Keine Registrierkasse, aber täglich saldieren: Das Kassabuch im Milieu (Schweiz 2026)
Am 8. März 2026 hat die Schweiz über Bargeld abgestimmt. Die Volksinitiative «Bargeld ist Freiheit» fiel durch, der direkte Gegenentwurf von Bundesrat und Parlament wurde mit 73,4 Prozent Ja angenommen: Der Franken und die Bargeldversorgung stehen jetzt in der Bundesverfassung. Für die Erotikbranche heisst das zweierlei. Erstens: Noten bleiben ein Zahlungsmittel, auf das sich niemand rausreden muss. Zweitens – und das wird regelmässig überhört – ändert die Verfassung nichts an der Beweislage. Wer bar arbeitet, muss zeigen können, was reingekommen ist. Und das einzige Dokument, das das kann, ist ein sauber geführtes Kassabuch.
Die Zahlen der Nationalbank zeigen, warum das Thema nicht kleiner wird: Zwar ist die Debitkarte bei alltäglichen Zahlungen vor Ort inzwischen das häufigste Zahlungsmittel, Bargeld liegt aber direkt dahinter – und dominiert genau dort, wo die Branche arbeitet: bei kleinen Anbietenden und bei Dienstleistungen ausser Haus. Zwischen Privatpersonen hat die Bargeldnutzung 2025 sogar wieder zugelegt (62 Prozent gegenüber 55 Prozent im Vorjahr). 89 Prozent der Befragten tragen Bargeld im Portemonnaie, und gerade 2 Prozent wollen es abschaffen. Cash ist nicht das Auslaufmodell, als das es oft beschrieben wird. Es ist nur das Zahlungsmittel mit der schlechtesten Papierspur – und genau die muss man selbst erzeugen.
Was das Gesetz verlangt – und was ausdrücklich nicht
Fangen wir mit der guten Nachricht an: In der Schweiz gibt es keine Registrierkassenpflicht. Kein zertifiziertes Kassensystem, keine Signaturpflicht, keine technische Sicherheitseinrichtung. Der Blick über die Grenze zeigt, wie ungewöhnlich das ist. In Österreich greift die Registrierkassenpflicht samt RKSV-Signatur bereits ab 15’000 Euro Jahresumsatz, wenn davon mehr als 7’500 Euro Barumsätze sind. In Deutschland liegt seit dem 7. August 2026 ein Referentenentwurf des Finanzministeriums auf dem Tisch, der eine Kassenpflicht für Betriebe mit mehr als 100’000 Euro Umsatz vorsieht – gezählt wird das Jahr 2027, gelten soll es ab 2028. Die Schweiz setzt stattdessen auf ein einziges, altmodisches Instrument: das Kassabuch.
Die Pflicht dazu ergibt sich aus zwei Schienen, die beide gelten:
- Handelsrecht: Nach Art. 957 OR ist jede Einzelfirma vom ersten Franken Umsatz an rechnungslegungspflichtig. Unter 500’000 Franken Jahresumsatz genügt die «Milchbüechli-Rechnung»: Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage. Darüber beginnt die doppelte Buchhaltung, und zwar ab dem folgenden Geschäftsjahr.
- Steuerrecht: Unabhängig vom Umsatz sind selbständig Erwerbende zu Aufzeichnungen verpflichtet, die eine ordnungsgemässe Ermittlung des steuerbaren Einkommens überhaupt erst möglich machen. Mehrere kantonale Steuerbücher – etwa das solothurnische – verlangen für bargeldintensive Betriebe wie Restaurants, Coiffeursalons oder Kioske ausdrücklich ein beweistaugliches Kassabuch. Erotikbetriebe und selbständige Sexarbeitende fallen in dieselbe Kategorie, auch wenn sie dort selten namentlich auftauchen.
Die Freiheit von der Registrierkasse ist also keine Freiheit von der Dokumentation. Sie bedeutet nur: Man darf es mit Heft und Kugelschreiber machen – muss es dafür aber richtig machen.
Der Satz, auf den es wirklich ankommt
Es gibt ein Bundesgerichtsurteil, das man als bar arbeitende Person kennen sollte: 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012. Darin steht in nüchternen Worten die ganze Logik der Branche. Welche Aufzeichnungen nötig sind, hängt grundsätzlich von Art und Grösse des Betriebs ab – aber: Wer sein Einkommen überwiegend aus informell geschlossenen Verträgen erzielt, typischerweise bar bezahlt wird und nicht regelmässig Rechnungen oder zumindest Quittungen ausstellt, ist «ohne Einschränkung» zur Führung eines Kassabuchs verpflichtet.
Das ist eine präzise Beschreibung des Milieus. Mündliche Abrede, Couvert, kein Beleg. Und das Gericht sagt weiter, wann so ein Kassabuch überhaupt Beweiskraft hat: Bareinnahmen und Barausgaben müssen fortlaufend, lückenlos und zeitnah erfasst und durch regelmässige Kassastürze kontrolliert werden – in bargeldintensiven Betrieben täglich.
Kassasturzfähigkeit in einem Satz
Hinter dem Begriff steckt nichts Kompliziertes: Der tatsächlich vorhandene Bargeldbestand (Ist) muss jederzeit mit dem rechnerischen Saldo laut Aufzeichnungen (Soll) übereinstimmen – oder die Differenz muss erklärbar sein. Wer am Dienstagabend 1’240 Franken in der Kassette hat und das Kassabuch sagt 1’240, hat bestanden. Wer 1’240 hat und das Kassabuch sagt «etwa 1’200 bis 1’400», hat kein Kassabuch, sondern eine Schätzung. Und Schätzungen macht am Ende die Steuerverwaltung – mit eigenen Erfahrungszahlen und ohne Verhandlungsspielraum.
Wie ein Kassabuch im Milieu konkret aussieht
Technisch braucht es sechs Spalten, nicht mehr:
| Datum | Beleg-Nr. | Text | Einnahme | Ausgabe | Saldo |
|---|---|---|---|---|---|
| 03.10.2026 | 112 | Tageslosung Dienstleistungen | 940.00 | 2’180.00 | |
| 03.10.2026 | 113 | Zimmermiete, Quittung erhalten | 120.00 | 2’060.00 | |
| 03.10.2026 | 114 | Hygienematerial, Drogerie | 38.50 | 2’021.50 | |
| 03.10.2026 | 115 | Privatentnahme | 500.00 | 1’521.50 |
Vier Punkte entscheiden darüber, ob dieses Blatt vor einer Revision hält:
1. Die Tageslosung als Sammelbuchung ist zulässig, der Monatsbetrag nicht. Niemand verlangt eine Einzelaufzeichnung pro Kundenkontakt mit Uhrzeit. Verlangt wird ein Tagesabschluss, der am selben Tag entsteht. Der Unterschied zwischen «31 Tageseinträge» und «ein Monatsbetrag» ist der Unterschied zwischen Beweismittel und Behauptung.
2. Privatentnahmen gehören rein. Das ist der Posten, der am häufigsten fehlt – und der am meisten erklärt. Ohne gebuchte Entnahmen stimmt der Kassasturz nie, und eine Kasse, die nie stimmt, ist für die Behörde wertlos. Gleiches gilt für Privateinlagen.
3. Eine Kasse, ein Geschäftskonto, eine Grenze. Wer die Haushaltskasse und die Arbeitskasse im selben Portemonnaie führt, kann die Arbeitskasse nicht saldieren. Das ist keine Formalie, sondern der ganze Unterschied.
4. Kartenzahlungen, Twint und Gutscheine laufen nicht über die Kassaspalte. Was digital eingeht, hat seine eigene Spur und gehört ins Bank- bzw. Twint-Journal – sonst wird derselbe Franken zweimal oder gar nicht erfasst. Wie weit diese digitale Spur reicht und wer sie später lesen kann, haben wir in der Analyse zu Twint, Krypto und den Daten, die liegen bleiben aufgeschlüsselt. Für das Kassabuch gilt die einfache Regel: nur physische Noten und Münzen, alles andere separat.
Was ausdrücklich nicht ins Kassabuch gehört
Hier wird es branchenspezifisch, und hier machen gut gemeinte Buchhaltungsratgeber den grössten Fehler. Für das Steuerrecht ist nur der Betrag relevant, nicht die Identität der Gegenpartei. Für den Datenschutz ist die Identität dagegen heikelstes Material: Nach Art. 5 des revidierten Datenschutzgesetzes zählen Daten über die Intimsphäre zu den besonders schützenswerten Personendaten – gleiche Kategorie wie Gesundheitsdaten oder biometrische Daten. Eine Liste mit Namen, Natel-Nummern oder Vorlieben ist deshalb kein Buchhaltungsbeleg, sondern ein Risiko: für die Kundschaft, vor allem aber für die Person, die das Heft im Schrank hat.
Praktisch heisst das: «Dienstleistung» plus Betrag genügt. Terminkalender und Kassabuch sind zwei getrennte Dinge, und nur das zweite ist aufbewahrungspflichtig. Wer Notizen für die eigene Sicherheit führt – Beschreibungen problematischer Personen, Autonummern –, soll das tun, aber getrennt und nicht als Teil der Buchhaltung.
Belege erzeugen, wo niemand Belege ausstellt
Das eigentliche Problem im Milieu sind nicht die Einnahmen, sondern die Ausgaben. Wer eine Zimmermiete von 120 Franken pro Tag in Noten über den Tisch schiebt und nichts dafür bekommt, verliert einen abziehbaren Aufwand – und steht gleichzeitig mit unerklärbar niedrigem Kassabestand da. Deshalb:
- Quittung für die Zimmermiete verlangen, mit Datum, Betrag, Objekt und Unterschrift. Zwei Zeilen auf einem Block reichen. Eine Betreiberin, die sich weigert, sagt damit auch etwas über ihre eigene Buchführung.
- Eigenbelege schreiben, wo wirklich kein Beleg existiert: Datum, Zweck, Betrag, Unterschrift. Ein Eigenbeleg ist schwächer als eine Quittung, aber unendlich stärker als eine Lücke.
- Kantonale und kommunale Gebühren festhalten. Im Tessin etwa fällt für angemeldete Sexarbeitende eine Tagesgebühr von 25 Franken an – ein wiederkehrender, belegbarer Geschäftsaufwand, der in vielen Aufstellungen schlicht vergessen wird.
Auf der Betreiberseite kommt eine zweite Dokumentationsschicht dazu, die mit Steuern nichts zu tun hat. Die Prostitutionsgewerbeverordnung der Stadt Zürich (in Kraft seit 1. Januar 2013) verlangt von bewilligten Salons eine aktuelle Liste der im Betrieb tätigen Sexarbeitenden, auf Verlangen der Polizei in Papierform vorzulegen und für das laufende sowie das vorangehende Kalenderjahr aufzubewahren; bewilligungspflichtig ist das Zurverfügungstellen von Räumen, sobald mehr als zwei Sexarbeitende betroffen sind. Diese Liste ist kein Kassabuch und darf keines ersetzen – sie ist eine polizeirechtliche Pflicht mit eigenem Zweck. Wer beides vermischt, erzeugt ein Dokument, das sensible Daten enthält und zehn Jahre liegen bleiben muss. Genau das will man nicht.
Wofür das Kassabuch nach aussen gut ist
Ein Kassabuch ist kein Selbstzweck, sondern die Grundlage für vier Verfahren, die alle unabhängig voneinander ablaufen:
AHV. Die Beiträge der Selbständigerwerbenden bemessen sich am deklarierten Einkommen. 2026 gilt: unter 10’100 Franken Jahreseinkommen der Mindestbeitrag von 530 Franken, zwischen 10’100 und 60’500 Franken die sinkende Beitragsskala, ab 60’500 Franken der volle Satz von 10,0 Prozent (AHV/IV/EO). Wer kein Kassabuch hat, deklariert geschätzt – und zahlt Jahre später nach, wenn die Steuermeldung kommt.
Mehrwertsteuer. Die Pflicht beginnt bei 100’000 Franken Jahresumsatz. Wer darunter liegt, ist nicht befreit vom Aufzeichnen, nur vom Abrechnen. Für bargeldintensive Betriebe ist die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten meist die naheliegende Methode: Die Steuer wird erst fällig, wenn das Geld tatsächlich da ist – was ohne Kassabuch allerdings nicht nachweisbar ist. Die Saldosteuersätze liegen seit 1. Januar 2026 zwischen 0,1 und 6,8 Prozent; die Jahresabrechnung ist bis zu einem Umsatz von 5’005’000 Franken möglich. Die gewählte Abrechnungsmethode muss mindestens eine Steuerperiode beibehalten werden.
Die Bank. Hier wird aus der Dokumentationspflicht ein praktisches Problem. Die Geldwäschereiverordnung nennt bis auf eine Ausnahme keine festen Beträge – sie verpflichtet die Banken, eigene Limiten für Transaktionen mit erhöhtem Risiko festzulegen. In der Praxis beginnen die Fragen zur Mittelherkunft etwa ab 15’000 Franken; Bareinzahlungen von mehr als 100’000 Franken auf neue Konten gelten generell als erhöhtes Risiko. Seit 1. Oktober 2026 sind zudem das Transparenzregister-Gesetz (TJPG) und die Revision des Geldwäschereigesetzes in Kraft, die unter anderem die Barzahlungsschwelle im Edelmetall- und Edelsteinhandel von 100’000 auf 15’000 Franken senkt. Die Richtung ist eindeutig: Bargeld bleibt legal, wird aber beim Eintritt ins Bankensystem immer begründungspflichtiger. Ein über Jahre geführtes Kassabuch plus Steuerveranlagung ist genau die Begründung, die eine Compliance-Abteilung akzeptiert – und der Grund, warum Dienste, die den umgekehrten Weg gehen und Bargeld in eine Online-Zahlung verwandeln, für die Kundenseite beliebt bleiben, für die Einnahmenseite aber nichts dokumentieren.
Kontrollen. Das SECO hat am 17. Juni 2026 seinen Bericht zur Schwarzarbeitsbekämpfung publiziert: 2025 führten rund 82 Inspektorinnen und Inspektoren 14’450 Betriebskontrollen durch und überprüften 44’083 Personen; die Zahl der Verdachtsfälle lag bei 14’147. Das Erotikgewerbe wird dabei – wie Privathaushalte – ausdrücklich als Betriebskontrolle ausgewiesen. Die Kontrolle fragt nicht nach Moral, sie fragt nach Status, Anmeldung und Aufzeichnungen.
Zehn Jahre, und zwar lesbar
Nach Art. 958f OR sind Geschäftsbücher und Buchungsbelege zehn Jahre aufzubewahren, gerechnet ab Ende des Geschäftsjahres. Für die elektronische Form gilt die Geschäftsbücherverordnung (GeBüV): Unveränderbare Datenträger sind ohne weitere Anforderungen zulässig. Veränderbare Träger – also die Festplatte, das Handy, die Cloud – nur dann, wenn Verfahren zur Sicherung der Integrität eingesetzt werden, ein Zeitstempel den Speicherzeitpunkt nachweist, die Abläufe dokumentiert sind und Integrität wie Lesbarkeit regelmässig überprüft werden. Bis zum Ende der Frist muss jede berechtigte Person die Unterlagen innert angemessener Frist einsehen können; Geräte und Programme dafür sind verfügbar zu halten.
In der Praxis bedeutet das für eine Einzelperson zwei Dinge. Erstens: Das handschriftliche Kassabuch ist nach wie vor das robusteste Format, weil es keine Software und kein Passwort braucht. Zweitens: Wer digital arbeitet, sollte jeden Monat abschliessen, als PDF exportieren, das PDF nicht mehr anfassen und zwei Kopien an getrennten Orten halten. Eine jederzeit überschreibbare Excel-Tabelle ohne Monatsabschluss ist kein unveränderbares Journal – sie ist eine Momentaufnahme, deren Entstehungszeitpunkt sich nicht belegen lässt.
Fünfzehn Minuten pro Tag
Die Routine, die hält, ist unspektakulär: fester Zeitpunkt am Ende des Arbeitstages, Noten zählen, Tageslosung eintragen, Ausgaben mit Belegnummer nachführen, Saldo notieren, Belege ins Couvert des Monats. Das sind an einem normalen Tag zehn bis fünfzehn Minuten. Der Aufwand, dasselbe drei Jahre später aus Erinnerung, Chatverläufen und Kontoauszügen zu rekonstruieren, liegt bei Tagen – und das Ergebnis ist dann trotzdem kein Beweismittel, sondern eine Rekonstruktion, der die Behörde nicht glauben muss.
Wer bei der Einrichtung Unterstützung braucht, muss das nicht bei einem Treuhänder beginnen, der die Branche nicht kennt. Fachstellen wie xenia in Bern (Langmauerweg 1) begleiten ausdrücklich beim Ordnen von Dokumenten, beim Führen der Buchhaltung und bei Fragen zu Steuern und AHV – vertraulich und ohne Meldung an Behörden. In der Zentral- und Ostschweiz, in der Romandie und im Tessin gibt es vergleichbare Angebote. Das ist in den meisten Fällen der günstigere und schnellere Einstieg als die erste Treuhandrechnung.
Was ein Kassabuch nicht kann
Ehrlichkeit zum Schluss: Ein Kassabuch schützt nicht vor jeder Nachfrage. Wenn die eingetragenen Zahlen offensichtlich nicht zum Lebensaufwand passen, zur Miete, zum Auto, zu den Ferien, hilft kein ordentlich geführtes Heft – die Behörde darf trotzdem schätzen, wenn das Ergebnis unplausibel ist. Was ein Kassabuch leistet, ist etwas anderes, und es ist viel: Es verschiebt die Ausgangslage. Ohne Aufzeichnungen muss man eine fremde Schätzung widerlegen und trägt dafür die Beweislast. Mit lückenlosen, zeitnahen Aufzeichnungen muss die Gegenseite begründen, warum sie den eigenen Zahlen nicht glaubt.
Das ist der ganze Punkt. Bargeld ist seit dem 8. März 2026 in der Verfassung – aber es erzählt von sich aus nichts. Das Kassabuch ist die Stelle, an der aus einem Couvert ein nachweisbares Einkommen wird: mit allem, was daran hängt, von der AHV-Gutschrift über die Hypothekarfähigkeit bis zur Bareinzahlung, bei der niemand nachfragen muss.
Quellen und Weiterlesen: Abstimmung vom 8. März 2026 (admin.ch) · SNB Zahlungsmittelumfrage 2025 · BGer 2C_835/2011 · Steuerbuch Kanton Solothurn, § 23 Nr. 2 · Elektronische Aufbewahrung der Geschäftsbücher (KMU-Portal) · Prostitutionsgewerbeverordnung Stadt Zürich (AS 551.140) · GwG-Revision und TJPG per 1. Oktober 2026 · SECO: 14’450 Betriebskontrollen 2025 · AHV-Beiträge Selbständigerwerbende (Merkblatt 2.02) · Besonders schützenswerte Personendaten nach DSG · Registrierkassenpflicht im DACH-Vergleich · xenia – Fachstelle Sexarbeit Bern