Abgezogen ist nicht abgeführt: SVS, Steuern und Pflichtversicherung für Sexarbeit in Kärnten – und die Nachbemessung, die erst 2028 kommt

Wer in Kärnten mit Sexarbeit beginnt, hat in den ersten Wochen viel zu erledigen: Anmeldung bei der Behörde, amtsärztliche Untersuchung, ein Betrieb mit gültiger Bewilligung. Das ist der sichtbare Teil – er wird abgefragt, kontrolliert und bei Verstößen angezeigt.

Der zweite Teil ist leiser und am Ende teurer. Finanzamt und Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) rechnen nicht mit dem Monat ab, in dem gearbeitet wurde, sondern mit dem Jahr, in dem der Einkommensteuerbescheid fertig ist. Zwischen Verdienst und Rechnung liegen deshalb regelmäßig zwei bis drei Jahre. Wer 2026 gut verdient und 2026 auch gut lebt, bekommt die Abrechnung dafür oft erst 2028 – in einem Jahr, das vielleicht viel schlechter läuft.

Um die Erstanmeldung geht es hier nicht; die ist in der Übersicht zur zweiten Anmeldung neben der Landespolizeidirektion beschrieben. Hier geht es um die Zeitachse danach: um die Nachbemessung, um einen Zuschlag von 9,3 Prozent, um Zinsen auf beiden Seiten – und um Geld, das in manchen Betrieben „für die Steuer" abgezogen wird, ohne dass es bei einer Behörde ankommt.

Zwei Systeme, ein Dokument

Sexarbeit ist in Österreich nicht als Dienstverhältnis vorgesehen; wer sexuelle Dienstleistungen anbietet, gilt steuerlich und sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich als selbständig. Daraus folgen zwei getrennte Pflichten:

  • Finanzamt Österreich: Aufnahme der Tätigkeit melden, Steuernummer beantragen, Einnahmen und Ausgaben über das ganze Kalenderjahr aufzeichnen, Einkommensteuererklärung abgeben (Formular E 1; in Papier bis 30. April, über FinanzOnline bis 30. Juni des Folgejahres).
  • SVS: Pflichtversicherung in Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG als Neue Selbständige, dazu Unfallversicherung und Selbständigenvorsorge.

Entscheidend ist, dass beide Systeme am selben Dokument hängen: am Einkommensteuerbescheid. Das Finanzamt stellt ihn aus, die SVS übernimmt daraus die Einkünfte und berechnet damit rückwirkend die endgültigen Beiträge. Der Bescheid ist also nicht das Ende eines Verfahrens, sondern der Startschuss für ein zweites.

Was in Kärnten vorher passiert – und was es steuerlich nicht erledigt

Das Kärntner Prostitutionsgesetz (K-PRG) regelt, wo und unter welchen gesundheitsbehördlichen Auflagen gearbeitet werden darf. Anbahnung und Ausübung sind außerhalb behördlich bewilligter Bordellbetriebe untersagt – Wohnungsprostitution fällt darunter, Hausbesuche werden davon unterschieden. Die Bordellbewilligung selbst wird schriftlich beantragt und enthält unter anderem Angaben zum Standort, zum Umkreis von 300 Metern und zur Höchstzahl der Personen, die im Betrieb arbeiten dürfen. Welche Adressen dadurch übrig bleiben, ist in der Landkarte des Erlaubten für Kärnten ausführlich nachgezeichnet; die Pflichten der Betriebe selbst stehen in der Darstellung zu Bewilligung und Auflagen für Bordelle und Laufhäuser.

Dass kontrolliert wird, ist belegt: Das Landeskriminalamt Kärnten führte vom 24. bis 28. März 2025 eine Schwerpunktaktion gegen illegale Prostitution in Klagenfurt und Villach durch; zwölf Personen wurden angetroffen und angezeigt, zehn davon – rumänische und ungarische Staatsbürgerinnen zwischen 18 und 25 Jahren – nach Rücksprache mit dem BFA festgenommen und abgeschoben. Bei einer früheren Aktion wurden 50 Personen aufgegriffen und 33 Anzeigen nach dem K-PRG erstattet.

Wichtig für diesen Artikel ist aber die Gegenrichtung: Die Anmeldung nach dem K-PRG und die Kontrollkarte erledigen nichts bei Finanzamt und SVS. Die amtsärztliche Untersuchung im Sechs-Wochen-Takt, die in der Praxisdarstellung zu Registrierung und Kontrollkarte beschrieben ist, ist Gesundheitsrecht. Die Steuernummer bekommt man dadurch nicht, und die SVS erfährt davon nichts. Beide Anmeldungen laufen parallel und müssen getrennt gemacht werden.

„Der Betrieb zieht eh was ab" – das Modell, das seit 2014 nicht mehr gilt

Historisch wurde Einkommensteuer im Milieu oft pauschal über den Betrieb eingehoben: Alle im Haus liefen unter derselben Steuernummer, es wurde ein einheitlicher Betrag abgezogen und abgeführt – unabhängig davon, wer tatsächlich wie viel verdient hatte. Die Praxis der Finanzämter war dabei uneinheitlich; teilweise wurde eine Abzugssteuer nach § 99 EStG 1988 in unterschiedlicher Höhe eingehoben, was der damalige Unabhängige Finanzsenat als rechtswidrig beurteilte.

Das Finanzministerium hat diese Vereinfachung mit Erlass BMF-010203/0243-VI/B/2014 vom 18. Juni 2014 beendet: Ab 1. Juli 2014 gilt Einzelfallbesteuerung nach den tatsächlichen Verhältnissen, das sogenannte Abzugsmodell ist unzulässig.

Trotzdem berichten die Umsetzungsberichte der bundesweiten Arbeitsgruppe zu sexuellen Dienstleistungen, dass die Besteuerungspraxis regional weiterhin stark auseinandergeht und in Teilen Österreichs pauschale Beträge über Betriebe eingehoben werden, obwohl das seit 2014 verboten ist. Viele Sexdienstleisterinnen haben deshalb gar keine eigene Steuernummer.

Daraus folgen zwei Dinge, die man nüchtern aussprechen sollte:

  1. Abgezogen ist nicht abgeführt. Wenn im Betrieb etwas „für die Steuer" einbehalten wird, ohne dass es eine Abrechnung mit dem eigenen Namen, der eigenen Steuernummer und einem Zahlungsnachweis gibt, ist nicht gesichert, dass dieses Geld jemals bei der Finanz landet. Verantwortlich für die eigene Steuer bleibt man selbst.
  2. Für die SVS zählt es ohnehin nicht. Selbst eine korrekt abgeführte Einkommensteuer ersetzt keinen einzigen Euro Sozialversicherungsbeitrag. Das sind zwei getrennte Kassen.

Wer die eigenen Einnahmen nicht selbst in der Hand hat, hat hier ein zusätzliches Problem – rechtlich und praktisch. Wo dabei die Grenze verläuft, ist in der Kärntner Darstellung dazu, wenn der Partner die Einnahmen kassiert, ausgeführt.

Die Versicherungsgrenze: 6.613,20 Euro

Neue Selbständige sind pflichtversichert, sobald die Einkünfte aus allen GSVG-pflichtigen Tätigkeiten die Versicherungsgrenze überschreiten. Für 2026 liegt sie bei 6.613,20 Euro im Jahr (das sind 551,10 Euro im Monat). Anders als bei der Steuer gibt es hier keinen großzügigen Freibetrag: Über der Grenze greift die Pflichtversicherung voll.

Die Tätigkeit ist der SVS binnen eines Monats zu melden, wenn absehbar ist, dass die Grenze überschritten wird. Meldungen sind schriftlich zu machen.

Die acht Wochen, die 9,3 Prozent kosten

Wird die Pflichtversicherung erst nachträglich festgestellt – also erst, wenn der Einkommensteuerbescheid auf dem Tisch liegt –, kommt nach § 35 Abs. 6 GSVG ein Zuschlag von 9,3 Prozent auf die Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge dazu. Das ist keine Strafe für Verdienst, sondern eine für fehlende Meldung.

Diesen Zuschlag kann man vermeiden: Wer innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des Einkommensteuerbescheides der SVS meldet, dass die Versicherungsgrenze überschritten wurde (Überschreitungserklärung), bezahlt ihn nicht. Acht Wochen – gerechnet ab dem Bescheiddatum, nicht ab dem Tag, an dem man den Brief öffnet. Das ist eine der am leichtesten verlorenen und am teuersten bezahlten Fristen im ganzen System.

Drei Jahre Mindestbeitrag – und keine Gründerschonung für Neue Selbständige

In den ersten drei Kalenderjahren der Selbständigkeit kennt die SVS die tatsächlichen Einkünfte noch nicht. Sie schreibt deshalb vorläufig auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage vor. Werte 2026:

Position Wert 2026
Mindestbeitragsgrundlage 551,10 € / Monat
Höchstbeitragsgrundlage 8.085,00 € / Monat (97.020 € im Jahr)
Pensionsversicherung 18,50 %
Krankenversicherung 6,80 %
Selbständigenvorsorge 1,53 %
Unfallversicherung 12,95 € / Monat (fix)
Mindestbeitrag gesamt 160,81 € / Monat bzw. 1.929,72 € im Jahr

Vorgeschrieben wird quartalsweise, fällig jeweils mit Ablauf des zweiten Monats des Quartals – also Ende Februar, Ende Mai, Ende August und Ende November (§ 35 GSVG). Auf Antrag ist monatliche Zahlung möglich.

Hier liegt ein Unterschied, der in Beratungsgesprächen regelmäßig untergeht: Gewerbetreibende mit Gewerbeberechtigung genießen eine Begünstigung – in den ersten zwei Kalenderjahren wird ihre Krankenversicherung nicht nachbemessen, die Mindestbeitragsgrundlage gilt dort als endgültig. Für Neue Selbständige gilt das nicht. Da Sexarbeit nicht über eine Gewerbeberechtigung ausgeübt wird, fällt man in die zweite Gruppe: Es wird in allen drei Anfangsjahren vollständig nachbemessen, in der Kranken- und in der Pensionsversicherung.

Die endgültige Beitragsgrundlage errechnet die SVS so: Einkünfte aus dem Beitragsjahr plus die für dieses Jahr vorgeschriebenen Kranken- und Pensionsbeiträge, geteilt durch die Zahl der Pflichtversicherungsmonate – begrenzt nach oben durch die Höchstbeitragsgrundlage. Dass die bereits bezahlten Beiträge wieder hinzugerechnet werden, überrascht viele; es erhöht die Grundlage zusätzlich.

Ab dem vierten Jahr wird vorläufig auf Basis der endgültigen Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Jahres vorgeschrieben – für 2026 also auf Basis von 2023 – und später wieder nachbemessen.

Ein Rechenbeispiel

Vereinfachtes Modell, keine Steuer- oder Rechtsberatung – aber die Größenordnung stimmt.

Eine Person beginnt im März 2026 in einem bewilligten Kärntner Betrieb, also zehn Pflichtversicherungsmonate im Jahr 2026. Der Gewinn 2026 nach allen Betriebsausgaben beträgt 28.000 Euro.

  • Vorläufig vorgeschrieben 2026: 160,81 € × 10 = 1.608,10 €
  • Endgültige Beitragsgrundlage: (28.000 € + 1.394,30 € bereits vorgeschriebene KV/PV) ÷ 10 = 2.939,43 € pro Monat
  • Endgültige Beiträge: 2.939,43 € × 25,3 % = 743,67 € (KV + PV), dazu 44,97 € Selbständigenvorsorge und 12,95 € Unfallversicherung = 801,59 € im Monat → 8.015,90 € für zehn Monate
  • Nachzahlung: rund 6.408 €

Wäre die Meldung nie erfolgt und die Pflichtversicherung erst aus dem Bescheid heraus festgestellt worden, kämen 9,3 Prozent auf die KV/PV-Beiträge dazu – im Beispiel knapp 692 Euro zusätzlich, nur für die versäumte Meldung.

Dazu kommt die Einkommensteuer. Bei 28.000 Euro Gewinn und dem Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrags (15 Prozent, bei Gewinnen bis 33.000 Euro, maximal 4.950 Euro) bleiben 23.800 Euro Einkommen. Nach dem Tarif 2026 – bis 13.539 € steuerfrei, darüber 20 % bis 21.992 €, dann 30 % bis 36.458 € – ergibt das etwa 2.233 Euro Einkommensteuer.

Unterm Strich: rund 8.600 Euro für ein Arbeitsjahr, verteilt auf zwei Bescheide, die mit großer Wahrscheinlichkeit in zwei verschiedenen Kalenderjahren nach 2026 eintreffen.

Die Nachzahlung auf vier Quartale – oder auf zwölf

Ein Detail, das viel Druck herausnimmt und kaum bekannt ist: Nachbelastungen aus der Nachbemessung schreibt die SVS nicht in einem Betrag vor, sondern auf vier Quartale verteilt, solange die Pflichtversicherung weiterläuft.

Und für die Anfangsphase gibt es nach Darstellung der SVS mehr: Nachbelastungen aus den ersten drei Kalenderjahren der Selbständigkeit können auf Antrag auf zwölf Quartale der drei folgenden Kalenderjahre verteilt werden, statt auf vier. Aus 1.600 Euro pro Quartal werden damit gut 530 Euro. Dieser Antrag muss gestellt werden – er passiert nicht automatisch. Vor einer Zahlungsvereinbarung lohnt deshalb ein Anruf, in welche Variante man überhaupt fällt.

Zinsen auf beiden Seiten

Beide Systeme verzinsen Rückstände, und zwar unterschiedlich.

SVS: Beiträge gelten als rechtzeitig bezahlt, wenn sie innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit auf dem Konto des Trägers sind (Respirofrist). Danach laufen Verzugszinsen – ab 1. Jänner 2026 5,53 Prozent pro Jahr. Der Satz bemisst sich nach dem Basiszinssatz plus vier Prozentpunkte, maßgeblich ist der Stand zum 31. Oktober des Vorjahres.

Finanzamt: Ist die Einkommensteuer höher als die geleisteten Vorauszahlungen, fallen Anspruchszinsen nach § 205 BAO an – zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, im Herbst 2026 rund vier Prozent. Sie laufen ab 1. Oktober des Folgejahres bis zum Bescheiddatum, maximal 48 Monate. Zinsen unter 50 Euro werden nicht festgesetzt. Wer eine Nachzahlung erwartet, kann sie durch eine freiwillige Anzahlung bis 30. September vermeiden – ein simpler Handgriff in FinanzOnline, der ein Jahr später Geld spart.

Wichtig ist der Unterschied in der Logik: Die Anspruchszinsen beginnen unabhängig davon zu laufen, ob der Bescheid schon da ist. Eine späte Veranlagung ist also kein Vorteil.

Was die Beitragsgrundlage kleiner macht

Weil Beiträge und Steuer an den Einkünften hängen, wirkt jede korrekt erfasste Betriebsausgabe doppelt. Betrieblich veranlasst sind im Regelfall etwa Zimmer- beziehungsweise Platzmiete im Betrieb, Arbeitskleidung, Kondome und Hygienematerial, Fahrtkosten zum Arbeitsort, Werbung und Inserate, Telefon und Internet im betrieblichen Anteil sowie die nach dem K-PRG vorgeschriebenen amtsärztlichen Untersuchungen. Nicht abzugsfähig ist Privates – die private Wohnungsmiete ist das häufigste Missverständnis.

Wer keine Belegsammlung führen will oder kann, hat Pauschalierungen zur Wahl:

  • Basispauschalierung nach § 17 Abs. 1 EStG: 12 Prozent der Einnahmen als Betriebsausgaben.
  • Kleinunternehmerpauschalierung nach § 17 Abs. 3a EStG: 45 Prozent, bei Dienstleistungsbetrieben 20 Prozent, bei Dienstleistungen gedeckelt mit 11.000 Euro – anwendbar bis 55.000 Euro Umsatz. Ob die eigene Tätigkeit als Dienstleistungsbetrieb eingeordnet wird, sollte man sich bestätigen lassen, weil der Satz sich dadurch halbiert.

Bei jeder Pauschalierung steht vom Gewinnfreibetrag nur der Grundfreibetrag zu, nicht der investitionsbedingte Teil.

Bei der Umsatzsteuer gilt die Kleinunternehmerregelung: Bis 55.000 Euro Jahresumsatz (Grenze seit 1. Jänner 2025, davor 35.000 Euro) wird keine Umsatzsteuer verrechnet. Eine einmalige Überschreitung um bis zu 10 Prozent ist toleriert; ab 60.500 Euro wird man sofort mit diesem Umsatz steuerpflichtig.

Belege, Registrierkasse und warum das in Kärnten ein Thema ist

Ein Punkt, der Kärnten besonders betrifft, weil hier bar gearbeitet wird: Die Belegerteilungspflicht nach § 132a BAO gilt ab dem ersten Barumsatz, völlig unabhängig von Umsatzgrenzen. Für jede Leistung ist ein Beleg auszustellen und auszuhändigen.

Die Registrierkassenpflicht greift darüber hinaus ab 15.000 Euro Jahresumsatz je Betrieb, wenn die Barumsätze dieses Betriebs 7.500 Euro im Jahr überschreiten. „Bar" bedeutet dabei auch Bankomat- und Kreditkartenzahlung sowie Gutscheine. Dass genau diese Schwelle in Kärnten erklärt werden muss, ist kein Zufall: Die kostenlose Landesberatung für Sexdienstleisterinnen und Sexdienstleister informiert laut ORF Kärnten ausdrücklich darüber, ab welchem Einkommen eine Registrierkasse nötig ist.

Diese Aufzeichnungen sind nicht nur eine Pflicht, sondern der einzige Schutz gegen das unangenehmste Szenario: eine Schätzung. Wenn keine nachvollziehbaren Zahlen vorliegen, werden die Einkünfte geschätzt – und jede geschätzte Zahl wandert eins zu eins in die SVS-Beitragsgrundlage weiter.

Wenn das Geld nicht da ist

Der häufigste Fehler ist nicht die falsche Zahl, sondern das ungeöffnete Kuvert. Beide Behörden haben Instrumente, aber nur auf Antrag:

  • SVS: Ratenvereinbarung oder Stundung; zusätzlich die oben beschriebene Verteilung der Anfangsjahre auf zwölf Quartale. Zinsen laufen weiter, aber die Exekution bleibt aus.
  • Finanzamt: Zahlungserleichterung (Raten oder Stundung) über FinanzOnline; Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen bei absehbar schlechterem Jahr – ein Antrag, der sinnvollerweise bis 30. September gestellt wird.

Wer in einem schwachen Jahr eine Nachzahlung aus einem starken Jahr bekommt, ist genau der Normalfall, für den es diese Anträge gibt.

Wo man in Kärnten fragt

  • GenderSDL – Kärntner Beratungsstelle für Sexdienstleister*innen, Bahnhofstraße 22/1, 9020 Klagenfurt, Telefon und WhatsApp 0660 535 42 82, [email protected]. Beratung kostenlos, anonym und vertraulich, unter anderem zur SVS-Anmeldung und zu den Meldepflichten bei der Einkommensteuer.
  • SVS-Kundencenter Kärnten, Feldkirchner Straße 52, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Telefon 050 808 808. Zuständig für Versicherungsgrenze, Überschreitungserklärung, Nachbemessung und Ratenvereinbarungen.
  • Finanzamt Österreich / FinanzOnline für Steuernummer, Erklärung, Vorauszahlungen und Zahlungserleichterungen.
  • Das Infopaket „Steuer und Versicherung in der Sexarbeit" (LEFÖ, laufend aktualisiert) und die Sexwork-Info-Broschüre des Sozialministeriums erklären die Grundlagen mehrsprachig.

Zur Größenordnung in Kärnten: Ältere Erhebungen nennen rund 36 bewilligte Bordellbetriebe und etwa 400 registrierte Personen, bei einer Dunkelziffer, die Fachleute auf mehr als das Doppelte schätzen. Eine laufend aktualisierte öffentliche Landesstatistik gibt es nicht – aktuelle Zahlen bitte bei der zuständigen Behörde erfragen.

Die drei Sätze, die bleiben

Erstens: Die Anmeldung nach dem K-PRG ersetzt weder Steuernummer noch SVS-Meldung. Drei Behörden, drei Anmeldungen.

Zweitens: Was im Betrieb abgezogen wird, ist nicht automatisch abgeführt – und für die Sozialversicherung zählt es ohnehin nicht. Seit dem BMF-Erlass vom 18. Juni 2014 wird jede Person einzeln besteuert.

Drittens: Die teuerste Zahl in diesem System ist eine Frist, nicht ein Prozentsatz. Acht Wochen ab Bescheiddatum trennen die Überschreitungserklärung vom Zuschlag von 9,3 Prozent. Und für die Nachbemessung der ersten drei Jahre gibt es einen Antrag, der sie auf zwölf Quartale streckt.

Alle Zahlen hier sind Werte für 2026 und werden jährlich valorisiert; die Erklärungspflichtgrenze lag für 2025 bei 13.308 Euro Einkommen ohne lohnsteuerpflichtige Einkünfte. Für Verbindliches – und besonders für die eigene Einordnung als Dienstleistungsbetrieb oder für Zahlungsvereinbarungen – sind SVS, Finanzamt Österreich und eine Steuerberatung zuständig. Die Beratungsstelle in Klagenfurt hilft kostenlos beim ersten Sortieren.