Der häufigste Fehler beim Eröffnen eines Salons im Kanton Freiburg ist kein inhaltlicher, sondern ein zeitlicher. Jemand findet Räumlichkeiten, unterschreibt den Mietvertrag, richtet ein – und meldet sich dann beim Amt für Gewerbepolizei, um „das mit der Bewilligung“ zu erledigen. Zu diesem Zeitpunkt sind in Freiburg bereits zwei Fristen verpasst und ein ganzes Verfahren übersprungen.
Freiburg regelt die Sache in zwei Erlassen: dem Gesetz vom 17. März 2010 über die Ausübung der Prostitution (LProst, SGF 940.2, Fassung in Kraft seit 1. Juli 2015) und der Verordnung vom 23. November 2010 über die Ausübung der Prostitution (VProst, SGF 940.21, Fassung in Kraft seit 1. Februar 2022). Eine laufende Revision dieser Texte war im Oktober 2026 nicht ersichtlich. Was in diesem Artikel steht, stammt aus diesen beiden Texten, aus dem Raumplanungs- und Baugesetz (RPBG) sowie aus den Informationsseiten des Kantons. Es ersetzt keine Auskunft der zuständigen Stelle – aber es erklärt, warum die Reihenfolge wichtiger ist als das Formular.
Drei Gesuche, nicht eines
Der Kanton führt für den Bereich drei getrennte Formulare, und es kommt häufiger vor, dass jemand zwei davon braucht:
- Bewilligungsgesuch für die Bereitstellung von Räumlichkeiten, die für die Ausübung der Prostitution bestimmt sind (der klassische Salon).
- Bewilligungsgesuch für eine Escort-Agentur – also für die Vermittlung von Kontakten zwischen Prostituierten und potentiellen Kundinnen und Kunden.
- Gesuch um ein Patent U für eine Bar, die von einem Prostitutions-Salon abhängt.
Die Grundlage dafür ist Art. 6 Abs. 1 LProst: Eine Bewilligung braucht, wer Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, die für die Ausübung der Prostitution bestimmt sind (Bst. a), oder wer zwischen Prostituierten und potentiellen Kunden Kontakte vermittelt (Bst. b). Die Bewilligung wird nach Art. 6 Abs. 3 LProst für eine bestimmte Tätigkeit, einen bestimmten Ort und bestimmte Räumlichkeiten ausgestellt – und sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Sie ist nach Art. 7 LProst persönlich und nicht übertragbar; sie wird einer natürlichen Person erteilt, die die Tätigkeit individuell oder in leitender Stellung ausübt. „Ausleihen“ geht nicht, auch nicht intern.
Die Ausnahme, die schmaler ist, als sie klingt
Art. 6 Abs. 2 LProst kennt eine Ausnahme für den Fall nach Buchstabe a: keine Bewilligung, wenn die vermietende Person nicht mehr als einen einzigen für die Prostitution bestimmten Raum vermietet und die Tätigkeit ausschliesslich durch die Inhaberin oder den Inhaber des Mietvertrages ausgeübt wird. Der Staatsrat kann weitere Ausnahmen vorsehen.
In der Praxis ist diese Bestimmung heikler, als der Wortlaut vermuten lässt. Die FAQ der Beratenden Kommission beantwortet die Frage „Ich arbeite bei mir zu Hause und vermiete ein Zimmer an eine andere sexarbeitende Person – brauche ich eine Bewilligung?“ kategorisch mit Ja und verweist auf die Gewerbepolizei, ohne die Ausnahme zu erwähnen. Wer in dieser Konstellation steckt, sollte das deshalb schriftlich beim Amt abklären und die Antwort aufbewahren, statt sich auf die eigene Lesart des Gesetzestexts zu verlassen. Der Unterschied zwischen „bewilligungsfrei“ und „ohne Bewilligung betrieben“ ist im Freiburger Recht eine Busse von bis zu CHF 50’000 (Art. 26 Abs. 3 LProst).
Dieselbe Abgrenzungsfrage stellt sich bei Hotels, die regelmässig Zimmer an sexarbeitende Personen vermieten – ein Streitpunkt, der in Freiburg schon einmal zwischen Salonbetrieben und Hotellerie eskaliert ist. Die FAQ ist auch hier eindeutig: Wer in Kenntnis der Sachlage Zimmer für die Ausübung der Prostitution zur Verfügung stellt, braucht eine Bewilligung.
Die Reihenfolge: erst das Baugesuch, dann das Bewilligungsgesuch
Hier liegt der Punkt, der in Freiburg anders funktioniert als vielerorts vermutet. Art. 5 Abs. 3 VProst sagt es direkt: Bevor ein Bewilligungsgesuch für einen neuen Prostitutions-Salon oder für die Änderung eines bestehenden Salons eingereicht werden kann, muss ein Baubewilligungsgesuch eingereicht werden. Damit die Koordination der Verfahren gesichert ist, hält der Bewilligungsentscheid ausdrücklich fest, dass die Anforderungen der mit dem RPBG betrauten Organe einzuhalten sind.
Das Baugesuch ist also keine Parallelspur, sondern die Vorbedingung. Wer das Gesuch bei der Gewerbepolizei einreicht, ohne dass ein Bauverfahren läuft, hat ein unvollständiges Dossier – unabhängig davon, wie sauber die übrigen Unterlagen sind.
Was im Bauverfahren passiert
Das Bauverfahren folgt dem RPBG und ist öffentlich. Jedes Baubewilligungsgesuch im ordentlichen Verfahren wird ab der Veröffentlichung im Amtsblatt während 14 Tagen öffentlich aufgelegt; in den im Ausführungsreglement vorgesehenen Fällen dauert die Auflage 30 Tage (Art. 140 Abs. 1 RPBG). Projekte im vereinfachten Verfahren können von der Auflage befreit werden – dann benachrichtigt der Gemeinderat die interessierten Nachbarn per Einschreiben und setzt ihnen eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme (Art. 140 Abs. 2). Während der Auflagefrist kann jede interessierte Person bei der Gemeindeschreiberei begründet Einsprache erheben (Art. 140 Abs. 3).
Entschieden wird im ordentlichen Verfahren durch die Oberamtsperson, bei Vorhaben geringfügiger Bedeutung im vereinfachten Verfahren durch den Gemeinderat. Gegen Entscheide der Oberamtsperson über Baubewilligungsgesuche und Einsprachen steht die Beschwerde ans Kantonsgericht offen.
Zwei Dinge folgen daraus praktisch: Erstens wird das Vorhaben publik – die Adresse steht im Amtsblatt, und die Nachbarschaft hat eine formelle Gelegenheit zur Einsprache. Zweitens entscheidet sich schon hier, ob die Nutzung am gewählten Ort überhaupt zonenkonform ist. Welche Gemeinden in Freiburg wie weit gehen und wo Sexarbeit räumlich zulässig ist, ist eine eigene Frage – aber sie wird im Bauverfahren beantwortet, nicht im Bewilligungsverfahren.
Nicht vergessen: Räume eines neuen, umgebauten oder renovierten Gebäudes, die dem Aufenthalt oder dem Empfang von Personen dienen, dürfen nach dem RPBG erst bezogen werden, wenn die Gemeinde gestützt auf den Übereinstimmungsnachweis die Bezugsbewilligung ausgestellt hat. Die Oberamtsperson kann sie entziehen, wenn die Räume den Sicherheits- und Hygienevorschriften nicht entsprechen.
Sechzig Tage vor Betriebsaufnahme
Art. 6 VProst: Das Bewilligungsgesuch muss spätestens 60 Tage vor der Betriebsaufnahme oder Erweiterung eingereicht werden. Diese Frist ist grosszügiger angesetzt als in anderen Kantonen – im Thurgau etwa läuft die Meldung acht Tage vorher, dafür mit zwanzigtägigem Aushang –, aber sie ist eben auch zusätzlich zur Dauer des Bauverfahrens zu rechnen, nicht darin enthalten.
„Erweiterung“ ist dabei weiter zu verstehen als Umbau. Art. 4 VProst verlangt, dass die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber das Amt unverzüglich über jede Änderung ihrer Situation und der Situation des Salons oder der Escort-Agentur informiert. Bei der Änderung eines bestehenden Salons müssen dem Gesuch die Unterlagen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a–f beigelegt werden. Wer dagegen einen bestehenden Salon oder eine Agentur übernimmt, reicht das vollständige Dossier ein – sämtliche Unterlagen nach Art. 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2. Eine laufende Bewilligung geht nicht mit dem Betrieb über; sie hängt an der Person.
Das Dossier: was wirklich beiliegen muss
Art. 3 Abs. 1 VProst zählt für den Salon auf:
- Angaben zum Salon: Name, Adresse und administrative Wohnungsnummer, gegebenenfalls Telefonnummer sowie Internetseite
- Beschreibung der Örtlichkeiten, insbesondere Grösse, Anzahl Räume und Sanitäranlagen
- Betriebszeiten
- Anzahl Personen, die im Salon die Prostitution ausüben – pro Tag und insgesamt
- Angaben über allfällige Nebenleistungen, zum Beispiel den Betrieb einer Bar
- vollständige Angaben über die Identität der für den Salon verantwortlichen Person
- Strafregisterauszug der gesuchstellenden Person
- Bestätigung des Friedensgerichts über die Handlungsfähigkeit
- Auszug aus den Registern des Betreibungs- und des Konkursamts der Wohngemeinde(n) über die letzten fünf Jahre
- für ausländische Staatsangehörige: Ausländerausweis
- bei einer juristischen Person als Trägerin: Angaben zur juristischen Person, Handelsregisterauszug sowie Betreibungs- und Konkursregisterauszüge der Sitze der letzten fünf Jahre
Für die Escort-Agentur verlangt Art. 3 Abs. 2 VProst Name, Adresse, Telefonnummer und Angaben zur Internetseite, Angaben über die Identität aller Personen, die durch Vermittlung der Agentur die Prostitution ausüben, sowie die Personenangaben zur verantwortlichen Person.
Dazu kommen die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 8 LProst: Schweizer Bürgerrecht oder die für eine selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz nötige Bewilligung, effektiver Wohnsitz in der Schweiz, Handlungsfähigkeit, keine Verlustscheine, und die Gewähr durch Vorleben und Verhalten, dass der Betrieb gesetzeskonform geführt wird. Diese Voraussetzung gilt nach Art. 8 Abs. 2 LProst auch für Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner sowie weitere Personen im gemeinsamen Haushalt, soweit sie bei der bewilligten Tätigkeit eine verantwortliche Stellung einnehmen.
Und ein Punkt, der regelmässig übersehen wird: Ist die Bewilligungsinhaberin nicht selber Eigentümerin der Liegenschaft, muss sie vorgängig die Zustimmung der Eigentümerschaft einholen (Art. 9 Abs. 3 LProst). Ein Mietvertrag allein ist nicht dasselbe wie eine Zustimmung zur konkreten Nutzung.
Drei Monate Haltbarkeit
Art. 3 Abs. 4 VProst: Die Unterlagen nach Absatz 1 Bst. f, h, i, j und l – also im Wesentlichen Strafregisterauszug, Handlungsfähigkeitsbestätigung sowie Betreibungs- und Konkursregisterauszüge – dürfen bei ihrer Einreichung nicht älter als drei Monate sein. Wer diese Dokumente am Anfang des Projekts bestellt und sie dann neben dem Bauverfahren liegen lässt, reicht sie abgelaufen ein. Sinnvoll ist, sie erst zu bestellen, wenn das Baugesuch eingereicht ist.
Ausländische Gesuchstellende
Art. 3 Abs. 3 VProst: Ausländische Staatsangehörige bringen anstelle der Unterlagen nach Abs. 1 Bst. h–j die von der zuständigen Behörde ihres Heimatlandes ausgestellten, als gleichwertig erachteten Unterlagen oder andere notwendige Bescheinigungen bei. Welche Dokumente im Einzelfall als gleichwertig gelten, klärt man besser vorher mit dem Amt als nachher.
Wer prüft, wer entscheidet, was es kostet
Das Gesuch geht schriftlich an das Amt für Gewerbepolizei (GePoA; französisch Service de la police du commerce, SPoCo). Das Amt kontrolliert die gelieferten Unterlagen, legt die Akten an – und holt nach Art. 5 Abs. 2 VProst Stellungnahmen ein bei:
- der Gemeindebehörde und dem Oberamt
- der Kantonspolizei
Auf Verlangen der Direktion kann das Amt weitere Auskünfte anfordern. Entschieden wird aber nicht vom Amt, sondern von der Direktion (Art. 7 Abs. 1 VProst) – das ist heute die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion; der Gesetzestext spricht noch von der Sicherheits- und Justizdirektion.
Die Gebühren sind in Art. 7 VProst geregelt: Für die Erteilung der Bewilligung CHF 500 bis CHF 2’000. Für jede Verweigerung, jeden Entzug, jede Änderung und jede Erneuerung CHF 200 bis CHF 1’000. Die Verweigerung kostet also ebenfalls – ein Gesuch „auf Verdacht“ ist nicht gratis.
Die Gültigkeitsdauer der Bewilligungen läuft nach Art. 8 Abs. 1 VProst am 31. Dezember ab, bei einer Grunddauer von zwei Jahren nach Art. 10 LProst. Vor der Erneuerung holt das Amt erneut die Stellungnahmen von Gemeindebehörde, Oberamt und Kantonspolizei ein, und die Direktion kann die neue Bewilligung mit Auflagen und Bedingungen versehen. Was dieser Zweijahresrhythmus konkret bedeutet, ist ein Thema für sich.
Die Auflagen, die mit der Bewilligung kommen
Die Bewilligung ist kein Dokument, das man einrahmt. Sie ist ein Bündel laufender Pflichten.
Sauberkeit und Hygiene (Art. 11 VProst). Die verantwortliche Person sorgt dafür, dass Räumlichkeiten, Mobiliar und Bettzeug regelmässig gereinigt werden; dass die Prostituierten über eine ausreichende Raumfläche und Sanitäranlagen mit zumindest einer Dusche verfügen; und dass den Prostituierten und ihren Kundinnen und Kunden Präservative unentgeltlich oder höchstens zum Ankaufspreis sowie Informationsmaterial über sexuell übertragbare Infektionen zur Verfügung gestellt werden. Dazu kommen die baupolizeilichen und feuerpolizeilichen Anforderungen nach Art. 9 Abs. 1 LProst; umweltschutzrechtliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Das Register (Art. 11 LProst, Art. 12 VProst). Zu führen ist ein Register mit der Identität aller Personen, die in den Räumlichkeiten als Prostituierte arbeiten, den erbrachten Leistungen und den dafür bezahlten Beträgen. Die Verordnung präzisiert: Das Register wird auf Papier oder in einem von der Kantonspolizei zugelassenen System geführt, muss unmittelbar nachgeführt werden, sodass es jederzeit genau wiedergibt, wer im Salon anwesend ist, und ist ein Jahr im Salon aufzubewahren. Wird der Salon geschlossen, geht es an die Kantonspolizei, die es nach Ablauf dieser Frist vernichtet. Die Kantonspolizei darf die Register jederzeit kontrollieren.
Das Informationsblatt (Art. 14 Abs. 4 VProst). An einem sichtbaren, allen im Salon tätigen Personen zugänglichen Ort ist ein von der Kantonspolizei ausgearbeitetes Informationsblatt auszuhängen – mit der Meldepflicht bei der Kantonspolizei und mit Namen und genauer Adresse der Stellen, an die sich Sexarbeitende bei Bedarf wenden können.
Die Pflichten nach Art. 12 LProst. Dafür sorgen, dass die Bedingungen den Vorschriften des Strafgesetzbuchs entsprechen – insbesondere, dass alle Prostituierten ihre Tätigkeit freiwillig und ohne Duldung irgendeiner Form von Zwang ausüben. Sich versichern, dass keine minderjährige Person in den Räumlichkeiten Prostitution ausübt. Sich versichern, dass keine Personen arbeiten, die gegen das Ausländerrecht verstossen. Jeder Beeinträchtigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung vorbeugen. Und: festgestellte Widerhandlungen unverzüglich der Kantonspolizei melden.
Wie diese Auflagen in der Praxis überprüft werden – monatliche Salonkontrollen, Hausdurchsuchungsregeln nach Art. 13 VProst, die kantonale Ethik-Charta – ist an anderer Stelle ausführlich beschrieben.
Die Bar im Salon: Patent U
Wer im Salon Getränke zum Konsum an Ort und Stelle abgibt, braucht ein separates Patent nach dem Gesetz über die öffentlichen Gaststätten und den Tanz. Das Patent U berechtigt dazu, in beschränktem Rahmen Getränke zum Konsum an Ort und Stelle in einem Raum abzugeben, der zur Ausübung der Prostitution bestimmt ist. Die Spezialvorschriften über die Ausübung der Prostitution bleiben ausdrücklich vorbehalten, und der Zutritt zu einer Bar, die von einem Prostitutions-Salon abhängig ist, ist ab dem vollendeten 18. Altersjahr gestattet.
Das Patent U gehört zu den Nebenbetriebs-Patenten (G, T, U, V); für diese führt das Amt eine Teilausbildung mit Prüfung durch – 2023 absolvierten sie 16 Personen, alle bestanden. Die Bar ist im Salongesuch ausserdem bereits unter den Nebenleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. e VProst anzugeben. Zwei Verfahren, ein Betrieb.
Wenn die Bewilligung wackelt
Art. 13 LProst: Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Pflichten aus Gesetz oder Vollzugsregelung nicht erfüllt werden oder eine Erteilungsvoraussetzung weggefallen ist. In leichten Fällen tritt eine Verwarnung an die Stelle des Entzugs – ausser bei Verletzung der Pflicht nach Art. 12 Abs. 1 Bst. b, also der Pflicht, sich zu versichern, dass keine minderjährige Person im Salon Prostitution ausübt. Dort gibt es keine abgestufte Variante.
Nach einem Entzug kann während drei bis fünf Jahren kein neues Bewilligungsgesuch gestellt werden; die Frist beginnt am Tag, an dem der Entzug vollstreckbar ist. Vor dem Entzug gewährt die Direktion das rechtliche Gehör nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege und holt, wenn die Umstände es rechtfertigen, die Stellungnahme des Oberamtmannes ein (Art. 9 VProst). Unabhängig davon kann der Oberamtmann die provisorische Schliessung anordnen, wenn die Räumlichkeiten den Anforderungen an Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene nach der Bau- und Feuerpolizeigesetzgebung nicht genügen (Art. 23 Abs. 1 Bst. c LProst). Entscheide können nach Art. 25 LProst mit Beschwerde angefochten werden – wobei ein gewonnener Rekurs und ein offener Salon nicht dasselbe sind.
Ein oft unterschätzter Entzugsgrund steht in der kantonalen FAQ: Wer die Kantonspolizei daran hindert, die Räumlichkeiten zu besichtigen, riskiert den Entzug der Bewilligung. Art. 22 Abs. 2 LProst gibt der Polizei jederzeit Zugang zu den Orten, wo Prostitution ausgeübt wird.
Was die Bewilligung nicht ersetzt
Die Betriebsbewilligung deckt den Betrieb ab – und sonst nichts.
Die Meldepflicht bleibt persönlich. Nach Art. 3 LProst meldet jede Person, die im Kanton Prostitution ausübt, dies vorher der Kantonspolizei – unabhängig davon, ob sie im Salon, im Hotel, zu Hause, als Escort oder über Internet-Inserate arbeitet. Die FAQ hält ausdrücklich fest, dass erotische Massagen ohne Geschlechtsverkehr ebenfalls darunterfallen, reine Online-Angebote ohne physischen Kontakt dagegen nicht. Die Meldungen erfolgen nach Terminvereinbarung bei der Kriminalpolizei, Liebfrauenplatz 2 / Place Notre-Dame 2, 1700 Freiburg, am Montagnachmittag und Donnerstagvormittag, Tel. 026 304 17 19. Mitzubringen ist ein gültiger Ausweis. Das Melde- und das Löschungsverfahren sind kostenlos, und die Daten werden auf einfaches Gesuch hin gelöscht (Art. 3 Abs. 2 und 3 LProst).
Das Ausländerrecht läuft separat. Für EU/EFTA-Angehörige mit weniger als 90 Tagen Erwerbstätigkeit pro Kalenderjahr gilt das Online-Meldeverfahren des Bundes, mindestens acht Tage vor Beginn der Tätigkeit. Für längere Aufenthalte braucht es die Anmeldung beim Amt für Bevölkerung und Migration mit einem eigenen Dossier – die kantonale FAQ listet unter anderem Projektbeschrieb, Businessplan über drei Jahre, Mietverträge und eine Bestätigung der Ausgleichskasse auf.
Sozialversicherung und Steuern laufen ebenfalls separat. Eine erteilte Betriebsbewilligung sagt nichts darüber, ob die im Salon tätigen Personen AHV-rechtlich als selbständig gelten – und wie Wohnsitz, Betriebssitz und Gemeindesteuerfuss die Rechnungen aufteilen, ist eine Frage für die Ausgleichskasse und die Kantonale Steuerverwaltung, nicht für die Gewerbepolizei.
Grössenordnung: wie viele Betriebe es gibt
Belastbare, öffentlich publizierte Zahlen sind in Freiburg rar und nicht topaktuell. Was dokumentiert ist:
- Ende 2018: 31 Prostitutions-Salons im Kanton, vier mehr als im Vorjahr; zwei Drittel davon in der Stadt Freiburg. Die Kantonspolizei machte rund 340 Besuche in Wohnungen und Salons (100 mehr als im Vorjahr) und 700 Kontrollen bei Sexarbeiterinnen.
- Ende 2020: 32 bewilligte Salons, gegenüber 35 im Jahr 2019; davon 23 in der Stadt Freiburg.
Für 2024 bis 2026 liess sich kein publizierter Jahresbericht der Beratenden Kommission mit aktualisierten Salonzahlen auffinden. Wer eine aktuelle Zahl braucht, fragt sie direkt beim Amt für Gewerbepolizei oder bei der Direktion nach – eine Hochrechnung aus den alten Werten wäre eine Erfindung.
Festhalten lässt sich die Grössenordnung: Es geht um einige Dutzend bewilligte Betriebe, stark auf die Stadt Freiburg konzentriert. Das erklärt, warum jedes Baugesuch in der Stadt Aufmerksamkeit erzeugt – und warum die Nachbarschaft in den Verfahren eine reale Rolle spielt.
Die Reihenfolge in sieben Schritten
- Zonenkonformität und kommunale Vorschriften am konkreten Standort abklären – vor dem Mietvertrag.
- Zustimmung der Eigentümerschaft einholen (Art. 9 Abs. 3 LProst).
- Baubewilligungsgesuch einreichen – Vorbedingung nach Art. 5 Abs. 3 VProst; Publikation im Amtsblatt, Auflage und Einsprachefrist einrechnen.
- Strafregister-, Handlungsfähigkeits-, Betreibungs- und Konkursauszüge bestellen – sie dürfen bei Einreichung höchstens drei Monate alt sein, die Betreibungs-/Konkursauszüge decken fünf Jahre ab.
- Bewilligungsgesuch beim Amt für Gewerbepolizei einreichen, spätestens 60 Tage vor Betriebsaufnahme (Art. 6 VProst). Falls eine Bar geplant ist: Patentgesuch U parallel.
- Stellungnahmen von Gemeinde, Oberamt und Kantonspolizei abwarten; Entscheid kommt von der Direktion, Gebühr CHF 500 bis CHF 2’000.
- Vor Betriebsaufnahme: Bezugsbewilligung, Hygieneausstattung nach Art. 11 VProst, Register einsatzbereit, Informationsblatt der Kantonspolizei ausgehängt.
Wo du verbindliche Auskunft bekommst
- Amt für Gewerbepolizei (GePoA / SPoCo), Reichengasse 27 / Grand-Rue 27, Postfach 415, 1701 Freiburg, Tel. 026 305 14 77 – zuständig für Gesuche, Formulare und Patente.
- Beratende Kommission im Bereich der Prostitution, Grand-Rue 27, 1701 Freiburg, Tel. 026 305 14 03 – Herausgeberin der mehrsprachigen FAQ zur Ausübung der Prostitution.
- Kriminalpolizei, Gruppe Prostitution, Liebfrauenplatz 2, 1700 Freiburg, Tel. 026 304 17 19 – Meldungen und Löschungen.
- Gemeindeschreiberei und Oberamt des Bezirks – für alles, was das Bauverfahren betrifft.
- Grisélidis (Programm von Fri-Santé), Bd de Pérolles 30, Freiburg, sowie Empreinte, Bd de Pérolles 57, Tel. 026 424 24 84 – niederschwellige Beratung und sexuelle Gesundheit.
Freiburg ist ein zweisprachiger Kanton, und die Formulare existieren in beiden Sprachen. Was dagegen nicht in beiden Richtungen funktioniert, ist die Reihenfolge: Das Bewilligungsgesuch lässt sich nicht vorziehen, und das Baugesuch lässt sich nicht nachholen. Wer mit diesem einen Punkt anfängt, hat den grössten Teil der Verfahrensrisiken bereits hinter sich.