Die Preisliste war erlaubt, das Natel nicht: Wo Art. 195 StGB die Grenze zwischen Infrastruktur und Ausbeutung zieht (Schweiz 2026)

Zwei Betriebe, fast dieselben Zahlen. Im einen zahlen die Frauen sechzig Franken Eintritt pro Tag, arbeiten nach einer von der Geschäftsführung gedruckten Preisliste, liefern nach jeder Buchung den gesamten Erlös ab und bekommen abends sechzig Prozent zurück. Im anderen fährt ein Chauffeur die Frauen zum Kunden, wartet, ruft an, fährt sie weiter.

Der erste Betrieb wurde vom Bundesgericht freigesprochen. Der zweite nicht.

Der Unterschied zwischen beiden ist die wichtigste Linie, die es im Schweizer Erotikgewerbe gibt – und die am häufigsten falsch verstandene. Sie verläuft nicht dort, wo Geld fliesst, und auch nicht dort, wo Regeln aufgestellt werden. Sie verläuft dort, wo jemand anderes anfängt zu bestimmen, ob, wann, mit wem und was gearbeitet wird.

Was Art. 195 StGB tatsächlich sagt

Art. 195 StGB steht unter dem Randtitel «Förderung der Prostitution» und ersetzt seit der Sexualstrafrechtsrevision von 1992 die alten Tatbestände der Kuppelei und der Zuhälterei. Er droht Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe an – ein Strafrahmen auf Verbrechensniveau, vergleichbar mit schwerer Körperverletzung. Seit der Umsetzung der Lanzarote-Konvention per 1. Juli 2014 ist die Norm in vier Buchstaben gegliedert:

  • lit. a – wer eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert;
  • lit. b – wer eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt;
  • lit. c – wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt;
  • lit. d – wer eine Person in der Prostitution festhält.

Wer ältere Urteile liest, stolpert über eine andere Zählung: Bis 2014 hiessen dieselben Varianten Abs. 1 bis 4. Das heutige lit. c ist der frühere Abs. 3 – und genau dort spielt in der Praxis fast alles.

Entscheidend ist das geschützte Rechtsgut. Art. 195 schützt bei Erwachsenen nicht die Moral und nicht die Sexualität an sich, sondern die Freiheit, selbst zu entscheiden, ob und wie man sexuelle Dienstleistungen anbietet. Bei Minderjährigen ist der Schutz absolut: Dort gibt es keine wirksame Einwilligung, und die Kundenseite ist zusätzlich über Art. 196 StGB erfasst. Sexarbeit unter Erwachsenen ist in der Schweiz seit 1942 legal; strafbar ist nicht das Gewerbe, sondern der Zugriff auf die Entscheidungsfreiheit derer, die es ausüben.

Vermittlung: wann «Zuführen» zum Straftatbestand wird

Lit. b ist die Variante, die Agenturen, Zubringerinnen und Kolleginnen am direktesten betrifft – und die sprachlich am meisten Verwirrung stiftet. «Zuführen» meint nicht das Weiterreichen einer Telefonnummer unter Berufstätigen. Gemeint ist, jemanden in die Prostitution hineinzubringen, der sonst nicht dort wäre.

Dazu muss eines von zwei Elementen hinzukommen: die Ausnützung einer Abhängigkeit – wirtschaftlich, aufenthaltsrechtlich, emotional, durch Schulden – oder ein Vermögensvorteil auf Seiten der vermittelnden Person. Wer eine Freundin, die bereits seit Jahren arbeitet, einem seriösen Studio empfiehlt und dafür nichts bekommt, erfüllt lit. b nicht. Wer eine wirtschaftlich unter Druck stehende Frau aus dem Ausland anwirbt, ihr die Reise vorfinanziert und sie anschliessend gegen Provision in einen Betrieb setzt, bewegt sich in der Zone, in der die Gerichte längst nicht mehr nur Art. 195, sondern Art. 182 StGB (Menschenhandel) prüfen.

Das Bundesgericht hat dazu 2002 einen Satz formuliert, der bis heute die Verteidigungslinie vieler Beschuldigter zerlegt: Die bloss formale «Einwilligung» der Betroffenen in die Tätigkeit und deren Umstände ist unbeachtlich, wenn sie auf die schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsland zurückzuführen ist. Ein unterschriebener Vertrag und ein «Ja, ich wollte das» retten niemanden, wenn die Alternative Hunger hiess.

Das ist übrigens kein Schweizer Sonderweg. Auch im Ausland hängt an derselben Vokabel viel: In Oberösterreich etwa zieht bereits die blosse Vermittlung ins Bordell eine eigene Abgabepflicht nach sich – dort administrativ, hier strafrechtlich, aber mit demselben Grundgedanken: Wer zwischen Person und Gewerbe steht, wird gesondert behandelt.

Ausnützung und Überwachung: die zwei Leitentscheide, die alles definieren

Der Fall, der schuldig ausging

1999 bestätigte das Bundesgericht die Verurteilung des Betreibers eines Zürcher Begleitservices. Dort war von vornherein in allen Einzelheiten festgelegt, wo, mit wem und zu welchen Konditionen die Frauen welche Dienstleistungen zu erbringen hatten. Sie mussten sich praktisch rund um die Uhr zur Verfügung halten, konnten sich ihnen widerstrebenden Wünschen der Kunden nicht widersetzen – und wurden bei der Ausübung durch Chauffeure, die sie zum Einsatzort begleiteten, per Natel überwacht.

Das Gericht fasste den Massstab so: Strafbar macht sich, wer kontrolliert, ob, wie und in welchem Mass eine Person dem Gewerbe nachgeht, oder wer auch nur regelmässig Rechenschaft darüber verlangt. Vorausgesetzt ist ein gewisser Druck, dem sich die Person nicht ohne Weiteres entziehen kann.

Der Fall, der freigesprochen wurde

Ein halbes Jahr später, im Januar 2000, entschied dasselbe Gericht über einen als Edelbordell konzipierten Sauna-Club in Chur. Die Staatsanwaltschaft listete auf: eine detaillierte, nach Leistungen abgestufte Preisliste, festgelegt von der Geschäftsführung. Ablieferung des gesamten Erlöses nach jeder Dienstleistung. 40 Prozent Betriebsanteil. Ab Sommer zusätzlich sechzig Franken Eintritt pro Tag. Tägliche Abrechnung. Wer das liest, tippt auf Schuldspruch.

Das Bundesgericht bestätigte den Freispruch – wegen dessen, was nicht im Dossier stand. Die Frauen konnten jederzeit gehen oder den Betrieb wechseln. Sie mussten keinen bestimmten Tagesumsatz erwirtschaften. Sie durften sich stundenlang im Club aufhalten, ohne Kunden zu bedienen. Sie waren frei in der Wahl ihrer Kunden, und es war ihnen nicht vorgeschrieben, welche Praktiken sie anbieten. Sie durften sogar mit Kunden das Lokal verlassen und anderswo arbeiten.

Aus dieser Konstellation stammen die zwei präzisesten Formulierungen, die das Schweizer Recht zu dieser Frage hat:

Eine blosse «betriebswirtschaftliche Kontrolle», die mit der Prostituierten frei vereinbart worden ist und keine grössere Abhängigkeit als die eines normalen Arbeitnehmers begründet, erfüllt den Tatbestand des Überwachens nicht.

Und, zum Begriff des Überwachens selbst: Blosses Beobachten genügt nicht. Erforderlich ist zusätzlich die Absicht, im Fall einer «Störung» einzugreifen – also das gewünschte Verhalten notfalls durchzusetzen. Eine Kamera im Eingangsbereich überwacht nicht im Sinne von Art. 195. Ein Belegungsplan, der zeigt, wer wann da ist, überwacht nicht. Die Nachricht «Du warst gestern zu früh weg, das geht so nicht weiter» überwacht sehr wohl.

Die Preisliste erklärte das Gericht ausdrücklich für zulässig: Sie hatte die Funktion einer Richtlinie, die allen erlaubte, die Preise gleich zu gestalten und einem unerwünschten Preisdumping entgegenzuwirken – sie lag damit im Interesse der Arbeitenden selbst. Auch der prozentuale statt fixe Anteil war kein Argument gegen den Betrieb, im Gegenteil: Wer nichts verdient, liefert nichts ab; ein einheitlicher Mietzins hätte gerade die umsatzschwachen Frauen benachteiligt.

Die Prüffrage, die bleibt

Destilliert man beide Entscheide, bleibt ein Test mit vier Fragen. Behält die arbeitende Person die letzte Entscheidung darüber,

  1. ob sie an einem Tag überhaupt arbeitet,
  2. wann und wie lange sie anwesend ist,
  3. mit wem sie arbeitet – inklusive Recht, jede Buchung folgenlos abzulehnen,
  4. was sie anbietet und was nicht?

Vier Mal Ja: Der Betrieb stellt Infrastruktur zur Verfügung. Ein Nein, das mit Druck durchgesetzt wird: Der Betrieb bestimmt die Umstände der Prostitution – und das ist lit. c.

Festhalten – und die Lücke, die das Gesetz offenlässt

Lit. d, das Festhalten in der Prostitution, ist enger, als der Wortlaut vermuten lässt. Das Bundesgericht verlangt, dass die Täterschaft Druck auf eine ausstiegswillige oder ausstiegsbereite Person ausübt, um sie am Ausstieg zu hindern. Und dann folgt der Satz, der eine reale Schutzlücke markiert:

Wer auf Prostituierte einwirkt, damit sie den Ausstieg aus der Prostitution gar nicht erst erwägen, erfüllt die Strafnorm nicht.

Genau das ist die Mechanik, die Beratungsstellen seit Jahren beschreiben: keine verschlossene Tür, kein eingezogener Pass, sondern eine Schuld, die nie kleiner wird, eine Beziehung, die Loyalität abbucht, ein Umfeld, das den Gedanken ans Aufhören nie aufkommen lässt. Strafrechtlich greift dort lit. d nicht – allenfalls lit. c, Art. 193 StGB (Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit) oder, bei entsprechender Anwerbung, Art. 182 StGB.

Die Zwickmühle, in der Betreiber 2026 stecken

Hier wird es unangenehm praktisch. 2002 entschied das Bundesgericht über den Geschäftsführer eines Zürcher Massagesalons, der zwei Frauen ohne Arbeitsbewilligung hatte arbeiten lassen. Seine Verteidigung: Er sei gar nicht Arbeitgeber, die Frauen seien völlig frei gewesen in Arbeitszeit, Kundenzahl und Leistungsangebot, es habe keinen Arbeitsvertrag gegeben.

Das Gericht bestätigte die Busse trotzdem und begründete es mit einem erweiterten Arbeitgeberbegriff des Ausländerrechts (damals ANAG Art. 23 Abs. 4, heute Art. 117 AIG). Die Schlüsselstelle:

Eine solche Weisungsbefugnis, bei deren Ausübung der Beschwerdeführer übrigens Gefahr liefe, wegen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB verfolgt zu werden, kann nicht Voraussetzung für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses sein.

Ausdrücklich verworfen wurde auch die beliebteste Selbstbeschreibung der Branche: Der Geschäftsführer sei weder einem Vermieter gleichzustellen, der Räume an Erwerbstätige vermietet, noch einem Hauswart, der für Ordnung sorgt. Er entscheide, wer im Salon arbeiten dürfe, und stelle die Ausgewählten zu genau diesem Zweck ein.

Damit steht die Branche in einer Zange, die sich in über zwanzig Jahren nicht gelöst hat: Das Strafrecht verbietet Weisungen, das Ausländer-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht behandeln denselben Betrieb wie einen Arbeitgeber mit Kontrollpflichten. Wer die Pflichten ernst nimmt und anfängt, Schichten zuzuteilen und Erreichbarkeit einzufordern, riskiert lit. c. Wer lit. c ernst nimmt und sich strikt heraushält, riskiert Bussen und Nachzahlungen. Dass 2021 die Verträge im Sexgewerbe vom Bundesgericht endgültig als nicht sittenwidrig anerkannt wurden – ein Kunde wurde wegen Betrugs verurteilt, weil er die versprochenen 2’000 Franken nicht bezahlte –, hat die zivilrechtliche Seite geklärt, diese Zange aber nicht geöffnet.

Was sich 2026 verschoben hat: Kontrolle ohne Chauffeur

Der Begleitservice-Fall von 1999 wirkt technisch wie aus einer anderen Welt: Chauffeur, Natel, Einsatzort. Die Mechanik ist geblieben, das Werkzeug hat gewechselt. Das Lagebild von fedpol beschreibt für die vergangenen Jahre zwei Bewegungen gleichzeitig: die Verlagerung aus Salons und Kontaktbars in Wohnungen, kurzzeitvermietete Apartments, Hotels und Escort – und die Digitalisierung, wobei Mobiltelefon und Social Media sowohl der Rekrutierung als auch der Kontrolle dienen.

Art. 195 lit. c ist technologieneutral formuliert, und das ist hier ein Vorteil. Für «Überwachen» braucht es 2026 kein Auto mehr. Eine Gruppe, in der man sich an- und abmelden muss. Eine Standortfreigabe, die dauerhaft eingeschaltet zu bleiben hat. Ein gemeinsamer Kalender, in den jemand anderes Buchungen einträgt. Eine Umsatzübersicht, die täglich abgeglichen und kommentiert wird. Ein Bewertungsprofil, das jemand anders verwaltet und mit dem Druck ausgeübt wird, keine Anfrage abzulehnen. Nichts davon ist per se strafbar – jedes davon wird es in dem Moment, in dem die Absicht dahintersteht, bei Abweichung einzugreifen.

Das ist für Sexarbeitende die brauchbarste Warnliste, die es gibt: Nicht ob eine Agentur Regeln hat, entscheidet, sondern ob eine abgelehnte Buchung Konsequenzen hat.

Die Zahlen: viel Norm, wenig Urteil

Die Strafurteilsstatistik, wie sie im fedpol-Lagebild zitiert wird, zeigt für Art. 195 StGB im Jahrzehnt zwischen 2013 und 2022 Werte zwischen 7 und 35 Verurteilungen pro Jahr – bei einem Gewerbe, in dem schätzungsweise 10’000 bis 20’000 Personen tätig sind. Beim Menschenhandel nach Art. 182 StGB ist das Bild noch dünner: Seit Einführung des Tatbestands 2006 werden im Schnitt nur rund zehn Urteile pro Jahr rechtskräftig.

Dem stehen die Zahlen der Opferschutzorganisationen gegenüber. Für 2025 meldete die Plateforme Traite 192 neu identifizierte Betroffene von Menschenhandel und insgesamt 532 betreute Personen; rund 55 Prozent der neu identifizierten Fälle betrafen sexuelle Ausbeutung, 42 Prozent Arbeitsausbeutung. 70 Prozent der neu Erfassten sind Frauen, sie stammen aus 79 Herkunftsländern, am häufigsten aus Kolumbien, Nigeria und Brasilien. Rund 90 Strafverfahren waren hängig, etwa 70 Anzeigen wurden im Lauf des Jahres eingereicht.

Die Diskrepanz erklärt, warum Art. 195 in der Praxis eine Auffangfunktion hat: Die Beweisanforderungen sind niedriger als beim Menschenhandel, weil kein Anwerbe-, Transport- oder Ausbeutungsnachweis über Landesgrenzen hinweg nötig ist – es reicht der Nachweis, dass jemand die Handlungsfreiheit einer arbeitenden Person beschnitten hat. Das EJPD arbeitet parallel an einer Revision von Art. 182 StGB; der nationale Aktionsplan gegen Menschenhandel verlangt unter anderem die Prüfung eines eigenen Tatbestands der Ausbeutung der Arbeitskraft.

Warum diese Grenze politisch so umkämpft ist

Die Debatte ums Sexkaufverbot berührt Art. 195 direkter, als es scheint. Das nordische Modell würde die Logik von Art. 195 – Dritte, die vom Gewerbe profitieren, sind verdächtig – auf sämtliche Dritte ausdehnen: Vermieterinnen, Fahrer, Partner, Kolleginnen, die zu zweit arbeiten, um sicherer zu sein. Netzwerke von Sexarbeitenden kritisieren, dass schon die heutige Norm gegenseitige Hilfe hemmt, weil niemand sicher weiss, ab wann das gemeinsame Organisieren als Bestimmen von «anderen Umständen» gelesen wird.

Eine ZHAW-Studie, die 2026 publiziert wurde, hat erstmals quantitativ nachgefragt. Von 200 befragten Sexarbeitenden lehnen 70,6 Prozent ein Sexkaufverbot ab, 16,1 Prozent befürworten es. 52 Prozent halten für die beste Lösung, Sexarbeit wie jede andere selbständige oder unselbständige Arbeit zu behandeln; 17 Prozent wollen den Status quo, 8 Prozent ein Totalverbot. 58 Prozent erwarten bei einem Verbot ein schlechteres Sicherheitsgefühl, drei Viertel ein tieferes Einkommen, 47 Prozent mehr Gewalt. Bemerkenswert ist die Untergruppe mit unsicherem Aufenthaltsstatus: Dort liegen Ablehnung und Zustimmung mit 45 zu 41 Prozent nahe beieinander – je prekärer die Lage, desto eher der Wunsch nach einem Verbot. Kritisch angemerkt wurde, dass die Erhebung vor allem organisierte Sexarbeitende erreicht. Im Nationalrat scheiterte die Forderung nach dem nordischen Modell zuletzt mit 172 zu 11 Stimmen.

Praxisregeln, die aus der Rechtsprechung folgen

Für Betriebe und Agenturen:

  • Preislisten sind zulässig – als Richtlinie. Sobald eine Abweichung sanktioniert wird, kippt die Bewertung.
  • Umsatzbeteiligung ist zulässig, auch prozentual. Eine Mindestumsatzvorgabe ist das rote Tuch.
  • Tagespauschalen sind zulässig, solange niemand gezwungen ist, sie «abzuverdienen».
  • Abrechnung und Buchhaltung sind zulässig. Regelmässige Rechenschaft über die Tätigkeit einzufordern, ist es nicht.
  • Das Ablehnungsrecht muss folgenlos sein – für einzelne Kunden, für einzelne Praktiken, für ganze Tage.
  • Beobachten ja, Eingreifen nein: Wer bei Abweichung interveniert, überwacht im Rechtssinn.
  • Alter und Bewilligungsstatus sind zu prüfen, bevor jemand anfängt. Lit. a kennt keine Entschuldigung, und das Ausländerrecht behandelt Sie als Arbeitgeber, auch wenn Sie keine Weisungen erteilen.
  • Eine schriftliche, frei verhandelte Vereinbarung über Infrastruktur und Beteiligung ist Ihr bester Beweis dafür, dass keine grössere Abhängigkeit besteht als bei einem normalen Arbeitsverhältnis.

Für Sexarbeitende – Warnsignale, die rechtlich zählen:

Wer Ihnen vorschreibt, welche Praktiken Sie anbieten. Wer erwartet, dass Sie erreichbar bleiben, auch wenn Sie nicht arbeiten. Wer Ihre Ablehnung einer Buchung kommentiert, sanktioniert oder «nächstes Mal» einfordert. Wer Ihre Einnahmen täglich prüft und bewertet. Wer Ihre Dokumente aufbewahrt. Wer eine Schuld führt, die durch Arbeit getilgt werden muss. Jeder dieser Punkte ist für sich genommen ein Indiz – zusammen ergeben sie das Bild, das die Gerichte als Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit lesen.

Beratung gibt es unabhängig vom Aufenthaltsstatus und ohne Anzeigepflicht, unter anderem bei der FIZ, bei den kantonalen Fachstellen sowie bei den Opferhilfestellen; die Plateforme Traite vermittelt an die regional zuständige Stelle.

Fazit

Art. 195 StGB ist keine Moralnorm und kein Verbot des Gewerbes. Er ist eine Zuständigkeitsregel: Die Entscheidung darüber, ob, wann, mit wem und was gearbeitet wird, gehört der arbeitenden Person – und niemandem sonst. Alles, was ein Betrieb daneben tut, von der Raumvermietung über die Preisempfehlung bis zur täglichen Abrechnung, ist Infrastruktur und bleibt es, solange diese vier Entscheidungen unangetastet bleiben.

Die Grenze ist damit klarer, als der Ruf der Norm vermuten lässt. Sie verläuft nur nicht dort, wo die meisten sie vermuten – nicht bei der Höhe des Anteils, nicht bei der Existenz von Regeln, sondern bei der Frage, was passiert, wenn jemand Nein sagt.