Kontrolliert wird der Arbeitsmarkt, nicht das Schlafzimmer: Sexarbeit im Kanton Uri 2026 – Bewilligung, Meldepflicht und wer an der Tür steht

Im Kanton Uri gibt es keinen Schalter, an dem man Sexarbeit anmeldet. Es gibt kein kantonales Sexgewerbegesetz, kein Register, keine Bewilligung, die man sich an die Wand hängen könnte. Wer daraus schliesst, in Uri finde keine Kontrolle statt, verwechselt zwei verschiedene Dinge: das Fehlen einer Branchenregulierung mit dem Fehlen von Zuständigkeit.

Denn Zuständigkeit gibt es reichlich. Sie ist bloss nicht nach Branche organisiert, sondern nach Rechtsgebiet. Eine Kontrolle in einem Urner Studio dreht sich mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht um die erbrachte Dienstleistung, sondern um Aufenthaltsstatus, Sozialversicherungsbeiträge und Quellensteuer. Und seit die Urner Stimmberechtigten im März 2024 die Teilrevision des Polizeigesetzes angenommen haben, hat die Kantonspolizei Instrumente, die sie vorher nicht hatte.

Dieser Artikel nimmt die Kontroll- und Schutzseite auseinander: Wer darf was, auf welcher Grundlage, mit welchen Fristen – und welche Rechte auf der anderen Seite des Tisches bestehen.

Was Uri nicht reguliert – und warum das die Kontrolle nicht aufhebt

Sexarbeit ist in der Schweiz eine legale Erwerbstätigkeit. Die Regelungsdichte entscheidet sich kantonal, und sie ist extrem unterschiedlich: Luzern hat eine Registrierungspflicht für Sexarbeitende und eine Bewilligungspflicht für Indoor-Betriebe eingeführt, Bern arbeitet mit Betriebsbewilligungen und einer Meldepflicht ab einer bestimmten Betriebsgrösse. Uri hat nichts davon. Der Kanton gehört zu der Gruppe, die bewusst auf ein Sondergesetz verzichtet und über das allgemeine Recht steuert.

Das hat eine unterschätzte Nebenwirkung. Art. 199 StGB stellt die «unzulässige Ausübung der Prostitution» unter Strafe – aber nur, wer kantonale Vorschriften über Ort, Zeit oder Art der Ausübung verletzt. Ohne solche Vorschriften läuft die Norm im Kanton leer. Was bleibt, sind die Gemeinden: Sie können über ihr Bau- und Zonenrecht und über kommunale Reglemente steuern, wo welche Nutzung zulässig ist. Dieses Muster – Steuerung über den Zonenplan statt über ein Branchengesetz – kennt man auch aus Zug. Ob eine bestimmte Urner Gemeinde in ihrem Reglement Vorschriften hat, die auf Sexarbeit anwendbar sind, muss im Einzelfall beim Gemeinderat abgeklärt werden; eine kantonsweite Übersicht dazu ist öffentlich nicht publiziert.

Die Konsequenz: In Uri prüft niemand, ob du eine Bewilligung für Sexarbeit hast. Geprüft wird, ob du beim Aufenthaltsrecht, bei den Sozialversicherungen und bei den Steuern korrekt angemeldet bist.

Vier Stellen, vier Rechtsgrundlagen

Für eine Person, die in Uri selbständig arbeitet, sind realistisch vier Stellen relevant – und sie sitzen fast alle in Altdorf, teils an derselben Strasse.

Die Vollzugsstelle Entsendegesetz und Schwarzarbeit, Klausenstrasse 2, 6460 Altdorf. Sie wurde von Uri, Obwalden und Nidwalden über die Tripartite Arbeitsmarktkommission (TAK) gemeinsam errichtet; der Kanton Schwyz ist über eine Verwaltungsvereinbarung angeschlossen. Diese Stelle führt die Arbeitsmarktkontrollen durch – die flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit und den Vollzug des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit (BGSA). Kontakt: 041 875 25 55, [email protected].

Das Amt für Arbeit und Migration, Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf, Abteilung Migration. Hier läuft das Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit und das Bewilligungsverfahren für längere Aufenthalte.

Die Kantonspolizei Uri, Hauptnummer 041 875 28 28. Sie ist nicht für Gewerbeaufsicht zuständig, wohl aber für alles, was strafrechtlich oder sicherheitspolizeilich relevant wird – und sie begleitet Arbeitsmarktkontrollen.

Sozialversicherungsstelle Uri und kantonale Steuerverwaltung. Keine Kontrollorgane im polizeilichen Sinn, aber die Stellen, deren Unterlagen bei einer Kontrolle verlangt werden. Dass zwei Ämter mit dir rechnen, ohne dass eines dich bewilligt, ist das Standardmuster in Kantonen ohne Sexgewerbegesetz – in Schwyz läuft es praktisch identisch.

Was bei einer Arbeitsmarktkontrolle wirklich geprüft wird

Das BGSA gibt den Inspektorinnen und Inspektoren klare Befugnisse: Sie dürfen Unterlagen einsehen, Auskunft verlangen und während der Arbeitszeit freien Zutritt zu Betrieb und Arbeitsplätzen erhalten. Dem gegenüber steht eine Mitwirkungspflicht der kontrollierten Person. Wer eine Kontrolle vorsätzlich behindert oder die Mitwirkungspflicht verletzt, riskiert eine Busse.

Entscheidend – und oft nicht bekannt – ist die Kehrseite: Die kantonalen Kontrollorgane haben keine eigene Sanktionskompetenz. Sie stellen fest, dokumentieren und melden an die zuständigen Spezialbehörden: Ausgleichskasse, Migrationsamt, Steuerverwaltung, Staatsanwaltschaft. Entschieden wird dort, in einem je eigenen Verfahren, mit je eigenen Rechtsmitteln. Eine Kontrolle ist also kein Urteil. Sie ist der Beginn von möglicherweise mehreren Verfahren – und in jedem davon gibt es ein rechtliches Gehör.

Wer wissen will, was dabei inhaltlich im Fokus steht, findet die Antwort in der Bundesstatistik. Im Jahr 2025 führten rund 82 Inspektorinnen und Inspektoren schweizweit 14’450 Betriebskontrollen durch (−0.5 Prozent gegenüber dem Vorjahr) und übermittelten rund 14’150 Verdachtsfälle an die Spezialbehörden. Die Verteilung: etwa 35 Prozent Sozialversicherungsrecht, 33 Prozent Ausländerrecht, 32 Prozent Quellensteuer. Das Erotikgewerbe wird in der Branchenstatistik nicht separat ausgewiesen – Kontrollen dort laufen als gewöhnliche Betriebskontrollen mit. Eine Urner Einzelzahl für die Branche existiert nicht und wäre bei einer Kantonsbevölkerung von rund 37’000 Personen auch kaum aussagekräftig.

Die veröffentlichten Urner Kontrollmeldungen der letzten Jahre betrafen Gastrobetriebe, einen Kiosk und ein Coiffeurgeschäft. Das ist ein Hinweis auf den Schwerpunkt, nicht auf eine Ausnahme: Die drei Hauptprüfpunkte – Beiträge, Aufenthalt, Quellensteuer – gelten branchenunabhängig.

Meldeverfahren: die Frist, die am häufigsten gerissen wird

Für Staatsangehörige der EU/EFTA gilt für kurzfristige selbständige Erwerbstätigkeit das Meldeverfahren: bis zu 90 Tage pro Kalenderjahr ohne Aufenthaltsbewilligung, aber mit Meldung – und diese muss spätestens acht Tage vor Arbeitsbeginn erfolgen. Zuständig ist das Amt für Arbeit und Migration an der Klausenstrasse 4. Wer länger oder dauerhaft selbständig tätig sein will, braucht ein ordentliches Bewilligungsverfahren, in dem die tatsächliche und nachhaltige Selbständigkeit belegt werden muss – Geschäftsführung auf eigene Rechnung und eigenes Risiko.

Für Drittstaatsangehörige gibt es kein vereinfachtes Verfahren. Eine selbständige Erwerbstätigkeit setzt eine Bewilligung voraus, bei der wirtschaftliche Tragfähigkeit und Nutzen geprüft werden; das Gesuch geht vollständig an die Abteilung Migration.

Die strafrechtliche Seite dieser Fristen wird unterschätzt. Art. 115 AIG erfasst rechtswidrigen Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung; Art. 117 AIG richtet sich gegen jene, die ohne Bewilligung beschäftigen – Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, in schweren Fällen bis zu drei Jahren. Das trifft Betreibende und Vermietende härter als die arbeitende Person selbst. Wie sich das Zusammenspiel von Frist, Tour und Kontrolle im Alltag auswirkt, ist für Uri am Beispiel der kurzen Aufenthalte ausführlich beschrieben.

Ein Hinweis, der oft fehlt: Bei der Statusfrage – selbständig oder angestellt – entscheidet nicht die Selbstbezeichnung, sondern die Ausgleichskasse anhand der tatsächlichen Verhältnisse. In Kantonen ohne Branchengesetz ist diese Statusanerkennung faktisch die eigentliche Bewilligung, und bei einer Kontrolle ist die Statusbestätigung das Dokument, das am meisten Ärger erspart.

Was die Polizei in Uri darf – seit 2024 mehr als vorher

Uri war lange einer der letzten Kantone ohne Polizeigesetz auf Stufe eines formellen Gesetzes; polizeiliches Handeln stützte sich oft auf die polizeiliche Generalklausel. Das Polizeigesetz (PolG, RB 3.8111) vom 30. November 2008 schuf die Grundlagen und regelt die einzelnen Massnahmen: Personenkontrolle, Identitätsfeststellung, Wegweisung und Fernhaltung, Observation, verdeckte Vorermittlung sowie die Datenbearbeitung der Kantonspolizei. Die konkreten Artikelnummern haben sich über die Revisionen verschoben – wer sich darauf berufen will, sollte den aktuellen Stand im Urner Rechtsbuch nachsehen, statt einer Nummer aus einem Bericht zu vertrauen.

Am 3. März 2024 nahmen die Urner Stimmberechtigten die Teilrevision des Polizeigesetzes an: 9’527 Ja zu 3’018 Nein, ein Ja-Anteil von rund 76 Prozent bei einer Stimmbeteiligung von 49.4 Prozent. Alle Parteien hatten die Ja-Parole beschlossen. Neu geregelt wurden unter anderem Polizeigewahrsam, Kontaktverbote, der Einsatz technischer Mittel, Durchsuchungen – und zwei Punkte, die für Sexarbeitende besondere Relevanz haben: das kantonale Bedrohungsmanagement und die automatisierte Fahrzeugfahndung.

Die automatisierte Fahrzeugfahndung erfasst mit Scannern Kontrollschilder. Für ein Milieu, in dem Mobilität zum Geschäftsmodell gehört – Touren, auswärtige Hausbesuche, Fahrten über den Gotthard –, ist das keine abstrakte Frage. Hier lohnt der Blick auf die Rechtsprechung: Das Bundesgericht hat die entsprechenden Regelungen im Luzerner Polizeigesetz im November 2024 teilweise aufgehoben, und im August 2026 hat es auch den Kanton Bern gebremst; Bern stellte die Anlagen daraufhin ab. Verlangt wird insbesondere, dass Aufnahmen ohne Treffer sofort gelöscht werden statt auf Vorrat gespeichert, und dass Fahndungsaufträge nachvollziehbar protokolliert sind. Wie weit Uri die Fahrzeugfahndung tatsächlich betreibt, ist öffentlich nicht dokumentiert – die bundesgerichtlichen Grenzen gelten aber auch hier, und sie sind eng.

Die zwei Fachstellen, die es seit Juli 2025 gibt

Am 1. Juli 2025 nahm die Kantonspolizei Uri zwei neue Fachstellen in Betrieb: die Fachstelle Kantonales Bedrohungsmanagement (FS KBM) und die Fachstelle Häusliche Gewalt (FS HG). Beide sitzen an der Tellsgasse 5 in Altdorf. Kontakt FS KBM: 041 875 26 40, [email protected]; FS HG: 041 875 26 44, [email protected].

Die FS KBM beurteilt potenziell bedrohliches Verhalten, analysiert Risikosituationen mit anerkannten Instrumenten, koordiniert Massnahmen zur Gefahrenminderung und arbeitet mit anderen Behörden und Institutionen zusammen. Zusätzlich wurden 16 Ansprechpersonen in Verwaltung und Institutionen definiert, die als Bindeglied zur Fachstelle wirken und Risiken im eigenen Bereich früh erkennen sollen. Die FS HG begleitet und koordiniert alle Fälle häuslicher Gewalt im Zuständigkeitsbereich, unterstützt die Front bei komplexen Fällen, überwacht Schutzmassnahmen und führt präventive Gespräche.

Für Sexarbeitende wirkt das in beide Richtungen, und es ist redlich, beide zu nennen. Wer von einem Kunden, einem Partner oder einem Milieukontakt bedroht wird, hat mit der FS KBM erstmals eine Stelle, die nicht auf eine Strafanzeige wartet, sondern bei Gefährdungslagen koordiniert handeln kann. Umgekehrt ist ein Bedrohungsmanagement ein Instrument, das Personen erfasst – auch solche, die es gar nicht wollen. Wer eine Meldung macht, löst eine Fallbearbeitung aus, deren Verlauf sich nicht mehr steuern lässt.

Gewaltschutz in der eigenen Wohnung

Ein Instrument, das in der Beratungspraxis häufig gebraucht wird und selten bekannt ist: Nach dem Urner Polizeigesetz kann die Polizei eine Person vorläufig aus der gemeinsamen Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung wegweisen, wenn sie eine andere Person ernsthaft gefährdet oder bedroht; dazu kommen Rückkehr-, Annäherungs- und Kontaktverbote (Art. 39 PolG UR, in Kraft seit 1. Januar 2014). Die Schutzmassnahmen sind auf höchstens 14 Tage befristet.

Wer länger Schutz braucht, muss selbst aktiv werden: Nach Erhalt der schriftlichen Gewaltschutzverfügung läuft eine Frist von acht Tagen, um beim Zwangsmassnahmengericht eine Verlängerung zu verlangen – möglich ist eine Verlängerung um maximal drei Monate. Acht Tage sind kurz, wenn man gerade in einer Krise steckt. Genau dafür gibt es die Opferberatung, und sie hilft auch beim Fristenlauf.

Was die Zahlen hergeben – und was nicht

Die Kantonspolizei Uri erfasste 2025 insgesamt 1’117 Delikte nach Strafgesetzbuch, Betäubungsmittelgesetz und Ausländergesetzgebung – ein Rückgang um 0.8 Prozent gegenüber 1’126 im Vorjahr. Im Jahr 2024 hatten sich die Straftaten gegen die sexuelle Integrität von 16 auf 30 Fälle nahezu verdoppelt. Beim Menschenhandel (Art. 182 StGB) wies die Urner Statistik für 2024 null registrierte Straftaten aus.

Null registrierte Fälle bedeutet nicht null Vorkommnisse. Es bedeutet: keine Anzeige, keine Ermittlung, keine Erfassung. Dass das in einem kleinen Kanton strukturelle Gründe haben kann, zeigt eine Studie des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte von 2022: 19 Kantone hatten damals Kooperationsmechanismen gegen Menschenhandel – runde Tische, an denen Polizei, Migrationsbehörden, Opferhilfe und Fachstellen Rollen und Abläufe für Identifikation und Schutz festlegen. Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Glarus, Obwalden und Uri gehörten zu jenen, die keinen solchen Mechanismus hatten. Der Nationale Aktionsplan gegen Menschenhandel 2023–2027 sieht vor, diese Lücke zu schliessen; ein Urner Gremium ist bislang nicht ausgewiesen. Wo kein Identifikationsmechanismus existiert, wird auch weniger identifiziert – die Statistik misst dann die Infrastruktur mit, nicht nur die Realität. Dieselbe Datenlücke ist für Graubünden dokumentiert.

Anlaufstellen, wenn es ernst wird

  • Opferberatung Schwyz und Uri, Gotthardstrasse 25, 6410 Goldau, 041 857 07 42, [email protected]. Kostenlos, vertraulich und ausdrücklich auch ohne Anzeige. Die Deliktliste nennt häusliche Gewalt, Drohung, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Menschenhandel und Freiheitsberaubung.
  • Opferhilfe-Notrufnummer 142: schweizweit rund um die Uhr erreichbar.
  • FIZ Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration, Zürich, 044 436 90 00, WhatsApp 076 596 15 63 – zuständig auch für trans Personen und Männer, die von Menschenhandel betroffen sind. Die FIZ-Broschüre «Umgang mit der Polizei – Meine Rechte» ist für Sexarbeitende geschrieben und erklärt die Rechte bei Kontrollen konkret.
  • S&X Sexuelle Gesundheit Zentralschweiz, Museggstrasse 27, 6004 Luzern, 041 410 69 60 – zuständig für LU, OW, NW, UR und ZG, mit vergünstigten oder kostenlosen Tests für Sexarbeitende. Dass die fachliche Beratung ausserkantonal in Luzern liegt, ist in Uri Normalzustand.
  • Kantonspolizei Uri: 041 875 28 28, Notruf 117.

Vorbereitung ist billiger als Nachbereitung

Wer in Uri arbeitet, kann eine Kontrolle nicht verhindern – aber ihren Ausgang stark beeinflussen. Was sich bewährt hat:

Griffbereit halten. Ausweis und Aufenthaltstitel, Meldebestätigung des Meldeverfahrens mit Datum, Bestätigung der Ausgleichskasse über die Anerkennung als selbständigerwerbende Person, aktuelle Beitragsabrechnung, Mietvertrag oder Untermietvertrag für die genutzten Räume, laufende Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung. Das sind genau die Punkte, auf die sich die Verdachtsmeldungen statistisch konzentrieren.

Mitwirkungspflicht und Aussagefreiheit auseinanderhalten. Im Verwaltungsverfahren nach BGSA besteht eine Mitwirkungspflicht für Unterlagen und Auskünfte. Sobald ein Strafverfahren eröffnet wird, gelten die strafprozessualen Rechte – inklusive des Rechts, nicht gegen sich selbst auszusagen, und des Rechts auf eine Verteidigung. Wer unsicher ist, in welchem der beiden Verfahren er sich befindet, darf genau das fragen und sich die Antwort notieren.

Namen und Dienststelle aufschreiben. Wer kontrolliert, auf welcher Grundlage, mit welchem Auftrag – diese drei Angaben entscheiden später, bei welcher Stelle ein Rechtsmittel überhaupt anzusetzen ist. Dass Kontrollkosten fehlbaren Betrieben auferlegt werden können, macht die Dokumentation zusätzlich bedeutsam.

Fristen im Kalender, nicht im Kopf. Acht Tage für die Meldung vor Arbeitsbeginn. Acht Tage für die Verlängerung einer Gewaltschutzmassnahme. Beides sind Fristen, die ablaufen, während man noch überlegt.

Uri reguliert die Sexarbeit nicht – aber der Kanton kontrolliert den Arbeitsmarkt, den Aufenthalt und die Beiträge wie jeder andere, und er hat seit 2024 und 2025 mehr Instrumente dafür als vorher. Das ist keine schlechte Nachricht: Dieselbe Infrastruktur, die kontrolliert, schützt auch – die Fachstelle Bedrohungsmanagement, die Gewaltschutzverfügung, die Opferberatung in Goldau.

Verbindliche Auskunft zur eigenen Situation gibt es nur dort, wo auch entschieden wird: beim Amt für Arbeit und Migration an der Klausenstrasse 4 in Altdorf für Meldung und Bewilligung, bei der Sozialversicherungsstelle Uri für den Status, bei der zuständigen Gemeinde für die Nutzung der Räume. Ein Telefonat vorher kostet nichts. Eine Kontrolle ohne Unterlagen kann teuer werden.