Im Frühjahr 2020 schloss ein Sexclub im Kanton Thurgau wegen der behördlichen Massnahmen – vom 17. März bis zum 5. Juni. Im April meldete der Betreiber Kurzarbeit an, für dreissig Personen. Er hatte Arbeitsverträge, er rechnete Quellensteuer ab, er behandelte die Frauen als Angestellte. Kurzarbeitsentschädigung bekam er trotzdem keine. Das Bundesgericht bestätigte die Ablehnung am 20. Mai 2021 (Urteil 8C_17/2021, publiziert als BGE 147 V 359): Wer im Meldeverfahren angemeldet ist und für denselben Betrieb höchstens 90 Tage pro Jahr arbeiten kann, hat keinen Anspruch auf Kurzarbeitsgeld.
Dieser Entscheid ist der schnellste Weg, die Thurgauer Besonderheit zu verstehen. Der Kanton kennt kein eigenes Prostitutionsgesetz und kein Register für Sexarbeitende. Was er stattdessen hat, ist eine über Jahre gewachsene Anstellungspraxis: Im Thurgau gilt die Frau im Club häufiger als Angestellte als in anderen Kantonen – mit Vertrag, mit Bewilligung, mit Lohnabzügen. Dieser Artikel zeigt, was daraus folgt, welche Stelle wofür zuständig ist, und an welchen Stellen die Konstruktion Löcher hat.
Wie die Fristen im Melde- und im Baubewilligungsverfahren konkret laufen, ist bereits an anderer Stelle aufgeschlüsselt – hier geht es um die Statusfrage und ihre Folgen. Wer die Verfahrensfristen im Thurgau sucht, findet sie dort.
Kein Prostitutionsgesetz, aber vier Rechtsgebiete
Die Regelung der Sexarbeit ist in der Schweiz kantonal. Manche Kantone haben dafür ein eigenes Gesetz geschaffen – das Tessin, Genf, Neuenburg, Wallis, Jura. Der Thurgau nicht. Er steuert die Branche über vier bestehende Rechtsgebiete:
- Ausländerrecht – Bewilligung oder Meldung, zuständig ist das Migrationsamt und für Arbeitsmarktfragen das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA).
- Steuerrecht – Quellensteuer bei Angestellten, ordentliche Veranlagung bei Selbständigen; zuständig ist die kantonale Steuerverwaltung.
- Bau- und Zonenrecht sowie Gastgewerberecht – zuständig ist die politische Gemeinde.
- Polizeirecht – Kontrollen durch die Kantonspolizei, seit der Revision des Polizeigesetzes mit ausdrücklicher Grundlage.
Dazu kommt das Bundesrecht, das für alle gilt: Art. 195 StGB (Förderung der Prostitution), Art. 199 StGB (Verstoss gegen kantonale Vorschriften), AHV-Pflicht, Mehrwertsteuerpflicht ab Umsatzgrenze.
Dass der Thurgau regulatorisch nicht untätig ist, zeigt ein alter Vorstoss: Bereits im August 2006 verlangte der Regierungsrat in einer Vernehmlassungsantwort gegenüber dem Bund, eine Bewilligungspflicht für Sexarbeiterinnen ab dem ersten Tag zu prüfen – ein Anliegen, das damals von den kantonalen Migrationsbehörden kam. Umgesetzt wurde es nicht; das Meldeverfahren des Bundes gilt weiter.
Die drei Wege in die legale Tätigkeit
Meldeverfahren: bis 90 Tage
Angehörige von EU- und EFTA-Staaten können im Rahmen des eidgenössischen Meldeverfahrens pro Kalenderjahr bis zu 90 Tage in der Schweiz erwerbstätig sein, ohne eine Aufenthaltsbewilligung zu brauchen. Es besteht eine Meldepflicht, keine Bewilligungspflicht. Der Regierungsrat hat in seiner Antwort vom 28. September 2021 auf die Interpellation «Schutz und Prävention im Milieu» (eingereicht am 21. Oktober 2020) festgehalten, dass die Mehrheit der im Thurgau legal tätigen Sexarbeitenden genau so arbeitet: aus EU/EFTA-Staaten, ohne Zuzug, nur für kurze Zeit, angemeldet über das Meldeverfahren.
Das ist bequem – und genau deshalb war es im Kurzarbeitsfall fatal. Die 90-Tage-Grenze bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis von Anfang an befristet und nicht auf Dauer angelegt ist. Für die Arbeitslosenversicherung fehlt damit die Grundlage.
Kurzaufenthaltsbewilligung L: der Thurgauer Sonderweg
Wer länger als 90 Tage im Jahr arbeiten will, braucht eine Bewilligung. Hier liegt die Thurgauer Eigenheit – und hier ist Vorsicht angebracht, weil die Quellenlage älter und politisch umstritten ist.
Medienberichte beschrieben den Thurgau als Kanton, in dem die Kurzaufenthaltsbewilligung L für im Erotikgewerbe angestellte Frauen mit vergleichsweise geringem bürokratischem Aufwand zu bekommen war. Der entscheidende Punkt: Die Bewilligung galt in der ganzen Schweiz, während Sexarbeitende anderswo auf den Bewilligungskanton beschränkt sind. Berichtet wurde von einer Verdoppelung der Anfragen beim Thurgauer Migrationsamt auf bis zu 300, überwiegend von Frauen aus Ungarn. Der Thurgau und St. Gallen galten als die einzigen Kantone, in denen das möglich war. Das Staatssekretariat für Migration hielt diese Praxis für rechtlich nicht haltbar; das Thurgauer Migrationsamt hielt dagegen, es handle in langjährig konstanter Praxis im Einklang mit Bundesgerichtspraxis, SEM-Weisungen und Freizügigkeitsabkommen.
Dieser Konflikt ist in den hier ausgewerteten Quellen nicht abschliessend geklärt, und keine der Zahlen ist als aktuelle amtliche Statistik für 2026 belegt. Wer heute eine L-Bewilligung im Thurgau plant, muss die geltende Praxis beim Migrationsamt direkt erfragen – auf einen Zeitungsartikel lässt sich keine Reisekalkulation stützen. Dass solche Unterschiede real Geld und Bewegungsfreiheit kosten, ist kein Thurgauer Spezialfall, sondern die Logik der Kantonsgrenze überhaupt.
Für Drittstaatsangehörige gilt weiterhin: Eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit im Erotikgewerbe wird faktisch nicht erteilt.
Selbständigkeit
Der dritte Weg ist die anerkannte Selbständigkeit. Zuständig dafür ist das Sozialversicherungszentrum Thurgau (SVZ). Wichtig und oft übersehen: Die Anerkennung erfolgt nicht im Voraus auf Zusage, sondern gestützt auf Nachweise der tatsächlichen Tätigkeit – die Anmeldung muss deshalb rückwirkend erfolgen, wenn die Tätigkeit schon läuft. Die Ausgleichskasse entscheidet nach den tatsächlichen Verhältnissen, nicht nach der Bezeichnung im Vertrag.
Angestellt: was der Vertrag auslöst
Der Thurgau gehört zu den Kantonen, die Betreibern von Etablissements Musterarbeitsverträge für angestellte Sexarbeitende zur Verfügung stellen – ähnlich St. Gallen und Graubünden. Andere Kantone gehen den umgekehrten Weg: Bern lässt die Anstellung von EU-Bürgerinnen in Etablissements nicht mehr zu und verweist auf vermutete Unselbständigkeit und entsprechende SEM-Empfehlungen. Rechtswissenschaftlich ist umstritten, ob eine solche Pauschalvermutung zulässig ist, weil die Begriffe «selbständig» und «unselbständig» im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens nach EU-Recht auszulegen sind und nicht nach schweizerischem Binnenrecht.
Wer im Thurgau angestellt wird, löst damit drei Pflichtenbündel aus – alle beim Betrieb, nicht bei der Sexarbeiterin:
Quellensteuer. Seit dem 1. Januar 2023 wird die Quellensteuer im Thurgau nicht mehr von den Gemeindesteuerämtern, sondern zentral von der kantonalen Steuerverwaltung abgewickelt. Historisch berichtet ist eine Pauschalpraxis: Der Kanton bot in einem «Merkblatt über Arbeitsverträge für Erotikmasseurinnen» an, das Einkommen angestellter ausländischer Frauen pauschal abzurechnen – gerechnet mit einer Tageslohnsumme von 200 Franken, was auf rund 400 Franken Quellensteuer pro Person und Monat hinauslief, im Voraus zu entrichten. Ob diese Pauschale 2026 noch gilt und in welcher Höhe, liess sich hier nicht belegen. Die Quellensteuertarife 2026 publiziert die Steuerverwaltung; die Anwendung auf das Erotikgewerbe ist dort direkt zu klären. Der Kanton Bern führt für diesen Bereich ein eigenes Merkblatt (Q11, ab 2026) – ein vergleichbares, aktuell publiziertes Thurgauer Pendant habe ich nicht gefunden.
Sozialversicherungsbeiträge. Hier wird es für Angestellte unangenehm, weil das Risiko am Betrieb hängt. Ein dokumentierter Fall: Eine GmbH betrieb zwei Etablissements in den Kantonen Zürich und Thurgau. Bei einer Kontrolle im März 2020 stellte die Ausgleichskasse GastroSocial fest, dass von Juli 2015 bis Dezember 2018 Lohnbeiträge nicht korrekt oder nicht vollständig abgerechnet worden waren. Gefordert wurden 63’907 Franken für AHV/IV/EO, Arbeitslosenversicherung und Familienausgleichskasse samt Berufsbildungsfonds und Zusatzversicherung, dazu 8’109 Franken Verzugszins. Das Sozialversicherungsgericht Zürich bestätigte 48’613 Franken plus Verzugszins, das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. In einem anderen Thurgauer Fall ging ein Bordellbetrieb in Konkurs – die Sozialabgaben blieben unbezahlt.
Für die betroffenen Frauen heisst das: Ein Vertrag auf Papier ist kein Beweis, dass auch abgerechnet wurde. Wer angestellt ist, sollte Lohnabrechnungen mit ausgewiesenen Abzügen verlangen und aufbewahren, und beim SVZ ihren individuellen Kontoauszug prüfen. Das kostet nichts und zeigt, ob Beitragsjahre tatsächlich gebucht wurden.
Kein Kurzarbeitsgeld, keine ALV-Sicherheit im Meldeverfahren. Das ist die Lehre aus 8C_17/2021. Wer im Meldeverfahren arbeitet, ist für die Arbeitslosenversicherung praktisch nicht erreichbar – unabhängig davon, wie das Verhältnis steuerlich behandelt wird. Warum die Statusfrage auch dort, wo kein Kantonsgesetz existiert, am Betrieb und nicht an der Person hängt, zeigt der Nidwaldner Vergleichsfall gut.
Selbständig: die Zahlen für 2026
Wer selbständig arbeitet, trägt alles selbst. Die vom SVZ Thurgau publizierten Werte:
- AHV/IV/EO: höchstens 10.0 Prozent des Einkommens (AHV 8.1, IV 1.4, EO 0.5). Unter einem Jahreseinkommen von CHF 60’500 sinkt der Satz gestaffelt; liegt das Einkommen unter CHF 10’100, ist der Mindestbeitrag von CHF 530 pro Jahr geschuldet. Dazu kommt ein Verwaltungskostenbeitrag.
- Familienzulagen: Kinderzulage CHF 215 pro Monat und Kind bis 16, Ausbildungszulage CHF 280 bis maximal 25. Eine Geburts- oder Adoptionszulage kennt der Thurgau nicht. Anspruch besteht ab einem AHV-pflichtigen Einkommen von CHF 7’560 pro Jahr beziehungsweise CHF 630 pro Monat. Massgebend ist der Arbeits-, nicht der Wohnkanton.
- FAK-Beitrag: Das SVZ hat kommuniziert, dass die Beitragssätze der Familienausgleichskasse per 1. Januar 2026 gesenkt werden – nach dieser Mitteilung auf 1.4 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens, zuvor 1.5 Prozent. Den für dich geltenden Satz bestätigt dir das SVZ auf Anfrage; verlasse dich nicht auf die Zahl in einem Blogartikel.
- Steuererklärung: Die ordentliche Einreichefrist liegt im Thurgau Ende April. Fristerstreckungen sind möglich; die konkrete Handhabung für das laufende Steuerjahr gibt die Steuerverwaltung vor.
Was bundesweit gilt – keine Arbeitslosenversicherung für Selbständige, keine obligatorische Unfallversicherung, freiwilliges Krankentaggeld, Mehrwertsteuerpflicht ab CHF 100’000 Umsatz – ist für das Erotikgewerbe ausführlich am Urner Beispiel durchgerechnet; die Mechanik ist dort dieselbe wie im Thurgau.
Die Räume: Gemeinde, Baurecht, Gastgewerbe
Für den Ort entscheidet nicht der Kanton, sondern die politische Gemeinde. Zwei Verfahren laufen parallel.
Baubewilligung. Ein Salon oder Club ist raumplanungsrechtlich eine gewerbliche Nutzung. Wer eine Wohnung umnutzt, braucht dafür in der Regel ein Baugesuch beim Bau- und Stadtplanungsamt der Gemeinde. Beurteilt wird nach Zonenplan, Erschliessung, Lärmschutz und Nutzungsvorschriften. In reinen Wohnzonen sind die Aussichten schlecht: Verwaltungsgerichte haben Erotikbetriebe dort als störend eingeordnet, auch bei diskretem Betrieb. Ist die Umnutzung bereits erfolgt und das Gesuch kommt nachträglich, wird einzelfallweise geprüft. Ein durchdachtes Betriebskonzept – Terminbetrieb statt Laufkundschaft, keine Einsicht von der Strasse – ist dabei nicht Marketing, sondern Verfahrensargument. Die Mechanik ist zonenrechtlich dieselbe wie in den Schaffhauser Bewilligungsverfahren.
Gastgewerbebewilligung. Wer gewerbsmässig Speisen oder Getränke ausschenkt oder mit Alkohol handelt, braucht nach dem Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken (RB 554.51) eine Bewilligung der politischen Gemeinde. Das Gesuch ist mindestens zwei Monate vor der Eröffnung bei der Gemeindekanzlei einzureichen. Zu den Öffnungszeiten: Betriebe dürfen nicht vor 05.00 Uhr öffnen und müssen um 24.00 Uhr schliessen, soweit nichts anderes bestimmt ist; Verlängerungen bis 02.00 Uhr sind möglich. Der Vollzug liegt bei der Gemeinde – dieselbe Logik, in der schon ein Kaffeeangebot bewilligungspflichtig werden kann.
Zur Strassenprostitution: Eine kantonale Thurgauer Regelung liess sich in dieser Recherche nicht belegen. Kommunale Vorschriften können bestehen und unterscheiden sich von Gemeinde zu Gemeinde. Das ist bei der Einwohnergemeinde oder der Gemeindepolizei am Standort abzuklären – eine Zahl zu erfinden, hilft hier niemandem.
Kontrollen: § 25 und § 48a Polizeigesetz
Der Thurgau hat die Rechtsgrundlage für Milieukontrollen ausdrücklich im Polizeigesetz (PolG, RB 551.1, vom 9. November 2011) verankert. Nach § 25 kann die Kantonspolizei private und öffentliche Grundstücke samt Räumen betreten, soweit das zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben nötig ist – ausdrücklich auch Gastgewerbe-, Beherbergungs- und Erotikbetriebe, zur Verhinderung von Menschenhandel und schweren Betäubungsmitteldelikten. § 48a erlaubt im Rahmen von Vorfeldabklärungen die Suche nach Personen in solchen Betrieben und in Räumen, in denen sexuelle Dienstleistungen angeboten werden.
Der Weg dahin war umstritten. Der Regierungsrat hatte weitergehende Befugnisse vorgeschlagen – unter anderem verdachtsunabhängige Durchsuchungen von Hotels, Restaurants und Erotikbetrieben sowie präventive Handykontrollen. In der zweiten Lesung im Juni 2023 stoppte der Grosse Rat die Vorlage und wies sie einstimmig an die Kommission zurück, nachdem die FDP einen auf zwei Rechtsgutachten gestützten Streichungsantrag angekündigt hatte, der die Bestimmungen als bundesrechtswidrig einstufte. In der wiederholten zweiten Lesung im November 2023 stimmten alle Fraktionen der entschärften Fassung zu: ohne Handy-Paragraf und ohne verdachtsunabhängige Durchsuchung.
Praktisch heisst das: Kontrollen sind erlaubt und finden regelmässig statt, aber sie brauchen einen Anknüpfungspunkt. Wo die Grenze zwischen Kontrolle und Durchsuchung liegt – und was das für das eigene Hausrecht bedeutet –, ist für Betreibende die zentrale Frage.
Neben der Polizei kontrolliert das Arbeitsinspektorat des AWA (Staubeggstrasse 3, 8510 Frauenfeld) nach dem Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit. Für die Einordnung der veröffentlichten Zahlen ist ein Detail wichtig: Die SECO-Statistiken zur Schwarzarbeitsbekämpfung schliessen das Sexgewerbe und private Haushalte ausdrücklich aus. Wer also aus der Thurgauer Kontrollzahl von rund 230 Betrieben pro Jahr auf Kontrolldichte im Milieu schliesst, rechnet falsch. In der Ostschweiz wurde zudem berichtet, dass die Kontrollen in St. Gallen und in den Appenzeller Kantonen deutlich zunahmen, im Thurgau hingegen nicht.
Die Kantonspolizei beurteilt die Verbreitung von Menschenhandel im Thurgau als «relativ gering» und stützt das auf die regelmässigen Kontrollen im Rotlichtbereich. Als institutionelles Gefäss existiert der Runde Tisch Menschenhandel Thurgau. In der Grossratsdebatte wurde verlangt, ihn nicht nur situativ, sondern mindestens einmal jährlich zum Austausch einzuberufen. Bemerkenswert an derselben Debatte: Das schwedische Modell mit Freierkriminalisierung fand im Grossen Rat keine Unterstützung – Entkriminalisierung und Entstigmatisierung wurden als besserer Schutz beurteilt.
Beratung: Perspektive Thurgau
Die Beratung im Milieu führt Perspektive Thurgau im Auftrag des Kantons. Die Fachpersonen besuchen Sexarbeitende regelmässig am Arbeitsplatz – in Salons, Kontaktbars und Privatwohnungen –, beraten zu sexuell übertragbaren Infektionen, führen Tests vor Ort durch und verteilen Informationsmaterial, Kondome und Gleitmittel. Beraten wird nicht nur medizinisch, sondern auch zu sozialen und rechtlichen Fragen.
- Perspektive Thurgau, Schützenstrasse 15, Postfach 297, 8570 Weinfelden, Telefon 071 626 02 02, [email protected], Mo–Fr 08.30–12.00 und 13.30–17.00
- Teststelle Frauenfeld: Oberstadtstrasse 6, 8500 Frauenfeld
Zwei Beobachtungen aus dieser Arbeit sind für die Einordnung der Branche relevant. Erstens verlagert sich die Tätigkeit zunehmend in Privatwohnungen, wo unabhängiger gearbeitet werden kann – was die Kontrolldichte senkt und die Erreichbarkeit durch Beratung erschwert. Zweitens ist gerade diese Nähe zum Arbeitsplatz das wirksamste Frühwarnsystem für Ausbeutung und Menschenhandel; das hält auch der Regierungsrat so fest.
Bemerkenswert: Perspektive Thurgau führt die aufsuchende Arbeit auch im Nachbarkanton aus. Dort läuft sie über eine Leistungsvereinbarung mit einer Schaffhauser Trägerschaft – weshalb dort gilt, dass die Hilfe aus dem Nachbarkanton kommt. Für Thurgauerinnen ist das ein Vorteil: Die Stelle ist im eigenen Kanton verankert und kennt das Feld.
Zuständigkeiten auf einen Blick
| Thema | Zuständig |
|---|---|
| Meldeverfahren, Bewilligung L/B | Migrationsamt Thurgau, Frauenfeld |
| Arbeitsmarktfragen, Schwarzarbeitskontrollen | Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Arbeitsinspektorat |
| AHV/IV/EO, Selbständigenstatus, Familienzulagen | Sozialversicherungszentrum Thurgau (SVZ) |
| Quellensteuer, Einkommenssteuer | Steuerverwaltung Thurgau (Quellensteuer zentral seit 1.1.2023) |
| Mehrwertsteuer | ESTV, Bern |
| Baubewilligung, Umnutzung, Zonenkonformität | politische Gemeinde |
| Gastgewerbebewilligung, Öffnungszeiten | politische Gemeinde |
| Kontrollen im Milieu | Kantonspolizei Thurgau (§ 25, § 48a PolG) |
| Gesundheit, Sozial- und Rechtsberatung | Perspektive Thurgau, Weinfelden |
Was das praktisch heisst
Vier Punkte, die aus dieser Rechtslage folgen:
Kläre deinen Status, bevor du den Vertrag unterschreibst. Ein Arbeitsvertrag im Thurgau ist mehr als Papier – er entscheidet über Quellensteuer, Beitragspflicht und Bewilligungsart. Ob du tatsächlich als Angestellte oder als Selbständige gilst, entscheidet am Ende nicht der Vertragstext, sondern die Ausgleichskasse nach den tatsächlichen Verhältnissen.
Prüfe, ob tatsächlich abgerechnet wird. Die dokumentierten Thurgauer Fälle zeigen Beitragsausfälle über Jahre, bis zum Konkurs des Betriebs. Verlange Lohnabrechnungen mit ausgewiesenen Abzügen und kontrolliere deinen individuellen Kontoauszug beim SVZ.
Rechne nicht mit Kurzarbeitsgeld oder ALV im Meldeverfahren. Das Bundesgericht hat diese Tür 2021 geschlossen. Wer das Risiko abfedern will, muss es selbst versichern – Krankentaggeld und Unfallversicherung sind für Selbständige freiwillig und deshalb aktiv zu organisieren.
Hol das Verbindliche bei der Behörde, nicht aus dem Internet. Das gilt besonders für drei Punkte dieses Artikels: die aktuelle Bewilligungspraxis des Migrationsamts, die Höhe und Fortgeltung der Quellensteuerpauschale, und die kommunalen Vorschriften an deinem konkreten Standort. Alle drei sind änderungsanfällig, und bei allen drei ist eine kurze Anfrage günstiger als ein nachträgliches Verfahren.