Es gibt in der Schweizer Steuerordnung wenige Instrumente, die so grosszügig und so unerbittlich gleichzeitig sind. Wer über Jahre Einnahmen nicht deklariert hat, kann das in einem einzigen Brief bereinigen – ohne Busse, ohne Strafverfahren, ohne Eintrag irgendwo. Und wer diesen Brief einmal geschrieben hat, hat die Möglichkeit für den Rest des Lebens verbraucht.
Die straflose Selbstanzeige ist kein Amnestieprogramm mit Frist und kein Behördenprojekt, das irgendwann ausläuft. Sie steht seit 2010 permanent im Gesetz, in Art. 175 Abs. 3 DBG für die direkte Bundessteuer und in Art. 56 Abs. 1bis StHG für die Kantone. Das Steueramt St. Gallen formuliert es in seiner Medienmitteilung mit entwaffnender Klarheit: Man könne heute und in Zukunft offenlegen – aber nur einmal im Leben.
Für Menschen, die im Erotikgewerbe arbeiten, ist dieses Instrument gleichzeitig attraktiver und komplizierter als für den durchschnittlichen Fall. Attraktiver, weil ein grosser Teil der Branche mit Bargeld, wechselnden Arbeitsorten und ohne Buchhaltung operiert und sich der Rückstand über Jahre aufbaut, meist ohne böse Absicht. Komplizierter, weil die Straflosigkeit nur für die Steuern gilt – und daneben noch drei weitere Systeme ihre eigenen Rechnungen stellen.
Was die Straflosigkeit abdeckt – und was sie kostet
Die Rechtsfolge ist eng und präzise: Bei einer gültigen Selbstanzeige wird von der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung abgesehen. Nacherhoben werden die ordentliche Nachsteuer für bis zu zehn Jahre plus Zins. Keine Busse – und das ist der eigentliche Hebel, denn die Busse bei vollendeter Steuerhinterziehung entspricht im Regelfall dem Betrag der hinterzogenen Steuer und kann bei schwerem Verschulden auf das Dreifache steigen.
Mitgedeckt sind nach der Praxis auch Delikte, die zum Zweck dieser Hinterziehung begangen wurden – etwa Urkundendelikte im Sinne des Steuerbetrugs. Wer also nicht nur geschwiegen, sondern auch Belege frisiert hat, verliert dadurch die Straflosigkeit nicht automatisch.
Zur Einordnung, weil die Frage im Milieu regelmässig auftaucht: Eine Busse wegen Steuerhinterziehung wird von der Steuerverwaltung im Steuerstrafverfahren ausgesprochen, nicht von einem Strafgericht, und erscheint nicht im Privatauszug des Strafregisters. Steuerbetrug als Urkundendelikt ist dagegen ein Vergehen und wird strafgerichtlich beurteilt. Für alle, die eine Salonbewilligung halten oder beantragen wollen, ist das ein relevanter Unterschied – nur eben einer, den die Selbstanzeige ohnehin entschärft.
Die vier Bedingungen
- Erstmaligkeit. Jede natürliche und juristische Person hat genau eine straflose Selbstanzeige.
- Die Hinterziehung ist keiner Steuerbehörde bekannt (Art. 175 Abs. 3 lit. a DBG).
- Vorbehaltlose Mitwirkung bei der Festsetzung der Nachsteuer (lit. b).
- Ernstliches Bemühen um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer (lit. c).
Alle vier müssen kumulativ erfüllt sein. Fällt eine weg, bleibt nicht einfach gar nichts: Art. 175 Abs. 4 DBG sieht vor, dass die Busse bei jeder weiteren Selbstanzeige – unter den Voraussetzungen von Abs. 3 – auf ein Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt wird. Das ist der Trostpreis. Aus einer Busse von 100 Prozent der hinterzogenen Steuer werden 20 Prozent. Nicht nichts, aber auch nicht null.
Wer das Instrument nutzt – und wer darin fehlt
Die kantonalen Zahlen zeigen ein Instrument, das längst zum Alltagsgeschäft geworden ist. Im Kanton Luzern haben sich 2025 379 Personen selbst angezeigt, nach 287 im Jahr 2024, 306 im Jahr 2023 und 418 im Jahr 2022. Offengelegt wurden dabei Vermögenswerte von kumuliert über 404 Millionen Franken; aus den abgeschlossenen Verfahren resultierten rund 2,3 Millionen Franken für Kanton und Gemeinden sowie 600’000 Franken für den Bund.
Im Kanton St. Gallen stieg die Zahl von 179 Fällen (2023) auf 209 Fälle (2024) – laut Steueramt das zweitniedrigste Ergebnis seit fünfzehn Jahren. Offengelegt wurden 53 Millionen Franken, was 1,1 Millionen Franken Nachsteuern für den Kanton und 0,2 Millionen für die Gemeinden brachte. Über zehn Jahre summierten sich die offengelegten Vermögen im Kanton auf rund 2,64 Milliarden Franken. Im Kanton Zürich brachten zehn Jahre strafloser Selbstanzeige dem Fiskus gemäss NZZ rund 660 Millionen Franken ein, mit einem Ausschlag auf 7’300 Anzeigen im Jahr 2018 rund um die Einführung des automatischen Informationsaustauschs und einem Rückgang auf rund 1’550 im Jahr 2021.
Was in diesen Statistiken fast vollständig fehlt, ist unselbständig dokumentiertes Bareinkommen. Die Zahlen beschreiben zu einem grossen Teil Konten, Depots und Liegenschaften im Ausland – Vermögen, das eine Bank meldet. Das Erotikgewerbe produziert kein solches Papier. Niemand meldet eine Barzahlung an der Zimmertür. Deshalb ist die Selbstanzeige hier ein anderes Verfahren, auch wenn sie auf demselben Artikel beruht.
Der Unterschied: kein Kontoauszug, nur Erinnerung
Das Steueramt kann bei einem Auslandkonto den Saldo per 31.12. ablesen. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit ohne kaufmännische Buchhaltung – was im Erotikgewerbe der Regelfall ist – verlangt es Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen. Genau diese Aufstellungen sind in einer Selbstanzeige die Erfüllung der Bedingung «vorbehaltlose Mitwirkung».
In der Praxis heisst das: rekonstruieren. Arbeitstage aus Kalender, Tourenplan, Portalprofilen und Mietquittungen des Zimmers. Zimmermieten, Inseratekosten, Reisekosten, Verbrauchsmaterial als Aufwandseite. Wer nichts vorlegen kann, endet bei einer Schätzung – und die Schätzung ist naturgemäss nicht die freundlichste Variante der Wahrheit. Wichtig ist der Unterschied zum gewöhnlichen Ermessensfall: Bei einer Selbstanzeige liefert man selbst die Grundlage der Schätzung. Das ist eine Verhandlungsposition, die man nach einer Entdeckung nicht mehr hat.
Wann es «bekannt» ist
Der Gesetzestext spricht von der Kenntnis einer Steuerbehörde, nicht jeder Behörde. Dass die Polizei bei einer Kontrolle Namen aufgenommen hat, beendet die Möglichkeit also nicht automatisch – entscheidend ist, ob die Information bei der Steuerverwaltung gelandet ist.
Die Praxisfestlegung der Steuerverwaltung Graubünden vom 1. September 2025 zieht die Linie dort, wo es konkret wird: Eine Selbstanzeige, die erst nach einer Auflage, nach Rückfragen der Steuerverwaltung oder nach einer Aufrechnung erfolgt, kommt zu spät. Der Brief muss vor dem Brief der Behörde kommen. Das ist keine Formalität, sondern die ganze Logik des Instruments.
Warum 2026 das Zeitfenster schmaler macht
Drei Entwicklungen verschieben in diesem und im nächsten Jahr das Entdeckungsrisiko – und damit den Wert des Zeitvorsprungs.
Erstens Kryptowerte. Seit dem 1. Januar 2026 erfassen Anbieter von Kryptodienstleistungen Steuerdomizil und Steueridentifikationsnummer ihrer Nutzerinnen und Nutzer nach dem OECD-Melderahmen CARF. Vorgesehen ist der Austausch mit rund 74 Partnerstaaten – alle EU-Staaten, das Vereinigte Königreich und ein Grossteil der G20, ohne USA, China und Saudi-Arabien. Der erste automatische Austausch ist für 2027 geplant und betrifft Transaktionen ab dem 1. Januar 2026. Wer sich im Milieu in Stablecoins bezahlen liess, weil das «spurlos» schien, arbeitet ab jetzt mit einer Spur, die eine Meldepflicht hat.
Zweitens Kontrollen. Das Erotikgewerbe gilt in der Schwarzarbeitsbekämpfung des SECO ausdrücklich als Risikobranche. Im zuletzt rapportierten Jahr wurden rund 38’500 Betriebe und 147’000 Personen kontrolliert; von den Verdachtsmomenten betrafen 35 Prozent das Sozialversicherungsrecht, 33 Prozent das Ausländerrecht und 32 Prozent die Quellensteuer. Die Zahl der bestätigten Sanktionen stieg um 9 Prozent auf 3’493. Jede dieser Kontrollen kann Unterlagen erzeugen, die bei der Steuerverwaltung ankommen.
Drittens die Quellensteuer-Praxis selbst. Der Kanton Bern hat sein Merkblatt Q11 zur Quellenbesteuerung von Personen im Prostitutionsgewerbe ab 2026 neu gefasst. Grundgedanke: Arbeit in einem bewilligten Etablissement im Sinne von Art. 5 des Prostitutionsgesetzes gilt grundsätzlich als unselbständige Erwerbstätigkeit – Massagesalon, Kontaktbar, Erotiksauna, Club oder Escortservice eingeschlossen. Wo keine exakten Verdienstaufzeichnungen vorliegen, arbeitet die Verwaltung mit Tagespauschalen, abzurechnen über den Betrieb. Mehrere Kantone verwenden ähnliche Pauschalen; genannt werden Beträge im Bereich von 25 Franken pro Person und Arbeitstag.
Das hat eine unterschätzte Nebenwirkung: Wenn ein Salon für Sie Quellensteuer-Pauschalen abgerechnet hat, existiert Ihr Name bereits in einem Steuerdossier. Ob damit Ihre nicht deklarierten Einkünfte «bekannt» sind, ist eine Frage des Einzelfalls – aber es ist nicht mehr ein weisses Blatt.
Die zweite Rechnung: die AHV rechnet mit, aber nach eigenen Regeln
Hier liegt die häufigste Fehlkalkulation. Die Straflosigkeit von Art. 175 DBG gilt für die Steuern. Sie gilt nicht für die Sozialversicherungen – und die Sozialversicherung erfährt es trotzdem.
Nach Art. 23 AHVV ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das beitragsrelevante Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung, und diese Angaben sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Die Kasse prüft eigenständig nur noch, ob es sich überhaupt um beitragspflichtiges Erwerbseinkommen handelt. Die Nachsteuerveranlagung aus Ihrer Selbstanzeige wandert also weiter.
Und sie weitet die Frist. Beiträge verjähren grundsätzlich fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie geschuldet sind. Abweichend davon endet die Verjährung bei einer Nachsteuerveranlagung ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Veranlagung rechtskräftig wurde (Art. 16 Abs. 1 AHVG) – und das gilt nach der Rechtsprechung auch für kantonale Nachsteuerverfahren. Praktisch bedeutet das: Eine Selbstanzeige öffnet die Beitragsnachforderung für Jahre, die sonst endgültig verjährt wären.
Das ist Geld – und gleichzeitig der einzige wirkliche Lichtblick dieser Konstruktion. Nachbezahlte Beiträge erzeugen Einträge im individuellen Konto. Beitragsjahre, die ohne Nachsteuerverfahren als Lücke geblieben und lebenslang rentenwirksam gewesen wären, werden gefüllt. Für eine 48-Jährige mit acht undeklarierten Jahren ist das kein Nebeneffekt, sondern der eigentliche Grund, es zu tun.
Was Sie einrechnen müssen: Beitragssatz 2026 von 10,0 Prozent auf dem Erwerbseinkommen, sinkende Skala ab 5,371 Prozent für Einkommen unter 60’500 Franken, Mindestbeitrag 530 Franken pro Jahr, plus Familienausgleichskasse je nach Kanton. Dazu Verzugszins von 5 Prozent nach Art. 41bis AHVV, bei Nachforderungen für mehrere Jahre ab dem 1. Januar nach Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres. Und es gibt im AHV-Recht keine Entsprechung zur straflosen Selbstanzeige: Art. 87 AHVG stellt das Entziehen der Beitragspflicht separat unter Strafe.
Die dritte und vierte Rechnung: MWST und Mitwirkende
Mehrwertsteuer. Wer mit erotischen Dienstleistungen einen Jahresumsatz von über 100’000 Franken erzielt, wird mehrwertsteuerpflichtig. Das betrifft weniger Einzelpersonen als Salonbetriebe, Escortagenturen und erfolgreiche Selbständige mit mehreren Standorten – aber es betrifft sie. Wichtig: Art. 102 MWSTG kennt eine eigene Selbstanzeige, und sie ist nicht auf die erste beschränkt. Wer eine verspätete Eintragung meldet, bevor die Widerhandlung der zuständigen Behörde bekannt ist, die Ermittlung der Steuer unterstützt und sich ernstlich um die Bezahlung bemüht, bleibt straflos – auch beim zweiten Mal. Die MWST-Selbstanzeige ist ein separater Vorgang bei der ESTV und wird durch die Anzeige beim kantonalen Steueramt nicht miterledigt.
Mitwirkende. Art. 177 DBG bestraft Anstiftung, Gehilfenschaft und Mitwirkung bei Steuerhinterziehung mit Busse – und begründet Solidarhaftung für die hinterzogene Steuer. Betroffen sein können Betreiberinnen, Geschäftsführer, Buchhalter oder Treuhänder. Art. 177 Abs. 3 DBG sieht dafür ein eigenes Ventil vor: Zeigt sich eine solche Person erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen von Art. 175 Abs. 3 lit. a und b erfüllt, wird von der Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt. Wer einen Salon führt und weiss, dass die Abrechnungen jahrelang unvollständig waren, sollte diesen Absatz kennen, bevor jemand anderes den ersten Brief schreibt.
Wie man es konkret macht
Form. Schriftlich, unterschrieben, an die zuständige kantonale Steuerverwaltung. Es gibt kein eidgenössisches Formular; mehrere Kantone – Zürich, Solothurn, Aargau, Thurgau, Glarus, Graubünden – stellen Merkblätter oder Formulare bereit. Die Anzeige ist nicht befristet.
Inhalt. Welche Steuerperioden, welche Einkunftsarten, welche Beträge, mit Belegen oder nachvollziehbarer Rekonstruktion. Ausdrücklich der Antrag, dass es sich um eine straflose Selbstanzeige nach Art. 175 Abs. 3 DBG und der entsprechenden kantonalen Bestimmung handelt. Und: vollständig. Eine Anzeige, die nur die gut dokumentierten Jahre oder nur die unangenehmsten Posten enthält, ist das riskanteste Dokument von allen – sie kann die Erstmaligkeit verbrauchen, ohne die Straflosigkeit zu sichern.
Ehepaare. Art. 180 DBG hält fest, dass in ungetrennter Ehe nur für die Hinterziehung der eigenen Steuerfaktoren gebüsst wird, und dass die blosse Mitunterzeichnung der Steuererklärung keine Widerhandlung nach Art. 177 darstellt. Praktische Folge: Jede Person hat ihre eigene, einmalige Selbstanzeige – und muss sie selbst einreichen und unterschreiben.
Geld und Zeit. Für die direkte Bundessteuer gilt ab dem 1. Januar 2026 ein Verzugs- und Vergütungszinssatz von 4,0 Prozent (vorher 4,5 Prozent); auf freiwillige Vorauszahlungen zur direkten Bundessteuer werden 0,0 Prozent vergütet. Für 2027 bleiben die Sätze gemäss ESTV unverändert. Die kantonalen Ausgleichszinsen weichen ab. «Ernstliches Bemühen um die Bezahlung» bedeutet nicht, dass der ganze Betrag auf dem Konto liegen muss – eine rechtzeitig beantragte und eingehaltene Ratenvereinbarung erfüllt die Bedingung in der Praxis.
Aufenthalt und Einbürgerung. Das Erfüllen der Steuerpflichten ist ein Kriterium im Einbürgerungsverfahren. Dabei gilt: Bestand eine Zahlungsvereinbarung, wurde die Zahlungserleichterung vor Ablauf der Zahlungsfrist beantragt und wurden die Raten wie vereinbart bezahlt, handelt es sich um erledigte Schulden, die dem Verfahren in der Regel nicht entgegenstehen. Eine offengelegte, abgezahlte Nachsteuer ist also eine bessere Ausgangslage als ein stiller Rückstand.
Der Erbfall. Die Variante, die oft verwechselt wird: Erben haben nach Art. 153a DBG einen eigenständigen Anspruch auf vereinfachte Nachbesteuerung – Nachsteuer nur für die letzten drei Steuerperioden vor dem Todesjahr statt zehn. Das Bundesgericht hat im Dezember 2024 bestätigt, dass dafür ein Antrag der Erben oder der Erbschaftsverwaltung nötig ist; wird kein Gesuch oder erst später eines gestellt, besteht kein Anspruch mehr. Bei amtlicher oder konkursamtlicher Liquidation ist die vereinfachte Nachbesteuerung ausgeschlossen.
Die fünf Fehler, die das Instrument zerstören
- Zu spät. Nach einer Auflage, einer Rückfrage oder einer Kontrolle, deren Ergebnis die Steuerverwaltung erreicht hat.
- Unvollständig. Teilanzeigen können die einmalige Chance verbrauchen, ohne Schutz zu bieten.
- Mitwirkung verweigert. Wer nach der Anzeige Unterlagen zurückhält oder Schätzungen bestreitet, ohne Grundlagen zu liefern, riskiert die Bedingung von lit. b.
- Nur die Steuern gedacht. AHV, Familienausgleichskasse und gegebenenfalls MWST kommen danach – wer die Rechnung nicht mitplant, steht beim «ernstlichen Bemühen» plötzlich schlechter da.
- Allein gemacht. Bei mehreren Jahren Bareinkommen, Quellensteuer-Berührung, möglicher Mitwirkung Dritter oder Salonhaftung ist das kein Brief, den man an einem Abend schreibt.
Fazit
Die straflose Selbstanzeige ist der einzige Ausweg im Schweizer Steuerrecht, der tatsächlich bei null endet – und er funktioniert exakt einmal. Ihr Wert liegt nicht in einer Frist, die abläuft, sondern in einem Zeitvorsprung, der schrumpft: mit CARF ab 2026, mit der Kontrolldichte in einer offiziell als Risikobranche geführten Branche, mit Quellensteuer-Merkblättern, die ab 2026 systematisch Namen erfassen.
Was dabei nüchtern zu rechnen bleibt: zehn Jahre Nachsteuer, Zins, rückwirkende AHV-Beiträge mit 5 Prozent Verzugszins – gegen eine wegfallende Busse in Höhe der hinterzogenen Steuer, geschlossene Beitragslücken und ein Dossier, das einer Bewilligung oder Einbürgerung nicht mehr im Weg steht. Für viele in der Branche ist das Resultat teurer als erhofft und günstiger als befürchtet. Vor allem aber ist es ein Abschluss statt eines Risikos, das jedes Jahr grösser wird.
Dieser Beitrag ist redaktionelle Information und keine Rechts- oder Steuerberatung. Für den konkreten Fall ziehen Sie eine Fachperson bei – viele Beratungsstellen für Sexarbeitende in der Schweiz (etwa ProKoRe-Mitgliedsorganisationen, Aspasie, Isla Victoria, Xenia, Lysistrada, Fleur de Pavé) vermitteln Steuer- und Rechtsberatung, die mit der Branche vertraut ist, teilweise kostenlos und anonym.
Quellen
- Straflose Selbstanzeige einreichen – Kanton Zürich
- Strafbestimmungen bei den direkten Steuern – ESTV
- Merkblatt «Straflose Selbstanzeige und vereinfachte Nachbesteuerung» – Kanton Aargau
- Praxisfestlegung 174-03-01 vom 1.9.2025 – Steuerverwaltung Graubünden
- Medienkonferenz 2025: Straflose Selbstanzeige – Kanton St. Gallen
- Mehr Selbstanzeigen bei Steuern im Kanton Luzern 2025 – Luzerner Zeitung
- Zehn Jahre strafloser Selbstanzeige: 660 Millionen Franken – NZZ
- Hinterzogene St. Galler Vermögen: 2,64 Milliarden Franken in zehn Jahren – Tagblatt
- Merkblatt Q11: Quellensteuer Prostitutionsgewerbe ab 2026 – Kanton Bern
- CARF: Automatischer Informationsaustausch über Kryptowerte ab 2026
- Neue Vergütungs- und Verzugszinssätze für Bundessteuern ab 2026 – ESTV
- Schwarzarbeitsbekämpfung in der Schweiz – SECO
- Art. 16 AHVG – Verjährung der Beitragsforderung
- Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden – BSV
- Art. 102 MWSTG – Selbstanzeige
- Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben – zwingende Anzeigepflicht (Bratschi Tax Blog)
- Handbuch Bürgerrecht, Kapitel 3: Ordentliche Einbürgerung – SEM