörde meldet vier Mal mehr gefälschte 1000er-Noten als im Vorjahr
- BGE 147 IV 73 (Bundesgericht)
- humanrights.ch: Sexarbeit – Bundesgericht anerkennt Gültigkeit von Prostitutionsverträgen
- NZZ: Bundesgericht bestätigt Anspruch auf Entgelt
- 20 Minuten: «Nur die oberste der neun 100er-Noten war echt»
- Schaffhauser Nachrichten: Junger Vater wollte Prostituierte mit Falschgeld reinlegen
- cash.ch: SNB-Umfrage – die Schweiz hat ein neues meistgenutztes Zahlungsmittel
- SNB: Die aktuelle Banknotenserie (9. Serie)
- SNB: Merkblatt zum Umtausch von beschädigten Banknoten (PDF)
- SRF: So sehen die neuen Schweizer Banknoten aus (10. Serie)
- Die Mobiliar: Twint-Betrug – Betrugsmaschen und Scams
- Migros Bank: TWINT-Betrugsfälle – Tipps fürs sichere Twinten
- Polizeimeldung (18.02.2026): Telefonbetrug mit TWINT
- it-markt.ch: Betrüger geben sich als Twint-Support aus
- SRF Kassensturz/Espresso: Betrug mit angeblicher Twint-Überweisung
- Beobachter: Was darf mich meine Bank fragen?
- Art. 242 StGB / Art. 244 StGB / Art. 250 StGB
Dieser Beitrag ist redaktionelle Information und keine Rechtsberatung. Bei einem konkreten Vorfall sind die zuständige Kantonspolizei und – für Fragen zu Rechten und Unterstützung – eine Fachberatungsstelle die richtigen Adressen.