Es gibt zwei Arten von fehlenden Jahren, und sie verhalten sich genau entgegengesetzt. Das Jahr, das nie in einer Steuererklärung stand, kann die Behörde zehn Jahre lang rückwirkend einfordern. Das Jahr, das im AHV-Auszug fehlt, kann man selbst nur fünf Jahre lang nachzahlen – danach bleibt es leer, lebenslang.
Wer in der Schweizer Erotikbranche arbeitet, trägt für beide Lücken ein höheres Risiko als jemand mit einem Lohnausweis: viel Bargeld, wechselnde Arbeitsorte, Touren über mehrere Kantone, Einkünfte aus verschiedenen Quellen gleichzeitig, Jahre mit und ohne Anmeldung. Dazu kommt ein Milieueffekt, über den selten gesprochen wird: Wer befürchtet, dass eine Steuererklärung die Tätigkeit sichtbar macht, schiebt sie auf. Nach dem dritten aufgeschobenen Jahr wird das Thema so gross, dass es gar nicht mehr angefasst wird.
Dieser Text erklärt nüchtern, was rechtlich passiert, wenn Jahre fehlen – welche Fristen gelten, was es konkret kostet, wie die straflose Selbstanzeige funktioniert, und warum die Ausgleichskasse am Ende oft das teurere Problem ist als das Steueramt.
Nachsteuer ist keine Strafe – die Busse daneben schon
Das Schweizer Steuerrecht trennt sauber zwischen zwei Verfahren, die meist im gleichen Brief angekündigt werden. Diese Trennung zu verstehen, erspart viel Panik.
Das Nachsteuerverfahren (Art. 151 DBG, dazu die kantonalen Parallelbestimmungen) korrigiert eine rechtskräftige Veranlagung, die zu tief ausgefallen ist, weil Einkommen oder Vermögen nicht bekannt waren. Die Nachsteuer ist reiner Ausgleich, kein Strafübel: Sie stellt her, was ohnehin geschuldet gewesen wäre. Deshalb entsteht sie unabhängig vom Verschulden – auch wenn jemand schlicht nicht wusste, dass Trinkgeld, Camming-Auszahlungen oder die Einnahmen aus zwölf Tourentagen deklarationspflichtig sind. Und deshalb trifft sie auch Erbinnen und Erben.
Das Steuerstrafverfahren wegen vollendeter Steuerhinterziehung (Art. 175 DBG) fragt dagegen nach Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Der Bussenrahmen reicht von einem Drittel bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer; als Regelmass gilt das Einfache, also hundert Prozent der hinterzogenen Steuer. Nach oben und unten verschieben es Verschulden, Mitwirkung und wirtschaftliche Verhältnisse. Bei bloss versuchter Hinterziehung – etwa einer falschen Angabe, die vor der Veranlagung auffliegt – beträgt die Busse zwei Drittel des Regelmasses.
Entscheidend ist eine dritte Unterscheidung, die in der Praxis oft verwischt wird: Steuerhinterziehung ist im schweizerischen System eine Übertretung, die die Steuerbehörde selbst mit Busse erledigt. Wer dagegen zur Täuschung gefälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden einsetzt – eine erfundene Mietquittung für das Zimmer, eine frisierte Abrechnung gegenüber dem Betrieb –, begeht Steuerbetrug nach Art. 186 DBG. Das ist ein Vergehen, es landet beim Strafgericht und ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Der Schritt von «nicht deklariert» zu «Beleg erfunden» ist also kein gradueller, sondern ein kategorialer – mit entsprechenden Folgen für alles, was später einen sauberen Leumund verlangt.
Zehn Jahre rückwärts, fünfzehn im Maximum
Die Fristen bestimmen, wie gross das Problem überhaupt werden kann. Vier Zahlen genügen für den Überblick:
- Einleitung des Nachsteuerverfahrens: Das Recht erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder unvollständig geblieben ist (Art. 152 Abs. 1 DBG). Im Jahr 2026 lassen sich damit grundsätzlich die Perioden ab 2016 aufrollen.
- Festsetzung der Nachsteuer: Spätestens fünfzehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode ist definitiv Schluss (Art. 152 Abs. 3 DBG) – das ist die absolute Grenze, auch wenn das Verfahren rechtzeitig eröffnet wurde.
- Strafverfolgung der vollendeten Hinterziehung: ebenfalls zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Ergeht vor Fristablauf eine Verfügung, tritt keine Verjährung mehr ein.
- Bezug von Bussen und Kosten: Diese verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft (Art. 185 Abs. 2 DBG).
Das bedeutet in der Praxis: Ein Jahr fällt nicht einfach irgendwann weg, nur weil man lange genug wartet. Jedes Jahr, das aus der Frist fällt, wird durch ein neues ersetzt, solange nicht deklariert wird. Wer fünf Jahre schweigt, hat nicht weniger offene Jahre – er hat dieselbe Menge, nur mit mehr aufgelaufenem Zins.
Die Rechnung besteht aus drei Teilen
Wer nachrechnen will, sollte alle drei Positionen zusammen sehen: Nachsteuer, Verzugszins, Busse.
Beim Verzugszins hat sich 2026 etwas geändert. Für Bundessteuern, -abgaben und -sanktionen gilt seit dem 1. Januar 2026 grundsätzlich ein Verzugs- und Vergütungszinssatz von 4,0 Prozent (2025: 4,5 Prozent); der Vergütungszins auf freiwillige Vorauszahlungen bei der direkten Bundessteuer liegt bei 0,0 Prozent. Die Kantone setzen ihre Sätze eigenständig fest, bewegen sich aber in ähnlichen Grössenordnungen. Der Zins läuft ab der jeweiligen Fälligkeit – bei einem zehn Jahre alten Steuerjahr also sehr lange.
Ein Rechenbeispiel als Grössenordnung, nicht als Prognose: Jemand hat fünf Jahre lang je 40’000 Franken steuerbares Einkommen nicht deklariert. Bei einer angenommenen kombinierten Belastung von Bund, Kanton und Gemeinde von rund zwölf Prozent ergibt das etwa 4’800 Franken Steuer pro Jahr, zusammen rund 24’000 Franken Nachsteuer. Dazu kommen – je nach Alter der Jahre – mehrere Tausend Franken Verzugszins. Und dazu, falls keine straflose Selbstanzeige vorliegt, die Busse im Regelmass: nochmals rund 24’000 Franken. Aus einer nie bezahlten Steuer von 24’000 Franken werden so leicht 50’000 Franken und mehr. Noch nicht eingerechnet: die Sozialversicherungsbeiträge.
Für die Frage, welche Kosten überhaupt vom Einkommen abgezogen werden dürfen und wie die Behörde bei fehlenden Unterlagen schätzt, gelten die üblichen Regeln der Ermessensveranlagung – das ist ein eigenes Thema und entscheidet im Nachsteuerverfahren oft über die Höhe des Ganzen.
Die straflose Selbstanzeige: einmal, vollständig, rechtzeitig
Seit 2010 kennt das Schweizer Recht die straflose Selbstanzeige. Sie ist der Hebel, der aus der dreiteiligen Rechnung eine zweiteilige macht: Nachsteuer und Verzugszins bleiben in jedem Fall geschuldet, aber die Busse entfällt vollständig.
Drei Voraussetzungen müssen nach Art. 175 Abs. 3 DBG kumulativ erfüllt sein:
- Die Hinterziehung ist keiner Steuerbehörde bekannt. Sobald die Behörde von sich aus Kontakt aufgenommen hat – Rückfrage, Kontrolle, Hinweis aus einer Betriebsprüfung –, ist das Fenster für die betroffenen Elemente zu.
- Vorbehaltlose Mitwirkung bei der Ermittlung der Nachsteuer. Konkret: Kontoauszüge, Verträge, Belege der letzten zehn Jahre, so vollständig wie möglich, ohne Salamitaktik.
- Ernstliches Bemühen um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer. Das heisst nicht, dass alles sofort auf dem Tisch liegen muss – eine eingehaltene Ratenvereinbarung erfüllt diese Voraussetzung ebenfalls.
Die Straflosigkeit gibt es nur ein einziges Mal im Leben. Jede weitere Selbstanzeige führt zu einer reduzierten Busse von einem Fünftel der hinterzogenen Steuer. Genau deshalb ist die häufigste teure Fehlentscheidung nicht das Zuwarten, sondern das Zufrühgehen mit halben Angaben: Wer nur das Konto in Bern meldet, die Einkünfte aus zwei Tourenjahren in der Westschweiz aber weglässt, verbraucht seine einmalige Chance für einen Teil des Problems.
Wie gross das Phänomen ist, zeigen die Zahlen: Bis Mitte 2022 registrierte die Eidgenössische Steuerverwaltung schweizweit rund 129’000 straflose Selbstanzeigen; im Kanton Zürich gingen seit Einführung rund 25’600 Meldungen ein. Die grosse Welle nach Einführung des automatischen Informationsaustauschs 2017 ist inzwischen abgeflaut, der durchschnittliche Ertrag pro Fall deutlich gesunken – die heutigen Fälle sind kleiner und betreffen häufiger Erwerbseinkommen statt Auslandsvermögen.
Dass die Behörde etwas «noch nicht weiss», wird 2026 schwieriger vorauszusetzen. Das revidierte AIA-Gesetz ist seit dem 1. Januar 2026 in Kraft und unterstellt Anbieter von Kryptodienstleistungen dem OECD-Melderahmen CARF; der erste Austausch ist für 2027 vorgesehen und erfasst Transaktionen ab dem 1. Januar 2026. Dazu kommen die alltäglichen Spuren: Zahlungsdienste, Plattformabrechnungen, Buchhaltungen von Salons, Mietverhältnisse. Wer über Abo- oder Camplattformen arbeitet, sollte sich ansehen, welche Papierspur dabei ohnehin entsteht und wie die Anmeldung von Anfang an sauber aufgesetzt wird – rückwirkend aufräumen ist in jedem Szenario teurer.
Für Nachlässe gibt es eine eigene, mildere Schiene: Erbinnen und Erben können eine vereinfachte Nachbesteuerung beanspruchen, bei der nur die letzten drei Steuerperioden vor dem Todesjahr aufgerollt werden.
Die AHV ist die unversöhnlichere Kasse
Hier liegt der Teil, den viele unterschätzen. Beiträge verjähren nach Art. 16 Abs. 1 AHVG fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie geschuldet sind. Das klingt nach einer Erleichterung, ist aber in beide Richtungen unangenehm.
Erstens die Falle: Die Frist endet erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Eine Nachsteuerveranlagung für 2018, die 2026 rechtskräftig wird, kann also eine AHV-Nachforderung für 2018 wieder öffnen, obwohl das Jahr nach der Grundregel längst verwirkt wäre. Die Steuerbehörden melden das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Ausgleichskasse – die Nachsteuer zieht die Beitragsrechnung praktisch automatisch nach sich. Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung abgeleitet, gilt zudem die längere strafrechtliche Frist.
Zweitens die eigentliche Härte: Freiwillig schliessen lassen sich Beitragslücken nur für die letzten fünf Jahre. Alles, was weiter zurückliegt, ist endgültig verwirkt. Und jedes fehlende Beitragsjahr kürzt die spätere AHV-Rente um ein Vierundvierzigstel, also rund 2,3 Prozent. Bei einer maximalen Altersrente von rund 2’520 Franken im Monat sind das etwa 60 Franken monatlich – pro fehlendes Jahr, lebenslang. Drei nicht gemeldete Jahre Anfang dreissig kosten damit über eine Rentendauer von zwanzig Jahren schnell einen fünfstelligen Betrag. Dazu kommen Folgen bei IV- und Hinterlassenenleistungen, die ebenfalls an der Beitragsdauer hängen.
Anders gesagt: Das Steueramt lässt sich mit Geld befrieden. Die AHV nicht – dort ist der Schaden nach fünf Jahren eingefroren.
Mehrwertsteuer, Quellensteuer und die anderen Gläubiger
Mehrwertsteuer wird erst ab 100’000 Franken Jahresumsatz zum Thema, trifft dann aber vor allem Betriebe, Agenturen und sehr gut ausgelastete Selbständige. Das Recht, die Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, absolut nach zehn Jahren. Unterbricht die ESTV die Frist – typischerweise mit der Ankündigung einer Kontrolle –, läuft eine verkürzte Frist von zwei Jahren.
Quellensteuer betrifft nicht die Selbständigen, sondern Angestelltenverhältnisse – und damit die Betreiberseite. Wer als Arbeitgeber gilt, ist Schuldner der steuerbaren Leistung und haftet für die Ablieferung. In Erotikbetrieben gilt in mehreren Kantonen ausdrücklich die Geschäftsführung als Arbeitgeberin. Wird ein als selbständig geführtes Verhältnis später als Anstellung qualifiziert, kommen Quellensteuer- und Beitragsnachforderungen beim Betrieb an, nicht bei der einzelnen Person.
Was fehlende Jahre sonst noch blockieren
Die Steuerrechnung ist selten die einzige Folge. Offene, betriebene Steuerschulden tauchen im Betreibungsregisterauszug auf – und der wird an erstaunlich vielen Stellen verlangt: bei der Wohnungssuche, bei kantonalen Bewilligungen für Salons und Agenturen, bei Aufenthaltsfragen.
Besonders deutlich ist es bei der Einbürgerung. Verlangt wird regelmässig ein Betreibungsregisterauszug über die letzten fünf Jahre, bei Wohnortwechseln von allen zuständigen Ämtern. Entscheidend ist dabei weniger, ob Schulden bestehen, als ob sie geregelt sind: Liegt für definitiv veranlagte Steuerforderungen eine Abzahlungsvereinbarung vor und wurden die Raten vereinbarungsgemäss bezahlt, gelten sie grundsätzlich als geregelte Schulden und stehen dem Verfahren nicht entgegen. Eine Selbstanzeige mit anschliessendem, eingehaltenem Zahlungsplan ist unter diesem Gesichtspunkt oft besser als ein Weiterschweben im Ungewissen.
Wenn das Geld nicht da ist
Der häufigste Grund, eine Selbstanzeige nicht zu machen, ist nicht Trotz, sondern die Angst vor einer Summe, die man nicht hat. Dafür gibt es zwei getrennte Instrumente.
Zahlungserleichterung ist der erste Schritt: Fristverlängerung oder Ratenzahlung, vereinbart mit der Bezugsbehörde. Sie setzt bloss vorübergehende Schwierigkeiten voraus und ist administrativ unaufwendig. Für die Selbstanzeige ist sie zugleich der Beleg des «ernstlichen Bemühens um Bezahlung».
Steuererlass nach Art. 167 DBG ist das schärfere Instrument: Steuern, Kosten und Bussen können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die steuerpflichtige Person in Not geraten ist oder die Bezahlung eine grosse Härte bedeuten würde. Eine Notlage liegt vor, wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet ist und die Schuld auch bei Einschränkung auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht getilgt werden kann – die Notlage muss dauerhaft sein. Das Gesuch ist schriftlich, begründet und mit Belegen bei der zuständigen kantonalen Stelle einzureichen. Ein Erlass ändert nichts an der Veranlagung selbst, nur am Bezug.
Die Jahre rekonstruieren: eine praktikable Reihenfolge
- Inventar machen, bevor man schreibt. Welche Jahre, welche Kantone, welche Einkommensquellen: Salonarbeit, Escort, Touren, Cam, Plattformen, Trinkgelder. Lücken ehrlich markieren.
- Material sammeln. Bank- und Zahlungsdienstauszüge, Zimmermiete und Quittungen, Inserats- und Plattformrechnungen, Kalender und Terminagenda, Reisebelege. Vieles lässt sich Jahre zurück herunterladen.
- Plausibel schätzen, Annahmen dokumentieren. Wo Belege fehlen, ist eine nachvollziehbar hergeleitete Schätzung mit offengelegter Methode deutlich besser als eine runde Zahl ohne Erklärung.
- Beratung vor der Einreichung. Eine Fachstelle, eine Treuhänderin oder ein auf Steuerstrafrecht spezialisierter Anwalt kostet Geld – aber die straflose Selbstanzeige gibt es nur einmal, und eine unvollständige verbraucht sie.
- Alle Kassen bedenken. Direkte Bundessteuer, Kantons- und Gemeindesteuern laufen über die kantonale Behörde; die AHV-Beiträge regelt die Ausgleichskasse; die Mehrwertsteuer geht an die ESTV. Ein Brief deckt nicht alles ab.
- Nicht auf den richtigen Moment warten. Jeder Monat erhöht den Verzugszins, und jedes neue Jahr ohne Deklaration ersetzt das Jahr, das aus der Frist fällt.
Fazit
Nachsteuer und Steuerhinterziehung sind zwei verschiedene Dinge, und nur das zweite ist strafbar. Genau darin liegt der Spielraum: Wer von sich aus und vollständig offenlegt, zahlt die Steuer samt Zins – aber keine Busse, und das einmal im Leben. Wer wartet, zahlt im Regelfall das Doppelte und verliert dazu die Beitragsjahre, die sich nach fünf Jahren nicht mehr zurückholen lassen.
Die unbequeme Wahrheit lautet deshalb: Das Steuerproblem wird mit Zeit teurer, das AHV-Problem wird mit Zeit unlösbar. Wer beides zusammen angeht, verhandelt noch – wer nur wartet, bekommt irgendwann nur noch mitgeteilt.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zur Rechtslage 2026 und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Kantonale Regelungen, Zinssätze und Verfahren unterscheiden sich; im Einzelfall lohnt sich eine Abklärung vor der ersten Kontaktaufnahme mit der Behörde.