Sicherer zu zweit: Wie Berns Ausnahme für Kleinstbetriebe die Escort-Szene 2026 formt
Die Escort-Szene in Bern hat keinen sichtbaren Ort mehr. Wer durch die Stadt läuft, findet keine Rotlichtmeile, keine Fensterreihe, kaum noch einen Strassenstrich. Das Gewerbe ist nicht verschwunden – es ist nach innen gewandert, in Zwei-Zimmer-Wohnungen im Länggass-Quartier, in möblierte Apartments in der Nähe des Bahnhofs, in Inserate, die eine Telefonnummer statt einer Adresse zeigen. Und mitten in diese leise Verlagerung hat der Kanton Bern eine Regel gesetzt, die es so in kaum einem anderen Schweizer Kanton gibt: Wer zu zweit arbeitet, braucht keine Betriebsbewilligung mehr. Diese eine Änderung erklärt mehr über den Alltag der Berner Escort-Szene 2026 als jede Debatte über Moral oder Verbote.
Dieser Artikel ordnet ein, was die Kleinstbetrieb-Ausnahme konkret bedeutet, warum der Regierungsrat sie überhaupt eingeführt hat, was danach trotzdem zu tun bleibt – und wie sich die Berner Szene damit von Zürich, Genf und Basel unterscheidet.
Ein Gewerbe ohne Schaufenster
Der klassische Strassenstrich ist in der Stadt Bern praktisch Geschichte. Das heisst nicht, dass weniger Menschen Sexarbeit anbieten – im Gegenteil, die Schätzungen für den ganzen Kanton bewegen sich zwischen rund 1’150 und 1’800 Personen, und die Zahl gilt als eher wachsend. Was sich verändert hat, ist nicht die Menge, sondern der Ort. Fachleute sprechen von der «Domestizierung» der Sexarbeit: weg von der Strasse, hinein in private Räume, angebahnt über das Internet statt über Blickkontakt am Trottoirrand.
Die Gründe sind nüchtern. Ein Mobiltelefon ersetzt den festen Standort. Eine Anzeige auf einer Plattform erreicht mehr Kundschaft als eine Strassenecke – und das rund um die Uhr, wetterunabhängig, ohne Publikum. Für die Anbietenden bedeutet das mehr Kontrolle über Termine, Preise und die Auswahl der Kundschaft. Für die Behörden bedeutet es, dass ein Gewerbe, das früher an einer Handvoll bekannter Plätze stattfand, sich heute über hunderte Wohnungen verteilt, die von aussen nicht als Arbeitsort erkennbar sind.
Genau dieser Wandel ist der Hintergrund, vor dem die Berner Kleinstbetrieb-Regel ihren Sinn entfaltet. Denn eine unsichtbare Szene ist für den Staat schwer zu schützen – und für Ausbeuter leichter zu missbrauchen.
Die Rechtslage: PGG, Verordnung und wer was bewilligt
Grundlage ist das kantonale Prostitutionsgewerbegesetz (PGG) samt zugehöriger Verordnung (BSG 935.901). Sexarbeit selbst ist in der Schweiz legal und als Erwerbstätigkeit anerkannt; das PGG regelt nicht die Tätigkeit an sich, sondern die Betriebe, in denen sie stattfindet – Salons, Bordellbetriebe und Escort-Services.
Eine Bewilligungspflicht für solche Betriebe gilt im Kanton Bern seit dem 1. April 2013. Zuständig für die Erteilung ist das jeweilige Regierungsstatthalteramt – für die Stadt Bern das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, kantonsweit gibt es zehn solcher Ämter. Wer in der Stadt Bern einen Escort-Service betreiben will, reicht das Gesuch zunächst bei der Orts- und Gewerbepolizei der Stadt ein; diese prüft und leitet es zum definitiven Entscheid weiter.
Der Escort-Service ist im Gesetz eigens genannt: Er fällt unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b PGG. Das ist juristisch bedeutsam, weil ein Escort-Service – anders als ein Salon – keinen festen Arbeitsraum an einer bekannten Adresse betreibt, sondern die Sexarbeitenden zur Kundschaft vermittelt oder fährt. Genau diese Betriebsform ist es, die im digitalen Zeitalter am stärksten wächst.
Was ein bewilligter Betrieb leisten muss
Wer eine Betriebsbewilligung hält, übernimmt Pflichten. Dazu gehört das sogenannte Registerblatt: Für jede Person, die im Betrieb arbeitet, muss die Betreiberin oder der Betreiber ein solches Blatt führen und nach dem Ende der Tätigkeit noch zwei Jahre aufbewahren. Die Gebühren richten sich nach der kantonalen Gebührenverordnung. Der Sinn dahinter ist doppelt: Der Staat will nachvollziehen können, wer unter welchen Bedingungen arbeitet, und er will verhindern, dass sich Zwang und Menschenhandel hinter einer legalen Fassade verstecken.
Der Kern: Zwei Arbeitsplätze, keine Bewilligung
Und hier liegt die entscheidende Weichenstellung. Der Regierungsrat hat die Verordnung so angepasst, dass Kleinstbetriebe mit maximal zwei Arbeitsplätzen generell von der Bewilligungspflicht befreit sind. Zwei Frauen, die sich eine Wohnung teilen und gemeinsam arbeiten, müssen also kein förmliches Bewilligungsverfahren mehr durchlaufen.
Die Begründung des Kantons ist bemerkenswert klar formuliert: Man wolle den Zusammenschluss einzelner Sexarbeitender erleichtern, weil ein solcher Zusammenschluss in der Regel besseren Schutz vor Ausbeutung biete als grosse Etablissements. Das ist eine ungewöhnliche staatliche Haltung. Statt Sexarbeit weiter zu erschweren, setzt Bern darauf, dass Menschen sicherer sind, wenn sie nicht allein arbeiten – und baut die Hürde für genau diese Konstellation ab.
Für die Escort-Szene ist das mehr als eine Verwaltungsvereinfachung. Es ist ein Anreiz, sich zu zweit zu organisieren: eine Kollegin, die im Nebenraum ist, wenn ein Termin kippt; jemand, der weiss, wann der Besuch kam und gehen sollte; eine geteilte Miete, die den ökonomischen Druck senkt. Die Regel übersetzt eine simple Sicherheitslogik in Verwaltungsrecht – und trifft damit genau die Arbeitsform, die durch die Verlagerung in private Wohnungen ohnehin dominiert.
Warum das nicht dasselbe ist wie in Zürich
Auf den ersten Blick klingt das nach der Zürcher Lösung, wo ebenfalls kleine Einheiten ohne Bewilligung möglich sind. Doch die Mechanik ist eine andere. In Zürich knüpft die Grenze an die Zahl der Räume an – die Frage, wie eine Wohnung genutzt wird, entscheidet über die Bewilligungspflicht, wie der Blick auf Zürichs Zwei-Zimmer-Grenze und ihre Folgen für die Escort-Szene zeigt. Bern zählt stattdessen die Arbeitsplätze, also die Personen. Der Unterschied ist nicht kosmetisch: Berns Regel ist ausdrücklich als Schutzinstrument gedacht und zielt auf die Zusammenarbeit von zwei Menschen, nicht auf die Grundrisszahl einer Wohnung. Wer verstehen will, wie unterschiedlich die Kantone dieselbe Realität regulieren, findet in der Neuordnung der Limmatstadt zwischen Langstrasse und Digitalisierung den passenden Kontrast.
Bewilligungsfrei heisst nicht pflichtenfrei
Hier setzt das häufigste Missverständnis an. «Keine Bewilligung» wird schnell zu «keine Regeln» verkürzt – und das ist falsch. Wer als Kleinstbetrieb ohne Bewilligung arbeitet, unterliegt weiterhin einer Meldepflicht. Der Zweck: Das Sexgewerbe soll für die Behörden sichtbar bleiben, auch wenn es kein Bewilligungsverfahren mehr durchläuft. Der Staat verzichtet auf die Vorabprüfung, nicht auf das Wissen um die Existenz des Betriebs.
Diese Kombination – Melden statt Bewilligen – ist der eigentliche Berner Ansatz. Sie senkt die Eintrittshürde für sichere Kleinstkonstellationen, hält aber einen Kanal offen, über den Beratungsstellen, Polizei und Behörden im Ernstfall andocken können. Für die Sexarbeitenden bedeutet das: Der Gang aufs Amt wird kürzer, verschwindet aber nicht. Wer die Meldung unterlässt, bewegt sich trotz der Lockerung im Graubereich.
Davon zu trennen ist die ausländerrechtliche Ebene. Wer aus dem EU/EFTA-Raum stammt und in Bern selbstständig Sexarbeit anbietet, muss sich unabhängig von der PGG-Meldepflicht über das Melde- beziehungsweise Bewilligungsverfahren bei den Migrationsbehörden anmelden – zuständig ist hier die Sicherheitsdirektion des Kantons. Die beiden Pflichten laufen parallel und werden in der Praxis oft verwechselt. Wie eng Aufenthaltsstatus, Meldefristen und die tägliche Arbeit zusammenhängen, zeigt sich exemplarisch an der Rolle von Miete und Meldepflicht im Genfer Pâquis, wo dieselbe Logik den Alltag prägt.
XENIA: die Stelle, die den Rahmen übersetzt
Damit aus Rechtstext gelebte Praxis wird, braucht es eine Vermittlungsinstanz. In Bern ist das seit Jahrzehnten die Fachstelle XENIA, die 2024 ihr vierzigjähriges Bestehen markierte. Sie ist seit 2010 mit einem kantonalen Leistungsauftrag ausgestattet und für den ganzen Kanton zuständig.
XENIA berät zu den Regeln des Prostitutionsgewerbes, zu rechtlichen Fragen, zu Steuern und Schuldensanierung, bietet Gesundheitsprävention und unterstützt beim Umstieg in andere Tätigkeiten. Das Team arbeitet aufsuchend – es sucht die Menschen an ihren Arbeitsorten auf, statt auf sie zu warten – und berät heute in neun Sprachen, darunter Thai, Ungarisch und Spanisch. Das ist kein Detail: Ein grosser Teil der Berner Szene ist migrantisch geprägt, und ohne die Muttersprache bleibt jede Rechtsauskunft Theorie.
Gerade weil die Szene sich in private Wohnungen verstreut hat, wird der digitale Zugang wichtiger. Ab 2025 baut XENIA die Online-Beratung aus und überführt sie ins Grundangebot; für den Gesundheitsbereich kamen zusätzliche Mittel des Bundesamts für Gesundheit dazu. Wenn der Arbeitsort unsichtbar wird, muss die Beratung dorthin kommen, wo die Menschen tatsächlich sind – aufs Telefon, in den Chat, in die verschlüsselte Nachricht.
Ein praktischer Punkt zeigt, wie konkret diese Arbeit ist: Bei XENIA sind Musterarbeitsverträge erhältlich. Das ist relevant, weil viele Sexarbeitende de facto in einem Zwischenraum zwischen Selbstständigkeit und Anstellung arbeiten – und ein sauberer Vertrag den Unterschied macht zwischen einem klar geregelten Verhältnis und einer Abhängigkeit ohne Absicherung.
Was die Szene 2026 konkret prägt
Aus Rechtslage, Verlagerung und Beratungsangebot ergibt sich ein Bild, das sich in wenigen Linien zusammenfassen lässt.
Die Wohnung ist der neue Betrieb
Die Escort-Szene 2026 spielt sich überwiegend in Wohnungen ab – gemietet, oft möbliert, teils nur für wenige Wochen. Das schafft Flexibilität, aber auch Reibung mit Mietrecht, Nachbarschaft und Vermietern, die von der Nutzung nichts wissen. Diese Spannung ist kein Berner Sonderfall; sie prägt die ganze Schweiz und lässt sich auch dort beobachten, wo die Szene ihren festen Ort im Dreiländereck rund um Basel verliert. Berns Kleinstbetrieb-Ausnahme macht die legale Variante dieser Wohn-Arbeit einfacher – sofern die Meldepflicht eingehalten wird.
Sicherheit durch Zusammenschluss
Die Zwei-Personen-Regel ist mehr als Verwaltung: Sie ist ein Signal, dass gemeinsames Arbeiten erwünscht ist. In der Praxis heisst das, dass sich Duos bilden, die sich Termine, Räume und – am wichtigsten – ein Auge aufeinander teilen. Das ersetzt kein professionelles Sicherheitskonzept, aber es senkt das Risiko der Isolation, das in der Sexarbeit als einer der grössten Belastungsfaktoren gilt.
Sichtbarkeit als Preis der Freiheit
Die Lockerung funktioniert nur, weil die Meldepflicht bleibt. Wer die Vereinfachung nutzen will, muss sich zu erkennen geben – ein bewusster Tausch: weniger Bürokratie gegen erhaltene Sichtbarkeit gegenüber dem Staat. Für seriöse Anbietende ist das ein fairer Deal. Für jene, die im Verborgenen bleiben wollen, ändert die Reform nichts – sie bleiben ausserhalb des schützenden Rahmens.
Vermittlung wird zum Vertrauensgut
Je unsichtbarer die einzelne Anbieterin, desto wichtiger wird die Frage, wem die Kundschaft überhaupt begegnet. Verifizierung, saubere Inserate und verlässliche Plattformen ersetzen zunehmend das, was früher der physische Ort leistete: eine gewisse Erwartbarkeit. Das gilt für Bern wie für jede Schweizer Stadt, in der die Szene ins Digitale abgewandert ist.
Einordnung: ein pragmatischer Sonderweg
Bern reguliert die Sexarbeit weder mit einem Verbot noch mit demonstrativer Grosszügigkeit, sondern mit einer nüchternen Schutzlogik. Die Kleinstbetrieb-Ausnahme ist ihr klarster Ausdruck: Der Kanton hat entschieden, dass zwei Menschen, die zusammenarbeiten, sicherer sind als eine, die allein arbeitet – und hat die Regel danach ausgerichtet, statt umgekehrt. Dass gleichzeitig die Meldepflicht bleibt, verhindert, dass aus der Erleichterung ein blinder Fleck wird.
Für die Escort-Szene 2026 heisst das: Der Rahmen ist da, er ist vergleichsweise durchdacht, und mit XENIA existiert eine Stelle, die ihn in neun Sprachen übersetzt. Was er nicht abnimmt, ist die Eigenverantwortung – die Meldung zu machen, den Aufenthaltsstatus sauber zu regeln, den Vertrag zu klären, die eigene Sicherheit zu organisieren. Der Staat hat in Bern die Tür zur legalen, sichereren Arbeitsform weiter geöffnet als anderswo. Durchgehen muss man selbst.
Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte wende dich an das zuständige Regierungsstatthalteramt oder an die Fachstelle XENIA.