Anmeldung nach ProstSchG in Hamburg: Ablauf, Unterlagen, Fristen

Wer in Hamburg der Sexarbeit nachgehen will, kommt an einer Behörde nicht vorbei: Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) des Bundes schreibt vor, dass die Tätigkeit vor Aufnahme angemeldet werden muss. Was auf dem Papier nach einem einzelnen Termin klingt, ist in der Praxis ein zweistufiges Verfahren mit zwei getrenzten Stellen, festen Fristen und einer Handvoll Unterlagen, die man besser vorher zusammenhat. Dieser Leitfaden beschreibt den Ablauf der Anmeldung nach dem ProstSchG in Hamburg – von der Gesundheitsberatung bis zur Anmeldebescheinigung, dem sogenannten „Hurenpass“.

Er richtet sich an Menschen, die in Hamburg erstmalig anmelden wollen, und an alle, die verstehen möchten, welche Rechte und welchen Datenschutz das Verfahren mit sich bringt. Verbindlich sind am Ende immer die Auskünfte der zuständigen Behörde – dieser Text ordnet die Schritte ein und nennt, wo etwas Hamburg-spezifisch geregelt ist.

Warum überhaupt anmelden?

Das ProstSchG gilt bundesweit seit dem 1. Juli 2017. Sein Kern ist eine Anmeldepflicht für jede Person, die in Deutschland sexuelle Dienstleistungen anbietet – unabhängig davon, ob sie in einem Club, in einer eigenen Wohnung, im Hotel oder auf Hausbesuchen arbeitet. Wer ohne gültige Anmeldung tätig ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Die Anmeldung ist an keine Gewerbeanmeldung gekoppelt und ersetzt sie auch nicht: Sie ist ein eigenes, personenbezogenes Verfahren. Und sie ist ortsunabhängig gültig. Man meldet sich zwar bei der Behörde eines bestimmten Ortes an – in Hamburg also bei der dortigen Stelle –, die ausgestellte Anmeldebescheinigung gilt jedoch in ganz Deutschland. Wer heute in Hamburg registriert ist und morgen in München oder für eine Veranstaltung andernorts arbeitet, muss sich nicht erneut anmelden. Diese Mobilität ist real und wird auch genutzt – etwa, wenn zu Großereignissen Damen aus Hamburg andernorts gebucht werden. Die einmal ausgestellte Bescheinigung reist mit.

Wer ist in Hamburg zuständig? Pro*BEA und GESAH14

Eine Hamburger Besonderheit vorweg: Die Zuständigkeit hat gewechselt. Bis Ende 2022 lag sie beim Bezirksamt Hamburg-Mitte. Seit dem 1. Januar 2023 ist die Sozialbehörde zuständig, und zwar das Sachgebiet mit dem Namen Pro*BEA – die Abkürzung steht für „Beratung, Erlaubnisse und Anmeldung nach dem Prostituiertenschutzgesetz“. Pro*BEA übernimmt drei Aufgaben: die Anmeldung der Prostitutionstätigkeit, die Erlaubnisse für Prostitutionsgewerbe und die Aufsicht über das Gewerbe.

Daneben steht eine zweite, bewusst getrennte Stelle: GESAH14, die gesundheitliche Beratung für in der Prostitution tätige Menschen. Beide sitzen an derselben Adresse in der Großen Reichenstraße 14 in 20457 Hamburg – Pro*BEA in der 2. Etage, GESAH14 in der 3. Etage –, arbeiten aber unabhängig voneinander. Diese Trennung ist kein Zufall: Die Gesundheitsberatung soll ergebnisoffen und vertraulich sein. Bei GESAH14 werden ausdrücklich keine Daten gespeichert, die Beratung ist anonym möglich. Die Behörde erfährt lediglich, dass eine Beratung stattgefunden hat – nicht, was besprochen wurde.

Die beiden Schritte hängen zusammen, denn ohne den Nachweis der Gesundheitsberatung ist keine Anmeldung möglich. Deshalb lohnt es sich, die Reihenfolge zu kennen.

Schritt 1: Die Gesundheitsberatung (§ 10 ProstSchG)

Der erste Pflichtbaustein ist die gesundheitliche Beratung nach § 10 ProstSchG. In diesem Gespräch geht es um Schutz vor Krankheiten und ungewollter Schwangerschaft, um Safer Sex, um Rechte und Beratungsangebote. Wichtig: Es ist keine Untersuchung und keine Kontrolle. Niemand muss sich ausziehen oder einen Test machen. Es ist ein Gesprächsangebot – die Teilnahme ist verpflichtend, der Inhalt bleibt jedoch bei der beratenen Person.

Am Ende der Beratung stellt GESAH14 eine Bescheinigung aus. Diese Bescheinigung darf bei der Anmeldung nicht älter als drei Monate sein (§ 4 i. V. m. § 10 ProstSchG). Wer also die Gesundheitsberatung erledigt und danach ein halbes Jahr wartet, muss sie wiederholen. Praktisch heißt das: Erst Beratungstermin, dann zeitnah Anmeldetermin.

Die Beratung ist in Hamburg kostenlos und wird auf Wunsch in verschiedenen Sprachen angeboten – bei der Terminvereinbarung sollte man die gewünschte Sprache angeben, damit gegebenenfalls eine Sprachmittlung organisiert werden kann.

Schritt 2: Die Anmeldung bei Pro*BEA (§§ 3–5 ProstSchG)

Mit der Bescheinigung der Gesundheitsberatung in der Hand folgt der zweite Termin bei Pro*BEA. Auch dieser findet persönlich statt – eine Anmeldung per Post oder online ist nicht vorgesehen, weil die Behörde die Person sehen und ein informierendes Beratungsgespräch nach § 7 ProstSchG führen muss. In diesem Gespräch wird unter anderem über rechtliche Rahmenbedingungen, steuerliche Pflichten und Ausstiegshilfen informiert.

Voraussetzungen

Angemeldet werden kann nur, wer

  • mindestens 18 Jahre alt ist (für unter 21-Jährige gelten strengere Fristen, dazu unten mehr),
  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder über einen Aufenthaltstitel verfügt, der die Erwerbstätigkeit in Deutschland erlaubt.

Der zweite Punkt ist erfahrungsgemäß die häufigste Hürde. EU-Bürgerinnen und -Bürger dürfen aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit ohne gesonderte Erlaubnis arbeiten – das erklärt auch, warum unter den bundesweit Angemeldeten rumänische, bulgarische und spanische Staatsangehörige die größten Gruppen bilden. Für Menschen aus Nicht-EU-Staaten kommt es dagegen konkret auf den jeweiligen Aufenthaltstitel und die darin vermerkte Erwerbserlaubnis an.

Welche Unterlagen brauche ich?

Zur Anmeldung bei Pro*BEA sind mitzubringen:

  1. Gültiger Personalausweis oder Reisepass (bei Nicht-EU-Bürgern zusätzlich der Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis).
  2. Nachweis der Gesundheitsberatung von GESAH14 (nicht älter als drei Monate).
  3. Eine Melde- oder Zustellanschrift, unter der die Behörde die Person erreichen kann.

Bei der Anmeldung werden die nach § 4 ProstSchG erforderlichen Angaben aufgenommen – dazu gehören Name, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit sowie die Anschrift. Ein Lichtbild wird für die Bescheinigung angefertigt.

Der Aliasname: Anonymität im Alltag

Ein oft unterschätzter, für viele aber entscheidender Punkt ist der Aliasname nach § 5 Abs. 6 ProstSchG. Auf Wunsch stellt Pro*BEA die Anmeldebescheinigung nicht auf den bürgerlichen Namen aus, sondern auf einen selbst gewählten Arbeitsnamen. Wer dann eine Kontrolle erlebt oder gegenüber einem Betreiber die Bescheinigung vorzeigt, gibt seinen echten Namen nicht preis.

Der Alias ist mehr als Kosmetik. Er hat auch steuerliche Relevanz: Der Aliasname gehört ausdrücklich nicht zu den Angaben, die an die Finanzverwaltung übermittelt werden müssen – für Rechnungen darf laut Finanzverwaltung unter bestimmten Voraussetzungen der Aliasname verwendet werden. Wer die Trennung zwischen bürgerlicher und beruflicher Identität ernst nimmt, sollte den Alias von Anfang an beantragen; eine spätere „Aliasbescheinigung“ ist zwar möglich, aber ein zusätzlicher Schritt.

Die Zustellanschrift: für alle ohne festen Wohnsitz

Was, wenn keine feste Meldeadresse in Deutschland besteht? Für diesen Fall sieht Hamburg die Zustellanschrift vor – allerdings ausdrücklich als Ausnahme. Sie wird nur akzeptiert für wohnungslose Personen und für ausländische Staatsangehörige ohne festen Wohnsitz in Deutschland. Eine Vertrauensperson oder eine soziale Einrichtung muss sich bereiterklären, Post stellvertretend entgegenzunehmen. Damit erreicht die Behörde die angemeldete Person, ohne dass diese eine Wohnung nachweisen muss. Wer in dieser Situation ist, sollte die Zustellanschrift frühzeitig mit einer Beratungsstelle klären, weil hierfür eine schriftliche Einverständniserklärung nötig ist.

Fristen: Wie lange gilt die Anmeldebescheinigung?

Die Gültigkeitsdauer richtet sich nach § 5 ProstSchG und hängt vom Alter ab:

  • Ab 21 Jahren: Die Anmeldebescheinigung gilt zwei Jahre. Für die Verlängerung ist der Nachweis über mindestens einmal jährlich erfolgte Gesundheitsberatungen vorzulegen.
  • Unter 21 Jahren: Die Bescheinigung gilt nur ein Jahr. Die Gesundheitsberatung muss hier alle sechs Monate erfolgen.

Der Gesetzgeber hat für jüngere Menschen also engere Takte gesetzt. Wer verlängern will, sollte rechtzeitig vor Ablauf einen neuen Beratungs- und Anmeldetermin einplanen – läuft die Bescheinigung aus, ist die Tätigkeit bis zur erneuten Anmeldung formal nicht mehr gedeckt.

Was kostet das alles in Hamburg?

Die kurze Antwort: nichts. In Hamburg sind sowohl die Gesundheitsberatung als auch das Informations- und Beratungsgespräch und die Ausstellung der Anmeldebescheinigung kostenfrei. Das ist nicht selbstverständlich – andere Bundesländer und Kommunen erheben teils Gebühren. Die Hamburger Gebührenfreiheit senkt eine Hürde, die anderswo Menschen von der Anmeldung abhält.

Datenschutz: Wohin gehen meine Daten?

Die Anmeldedaten sind sensibel, und das ProstSchG regelt ihren Umgang eng. Zwei Punkte sind für Angemeldete besonders wichtig:

  • Übermittlung ans Finanzamt: Die Anmeldedaten werden nach § 34 Abs. 8 ProstSchG an die Finanzverwaltung übermittelt. Sexarbeit ist steuerpflichtig, und die Behörden gleichen ab. Der Aliasname ist von dieser Übermittlung – wie oben beschrieben – ausgenommen.
  • Löschung: Nach § 34 Abs. 3 ProstSchG werden die Anmeldedaten in der Regel drei Monate nach Ablauf der Gültigkeit der Anmeldebescheinigung gelöscht. Die Registrierung ist also kein dauerhafter Eintrag, sondern an die aktive Tätigkeit gebunden.

Die strikte Trennung von GESAH14 (keine Speicherung) und Pro*BEA (behördliche Erfassung) ist Absicht: Sie soll verhindern, dass Gesundheitsthemen und Meldedaten vermischt werden.

Wo darf ich in Hamburg arbeiten? Die Sperrgebiete

Die Anmeldung sagt, dass man arbeiten darf – nicht wo. Das regelt Landes- bzw. Kommunalrecht, und hier weicht Hamburg von anderen Städten ab. Grundlage ist die Sperrgebietsverordnung von 1980. Sie verbietet die öffentlich wahrnehmbare Ausübung der Prostitution in weiten Teilen der Innenstadt – genannt werden unter anderem St. Georg, Neustadt, St. Pauli und Altona-Altstadt sowie Teile von Hamburg-Altstadt und Altona-Nord.

Entscheidend sind die Ausnahmen innerhalb dieser Zonen. Im Sperrgebiet St. Pauli ist die Prostitution zu bestimmten Zeiten erlaubt: In der Herbertstraße, in Teilen der Reeperbahn und in der Großen Elbstraße gilt eine Freigabe – für Herbertstraße und Reeperbahnbereich in der Zeit von 20 bis 6 Uhr, für die Große Elbstraße von 20 bis 4 Uhr. Diese Toleranzzonen sind der Grund, warum das sichtbare Milieu rund um die Reeperbahn legal existiert, während wenige Straßen weiter dasselbe verboten wäre.

Verstöße gegen die Sperrgebietsverordnung sind zunächst Ordnungswidrigkeiten, die mit Bußgeld geahndet werden – und zwar sowohl bei Sexarbeitenden als auch bei Kunden. Erst bei beharrlicher Wiederholung kommt eine Strafbarkeit nach § 184f StGB in Betracht. Weil die genauen Grenzen straßengenau verlaufen, sollte man sich vor Aufnahme der Tätigkeit an einem konkreten Ort vergewissern, ob dieser innerhalb einer erlaubten Zone liegt.

Und die Betriebe? Erlaubnispflicht für Prostitutionsstätten

Wer nicht selbstständig in der eigenen Wohnung, sondern in einem Club, Bordell oder FKK-Betrieb arbeitet, sollte wissen: Diese Betriebe brauchen ihrerseits eine Erlaubnis nach § 12 ProstSchG. Der Betreiber muss zuverlässig sein, ein Betriebskonzept vorlegen und Mindeststandards einhalten. Bundesweit waren Ende 2024 rund 2.250 Prostitutionsgewerbe erlaubt, davon 93 Prozent Prostitutionsstätten. In Hamburg fällt darunter die bekannte Clublandschaft – vom FKK-Betrieb bis zum Sexclub. Für Sexarbeitende ist das insofern relevant, als eine gültige Betriebserlaubnis ein Indiz für einen seriösen, kontrollierten Arbeitsort ist. Wer in einem Betrieb ohne Erlaubnis arbeitet, riskiert, in eine rechtliche Grauzone hineingezogen zu werden.

Einordnung: Anmeldung in Zahlen

Wie viele Menschen betrifft das? Bundesweit waren zum Jahresende 2024 rund 32.300 Personen gültig nach dem ProstSchG angemeldet – ein Plus von 5,3 Prozent gegenüber 2023 (30.600), aber weiterhin deutlich unter dem Vor-Corona-Niveau von 40.400 Ende 2019. Rund 17 Prozent hatten die deutsche Staatsangehörigkeit, die größte ausländische Gruppe stellten rumänische Staatsangehörige mit 36 Prozent. Das Statistische Bundesamt weist die Zahlen auch je Bundesland aus; für die konkrete Hamburger Zahl lohnt der Blick in die aktuelle Destatis-Tabelle, da sie sich jährlich ändert.

Die Zahlen zeigen zweierlei: Die Anmeldung ist längst Alltag geworden, und sie erfasst nur einen Teil der tatsächlich Tätigen. Genau deshalb ist die niedrigschwellige, kostenlose und mit Aliasoption ausgestattete Hamburger Umsetzung ein wichtiger Hebel – sie soll die Anmeldung attraktiver machen, statt Menschen in die Unsichtbarkeit zu drängen.

Checkliste: Der Weg zur Anmeldung in Hamburg

  1. Termin für die Gesundheitsberatung bei GESAH14 vereinbaren (gewünschte Sprache angeben).
  2. Gesundheitsberatung wahrnehmen, Bescheinigung erhalten (max. drei Monate gültig).
  3. Termin bei Pro*BEA für die Anmeldung vereinbaren – Telefon (040) 428 11-1466.
  4. Unterlagen bereitlegen: Ausweis/Pass (ggf. Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis), Beratungsnachweis, Anschrift.
  5. Beim Termin entscheiden, ob ein Aliasname in die Bescheinigung soll.
  6. Anmeldebescheinigung erhalten – gültig zwei Jahre (ab 21) bzw. ein Jahr (unter 21), deutschlandweit.
  7. Fristen notieren: Gesundheitsberatung jährlich (ab 21) bzw. halbjährlich (unter 21), Verlängerung rechtzeitig einplanen.

Fazit

Die Anmeldung nach dem ProstSchG in Hamburg ist ein überschaubares, aber formgebundenes Verfahren: erst die vertrauliche Gesundheitsberatung bei GESAH14, dann die persönliche Anmeldung bei Pro*BEA in der Sozialbehörde, dazu ein paar Unterlagen und die Entscheidung für einen Aliasnamen. Hamburg macht es Betroffenen dabei vergleichsweise leicht – kostenfrei, mehrsprachig und mit klarem Datenschutz. Wo man am Ende arbeitet, hängt aber zusätzlich von der Sperrgebietsverordnung ab, deren Toleranzzonen straßengenau gelten.

Wer über die reine Formalie hinaus Unterstützung sucht – bei Konflikten, Ausstiegsgedanken oder Sicherheitsfragen –, findet in der Stadt spezialisierte Anlaufstellen und Beratungsangebote, die unabhängig von der Behörde beraten. Für alles Verbindliche – Termine, Einzelfälle, aktuelle Gebühren und Fristen – ist und bleibt Pro*BEA die maßgebliche Auskunftsstelle.