Fünfzig bis fünfhundert Franken für ein Schild – und kein Rappen für die Arbeit: Sexarbeit im Kanton Uri 2026 – Werbung, Bewilligung und Zuständigkeiten

Wer im Kanton Uri nach dem Bewilligungsverfahren für Sexarbeit sucht, findet keines. Es gibt keinen Schalter, an dem eine Dienstleistung freigegeben wird, keine Registrierungspflicht für Sexarbeitende, keine kantonale Betriebsbewilligung für Salons. Und trotzdem stösst man irgendwann auf ein Gesuchsformular – nur betrifft es etwas ganz anderes als erwartet: das Schild an der Hauswand, das Plakat am Strassenrand, die Leuchtschrift im Fenster.

Das ist der blinde Fleck in fast jeder Diskussion über Sexarbeit in diesem Kanton. Reguliert wird in Uri nicht die Tätigkeit, sondern ihre Sichtbarkeit im öffentlichen Raum. Wer das verwechselt, holt sich eine Busse für ein Stück Blech – oder verzichtet aus Vorsicht auf Werbung, die völlig legal wäre.

Was Uri bewilligt – und was nicht

Der Ausgangspunkt ist derselbe wie in der ganzen Schweiz: Sexarbeit ist eine erlaubte, selbständige Erwerbstätigkeit. Der Bund verbietet sie nicht, und der Kanton Uri kennt kein eigenes Sexgewerbegesetz. Es existiert also kein Erlass, der eine Bewilligung für die Tätigkeit selbst vorsieht.

Was es gibt, sind allgemeine Vorschriften, die für alle gelten – und ausgerechnet im Werbe- und Reklamerecht am dichtesten sind. Die Verordnung über das Reklamewesen des Kantons Uri stammt aus dem Jahr 1976 und trat am 1. Januar 1977 in Kraft. Am 21. März 2018 wurde sie revidiert; die Änderung gilt seit dem 1. Januar 2019. Rechtlich stützt sie sich unter anderem auf Art. 702 ZGB und auf Art. 81 des Planungs- und Baugesetzes (PBG), das die Urner Stimmbevölkerung am 13. Juni 2010 angenommen hat. Art. 81 PBG formuliert den Maassstab in einem Satz: Reklamen müssen für Landschafts-, Dorf-, Quartier- und Strassenbild einen befriedigenden Gesamteindruck ergeben.

Das ist kein Sittlichkeits-, sondern ein Ortsbild- und Verkehrssicherheitsmassstab. Geprüft wird, wie ein Schild wirkt, nicht wer dahintersteht.

Die Weiche von 2019: temporär zum Kanton, dauernd zur Gemeinde

Die Revision von 2018 hatte ein nüchternes Ziel – das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Seit dem 1. Januar 2019 gilt deshalb eine klare Zweiteilung:

  • Temporäre Reklamen auf öffentlichen Strassen: Zuständig ist allein die Baudirektion Uri. Eine zentrale Bewilligungsbehörde entlastet sowohl Gesuchstellende als auch die Gemeinden; vorher war die Zuständigkeit verstreut.
  • Dauernde Reklamen: Zuständig ist die Standortgemeinde – in der Regel über den Gemeinderat beziehungsweise die von ihm bezeichnete Stelle, also typischerweise das Bauamt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.

Die bewilligende Stelle entscheidet dabei nicht allein. Vorgesehen ist, dass sie vor dem Entscheid die Standortgemeinde, den Strassenträger und die Kantonspolizei Uri einbezieht. Für ein einzelnes Hinweisschild heisst das praktisch: drei Stellen schauen es an, auch wenn nur eine den Bescheid schreibt.

Für bereits bestehende dauernde Reklamen enthält die Verordnung eine Übergangsregel: Bewilligungen, die vor Inkrafttreten erteilt wurden und für die keine andere Regelung besteht, gelten zehn Jahre ab Inkrafttreten. Wer ein altes Schild übernimmt – etwa mit einer Geschäftsliegenschaft –, sollte also wissen, wann die Uhr zu laufen begann.

Was im Gesuch stehen muss

Die Verordnung verlangt Angaben zu Inhalt, Art und Grösse der Reklame sowie zu Anzahl, Dauer und Standort. Das ist bemerkenswert konkret: Der Inhalt ist Teil des Gesuchs. Das bedeutet nicht, dass eine Behörde über Geschmack urteilt – aber es bedeutet, dass ein Gesuch mit „Werbetafel, Details später" nicht genügt.

Der Kanton führt dafür einen Online-Schalter mit dem Formular „Reklamegesuch" auf ur.ch; dieselbe Stelle bearbeitet strassenbaurechtliche Bewilligungen. Anlaufstelle ist das Amt für Tiefbau, Klausenstrasse 2, 6460 Altdorf.

Was ein Verstoss kostet

Wer eine bewilligungspflichtige Reklame ohne Bewilligung anbringt oder aufstellt oder einer erteilten Bewilligung zuwiderhandelt, wird mit einer Busse von CHF 50 bis CHF 500 bestraft. Das ist, gemessen an anderen Verfahren, ein kleiner Betrag – aber es kommt in der Praxis die Pflicht zur Entfernung dazu, und bei einem Standort an einer Kantonsstrasse ist die Kantonspolizei ohnehin involviert.

Strassenreklame: hier redet der Bund mit

Sobald Werbung von der Strasse aus wahrgenommen wird, greift zusätzlich Bundesrecht. Die Signalisationsverordnung (SSV) definiert in Art. 95 Strassenreklame als jede Werbe- oder Ankündigungsform in Schrift, Bild, Licht oder Ton, die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegt, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden. Daraus folgt:

  • Art. 96 SSV: Strassenreklame ist unzulässig, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigt.
  • Art. 97 SSV: bei Signalen oder in deren unmittelbarer Nähe verboten.
  • Art. 98 SSV: an Autobahnen und Autostrassen grundsätzlich nicht zulässig – mit Ausnahme von Firmenanschriften.
  • Art. 99 Abs. 1 SSV: Anbringen und Ändern von Strassenreklame bedarf der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde. Genau dort knüpft die Urner Verordnung an.

Für einen Transitkanton ist Art. 98 SSV die unsichtbare, aber wirksamste Vorschrift. Entlang der A2 zwischen Erstfeld und Göschenen fahren täglich tausende Fahrzeuge – und genau dort ist Werbung praktisch ausgeschlossen. Die naheliegendste Idee, Sichtbarkeit über die Durchgangsachse zu erzeugen, scheitert nicht an Moral, sondern an Verkehrsrecht.

Die Gemeinde entscheidet über das Ortsbild

Uri hat 19 Gemeinden – von Altdorf mit rund 8’600 Einwohnenden bis zu Realp, Hospental oder Isenthal mit wenigen hundert. Bei dauernden Reklamen entscheidet jeweils die Standortgemeinde, und zwar im Rahmen ihres eigenen Bau- und Zonenrechts. Altdorf etwa hat seine Bauordnung am 5. Juni 2014 erlassen (in Kraft seit 1. November 2014), gestützt auf Art. 17 PBG; die zugehörige Bau- und Zonenordnung reicht in den Kern auf 1991 zurück.

Das hat zwei praktische Folgen.

Erstens: Die Antwort ist ortsabhängig. Was in einer Arbeitszone an einer Kantonsstrasse unproblematisch ist, kann im historischen Ortskern von Altdorf oder in einer Dorfkernzone anders beurteilt werden – Schutz des Ortsbildes und von Bauten mit denkmalpflegerischer Bedeutung ist ein ausdrückliches Kriterium. Verbindlich ist immer das Reglement der konkreten Gemeinde, nicht eine kantonsweite Faustregel. Wer nicht sicher ist, fragt vor dem Gesuch beim Bauamt der Standortgemeinde nach.

Zweitens: Die eigentliche Steuerung des Erotikgewerbes läuft in Kantonen ohne Sondergesetz ohnehin über das Bau- und Zonenrecht – ähnlich wie im Kanton Zug, wo der Zonenplan die Rolle übernimmt, die anderswo ein Sexgewerbegesetz hätte. Die Reklamebewilligung ist dann nur der sichtbarste Teil desselben Instrumentariums.

Licht im Fenster: die 22-Uhr-Grenze

Eine rote Lampe, eine Leuchtschrift, ein beleuchtetes Schaufenster – das sind rechtlich Lichtemissionen, und dafür gibt es seit Jahren klare Richtwerte. Entscheidend ist, wie stark Wohnräume ab 22 Uhr aufgehellt werden, dem Beginn der Nachtruhe. Gestützt auf die im Oktober 2021 aktualisierte BAFU-Empfehlung zur Vermeidung von Lichtemissionen und die SIA-Norm 491 (2013) wird regelmässig eine Abschaltung zwischen 22 und 6 Uhr verlangt; das Bundesgericht hat anerkannt, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, Lichtemissionen nach 22 Uhr so weit wie möglich zu reduzieren und – wo sie nicht nötig sind – abzuschalten. Für Schaufenster-, Leucht- und Dachreklamen gelten zudem die Störwirkungs-Maximalwerte der Norm EN 12464-2.

Das ist keine Sexarbeits-Vorschrift. Es ist nur die Vorschrift, die in der Praxis am häufigsten greift, wenn jemand Sichtbarkeit über Licht herstellen will.

Online-Inserate: keine Bewilligung, andere Regeln

Für ein Inserat auf einer Plattform braucht es in Uri keine Reklamebewilligung. Die Reklameverordnung erfasst das physische Anbringen und Aufstellen von Reklame, nicht ein digitales Profil. Dafür gelten andere Schranken, und zwar bundesrechtlich:

  • Art. 197 Abs. 2 StGB: Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen oder andere Gegenstände dieser Art unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Straflos bleibt, wer Besuchende von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen vorab auf den pornografischen Charakter hinweist. Übersetzt: Zurückhaltung im Bildmaterial ist nicht nur Plattformpolitik, sondern reduziert echtes Strafbarkeitsrisiko – besonders bei ungefragt versandten Nachrichten.
  • UWG Art. 3 Abs. 1 lit. b: unrichtige oder irreführende Angaben über sich, die Leistungen oder die Preise sind unlauter; es genügt die Gefahr einer Irreführung, eine tatsächliche Täuschung muss nicht eingetreten sein. Falsche Altersangaben, erfundene Standorte oder Preise, die nicht gelten, sind damit nicht bloss Ärger mit Kundschaft.
  • UWG Art. 3 Abs. 1 lit. o: Massenwerbung ohne Zusammenhang, ohne Einwilligung, ohne korrekte Absenderangabe oder ohne einfache und kostenlose Ablehnmöglichkeit ist unlauter. Nach Art. 23 Abs. 1 UWG ist unlauterer Wettbewerb bei Vorsatz strafbar – allerdings nur auf Antrag.

Dazu kommt das Private: Mietvertrag und Hausordnung bestimmen, ob am Gebäude überhaupt etwas angebracht werden darf, und das nachbarrechtliche Immissionsverbot (Art. 684 ZGB) setzt eine zusätzliche Grenze. Keine dieser Regeln braucht ein Amt – aber jede kann ein Schild oder eine Beleuchtung kippen.

Wo Werbung inhaltlich geregelt wird – und wo nicht

Art. 199 StGB ist die Scharnierbestimmung: Er stellt unter Strafe, wer kantonale Vorschriften über Ort, Zeit oder Art der Ausübung der Prostitution und über die Verhinderung störender Begleiterscheinungen verletzt. Kantone und – soweit ihr Recht es zulässt – Gemeinden dürfen solche Vorschriften erlassen; das Bundesgericht hat dabei festgehalten, dass sie die bundesrechtlich erlaubte Prostitution nicht übermässig erschweren dürfen.

Entscheidend ist der Umkehrschluss: Art. 199 StGB bestraft nur die Verletzung bestehender kantonaler Vorschriften. Wo keine solche Vorschrift existiert, gibt es auch keine Strafbarkeit über diesen Weg. Uri hat keine Bestimmung, die Werbung für sexuelle Dienstleistungen inhaltlich eigenständig regelt.

Andere Kantone tun genau das. Im Tessin verlangt das LProst in Art. 24 einen Hinweis in der Werbung für sexuelle Dienstleistungen – dort ist Werbung ein eigener Regelungsgegenstand mit eigener Behörde. In Uri bleibt sie das, was sie für eine Bäckerei oder eine Physiotherapiepraxis auch ist: eine Frage von Ortsbild, Verkehrssicherheit und Lauterkeit.

Auch Zahlen spiegeln diese Zurückhaltung. Die polizeiliche Kriminalstatistik 2025 weist für Uri insgesamt 1’117 Straftaten nach Strafgesetzbuch und Betäubungsmittelgesetz aus – prostitutionsspezifische Kontroll- oder Fallzahlen veröffentlicht der Kanton nicht. Es gibt sie in dieser Form nicht, weil es kein Register und kein Bewilligungsverfahren gibt, das sie erzeugen würde.

Was stattdessen tatsächlich gemeldet werden muss

Die Pflichten, die in Uri wirklich greifen, liegen nicht beim Schild, sondern bei Status, Aufenthalt und Geld.

Aufenthalt und Arbeitsmarkt: Für EU/EFTA-Angehörige gilt das Meldeverfahren von 90 Tagen pro Kalenderjahr, mit Meldung acht Tage vor Arbeitsbeginn; zuständig ist das Amt für Arbeit und Migration, Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf. Für Drittstaatsangehörige besteht kein vereinfachtes Verfahren. Wie sich das bei kurzen, wechselnden Aufenthalten auswirkt, ist für die Gotthardachse im Detail beschrieben.

Status: Die eigentliche Hürde ist nicht eine Betriebsbewilligung, sondern die Anerkennung als selbständig erwerbend bei der Ausgleichskasse – in der Zentralschweiz ist am Beispiel Obwalden gut dokumentiert, dass dieser Status die faktische Bewilligung ersetzt.

Abgaben: AHV-Beiträge und Einkommenssteuer laufen unabhängig von jeder Reklame; im Nachbarkanton zeigt sich dasselbe Muster, wo kein Amt die Tätigkeit bewilligt, aber zwei Ämter mitrechnen. Wer Werbekosten hat – Inserate, Fotos, Schilder –, sollte die Belege ohnehin sammeln: sie sind geschäftsmässig begründeter Aufwand.

Beratung und Sicherheit

  • S&X Sexuelle Gesundheit Zentralschweiz (vormals Aids Hilfe Luzern), Museggstrasse 27, 6004 Luzern, 041 410 69 60 – zuständig auch für Uri, mit Checkpoint-Angeboten und vergünstigten Tests für Sexarbeitende.
  • Opferberatung Kanton Schwyz und Uri, Gotthardstrasse 25, 6410 Goldau, 0848 821 282 – kostenlos und vertraulich, unabhängig von einer Anzeige. Die Urner Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion führt dafür seit Januar 2023 eine Leistungsvereinbarung.

Checkliste vor der ersten Werbemassnahme

  1. Dauernd oder temporär? Dauernd → Standortgemeinde. Temporär auf öffentlicher Strasse → Baudirektion Uri, Amt für Tiefbau.
  2. Von der Strasse aus sichtbar? Dann zusätzlich SSV Art. 95–99 prüfen; an A2-Abschnitten ist Werbung praktisch ausgeschlossen.
  3. Gesuch vollständig: Inhalt, Art, Grösse, Anzahl, Dauer, Standort – über den Online-Schalter „Reklamegesuch".
  4. Beleuchtet? Abschaltung 22–6 Uhr einplanen und Blendung gegen Wohnräume vermeiden.
  5. Gebäude: Zustimmung der Eigentümerschaft beziehungsweise des Vermieters einholen, bevor etwas montiert wird.
  6. Online: keine unaufgeforderten expliziten Inhalte, keine Massen-Nachrichten ohne Einwilligung, Angaben zu Preis, Ort und Person korrekt halten.
  7. Im Zweifel: beim Bauamt der Gemeinde oder beim Amt für Tiefbau kurz anfragen. Eine Vorabklärung ist gratis, die Busse beginnt bei CHF 50.

Fazit

Uri ist ein Kanton, in dem die Sexarbeit selbst keiner Bewilligung bedarf – und in dem gerade deshalb die allgemeinen Regeln umso sichtbarer werden. Das einzige Verfahren, das in diesem Bereich regelmässig berührt wird, ist das Reklameverfahren: zweigeteilt seit 2019, mit dem Kanton für temporäre Reklamen auf öffentlichen Strassen und der Gemeinde für dauernde Anlagen, mit Verkehrssicherheit und Ortsbild als Prüfmassstab und einem Bussenrahmen von CHF 50 bis CHF 500.

Weil die Details je Gemeinde abweichen – Bauordnung, Zonenzuordnung, Praxis beim Ortsbildschutz –, lässt sich keine einheitliche Urner Regel formulieren. Verbindlich sind das Bauamt der Standortgemeinde und, bei Kantonsstrassen und temporären Reklamen, das Amt für Tiefbau der Baudirektion Uri, Klausenstrasse 2 in Altdorf. Für Aufenthalt und Arbeitsmarkt bleibt das Amt für Arbeit und Migration an der Klausenstrasse 4 zuständig. Eine Anfrage vor dem ersten Schild ersetzt jede Vermutung.