Concediu medical, dar fără salariu: Ce nu acoperă asigurarea pentru persoanele independente din cantonul Friburg în 2026

Krankgeschrieben, aber ohne Lohn: Was die Selbständigkeit im Kanton Freiburg 2026 nicht mitversichert

Es gibt einen Moment, den fast alle beschreiben, die im Kanton Freiburg selbständig in der Sexarbeit arbeiten: Die Meldung bei der Kantonspolizei ist erledigt, die Anmeldung bei der Ausgleichskasse ist durch, die erste Beitragsverfügung liegt im Briefkasten – und dann kommt eine Grippe, ein gebrochenes Handgelenk, eine Woche Fieber. Und niemand zahlt.

Genau hier liegt das Missverständnis, das im Alltag am meisten Geld kostet. Die Anmeldungen, die der Kanton Freiburg verlangt, erzeugen einen Status. Sie erzeugen keine Versicherung. Wer selbständig arbeitet, ist in der Schweiz in mehreren Zweigen der Sozialversicherung schlicht nicht drin – und zwar nicht aus Nachlässigkeit, sondern weil das Gesetz es so vorsieht.

Dieser Artikel geht durch, was im Kanton Freiburg 2026 automatisch mitläuft, sobald du AHV-Beiträge zahlst, welche vier Lücken offen bleiben, und wie du sie so schliesst, dass es dich steuerlich nicht doppelt trifft.

Zwei Anmeldungen, zwei verschiedene Welten

Die kantonale Grundlage für die Arbeit selbst ist das Gesetz vom 17. März 2010 über die Ausübung der Prostitution (LProst, RSF 940.2) mit der zugehörigen Verordnung vom 23. November 2010 (RSF 940.21). Wer über eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung verfügt, die diese Tätigkeit erlaubt, meldet sich vorgängig bei der Kantonspolizei. Die Meldungen finden nach Terminvereinbarung bei der Sicherheitspolizei an der Place Notre-Dame 2 in 1700 Freiburg statt, Montagnachmittag und Donnerstagvormittag; Kontakt über die Gruppe Prostitution, Telefon 026 304 17 19. Wie es nach dieser Meldung weitergeht – Kontrollen, Salon-Inspektionen, Ethik-Charta –, ist ein eigenes Thema, das wir in einem separaten Beitrag zum Freiburger Kontrollsystem aufgearbeitet haben.

Davon vollständig getrennt läuft die sozialversicherungsrechtliche Seite. Zuständig ist die kantonale Sozialversicherungsanstalt ECAS (Etablissement cantonal des assurances sociales) an der Impasse de la Colline 1 in 1762 Givisiez, Telefon 026 426 70 00, Schalter in der Regel Montag bis Freitag von 08.00 bis 11.30 und 14.00 bis 16.30 Uhr. Die ECAS vereint unter einem Dach die kantonale AHV-Ausgleichskasse, die kantonale Familienausgleichskasse und die IV-Stelle – und ist zweisprachig, du kannst auf Deutsch korrespondieren. Erste Anlaufstelle kann auch die AHV-Zweigstelle deiner Wohngemeinde sein; in Freiburg ist dieses Netz kommunaler Agenturen der übliche Einstieg.

Warum die Polizeimeldung dich bei der AHV nicht anmeldet und die AHV-Anmeldung dich bei der Polizei nicht meldet, und warum das regelmässig schiefgeht, haben wir in der Anmeldung, die keine Behörde von dir verlangt ausführlich beschrieben.

Was die AHV-Beiträge tatsächlich einschliessen

Sobald die Ausgleichskasse dich als selbständigerwerbend führt, zahlst du Beiträge an AHV, IV und EO. Die Sätze für 2026 sind gesamtschweizerisch geregelt und gegenüber 2025 unverändert:

  • 10.0 Prozent des Erwerbseinkommens ab einem Jahreseinkommen von CHF 60’500.
  • Darunter greift die sinkende Skala von 5.371 bis 9.321 Prozent, gestaffelt zwischen rund CHF 10’100 und CHF 60’500.
  • Der Mindestbeitrag beträgt CHF 530 pro Jahr – auch in einem Jahr mit sehr wenig Einkommen. Dazu kommen die Verwaltungskosten der Kasse.

Dazu erhebt die ECAS separat den Beitrag an die Familienzulagen. Die kantonale Übersicht nennt für Selbständige einen Satz von 1.8 Prozent (Stand 2025); verbindlich ist immer der Satz auf deiner Beitragsverfügung, und für 2026 fragst du ihn am besten direkt bei der Familienausgleichskasse nach (026 426 75 00). Wie diese Beiträge zeitlich hereinkommen – provisorische Akontobeiträge, definitive Abrechnung Jahre später – ist eine eigene Falle, die wir in der Rechnung, die zwei Jahre später kommt durchgerechnet haben.

Das läuft automatisch mit

Für diese Beiträge bekommst du mehr, als viele annehmen:

Rentenjahre. Jedes Beitragsjahr zählt. Umgekehrt gilt: Pro fehlendes Beitragsjahr wird die spätere AHV-Rente um rund 2.3 Prozent (1/44) gekürzt – lebenslang. Nachzahlen kannst du höchstens fünf Jahre rückwirkend; was länger zurückliegt, ist definitiv weg. Für Menschen mit unterbrochenen Erwerbsbiografien, Auslandsphasen oder Jahren ohne Anmeldung ist das der teuerste stille Verlust überhaupt. Ein Auszug aus dem individuellen Konto (IK) bei der ECAS zeigt dir schwarz auf weiss, welche Jahre erfasst sind.

Invalidenversicherung. Die IV ist im selben Haus angesiedelt (Office AI / IV-Stelle Freiburg). Sie ist obligatorisch und über deine Beiträge gedeckt – sie greift aber erst bei längerer, dauerhafter Erwerbsunfähigkeit und nicht bei einer Grippe.

Mutterschaftsentschädigung. Auch Selbständige haben Anspruch: 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, höchstens CHF 220 pro Tag, während maximal 98 Tagen beziehungsweise 14 Wochen. Voraussetzung ist, dass du in den neun Monaten unmittelbar vor der Geburt AHV-versichert und davon mindestens fünf Monate erwerbstätig warst. Die Anmeldung läuft über deine Ausgleichskasse und ist bis fünf Jahre nach der Geburt möglich – aber ohne Beitragsjahre gibt es diesen Anspruch schlicht nicht.

Familienzulagen. Im Kanton Freiburg beträgt die Kinderzulage CHF 265 für die ersten beiden Kinder und CHF 285 ab dem dritten Kind. In Ausbildung kommt ein Zuschlag von CHF 60 dazu. Die Geburts- beziehungsweise Adoptionszulage liegt bei CHF 1’500. Selbständigen wird der Zulagenbetrag mit der Beitragsrechnung verrechnet; den Antrag stellst du bei der Kasse, der du angeschlossen bist.

Das ist der Teil, der funktioniert. Jetzt der andere.

Die vier Lücken, die niemand für dich schliesst

1. Arbeitslosigkeit: gar nicht versicherbar

Selbständigerwerbende können sich in der Schweiz nicht gegen Arbeitslosigkeit versichern – es gibt kein freiwilliges ALV-Modell für sie. Fällt die Nachfrage weg, schliesst der Salon, kippt eine Tour, gibt es kein Taggeld. Wer nach einer Phase der Selbständigkeit wieder angestellt arbeitet, baut den ALV-Anspruch von vorne auf.

Praktische Konsequenz: Deine Rücklage ist deine Arbeitslosenversicherung. Wer in guten Monaten nichts zurücklegt, hat in schlechten kein Instrument – nur Sozialhilfe, mit allen Folgen, die das für ausländerrechtliche Bewilligungen haben kann.

2. Unfall: kein Obligatorium, aber zwei Wege

Angestellte sind über das Unfallversicherungsgesetz (UVG) gedeckt. Selbständige ohne Personal sind es nicht. Es bleiben zwei Optionen:

  • Unfalldeckung in der Grundversicherung einschliessen. Das ist der Minimalweg. Die Krankenkasse übernimmt dann die Heilungskosten nach KVG – abzüglich Franchise und Selbstbehalt. Was sie nicht bezahlt: Erwerbsausfall, Invalidenrente, Hinterlassenenleistungen.
  • Freiwillige UVG-Versicherung. Selbständige können sich freiwillig nach UVG versichern. Das ist teurer, deckt aber Taggeld bei Arbeitsunfähigkeit und Renten ab – also genau das, was die Grundversicherung nicht kann.

In einem Beruf mit Nachtarbeit, Reisen und körperlicher Belastung ist der Unterschied zwischen diesen beiden Varianten der Unterschied zwischen ein paar hundert Franken Heilungskosten und drei Monaten ohne Einnahmen.

3. Krankheit: freiwillig, mit Wartefrist und Gesundheitsprüfung

Ein Krankentaggeld ist für Selbständige nirgends obligatorisch. Du schliesst es freiwillig ab – meist nach VVG bei einem privaten Versicherer, seltener nach KVG. Drei Punkte, die den Preis und den Nutzen bestimmen:

  • Wartefrist: üblich sind 7, 14, 30 oder mehr Tage. Je länger die Wartefrist, desto tiefer die Prämie – aber desto grösser der Betrag, den du selbst überbrücken musst.
  • Gesundheitsprüfung: Der Versicherer stellt Fragen zu bestehenden und früheren Beschwerden. Falsche Angaben können den Schutz zerstören; bestehende Beschwerden können mit einem befristeten Vorbehalt ausgeschlossen werden.
  • Versichertes Einkommen: Das Taggeld bemisst sich am deklarierten Einkommen. Wer bei der Steuer wenig deklariert, bekommt im Krankheitsfall auch wenig – die beiden Zahlen hängen zusammen.

Die Prämien für eine Krankentaggeldversicherung, die dein Erwerbseinkommen versichert, sind in der Regel geschäftsmässig begründeter Aufwand. Halte die Policen und Prämienrechnungen entsprechend geordnet.

4. Alter: keine zweite Säule, dafür eine sehr grosse dritte

Selbständige ohne Angestellte unterstehen keinem BVG-Obligatorium. Sie können sich aber freiwillig anschliessen – über einen Verbandsvorsorgeplan oder über die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, die alle aufnimmt, die es wünschen, allerdings nur zu den gesetzlichen Mindestleistungen. Für den Anschluss verlangt die Auffangeinrichtung unter anderem eine Bestätigung der zuständigen Ausgleichskasse über den Status als selbständigerwerbend – die ECAS-Bestätigung wird also zum Türöffner für die zweite Säule.

Die in der Praxis häufigere Variante ist die grosse Säule 3a: Wer keiner Pensionskasse angehört, darf 2026 bis zu 20 Prozent des Erwerbseinkommens, maximal CHF 36’288, einzahlen und vom steuerbaren Einkommen abziehen. Mit Pensionskasse liegt das Maximum bei CHF 7’258.

Warum Vorsorge im Kanton Freiburg doppelt wirkt

Hier kommt eine Freiburger Besonderheit ins Spiel, die oft übersehen wird. Die individuelle Prämienverbilligung (subside) wird im Kanton nicht nach einem einzigen Prozentsatz, sondern über ein fein gestuftes System auf Basis des einheitlichen massgebenden Einkommens (revenu déterminant unifié, RDU) berechnet. Der RDU setzt sich aus dem steuerbaren Einkommen sowie Zuschlägen zusammen, unter anderem einem Teil des Vermögens; die Einkommensgrenzen und Stufen legt die zuständige Direktion jedes Jahr neu fest.

Daraus folgt eine sehr praktische Konsequenz: Was dein steuerbares Einkommen senkt – Beiträge an AHV/IV/EO, Einzahlungen in die Säule 3a, korrekt verbuchter Geschäftsaufwand –, senkt tendenziell auch den RDU und kann damit die Prämienverbilligung beeinflussen. Eine 3a-Einzahlung wirkt also potenziell zweimal: einmal bei der Steuer, einmal bei der Krankenkassenprämie.

Wichtig: Der Antrag auf Prämienverbilligung muss jedes Jahr neu bei der ECAS gestellt werden, in der Regel bis 31. August des laufenden Jahres. Nach Ablauf dieser Frist wird nicht rückwirkend gewährt. Wer erst im Herbst merkt, dass es eng wird, hat für dieses Jahr keinen Zugang mehr. Die aktuellen Grenzwerte und Stufen erfährst du bei der ECAS – nimm sie nie aus einem Vorjahresartikel.

Steuern: die Fristen, die im Kanton gelten

Die Steuererklärung für das Jahr 2025 ist im Kanton Freiburg bis zum 31. März 2026 einzureichen. Auf Gesuch ist eine Fristerstreckung bis zum 30. Juni möglich, in Ausnahmefällen bis zum 30. September. Ausfüllen kannst du sie online über FriTax (fr.ch/fritax). Zuständig ist die Kantonale Steuerverwaltung (Service cantonal des contributions, SCC).

Abziehbar sind unter anderem die effektiv bezahlten AHV/IV/EO-Beiträge, die Einzahlungen in die Säule 3a im Rahmen der Maxima, geschäftsmässig begründete Aufwendungen und Prämien für Erwerbsausfallversicherungen. Die Voraussetzung dafür ist banal und wird trotzdem ständig unterschätzt: Aufzeichnungen. Ohne nachvollziehbare Einnahmen- und Ausgabenrechnung und ohne Belege bleibt am Ende eine Schätzung durch die Behörde – und geschätzt wird nicht zu deinen Gunsten.

Die Steuerbehörde meldet das festgestellte Einkommen der Ausgleichskasse; die Ausgleichskasse rechnet daraufhin definitiv ab. Deshalb ist eine tief gehaltene Deklaration kein Spartrick, sondern erzeugt später zwei Probleme gleichzeitig: eine Nachbelastung und ein tieferes versichertes Einkommen bei Mutterschaft, IV und Taggeld.

Wenn der Status kippt, kippt auch die Planung

All das setzt voraus, dass die Ausgleichskasse dich überhaupt als selbständigerwerbend anerkennt. Diese Beurteilung trifft sie eigenständig und nach eigenen Kriterien – unabhängig davon, wie die Polizei deine Meldung erfasst hat. Wer in einem Salon feste Präsenzzeiten, vorgegebene Preise und Weisungen hat, kann sozialversicherungsrechtlich als unselbständig eingestuft werden, mit Folgen für Beiträge, Abzüge und Verantwortlichkeiten. Wie diese Statusfrage im Kanton Freiburg konkret entschieden wird, haben wir in einem eigenen Beitrag zur Statusfrage auseinandergenommen.

Wer zwischen Kantonen arbeitet, sollte ausserdem im Kopf behalten, dass Beitragspflicht und Steuerpflicht am Wohnsitz beziehungsweise am Geschäftssitz anknüpfen, die Bewilligungs- und Meldepflichten dagegen kantonal völlig unterschiedlich sind. Ein Vergleich mit einem anders organisierten Kanton wie in dieser Zuger Auslegeordnung macht schnell klar, wie wenig sich verallgemeinern lässt; die grosse Linie über alle Kantone findest du im Überblick zur Rechtslage nach Kanton.

Wer im Kanton Freiburg konkret weiterhilft

  • ECAS Freiburg, Impasse de la Colline 1, 1762 Givisiez, 026 426 70 00 – Anmeldung als selbständigerwerbend, IK-Auszug, Familienzulagen, Prämienverbilligung, IV. Zweisprachig.
  • AHV-Zweigstelle der Wohngemeinde – niederschwelliger Einstieg für Formulare und Anmeldungen.
  • Grisélidis, Programm von Fri-Santé für Sexarbeitende, Boulevard de Pérolles 30, 1700 Freiburg, 026 321 49 45 – Sozialberatung ohne Voranmeldung, vertraulich, üblicherweise Mittwoch und Freitag 13.30 bis 16.30 Uhr.
  • Fri-Santé, gleiche Adresse, 1. Stock – sozialmedizinische Sprechstunde ohne Voranmeldung, unter anderem für Personen ohne Krankenversicherung; Zeiten üblicherweise Montag 9–12, Dienstag 13–17, Donnerstag 9–12 Uhr.
  • Freiburger Zentrum für sexuelle Gesundheit (CFSS), Rue de la Grande-Fontaine 50, 1700 Freiburg, 026 305 29 55 – gynäkologische Sprechstunde und Beratung.
  • Freiburg für alle / Fribourg pour tous, Rue du Criblet 13, 1700 Freiburg – kostenlose, vertrauliche und zweisprachige Sozialinformation zu Familie, Sozialversicherungen, Arbeit, Gesundheit.
  • Kantonale Steuerverwaltung (SCC) – Fragen zu Deklaration, Fristerstreckung und Abzügen.

Öffnungszeiten und Sprechstunden ändern sich; ein kurzer Anruf vor dem Besuch spart einen umsonst gefahrenen Weg.

Ein realistischer Fahrplan

  1. IK-Auszug bestellen. Er zeigt, welche Jahre erfasst sind, und ob die Fünfjahresfrist für Nachzahlungen noch offen ist.
  2. Rücklage automatisieren. Ein zweites Konto, in das bei jeder Einnahme ein fixer Prozentsatz fliesst – für AHV, Steuern und die Wochen ohne Arbeit. Wer das nicht trennt, zahlt zweimal drauf.
  3. Unfalldeckung klären. Mindestens Unfall in der Grundversicherung einschliessen; die freiwillige UVG-Lösung prüfen, wenn Erwerbsausfall existenziell wäre.
  4. Krankentaggeld offerieren lassen. Zwei bis drei Offerten mit unterschiedlichen Wartefristen vergleichen, bevor gesundheitliche Vorbehalte entstehen.
  5. Säule 3a eröffnen, auch mit kleinen Beträgen – wegen der Rendite, wegen der Steuer und wegen des RDU.
  6. Termine setzen: 31. März (Steuererklärung, sonst Fristerstreckung), 31. August (Prämienverbilligung), sowie eine jährliche Kontrolle der Akontobeiträge.

Der Kern in einem Satz

Im Kanton Freiburg regeln Polizei und Ausgleichskasse zwei verschiedene Dinge, und keines der beiden Verfahren versichert dich gegen Arbeitslosigkeit, Unfall, Krankheit oder ein Alter ohne Pensionskasse. Was automatisch mitläuft – Rentenjahre, IV, Mutterschaftsentschädigung, Familienzulagen –, hängt daran, dass du Beiträge zahlst und dein Einkommen korrekt deklarierst. Alles andere ist eine Entscheidung, die du selbst treffen musst, am besten bevor sie gebraucht wird.

Dieser Beitrag fasst öffentlich zugängliche Informationen mit Stand 2026 zusammen und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Verbindliche Auskünfte erteilen die ECAS Freiburg, die Kantonale Steuerverwaltung und – für die Meldepflicht – die Kantonspolizei Freiburg. Beträge, Beitragssätze und Einkommensgrenzen werden jährlich angepasst.