Der Beruf, der nicht ins Dossier passt: Wohnungssuche und Diskriminierung von Sexarbeiterinnen in der Schweiz 2026

Der Beruf, der nicht ins Dossier passt: Wohnungssuche und Diskriminierung von Sexarbeiterinnen in der Schweiz 2026

Sexarbeit ist in der Schweiz seit Jahrzehnten legal und steht unter dem Schutz der Wirtschaftsfreiheit. Man darf sie anmelden, versteuern, bei der Ausgleichskasse abrechnen. Und trotzdem beginnt für viele Sexarbeiterinnen genau dort das Problem, wo das Berufsleben eigentlich aufhören sollte: an der Wohnungstür. Nicht an der Tür zum Arbeitsraum – an der Tür zur eigenen Wohnung, dem privaten Zuhause, das mit dem Job im Idealfall nichts zu tun hat.

Denn der Schweizer Wohnungsmarkt verlangt Transparenz. Ein Bewerbungsdossier will Lohnausweise, einen Betreibungsregisterauszug, eine Referenz der bisherigen Vermietung, oft die Berufsbezeichnung. Zwei dieser Angaben – das Einkommen und der Beruf – sind für eine Sexarbeiterin genau die zwei Dinge, die sie am seltensten offenlegen möchte. Wer als Sexarbeiterin bekannt ist, findet, so formuliert es die Menschenrechtsorganisation humanrights.ch nüchtern, «nur mit grosser Mühe eine Wohnung». Dieser Artikel erklärt, warum das so ist, wo die rechtliche Grenze zwischen Diskriminierung und legaler Vertragsfreiheit verläuft, und wie man die Wohnungssuche 2026 praktisch angeht, ohne sich angreifbar zu machen.

Zwei Adressen, ein Missverständnis

Das erste, was es zu trennen gilt, ist der Ort, an dem man arbeitet, vom Ort, an dem man lebt. Das klingt banal, ist aber die Quelle der meisten Konflikte – und der meisten Vorurteile.

In vielen Kantonen darf man in den eigenen vier Wänden in kleinem Rahmen arbeiten, ohne eine Betriebsbewilligung zu brauchen. Im Kanton Bern etwa gilt: Wer in der eigenen Wohnung mit höchstens einer weiteren Person und in maximal zwei Räumen tätig ist, benötigt keine Bewilligung – muss die Tätigkeit aber der Gemeinde vorgängig melden. Sobald mehr Personen oder mehr Räume im Spiel sind, wird es ein bewilligungspflichtiger Betrieb. Diese Schwellen sind kantonal verschieden, und wie man die für den eigenen Kanton geltende Regel überhaupt korrekt liest, ist ein Thema für sich – ein guter Einstieg dazu ist der Überblick, wie man die kantonale Regelung für Sexarbeit richtig entschlüsselt.

Andere Kantone gehen den umgekehrten Weg und verweisen die Arbeit ganz aus dem Wohnraum in die Gewerbezone. In Nidwalden zum Beispiel entscheidet nicht der Kanton pauschal, sondern der Zonenplan: Das Studio darf dort, wo die Wohnung es gerade nicht darf. In Uri wiederum zeigt sich, dass am Ende oft die einzelne Wohnung, nicht der Kanton über Bewilligung und Meldepflicht entscheidet.

Für die Wohnungssuche ist die entscheidende Konsequenz diese: Eine reine Wohnadresse, in der nicht gearbeitet wird, ist mietrechtlich eine ganz normale Wohnung. Der Beruf der Mieterin geht den Vermieter grundsätzlich so wenig an wie bei einer Kellnerin oder einer Pflegefachfrau. Das Problem entsteht erst, wenn beide Sphären vermischt werden – oder wenn ein Vermieter befürchtet, sie könnten vermischt werden.

Warum die Tür oft verschlossen bleibt

Die Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt hat drei ganz unterschiedliche Gesichter, die man auseinanderhalten muss, weil sie unterschiedliche Antworten verlangen.

Das Vorurteil im Kopf des Vermieters

Das offensichtlichste Gesicht ist die schlichte Ablehnung. Ein Vermieter, der beim Wort «Sexarbeit» an Betrieb, Kundenverkehr im Treppenhaus, Reklamationen der Nachbarn und Ärger denkt, wählt aus zwanzig Dossiers einfach ein anderes. Er muss sich nicht rechtfertigen; er sagt nichts von einem Grund. Bei einem angespannten Markt, auf dem in Zürich, Genf oder Zug auf jede attraktive Wohnung Dutzende Bewerbungen kommen, genügt das leise Wegsortieren – und es ist praktisch nicht nachweisbar.

Dieses Vorurteil speist sich aus einer Verwechslung: Es projiziert das Bild eines lärmenden Betriebs auf eine Frau, die nur wohnen will. Und es trifft, wie die Zahlen zeigen, ohnehin schon mehrfach belastete Personen. Der ProCoRe-Community-Report vom November 2024 – eine explorative Befragung von 24 Sexarbeiter*innen aus allen Sprachregionen – hält fest, dass rund die Hälfte der Befragten Diskriminierung erlebt hat und ebenso viele Beschimpfungen und Herabwürdigungen ausgesetzt waren, ein grosser Teil davon sehr häufig. Die Studie ist nicht repräsentativ, aber sie zeichnet ein konsistentes Bild: Wer aufgrund von Geschlecht, Herkunft und Beruf mehrfach diskriminiert wird, spürt das nicht nur beim Kunden, sondern auch am Schalter, bei der Bank – und beim Wohnungsinserat.

Die Angst vor der «Zweckentfremdung»

Das zweite Gesicht ist konkreter und juristisch heikler: die Sorge des Vermieters vor unbewilligter gewerblicher Nutzung. Wird in einer als Wohnung vermieteten Liegenschaft tatsächlich gearbeitet, ohne dass dies gedeckt ist, kann das als vertragswidrige Nutzung gewertet werden. Fälle, in denen einem Mieter gekündigt wurde, weil in seiner Wohnung ohne Erlaubnis gearbeitet wurde, gehen regelmässig durch die Regionalpresse – meist unter dem Stichwort «illegaler Nebenverdienst» oder «Zweckentfremdung».

Hier liegt der Vermieter rechtlich nicht immer falsch: Wenn der Mietvertrag die Nutzung als Wohnung vorsieht und die tatsächliche Nutzung erkennbar darüber hinausgeht, ist das ein Vertragsthema – unabhängig davon, um welches Gewerbe es geht. Genau deshalb ist die saubere Trennung von Wohn- und Arbeitsort für Sexarbeiterinnen doppelt wichtig: Sie schützt nicht nur die Privatsphäre, sondern nimmt dem Vermieter auch das einzige juristisch tragfähige Argument aus der Hand.

Das Outing durch Dritte

Das dritte Gesicht ist das unberechenbarste: das Bekanntwerden von aussen. Ein Nachbar, der ein Profil wiedererkennt. Eine Bekannte, die etwas weitererzählt. Eine Rückwärtssuche über ein Foto. Wer unter einem Arbeitsnamen auftritt, um die private Identität zu schützen, kann trotzdem enttarnt werden – und dann verschiebt sich das Problem von der Bewerbung zur bestehenden Miete. Aus «Ich bekomme keine Wohnung» wird «Ich soll meine Wohnung verlieren».

Wie weit das Schweizer Recht wirklich schützt

An dieser Stelle kommt die ernüchternde Wahrheit, die man kennen muss, bevor man sich in Sicherheit wiegt: Das Schweizer Privatrecht kennt fast keine Regeln, die Diskriminierung im privaten Mietverhältnis verbieten. Es gilt Vertragsfreiheit. Ein privater Vermieter darf sich seine Mieterschaft grundsätzlich aussuchen und muss die Auswahl nicht begründen. Ein allgemeines Antidiskriminierungsgesetz für den privaten Wohnungsmarkt, wie es einzelne EU-Staaten kennen, existiert in der Schweiz nicht.

Daraus folgt aber nicht, dass man rechtlos ist. Es gibt zwei Hebel, die man kennen sollte.

Der Persönlichkeitsschutz (Art. 28 ZGB). Wer die private Sexarbeitstätigkeit einer Person ohne deren Einwilligung öffentlich macht – sie also gegenüber Vermieter, Nachbarn oder Hausverwaltung «outet» –, kann in die Persönlichkeit eingreifen. Gegen solche Verletzungen kann man sich zivilrechtlich zur Wehr setzen. Das ändert nichts an einer bereits erfolgten Ablehnung, kann aber gegen aktives Bekanntmachen und Weitertratschen greifen.

Der Kündigungsschutz gegen Treu und Glauben (Art. 271 / 271a OR). Das ist der wichtigste Hebel bei einer bestehenden Miete. Eine Kündigung ist anfechtbar, wenn sie gegen Treu und Glauben verstösst. Wird einer Mieterin einzig wegen eines Persönlichkeitsmerkmals gekündigt – und wird ihr mietrechtlich nichts vorgeworfen, keine unbewilligte Nutzung, keine Störung des Hausfriedens, keine Zahlungsrückstände –, kann diese Kündigung missbräuchlich sein. Die Anfechtung läuft über die Schlichtungsbehörde in Mietsachen und ist fristgebunden: 30 Tage ab Erhalt der Kündigung. Diese Frist ist kurz und wird oft verpasst – wer eine Kündigung erhält, sollte deshalb sofort reagieren, nicht erst nach dem Suchen einer neuen Wohnung.

Die Krux liegt beim Beweis. Kaum ein Vermieter schreibt «Ich kündige Ihnen wegen Ihres Berufs» in den Kündigungsbrief. Meist wird Eigenbedarf oder ein anderer neutraler Grund genannt. Genau deshalb lohnt es sich, den Ablauf zu dokumentieren: Wer wusste wann was? Kam die Kündigung auffällig kurz nach einem Gespräch, einer Nachbarreklamation, einem Outing? Solche zeitlichen Zusammenhänge sind vor der Schlichtungsbehörde nicht wertlos.

Die Wohnungssuche praktisch angehen

Zwischen «rechtlich schwach geschützt» und «hilflos» liegt ein grosser Handlungsspielraum. Vieles entscheidet sich lange vor der Kündigung – nämlich in der Vorbereitung.

Das Einkommen sauber belegbar machen. Ein Dossier, das ein regelmässiges, nachvollziehbares Einkommen zeigt, ist die halbe Miete. Wer als selbstständig Erwerbende bei der Ausgleichskasse abgerechnet und eine Steuererklärung eingereicht hat, kann diese Nachweise vorlegen, ohne die Tätigkeit im Detail zu benennen – «selbstständige Erwerbstätigkeit» ist eine korrekte und vollständige Angabe. Wer Einkommen nur bar und ohne Papierspur hat, ist auf dem Wohnungsmarkt strukturell im Nachteil; das ist einer von vielen Gründen, die eigene Tätigkeit früh zu formalisieren.

Die Berufsangabe überlegt wählen. Auf einem Anmeldeformular ist eine sachlich zutreffende, aber neutrale Bezeichnung zulässig und üblich – «selbstständig», «im Dienstleistungsbereich tätig», «Gastgewerbe/Betreuung», je nach tatsächlichem Tätigkeitsspektrum. Falsche Angaben zu machen, ist heikel; unvollständige, aber nicht falsche Angaben sind dagegen normaler Datenschutz. Der Beruf ist keine Pflichtinformation, deren Verschweigen einen Vertrag anfechtbar macht, solange man nicht aktiv lügt.

Wohnen und Arbeiten physisch trennen. Die stärkste Absicherung gegen das «Zweckentfremdungs»-Argument ist schlicht, in der Wohnadresse nicht zu arbeiten. Ein separater, dafür vorgesehener Raum – im richtigen Kanton, in der richtigen Zone, mit der nötigen Meldung oder Bewilligung – hält die private Miete sauber. Das schützt nicht nur rechtlich, sondern auch die eigene Ruhe: Zuhause bleibt zuhause.

Die Bewilligungslogik nicht mit dem Wohnungsmietvertrag verwechseln. Wichtig zu wissen: Für eine bewilligungsfreie Kleinsttätigkeit in der eigenen Wohnung braucht es je nach Kanton keine Unterschrift der Eigentümerschaft für das Meldeformular – die behördliche Meldung und der zivilrechtliche Mietvertrag sind zwei getrennte Ebenen. Eine Meldung bei der Gemeinde macht eine vertragswidrige Nutzung mietrechtlich nicht automatisch zulässig. Wer im Wohnraum arbeiten will, klärt beides ab: die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit und die vertragliche.

Wenn es doch eng wird: Wohin man sich wenden kann

Niemand muss die Wohnungssuche oder einen Konflikt mit dem Vermieter allein durchstehen. Die spezialisierten Fach- und Beratungsstellen für Sexarbeitende kennen die lokale Praxis, oft auch einzelne kooperative Verwaltungen, und begleiten bei Behördengängen. In der Zentralschweiz zeigt sich exemplarisch, wie die Zuständigkeiten auseinanderfallen können – wer etwa in Uri arbeitet, wird faktisch in Luzern beraten. Für mietrechtliche Fragen im engeren Sinn – Kündigungsanfechtung, Fristen, Schlichtung – sind zusätzlich die kantonalen Mieterverbände die richtige Adresse; ihre Beratung ist niederschwellig und kennt die 30-Tage-Frist im Schlaf.

Und schliesslich lohnt es sich, die Wohnungsfrage nicht isoliert zu denken. Eine stabile, saubere Wohnsituation ist Teil einer grösseren Frage nach Planbarkeit – ob man langfristig in der Branche bleibt, sich ein zweites Standbein aufbaut oder einen Ausstieg plant. Die Schweiz denkt diese Übergänge zunehmend mit, statt nur zu «retten»; wie sich dieser Perspektivwechsel von der Rettung zum begleiteten Um- oder Ausstieg vollzieht, betrifft auch die Frage, auf welchem Fundament man wohnt und wirtschaftet.

Das Fazit: legal, aber nicht selbstverständlich geschützt

Die Diskrepanz bleibt: Sexarbeit ist ein legaler Beruf, aber der Wohnungsmarkt behandelt ihn wie ein Makel, den man verstecken muss. Das Schweizer Recht gleicht diese Lücke nur teilweise aus – es schützt gegen missbräuchliche Kündigung und gegen ungefragtes Outing, aber es zwingt keinen privaten Vermieter, gerecht auszuwählen.

Was bleibt, ist Handwerk: die konsequente Trennung von Wohnen und Arbeiten, ein sauber belegtes Einkommen, eine überlegte und wahrheitsgemässe, aber nicht selbstentblössende Kommunikation, die Kenntnis der eigenen Fristen und Rechte – und das Wissen, wo die Fachstellen sitzen. Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt verschwindet damit nicht. Aber sie verliert einen grossen Teil ihrer Macht, wenn die betroffene Person besser vorbereitet ist als das Vorurteil, das ihr gegenübersteht.