Dreizehn Jahre lang sicherte im Kanton Zürich das Pflegepersonal der Notfallstationen die Spuren nach sexueller und häuslicher Gewalt selbst. In dieser ganzen Zeit folgte daraus genau eine nachträgliche Strafanzeige – eine Anzeige also, die erst Tage, Wochen oder Monate nach der Untersuchung eingereicht wurde. Seit der «Aufsuchende Dienst Forensic Nurses» im April 2024 den Betrieb aufnahm, sind es nach Angaben des Kantons 51.
Diese Zahl sagt wenig über die Bereitschaft von Betroffenen, zur Polizei zu gehen, und viel über etwas anderes: Wer Gewalt erlebt, entscheidet selten in der ersten Nacht. Entschieden wird nach Wochen, nach dem ersten Schlaf, nach dem Gespräch mit einer Freundin, manchmal nach dem zweiten Vorfall. Bis dahin ist die Verletzung verheilt, die DNA abgewaschen, der Chatverlauf gelöscht – und die Entscheidung läuft ins Leere, weil es nichts mehr gibt, worauf sie sich stützen könnte.
Dokumentation ist deshalb nicht der erste Schritt einer Anzeige. Sie ist das, was die Entscheidung über eine Anzeige überhaupt offenhält. Und 2026 ist in der Schweiz zum ersten Mal ein Jahr, in dem diese Unterscheidung institutionell nachgezogen wird.
Was sich 2026 verändert hat: Dokumentieren ist ein eigenes Angebot geworden
Das sogenannte Zürcher Modell ist der Referenzfall. Speziell ausgebildete forensische Pflegefachpersonen rücken rund um die Uhr an alle Notfallstationen des Kantons aus, dokumentieren Verletzungen, sichern gerichtsverwertbare Spuren und beraten – ohne dass eine Anzeige nötig ist und ohne dass die Polizei beigezogen wird. Erreichbar ist der Dienst über die kostenlose Nummer 0800 09 09 09 oder über jede Notfallstation im Kanton.
Die Nachfrage hat die Planung überrollt. Kalkuliert war mit rund 150 Fällen pro Jahr; zwischen April und Dezember 2024 wurden 279 forensische Untersuchungen und Telefonberatungen verzeichnet, 2025 waren es 512. Im April 2026 hat der Regierungsrat entschieden, das Angebot aus dem Pilotstatus in den Regelbetrieb zu überführen, und dafür für die Jahre 2027 bis 2030 Mittel von 8,6 Millionen Franken vorgesehen.
Entscheidend für Betroffene ist aber ein Detail, das in den Schlagzeilen untergeht: Die gesicherten Spuren werden bis zu 15 Jahre am Institut für Rechtsmedizin aufbewahrt und nur dann ausgewertet, wenn tatsächlich Anzeige erstattet wird. Dokumentieren und anzeigen sind damit zwei getrennte Handlungen mit zwei getrennten Zeitplänen.
Andere Kantone ziehen nach, aber ungleichmässig. Schaffhausen hat 2026 einen entsprechenden Dienst eingeführt. Luzern schafft sechs Stellen und startet 2027 dezentral an den Standorten Luzern, Sursee und Wolhusen. Interdisziplinäre Krisenzentren, die medizinische, forensische, psychologische und rechtliche Hilfe an einem Ort bündeln, existieren bislang vor allem in Bern, Waadt, Genf und St. Gallen – in Bern an der Frauenklinik des Inselspitals, mit Anbindung an das Institut für Rechtsmedizin. In mehreren Kantonen gibt es gar nichts Vergleichbares, und in St. Gallen ist der Ausbau politisch umstritten.
Genau diese Postleitzahlen-Ungleichheit soll die Teilrevision des Opferhilfegesetzes beheben. Der Nationalrat hat sie am 3. Juni 2026 mit 139 zu 55 Stimmen angenommen. Kernpunkte: Die Kantone sollen genügend Fachpersonen für die Spurensicherung bereitstellen, die Leistung soll kostenlos sein, und die Erstellung sowie Aufbewahrung einer rechtsmedizinischen Dokumentation soll zu einem eigenständigen Opferhilfeanspruch werden – unabhängig davon, ob ein Strafverfahren eröffnet wird. Das Geschäft liegt beim Ständerat. Bis dort entschieden ist, gilt: Die Richtung ist klar, der Anspruch noch nicht überall da. Was in Ihrem Kanton verfügbar ist, klärt am schnellsten die Opferberatung – seit dem 1. Mai 2026 landesweit über die Nummer 142 erreichbar.
Die Uhren, die sofort zu laufen beginnen
Dokumentation hat ein Problem, das Beratung nicht hat: Sie verfällt. Vier Fristen laufen parallel, und keine wartet auf eine Entscheidung.
72 Stunden. Körperliche Spuren – Fremd-DNA, Sperma, Speichel, Fasern – sollen nach Fachempfehlung innerhalb von drei Tagen gesichert werden. Danach sinkt die Ausbeute rasch. Praktisch heisst das: nicht duschen, nicht baden, Kleidung nicht waschen, getragene Wäsche in eine Papiertüte statt in einen Plastiksack legen (Plastik fördert Schimmel und zerstört Material), Bettwäsche nicht abziehen.
Zwei bis zehn Tage. Hämatome zeigen ihre Ausdehnung oft erst 24 bis 48 Stunden nach dem Vorfall und verändern dann die Farbe. Eine einzige Aufnahme am Tatabend unterschätzt den Befund fast immer. Nachdokumentieren – am zweiten Tag und noch einmal einige Tage später – ist kein Übereifer, sondern Standard.
Sechs Monate. So lange müssen Fernmeldedienstanbieter in der Schweiz die Randdaten des Fernmeldeverkehrs aufbewahren: wer wann mit welcher Nummer in Kontakt stand, wie lange, über welchen Antennenstandort. Diese Daten können die Anwesenheit einer Person an einem Ort zu einer Zeit belegen, wenn Aussage gegen Aussage steht – sie werden aber nur auf Anordnung der Strafbehörden erhoben. Nach sechs Monaten sind sie gelöscht. Wer ein halbes Jahr zuwartet, verliert diese Ebene vollständig, auch wenn der Rest der Mappe intakt ist.
Drei Monate. Bei Antragsdelikten – etwa Tätlichkeiten, Beschimpfung oder in bestimmten Konstellationen Drohung – läuft eine Strafantragsfrist von drei Monaten ab Kenntnis der Täterschaft. Bei schwerer Gewalt gelten dagegen lange Verjährungsfristen; dass ein Tötungsdelikt von 1983 noch Jahrzehnte später aufgeklärt werden konnte, zeigt, wie weit die Fristen bei den schwersten Delikten reichen. Die Spanne zwischen drei Monaten und mehreren Jahrzehnten ist der Grund, weshalb man im Moment des Vorfalls nicht wissen muss, wie schwer das Delikt juristisch gewichtet wird – man muss nur dokumentiert haben.
Was eine Dokumentation gerichtsfest macht
Befunde beschreiben, nicht bewerten
Rechtsmedizinische Standards verlangen, dass jeder Befund nach Lokalisation, Grösse und Form beschrieben wird – beschreibend, nicht deutend. «Auf der Vorderseite des linken Oberarms, handbreit unterhalb der Schulter, vier rundliche bläuliche Verfärbungen von je ca. 1,5 cm» trägt vor Gericht. «Griffspuren» trägt nicht, weil es bereits eine Schlussfolgerung ist, die der Gutachterin zusteht.
Fotografisch gilt: jeder Befund als Übersichts- und Nahaufnahme, mit Massstab (ein Lineal genügt), wobei Massstab und Befund in derselben Ebene liegen müssen – sonst ist die Grösse nachträglich nicht bestimmbar. Fotos vor der Wundversorgung aufnehmen: Eine genähte Wunde lässt oft keine Aussage mehr über den Entstehungsmechanismus zu. Fotos brauchen das Einverständnis der betroffenen Person, und eine Ablehnung soll ebenfalls dokumentiert werden.
Wer unsicher ist, kann sich an das Institut für Rechtsmedizin wenden – auch Hausärztinnen und Notfallstationen tun das. Ein Arztzeugnis ist besser als nichts; eine rechtsmedizinische Dokumentation ist etwas anderes.
Der Fall, der kein Bild hinterlässt: Würgen
Strangulation ist das Delikt, das in der Dokumentation am häufigsten verlorengeht – und das mit dem höchsten Risikogehalt. Rechtsmedizinisch gilt eine Art Alles-oder-nichts-Regel: Überlebende zeigen häufig kaum «schwere» Verletzungen, obwohl die Handlung lebensgefährlich war. In Untersuchungsserien tödlicher Strangulationen fanden sich Petechien im Kopfbereich oder Einblutungen in die Halsmuskulatur in rund 80 Prozent der Fälle; bei Überlebenden sind solche punktförmigen Einblutungen in Augenbindehaut, Lidhaut oder hinter den Ohren oft die einzige objektive Spur – und sie verblassen innerhalb von Tagen. Zur Dauer existieren unterschiedliche Angaben: Teils werden mehrere Minuten genannt, teils können laut Literatur bereits kurze Druckerhöhungen von 10 bis 20 Sekunden genügen.
Praktisch bedeutet das: Nach jedem Griff an den Hals gehört eine Untersuchung dazu, auch wenn nichts zu sehen ist. Festzuhalten sind auch die Begleitsymptome, die niemand fotografieren kann – Heiserkeit, Schluckschmerzen, Atemnot, Sehstörungen, Bewusstseinsverlust, unfreiwilliger Urinabgang. Sie sind medizinisch relevant und strafrechtlich aussagekräftig.
Das eigene Protokoll
Schreiben Sie innerhalb von 24 Stunden auf, was passiert ist: Datum, Uhrzeit, Ort, Ablauf in der Reihenfolge der Ereignisse, wörtliche Zitate, wenn Sie sie erinnern, Beschreibung der Person, Fahrzeug, Begleitpersonen, Zeuginnen und Zeugen samt Kontakt. Lücken als Lücken kennzeichnen («an diese Phase habe ich keine Erinnerung») statt sie später zu füllen. Aussagen werden auf Konstanz geprüft; ein zeitnahes Protokoll mit ehrlichen Lücken ist glaubhafter als eine geschlossene Erzählung, die beim dritten Erzählen plötzlich Details enthält.
Dass eine Gegenwehr ausblieb, spricht nicht gegen Sie. Das seit dem 1. Juli 2024 geltende revidierte Sexualstrafrecht stellt die fehlende Zustimmung ins Zentrum und berücksichtigt ausdrücklich Schock- und Erstarrungszustände. Notieren Sie deshalb auch, was Sie nicht konnten – und warum.
Digitale Spuren: der Screenshot ist der Anfang, nicht der Beweis
Im Strafverfahren wie im Zivilprozess gilt freie Beweiswürdigung: Kein Beweismittel hat einen gesetzlich fixierten Wert, das Gericht gewichtet selbst. Ein Screenshot ist zulässig – aber es ist eine leicht manipulierbare Reproduktion, und wenn die Gegenseite ihn schlicht bestreitet, bleibt wenig übrig.
Deshalb: Screenshot sofort (er kostet nichts und hält den Zustand fest), aber dazu
- den Chat exportieren, mit Zeitstempeln und vollständiger Nachrichtenfolge statt nur dem brisanten Ausschnitt,
- die Originaldatei behalten, nicht nur das weitergeleitete Bild – Weiterleiten und Neu-Speichern löscht Metadaten,
- das Konto und das Gerät nicht aufräumen: Nummern nicht sofort blockieren und löschen, Profil der Gegenseite nicht melden, bevor es gesichert ist (nach einer Löschung ist es weg), Gesprächsverlauf nicht «bereinigen»,
- Zahlungsbelege zuordnen: Transaktion, Zeitpunkt, Betrag, Gegenpartei. Sie belegen Kontakt und Zeitfenster, wenn alles andere bestritten wird.
Die Falle: Aufnahmen, die selbst strafbar sind
Hier verunglücken Dokumentationsversuche regelmässig. Art. 179ter StGB stellt es auf Antrag unter Strafe – Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe –, wenn man als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch ohne Einverständnis der anderen Beteiligten auf einen Tonträger aufnimmt. Das eigene Einverständnis genügt in der Schweiz nicht, anders als in manchen anderen Rechtsordnungen. Für Bildaufnahmen aus dem Geheimbereich gilt Art. 179quater StGB. Eng begrenzte Ausnahmen bestehen nach Art. 179quinquies StGB, etwa für Gespräche mit Notrufzentralen und Behörden.
Dazu kommt die Verwertbarkeitsfrage. Rechtmässig erlangte private Beweise sind im Strafverfahren grundsätzlich unbeschränkt verwertbar. Rechtswidrig erlangte private Beweise nur dann, wenn die Strafbehörden sie auch legal hätten erheben können und eine Interessenabwägung dafür spricht (BGE 147 IV 16). Bei schwerer Gewalt fällt diese Abwägung eher zugunsten der Verwertung aus, bei Bagatellen eher nicht. Es ist also möglich, dass eine heimliche Aufnahme im Verfahren hilft und gleichzeitig ein Verfahren gegen die aufnehmende Person auslöst.
Die belastbarere Alternative: Alarmknopf oder Panikfunktion statt Dauermitschnitt, ein vereinbarter Check-in-Anruf, eine Person, die weiss, wo Sie sind, und eine Notiz unmittelbar danach. Protokoll und Zeugnis sind rechtlich sauber – der heimliche Mitschnitt ist es nicht.
Warum Dokumentation gerade in der Sexarbeit anders wirkt
Der Community Report von ProCoRe (2024) ist klein und ausdrücklich nicht repräsentativ: 24 befragte Personen zwischen 28 und 63 Jahren. Aber die Richtung deckt sich mit der internationalen Forschung. Rund 70 Prozent der Befragten berichteten von Stealthing, dem heimlichen Entfernen des Kondoms; etwa die Hälfte von Diskriminierung, Beleidigungen oder Diebstahl von Geld und Gegenständen. Zur Anzeige kommt davon sehr wenig – wegen Misstrauen, Angst vor Diskriminierung und, bei Personen ohne Schweizer Pass, vor ausländerrechtlichen Konsequenzen. ProCoRe fordert deshalb, dass Gewalt ohne solche Folgen angezeigt werden kann.
Solange diese Forderung offen ist, ist die vertrauliche Spurensicherung das einzige Instrument, das die Blockade umgeht: Es braucht keine Polizei, keine Anzeige, keine Begründung – und das Material liegt bis zu 15 Jahre bereit. Wer unter Druck keine Anzeige machen kann oder will, verliert dadurch nicht den Zugang zu einem Verfahren, sondern verschiebt ihn. Auch in Fällen, die erst viel später wieder aufgerollt werden, ist es die damals erstellte Dokumentation, die Jahre nach der Tat noch trägt.
Zur Einordnung die offizielle Lage: In der Polizeilichen Kriminalstatistik 2025 (publiziert im März 2026) registrierte die Polizei 22’066 Straftaten im häuslichen Bereich (+4,4 Prozent), 2’654 schwere Gewaltstraftaten (+8,1 Prozent) und 1’402 Vergewaltigungen (+29,1 Prozent). Solche Zahlen messen nicht die Gewalt, sondern die registrierte Gewalt – Anstiege können auch Veränderungen im Anzeigeverhalten und in der Rechtslage spiegeln. Für das Dunkelfeld in der Sexarbeit gibt es in der Schweiz keine belastbare Zahl.
Im Betrieb: Vorfälle protokollieren, bevor sie zum Muster werden
In Salons, Studios und Clubs entsteht Beweislast kollektiv. Der Fall eines Angriffs auf Personal eines Würzburger Erotikbetriebs hat gezeigt, wie schnell eine Eskalation Dritte trifft und wie wenig von einem Vorfall übrig bleibt, den niemand aufgeschrieben hat.
Ein brauchbares Vorfallprotokoll enthält Datum, Uhrzeit, Beteiligte, Ablauf, getroffene Massnahme (Hausverbot, Polizei, Abbruch) und die Person, die es verfasst hat. Es gehört an einen Ort, auf den nicht die ganze Belegschaft zugreift. Beim Weitergeben von Personendaten gilt Zurückhaltung: Interne, zweckgebundene Notizen sind etwas anderes als öffentlich geteilte Warnlisten mit Namen und Fotos – letztere verletzen Persönlichkeitsrechte und schaffen ein neues Haftungsproblem, statt das alte zu lösen. Beschreibungen und Muster teilen, Identifikationen den Behörden überlassen.
Eine Mappe, die trägt – in vier Zeitschritten
0 bis 72 Stunden: Nicht duschen, Kleidung in Papier sichern. Forensische Spurensicherung anfordern (im Kanton Zürich 0800 09 09 09, sonst über die Notfallstation oder die Opferberatung 142). Fotos mit Massstab vor der Wundversorgung. Bei Griff an den Hals: untersuchen lassen, auch ohne sichtbare Spur. Gedächtnisprotokoll schreiben.
Tag 2 bis 7: Hämatome nachfotografieren. Zweites Protokoll mit Ergänzungen, datiert – nicht das erste überschreiben. Chats exportieren, Zahlungsbelege zuordnen, Zeugenkontakte festhalten. Kopie der Mappe ausserhalb des Mobiltelefons ablegen, eine zweite bei einer Vertrauensperson oder der Beratungsstelle.
Monat 1 bis 6: Hier liegt die Entscheidung über die Randdaten. Wer eine Anzeige in Erwägung zieht, sollte innerhalb dieses Fensters eine Beratung zu den Fristen in Anspruch nehmen – danach sind die Verbindungsdaten gelöscht, und zwar endgültig.
Danach: Dokumentation liegen lassen, nicht wegwerfen. Gesicherte Spuren bleiben in Zürich bis zu 15 Jahre archiviert; die eigene Mappe sollte mindestens so lange existieren. Wiederholt dieselbe Person etwas, wird aus zwei datierten Einzelprotokollen ein Muster – und Muster sind das, was Verfahren bewegt.
Was Dokumentation nicht leistet
Sie ersetzt kein Verfahren, garantiert keine Verurteilung und beseitigt die Beweisschwierigkeiten bei Aussage gegen Aussage nicht. Sie ist auch nicht überall gleich zugänglich: Bis die Revision des Opferhilfegesetzes durch den Ständerat ist, bleibt der Zugang zu kostenloser rechtsmedizinischer Dokumentation eine Frage des Wohnorts. In Kantonen ohne Angebot lohnt der Weg über die Opferberatung, die Kosten subsidiär über die Soforthilfe prüfen kann.
Was Dokumentation leistet, ist präziser und wichtiger: Sie nimmt der Gewalt die Frist. Sie trennt die Frage «Was ist passiert?» von der Frage «Was will ich tun?» und erlaubt, die zweite später zu beantworten, ohne die erste zu verlieren. Die eine Anzeige in dreizehn Jahren war kein Beleg für Resignation. Sie war ein Beleg dafür, dass niemand etwas in der Hand hatte, als die Entscheidung endlich reif war.
Quellen und weiterführende Informationen: Kanton Zürich: Opferbetreuung durch Forensic Nurses · Medienmitteilung Kanton Zürich, April 2026 · SRF zur Nachfrage nach Forensic Nurses · SRF zur OHG-Revision im Nationalrat · Bundesamt für Justiz: Teilrevision Opferhilfegesetz · SGRM: Schädigung durch Strangulation · SGRM: Forensische Untersuchung lebender Personen · ProCoRe Community Report zu Gewalterfahrungen · BFS: Polizeiliche Kriminalstatistik 2025 · BGE 147 IV 16 zur Verwertbarkeit privater Beweise · Luzern: Forensic Nurses ab 2027 · Schaffhausen: Aufsuchender Dienst Forensic Nurses · SRF zu Krisenzentren für Gewaltopfer
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Für den konkreten Fall wenden Sie sich an die Opferberatung (Nummer 142), an eine Anwältin oder einen Anwalt oder an das Institut für Rechtsmedizin in Ihrer Region.