Bis zum 10. des Folgemonats: Wie das Register Salons und Erotikbetriebe im Kanton Neuenburg 2026 an die Behörde bindet

Wer im Kanton Neuenburg einen Salon oder eine Escortagentur betreibt, denkt beim Wort «Bewilligung» meist an das Gesuch: Formular, Strafregisterauszug, Mietvertrag, Gebühr. Das ist der sichtbare Teil. Der Teil, der danach jeden Monat weiterläuft, ist ein Dokument – das Register. Es ist die Auflage, die den Betrieb am engsten an die Behörde bindet, und sie steht nicht im Gesuch, sondern in Art. 20 des Gesetzes über Prostitution und Pornografie (LProst, RSN 941.70) und in Art. 10 seiner Vollzugsverordnung (RELProst, RSN 941.71).

Dieser Artikel nimmt diese eine Pflicht ernst: was im Register stehen muss, wann es wohin geht, wer es zu sehen bekommt, wie lange die Daten überleben – und welche Lücke der Grosse Rat 2026 genau an dieser Stelle schliessen will.

Wer überhaupt ein Register führen muss

Neuenburg unterscheidet drei Arten von Orten. Salonprostitution ist nach Art. 5 Abs. 1 LProst jene, die an Treffpunkten ausgeübt wird, die dem Blick der Öffentlichkeit entzogen sind – und solche Orte gelten grundsätzlich als Salon, egal welcher Art. Ein établissement public spécialisé (EPS) ist ein Gastgewerbebetrieb nach dem Gewerbepolizeigesetz (LPCom), dessen Bewilligung das Recht umfasst, Prostitution zuzulassen (Art. 6). Escortprostitution schliesslich wird unterwegs ausgeübt, direkt oder über eine Agentur (Art. 7).

Bewilligungspflichtig sind nach Art. 14 Abs. 1 LProst zwei Tätigkeiten: einen Salon betreiben und eine Escortagentur betreiben. Beim EPS erteilt die Bewilligung die Gewerbepolizei – das Gesuch geht nach Art. 15 Abs. 3 RELProst an den Service de la consommation et des affaires vétérinaires (SCAV) –, wobei der Service de l’emploi ein Préavis zur Einhaltung der LProst abgibt. Dieses Préavis bindet den SCAV, wenn es negativ ist (Art. 11 Abs. 2 RELProst). In allen anderen Fällen ist das Office des relations et des conditions de travail (ORCT) zuständig; es instruiert das Gesuch und kann dazu einen Augenschein vor Ort durchführen (Art. 16 RELProst). Wie unterschiedlich Kantone prüfen, zeigt der Vergleich mit Appenzell Ausserrhoden, wo das Betriebskonzept über die Bewilligung entscheidet.

Wichtig für die Registerfrage ist die Ausnahme in Art. 5 Abs. 3 LProst: Kein Salon ist ein Ort, an dem die Tätigkeit ausschliesslich und unabhängig von der Person ausgeübt wird, die Eigentümerin ist oder einen schriftlichen Mietvertrag mit der Eigentümerschaft hat. Der Staatsrat hat diese Ausnahme in Art. 4 RELProst präzisiert: maximal zwei Mitmietende, Mietvertrag von mindestens einem Jahr. Wer unter diese Ausnahme fällt, braucht keine Bewilligung – und führt entsprechend auch kein Register. Das erklärt, warum die kantonale Statistik Privatwohnungen getrennt von den Salons zählt.

Was im Register stehen muss – und der Satz, den man zweimal liest

Art. 20 Abs. 1 LProst verpflichtet die verantwortliche Person, ein Register der Personen nachzuführen, die im Salon oder über die Agentur der Prostitution nachgehen. Abs. 2 listet den Inhalt:

  • vollständige Identität,
  • Wohnsitz,
  • Art der Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung samt Gültigkeit,
  • Datum der Ankunft und des Weggangs,
  • sowie – und das ist der eigentlich bemerkenswerte Teil – «die Leistungen, die ihnen erbracht werden, und jene, die im Gegenzug verlangt werden».

Dieser letzte Punkt macht aus dem Register mehr als eine Anwesenheitsliste. Er dokumentiert das wirtschaftliche Verhältnis zwischen Betrieb und tätiger Person: was der Salon zur Verfügung stellt und was er dafür verlangt. Genau daran lässt sich später nachvollziehen, ob eine «Zimmermiete» eine Miete ist oder eine Umsatzbeteiligung – und damit, ob die Grenze eingehalten wurde, die Art. 21 Abs. 1 Bst. g LProst zieht: jedes Subordinationsverhältnis vermeiden und keine Weisungen zur Tätigkeit erteilen. Dass Verantwortung und Weisungsrecht in Neuenburg bewusst auseinanderfallen, ist an anderer Stelle ausführlich beschrieben; das Register ist das Instrument, mit dem diese Trennung überprüfbar wird.

Die Form schreibt nicht der Betrieb vor, sondern das Amt: Nach Art. 10 Abs. 1 RELProst ist das Register «in der vom ORCT vorgeschriebenen Form» zu führen. Eine selbst gebaute Tabelle genügt also nur, wenn sie dem amtlichen Muster entspricht – die aktuellen Formulare (autorisation, annonce, arrivée, départ, Registre) führt das ORCT auf seinen Seiten.

Der Takt: bis zum 10. des Folgemonats

Art. 20 Abs. 3 LProst sagt nur, die Eintragungen würden «periodisch» dem Amt mitgeteilt. Konkret wird es in Art. 10 Abs. 2 RELProst: monatlich, spätestens am 10. des Folgemonats. Das ist der Rhythmus, in dem ein bewilligter Betrieb in Neuenburg mit der Behörde kommuniziert – zwölf Meldungen pro Jahr, unabhängig davon, ob sich etwas geändert hat.

Abs. 3 derselben Bestimmung fügt eine Pflicht an, die leicht übersehen wird: Die eingetragenen Daten sind sechs Monate nach Ende der Tätigkeit aufzubewahren und danach zu vernichten. Das ist keine Kann-Vorschrift und keine blosse Aufbewahrungsfrist. Es ist eine Löschpflicht mit Datum. Ein Archiv «für alle Fälle» ist damit ebenso ein Verstoss wie ein fehlendes Register.

Zum Vergleich: Kantone ohne eigenes Sexgewerbegesetz kennen diese monatliche Mechanik nicht. In Appenzell Ausserrhoden etwa ergibt sich die fortlaufende Auflage aus Bau- und Gewerberecht statt aus einer Meldepflicht mit festem Stichtag. Und in Nidwalden liegen die Pflichten beim Betrieb und nicht bei der tätigen Person – in Neuenburg gilt beides parallel: der Betrieb braucht eine Bewilligung, die Person eine persönliche, kostenlose Meldung (Art. 12 LProst).

Wer das Register zu sehen bekommt

Das Register ist ausdrücklich Gegenstand der Kontrolle. Art. 34 Abs. 1 LProst erlaubt den Kontrollorganen jederzeit und nötigenfalls unter Zwang, Grundstücke und Lokale zu betreten, Identitäten zu prüfen, Lokale und Objekte zu inspizieren – «insbesondere das Register nach Art. 20 Abs. 1, Buchhaltungsbücher und Belege, die sich dort befinden» – und Beweismaterial zu beschlagnahmen.

Zwei Dinge sind dabei wichtig:

Erstens haben die mit dem Vollzug beauftragten Personen nach Art. 33 LProst den Status von Agentinnen und Agenten der Gerichtspolizei und sind vereidigt. Kontrollorgane sind das Amt, die Neuenburger Polizei und weitere vom Staatsrat bezeichnete Dienste. Eine Registerkontrolle ist also kein reiner Verwaltungsvorgang.

Zweitens zieht Art. 34 Abs. 2 LProst eine Grenze, die man kennen sollte: Der Zutritt zu Wohnungen oder privaten Räumen von Personen, die den Salon bedienen oder dort wohnen, wenn diese an den Salon angrenzen, richtet sich nach den Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung über die Hausdurchsuchung. Die Betriebsräume sind jederzeit zugänglich; die angrenzende Privatsphäre nicht ohne strafprozessuale Grundlage.

Unabhängig davon kann das Amt nach Art. 35 LProst jede Massnahme treffen, um einen rechtswidrigen Zustand zu beenden – namentlich die Schliessung von Lokalen oder die Entfernung von Installationen anordnen, bei Bedarf mit Unterstützung der Polizei – und Gegenstände oder Vermögenswerte nach Art. 263 ff. StPO beschlagnahmen.

Was mit den Daten danach passiert

Hier liegt der Teil, der in der Praxis am meisten unterschätzt wird. Art. 31 Abs. 1 LProst ordnet an, dass die in Anwendung des Gesetzes erhobenen Informationen von Amtes wegen weitergegeben werden – an

  • die Gemeinden,
  • die Steuerverwaltung,
  • die Migrationsbehörden,
  • die Sozialhilfe,
  • die Gewerbepolizei,

soweit diese Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Nicht auf Anfrage, nicht nach Ermessen des Betriebs: von Amtes wegen. Abs. 2 erlaubt zusätzlich die Weitergabe an weitere Behörden auf schriftliches und begründetes Gesuch, insbesondere im Zusammenhang mit Sozialversicherungen und dem Schutz Minderjähriger.

Dass die Daten wandern, wird auch gegenüber den gemeldeten Personen offengelegt: Nach Art. 12 Abs. 4 LProst erfolgt die Meldung des Tätigkeitsbeginns persönlich beim Amt, und bei dieser Gelegenheit wird die Person darüber informiert, dass die erhobenen Daten an andere Behörden übermittelt werden können. Welche Angaben das Amt selbst registriert, listet Art. 13 Abs. 1 LProst auf – von Namen, Pseudonym und Geburtsdaten über Aufenthaltstitel und Telefonnummern bis zu Name und Adresse des Salons oder der Agentur.

Auf der Gegenseite steht eine Löschpflicht: Nach Art. 13 RELProst muss das ORCT die nach Art. 13 LProst erhobenen Daten vernichten, sobald sie nicht mehr nötig sind, spätestens aber zwei Jahre nach Ende der Tätigkeit. Art. 32 LProst verweist im Übrigen auf die Datenschutzgesetzgebung.

Wer wissen will, wie dieser Datenfluss organisatorisch zusammenläuft: Art. 24 LProst sieht eine cellule de coordination vor. Ihre Zusammensetzung ergibt sich aus Art. 2 RELProst – Service de l’emploi, Migrationsdienst, Polizei, Dienst für multikulturelle Kohäsion, Gesundheitsdienst, Gemeinden und interessierte private Institutionen. Sie wird vom Amtschef präsidiert, das Sekretariat führt das ORCT, und sie tagt mindestens einmal pro Jahr (Art. 3 RELProst).

Die Pflichten, die neben dem Register laufen

Das Register ist die auffälligste, aber nicht die einzige Dauerauflage. Art. 21 LProst verlangt von der verantwortlichen Person unter anderem, die tätigen Personen zu kennen, sich zu versichern, dass sie nicht gegen die Ausländer- und Arbeitsgesetzgebung verstossen, dass keine Minderjährigen Zugang haben, dass die Altersgrenze von 18 Jahren nach Art. 8 eingehalten wird, dass niemand unter Druck, Drohung oder Ausnutzung einer Notlage handelt – und bei festgestellten Verstössen zu intervenieren und die Behörden zu alarmieren. Dazu kommen: den Betrieb persönlich und effektiv führen, für die Behörden leicht erreichbar sein und eine Abwesenheit von mehr als einem Monat melden.

Für Salons gilt zusätzlich Art. 21 Abs. 2: Die Räume müssen den gesetzlichen Anforderungen an Sicherheit, Salubrität und Hygiene entsprechen, und der Zutritt ist jederzeit zu gewähren – für die Dienste für öffentliche Gesundheit und für Integration und multikulturelle Kohäsion sowie für die Mitarbeitenden jener gemeinnützigen Organisationen, die nach Art. 30 Abs. 3 LProst mit den Behörden zusammenarbeiten, damit diese ihre Präventionsaufgaben erfüllen können. Nach Art. 5 RELProst muss Präventionsmaterial gratis und sichtbar zur Verfügung stehen; die Liste erstellt das ORCT.

Diese Zugangspflicht ist der Punkt, an dem die Budgetfrage den Betrieb erreicht. Das einzige kantonale Projekt zur Sexarbeit, THAYS von Médecins du Monde (seit 2019), beziffert seine Jahreskosten in einem Communiqué von Juni 2026 auf CHF 220’000, von denen weniger als 40 Prozent durch öffentliche Mittel gesichert seien – eine Lücke von CHF 140’000. Fällt das Angebot weg, bleibt die Rechtspflicht zum Zutritt bestehen, nur klopft niemand mehr.

Wenn das Register nicht stimmt

Art. 22 LProst knüpft die Sanktion direkt an die Verletzung der Pflichten – ausdrücklich auch jener aus den Vollzugsbestimmungen, also auch an die verpasste Monatsmeldung. Je nach Schwere und Vorgeschichte stehen drei Stufen zur Verfügung: Verwarnung, befristeter Entzug der Bewilligung für einen bis sechs Monate, definitiver Entzug. Nach Abs. 3 kann der Entzug mit einem Verbot verbunden werden, die gleiche Tätigkeit auszuüben – direkt oder über Dritte. Diese letzte Klausel macht den Strohmann-Betrieb rechtlich wertlos.

Strafrechtlich kommt Art. 37 LProst dazu: Wer vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit gegen das Gesetz oder seine Vollzugsbestimmungen verstösst, wird mit Busse bis CHF 40’000 bestraft; Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. Strafentscheide gehen nach Art. 38 an das zuständige Departement, bei kommunalem Recht an den betroffenen Gemeinderat.

Auch finanziell schlägt eine beanstandete Kontrolle durch: Art. 17 Abs. 3 LProst verrechnet deren Kosten der Bewilligungsinhaberin oder dem Bewilligungsinhaber; das Gebührenarrêté (RSN 941.72 vom 14. Dezember 2022) setzt dafür einen Rahmen von CHF 306 bis 1’020 fest, neben der Jahrespauschale von CHF 1’224 bis 1’530 für die Dossierführung. Der Rechtsweg führt nach Art. 36 LProst über einen Rekurs an das vom Staatsrat bezeichnete Departement und danach an das Kantonsgericht – mit der Einschränkung, die auch in anderen Kantonen gilt: ein gewonnener Rekurs stellt den Betrieb nicht automatisch wieder her.

Die Zahlen hinter dem Register

Aus der Antwort des Staatsrats vom 19. März 2026 auf die Interpellation 25.195 (Laurence Castillon, eingereicht am 8. Dezember 2025) ergibt sich ein kleines, präzises Bild:

Stichtag Orte total Salons Privatwohnungen EPS
31.12.2024 51 32 18 1
31.12.2025 58 39 18 1

Dazu: 59 Personen waren per 31. Dezember 2024 als tätig erfasst, und 2025 gingen 779 Erstmeldungen ein. Kontrolliert wird jeder legale Betrieb mindestens einmal jährlich und in jedem Fall innerhalb von drei Monaten nach der Eröffnung.

Die beiden Zahlenreihen erzählen zusammen etwas Interessantes. Die Zahl der Orte wächst (plus sieben Salons in einem Jahr), die Zahl der Privatwohnungen bleibt konstant bei 18 – und die Zahl der Personen, die tatsächlich durch den Kanton geht, liegt um ein Vielfaches höher: Médecins du Monde nennt für 2024 bis 2025 einen Durchschnitt von rund 1’200 Personen. Ein Register, das 39 Salons und ein EPS abbildet, erfasst also nur einen Teil der Bewegung, die im Kanton stattfindet. Das ist kein Vollzugsfehler, sondern eine Konsequenz der Systematik: Die Ausnahme von Art. 5 Abs. 3 LProst nimmt die unabhängig geführte Wohnung bewusst aus der Bewilligungs- und Registerpflicht heraus, und Kurzaufenthalte unter 90 Tagen bilden sich in Stichtagszahlen kaum ab.

Die Lücke, die 2026 diskutiert wird

Genau an dieser Stelle setzt der aktuelle politische Vorstoss an. Die Motion 26.139 (Laurence Castillon), eingereicht am 7. Juni 2026, verlangt vom Staatsrat eine Anpassung der LProst in vier Punkten:

  1. die Rechtslücke bei Kurzzeitmieten – Stichwort Airbnb – schliessen, indem Identifikationspflichten für Plattformen und Vermietende definiert werden;
  2. die Finanzierung des sozialmedizinischen Präventionsprogramms THAYS sichern und stärken, samt der dafür nötigen Personalressourcen;
  3. eine spezialisierte Struktur für Opfer und Zeuginnen von Menschenhandel schaffen oder beauftragen;
  4. neue, plattformgebundene Formen der Sexarbeit in den Geltungsbereich des Gesetzes integrieren.

Man kann das als Registerfrage lesen: Das Neuenburger System ist auf einen festen Ort mit einem Jahresmietvertrag gebaut. Eine für eine Woche gemietete Wohnung erzeugt keine verantwortliche Person, kein Register und keine Monatsmeldung – und damit auch keinen Datenfluss zu den fünf Stellen aus Art. 31. Ob und wie der Grosse Rat diese Lücke schliesst, ist offen; ein Entscheid zur Motion ist Stand Oktober 2026 nicht belegt. Für die Praxis gilt bis dahin das geltende Recht.

Wo man fragt

Zuständig für Salons und Escortagenturen ist das ORCT, Secteur contrôle, Rue du Parc 117, 2300 La Chaux-de-Fonds ([email protected]) – dort liegen die Formulare, dort wird die Form des Registers vorgegeben, dort geht die Monatsmeldung hin. Für ein EPS führt der Weg über den SCAV, mit bindendem Préavis des Service de l’emploi. Über Ort und Zeiten entscheidet aber die Gemeinde: Art. 10 Abs. 1 LProst verbietet die Tätigkeit zu Zeiten und an Orten, an denen sie geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Ruhe zu störenn – und Abs. 2 erklärt dafür ausdrücklich die Gemeinden als zuständig. Diese Einschränkungen unterscheiden sich von Gemeinde zu Gemeinde; eine kantonsweit gültige Zahl oder Uhrzeit gibt es nicht. Vor dem Mietvertrag lohnt deshalb die Anfrage bei der Gemeindeverwaltung – und für alles Verbindliche zur Bewilligung selbst der direkte Kontakt mit dem ORCT.

Beratung und Begleitung bieten im Kanton THAYS (Médecins du Monde) und GSN – Générations Sexualités Neuchâtel; überregional ist Fleur de Pavé ansprechbar. Nach Art. 30 Abs. 3 LProst sind die Behörden verpflichtet, auf diese Stellen hinzuweisen – und nach Art. 14 RELProst gibt das ORCT bei der Meldung Informationen zu Gesundheitsrisiken, Kontaktstellen, beruflicher Neuorientierung und Sozialversicherungsvorschriften ab.