Zwei Genehmigungen, ein Betrieb: Was eine Prostitutionsstätte in Sachsen-Anhalt 2026 wirklich erlaubt macht
Ende 2024 existierten in ganz Sachsen-Anhalt genau 62 gültige Erlaubnisse für ein Prostitutionsgewerbe – exakt so viele wie im Jahr zuvor. Fast die Hälfte davon, 31 Stück, entfiel auf die Landeshauptstadt Magdeburg. Das ist eine bemerkenswert kleine Zahl für ein ganzes Bundesland, und sie erzählt mehr über die Realität von Prostitutionsstätten in Sachsen-Anhalt als jede Grundsatzdebatte: Wer hier legal eine Stätte betreiben will, muss durch ein Nadelöhr, das aus mehr als einem Antrag besteht.
Denn der häufigste Denkfehler bei Neugründungen ist die Annahme, es gebe „die eine" Genehmigung. Tatsächlich sind es mindestens zwei getrennte Verfahren bei zwei unterschiedlichen Ämtern: die Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) und die baurechtliche Genehmigung. Beide können scheitern – unabhängig voneinander. Dieser Artikel ordnet, was 2026 für Betreiberinnen und Betreiber im Land gilt, wer wofür zuständig ist und woran Anträge in der Praxis hängen bleiben.
Wer überhaupt eine Erlaubnis braucht
Das ProstSchG des Bundes gilt seit dem 1. Juli 2017 einheitlich in ganz Deutschland. Erlaubnispflichtig ist nach § 12 ProstSchG das Prostitutionsgewerbe – und der Begriff ist weiter gefasst, als viele denken. Er umfasst nicht nur das klassische Bordell, sondern auch das Bereitstellen von Räumen zur Ausübung sexueller Dienstleistungen, das Betreiben eines Prostitutionsfahrzeugs, das Veranstalten von Prostitutionsveranstaltungen sowie die Prostitutionsvermittlung.
Entscheidend ist das gewerbliche Bereitstellen der Infrastruktur durch mindestens eine weitere Person. Wer also mehrere Zimmer vermietet, in denen andere sexuelle Dienstleistungen erbringen, wird schnell zur erlaubnispflichtigen Betreiberin – auch dann, wenn nach außen von „Modellwohnungen" die Rede ist. Die Bezeichnung ändert an der Erlaubnispflicht nichts; maßgeblich ist, was tatsächlich passiert.
Bundesweit sind rund 93 Prozent aller erteilten Gewerbe-Erlaubnisse solche für Prostitutionsstätten, ein kleiner Rest entfällt auf Vermittlung, Fahrzeuge und Veranstaltungen. Die Prostitutionsstätte ist also der Regelfall – und der am dichtesten regulierte.
Die Erlaubnis nach § 12 ProstSchG
Der Antrag wird bei der zuständigen Erlaubnisbehörde – dem Gewerbeamt – desjenigen Landkreises oder der kreisfreien Stadt gestellt, in dem die Stätte ihren Betriebssitz hat. Die Erlaubnis ist keine reine Formsache, sondern wird an Person, Konzept und Räume zugleich geknüpft.
Das Betriebskonzept
Herzstück des Antrags ist das Betriebskonzept nach § 16 ProstSchG. Die Erlaubnis wird ausdrücklich für ein bestimmtes Betriebskonzept und für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und Räume erteilt. Das Konzept beschreibt unter anderem die Organisation des Betriebs, die Zahl der Arbeitsräume, Öffnungszeiten, Preisgestaltung und die Maßnahmen zum Schutz der tätigen Personen. Wer das Konzept später wesentlich ändert – etwa Räume hinzunimmt oder die Betriebsform wechselt – braucht dafür in der Regel eine erneute Befassung der Behörde. Das Konzept ist damit kein Papier für die Schublade, sondern der rechtliche Rahmen, an dem der laufende Betrieb gemessen wird.
Zuverlässigkeit und persönliche Voraussetzungen
Die antragstellende Person muss volljährig sein und die für den Betrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Geprüft wird das nicht nur bei der Betreiberin selbst, sondern auch bei Personen, die als Stellvertretung, Leitung oder zur Beaufsichtigung eingesetzt werden. Vorstrafen im einschlägigen Bereich, Verstöße gegen das Waffen- oder Betäubungsmittelrecht oder Anhaltspunkte für Menschenhandel und Ausbeutung führen regelmäßig zur Versagung. Wichtig für die langfristige Planung: Die Zuverlässigkeit wird nicht einmalig festgestellt, sondern spätestens nach drei Jahren erneut überprüft. Eine erteilte Erlaubnis ist also kein Dauerbesitzstand.
Anforderungen an die Räume
Eine Prostitutionsstätte muss nach ihrer Lage, Ausstattung und Beschaffenheit den gesetzlichen Mindestanforderungen genügen. Sie sollen die tätigen Prostituierten, Beschäftigte, Kundinnen und Kunden sowie die Jugend und die Anwohnerschaft schützen. Dazu gehören in der Praxis Fragen der Hygiene, Sanitäreinrichtungen, Notrufmöglichkeiten, abschließbare Rückzugsräume und die Trennung von Wohn- und Arbeitsbereichen. Der Betreiber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass diese Mindestanforderungen nicht nur bei der Prüfung, sondern während des gesamten Betriebs eingehalten werden.
Die zweite, oft übersehene Hürde: das Baurecht
Hier scheitern die meisten ambitionierten Pläne – nicht am ProstSchG, sondern am Bauplanungs- und Bauordnungsrecht. Die ProstSchG-Erlaubnis ersetzt keine Baugenehmigung. Wer Räume erstmals als Prostitutionsstätte nutzen will, braucht in aller Regel eine baurechtliche Genehmigung der Nutzungsänderung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde.
Die Rechtsprechung unterscheidet dabei feinsinnig zwischen dem Bordell, dem bordellartigen Betrieb und der Wohnungsprostitution. Das entscheidende Abgrenzungskriterium ist, ob und wie die Räume zu Wohnzwecken genutzt werden. Ein Bordell gilt baurechtlich üblicherweise als Gewerbebetrieb, der in reine oder allgemeine Wohngebiete schlicht nicht hineinpasst und dort nicht genehmigungsfähig ist. Auch die früher tolerierte Wohnungsprostitution in klassischen Wohnvierteln gerät zunehmend unter Druck, sobald die Nutzung über das „sozialadäquate" Maß einer einzelnen Person hinausgeht.
Daraus folgt eine harte Konsequenz für die Standortsuche: Ein perfekt ausgearbeitetes Betriebskonzept nützt nichts, wenn das Gebäude in einem Gebiet liegt, in dem die Nutzung baurechtlich unzulässig ist. Wer eine Immobilie anmietet oder kauft, bevor die baurechtliche Zulässigkeit geklärt ist, geht ein erhebliches finanzielles Risiko ein. Die verbindliche Auskunft, ob eine bestimmte Adresse infrage kommt, gibt allein die örtliche Bauaufsicht – idealerweise über eine Bauvoranfrage vor jeder vertraglichen Bindung.
Wer in Sachsen-Anhalt zuständig ist
Das ProstSchG ist Bundesrecht, der Vollzug aber Ländersache. Sachsen-Anhalt hat den Rahmen mit seinem Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz gesetzt, das 2019 in Kraft trat. Die Zuständigkeitsverteilung ist seitdem klar:
- Landkreise und kreisfreie Städte vollziehen das Gesetz. Sie sind Erlaubnis-, Anmelde- und Aufsichtsbehörde vor Ort – für die Erlaubnis der Betreiber ebenso wie für die Anmeldung der tätigen Personen.
- Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt übt die Fach- und Rechtsaufsicht aus. Es ist die Ebene, die für landesweit einheitliche Auslegung sorgt, aber nicht der erste Ansprechpartner für einen konkreten Antrag.
Für Betreiber heißt das: Der Weg führt immer zunächst zur kreisfreien Stadt (etwa Magdeburg oder Halle) oder zum jeweiligen Landkreis (etwa Saalekreis). Dort laufen Gewerbeerlaubnis und die späteren Kontrollen zusammen. Die Behörden haben gegenüber Erlaubnisinhabern weitreichende Auskunfts- und Nachschaurechte: Sie dürfen Grundstücke und Geschäftsräume zu Aufsichtszwecken betreten, Betriebsunterlagen einsehen und Kontrollen durchführen.
Sperrbezirke: Wo die Stätte überhaupt stehen darf
Neben Erlaubnis und Baurecht steht eine dritte räumliche Schranke: die Sperrbezirksverordnung. Sie beruht auf Artikel 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) und kann für bestimmte Straßen, Plätze oder ganze Gebiete – sowie für bestimmte Tageszeiten – die Ausübung der Prostitution untersagen, etwa zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstands. Ein Verstoß ist zunächst eine Ordnungswidrigkeit, bei beharrlicher Wiederholung kann er strafbar werden.
Der entscheidende Punkt für Sachsen-Anhalt: Es gibt keine landesweit einheitliche Sperrgebietsregelung. Was gilt, unterscheidet sich von Kommune zu Kommune. Bemerkenswert ist der Befund für die Landeshauptstadt: Magdeburg hat keinen förmlichen Sperrbezirk, der die Straßenprostitution flächig verbieten würde. Das heißt aber nicht, dass alles erlaubt wäre – die baurechtlichen Grenzen in Wohngebieten wirken faktisch stärker als mancher Sperrbezirk. Für jede andere Stadt und jeden Landkreis gilt: Ob und wo eine Sperrbezirksverordnung besteht, lässt sich nicht aus dem Landesrecht ableiten, sondern nur bei der jeweiligen Kommune verbindlich erfragen. Diese Auskunft sollte am Anfang jeder Standortplanung stehen, nicht am Ende.
Laufende Pflichten im Betrieb
Mit der Erlaubnis beginnen die Pflichten erst. Der Gesetzgeber verlangt einen dauerhaft überwachten, transparenten Betrieb:
- Kondompflicht und Aushang: In Deutschland gilt die Kondompflicht (§ 32 ProstSchG). Der Betreiber muss auf sie durch einen gut sichtbaren Aushang hinweisen – Werbung, die ungeschützten Verkehr in Aussicht stellt, ist unzulässig.
- Keine Weisungen zu konkreten Handlungen: Betreiber dürfen den tätigen Personen keine Vorgaben zu Art, Ausmaß oder Partnerwahl der sexuellen Dienstleistung machen. Das Weisungsrecht endet an der Selbstbestimmung.
- Anzeigepflichten: Wesentliche Änderungen – Wechsel der verantwortlichen Personen, Konzeptänderungen, Betriebsaufgabe – sind der Behörde anzuzeigen.
- Mitwirkung an Kontrollen: Die zuständige Behörde kann unangekündigt prüfen. Betriebsunterlagen sind vorzuhalten, der Zutritt ist zu gewähren.
- Schutz und Ausstattung: Die Mindestanforderungen an die Räume müssen fortlaufend gesichert sein; Verstöße können bis zum Widerruf der Erlaubnis führen.
Parallel gilt für jede tätige Person – unabhängig vom Betrieb – die persönliche Anmeldepflicht. Vor der Anmeldung beim zuständigen Amt ist eine gesundheitliche Pflichtberatung beim Gesundheitsamt zu absolvieren; sie ist mindestens alle zwölf Monate zu wiederholen, bei unter 21-Jährigen alle sechs Monate. Die Anmeldebescheinigung, umgangssprachlich „Hurenpass", gilt bundesweit. Betreiber dürfen nur Personen tätig werden lassen, die diese Nachweise besitzen – ein Punkt, der bei Kontrollen regelmäßig geprüft wird.
Was die Zahlen über den Markt verraten
Die amtliche Statistik zeichnet für Sachsen-Anhalt ein Bild der stillen Konzentration. Ende 2024 waren im Land 377 Prostituierte gültig angemeldet – zehn weniger als 2023 (387). Das läuft gegen den Bundestrend: Deutschlandweit stieg die Zahl um 5,3 Prozent auf rund 32.300, blieb damit aber weit unter dem Vor-Corona-Niveau von 40.400 (Ende 2019).
Innerhalb des Landes verteilt sich die angemeldete Tätigkeit ungleich: Halle (Saale) führt mit 132 Anmeldungen, gefolgt von Magdeburg mit 110. Zusammen bündeln die beiden kreisfreien Städte also den Großteil. 290 der angemeldeten Personen – gut 77 Prozent – waren zwischen 21 und unter 45 Jahre alt; die häufigsten Herkunftsländer waren Rumänien, Ungarn und Bulgarien, ein Muster, das sich mit dem bundesweiten deckt.
Bei den Betrieben verharrt die Zahl der Erlaubnisse bei 62, davon 31 in Magdeburg. Zugleich berichten Beratungsstellen von einer anderen Realität neben den genehmigten Stätten: In Magdeburg existieren über 50 sogenannte Modellwohnungen und ein größeres Bordell. Sozialarbeiterinnen warnen zudem vor einem wachsenden Straßenstrich – mit der Sorge, dass strengere baurechtliche Handhabung Tätige aus geschützten Räumen in schlechter kontrollierbare Verhältnisse drängt. Genau hier liegt die politische Spannung: Je enger Baurecht und Erlaubnispflicht greifen, desto größer der Anteil, der außerhalb des regulierten Rahmens stattfindet.
Für Betreiber lässt sich daraus eine nüchterne Lesart ziehen: Der Markt für legale, genehmigte Prostitutionsstätten in Sachsen-Anhalt ist klein, stabil und stark auf die beiden großen Städte konzentriert. Wer neu einsteigt, konkurriert nicht um Masse, sondern um wenige, gut geprüfte Standorte.
Der praktische Weg zur genehmigten Stätte
Wer eine Prostitutionsstätte eröffnen will, sollte die Reihenfolge nicht dem Zufall überlassen. Bewährt hat sich diese Abfolge:
- Standort baurechtlich vorklären. Vor jeder Anmietung eine Bauvoranfrage bei der örtlichen Bauaufsicht stellen: Ist die Nutzung als Prostitutionsstätte hier zulässig?
- Sperrbezirk prüfen. Bei der Kommune erfragen, ob am Standort eine Sperrbezirksverordnung greift.
- Betriebskonzept erstellen. Räume, Organisation, Schutzmaßnahmen und Öffnungszeiten sauber dokumentieren – das ist die Grundlage der Erlaubnis.
- Erlaubnis nach § 12 ProstSchG beantragen. Beim Gewerbeamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, mit Konzept und Zuverlässigkeitsnachweisen.
- Steuern und Meldungen aufsetzen. Gewerbeanmeldung, Einkommen- und ggf. Umsatzsteuer klären; die Steuerpflicht besteht unabhängig von der ProstSchG-Erlaubnis.
- Laufende Pflichten organisieren. Kondom-Aushang, Nachweiskontrolle der tätigen Personen, Anzeige von Änderungen, Vorbereitung auf Nachschauen.
Fazit
Eine Prostitutionsstätte in Sachsen-Anhalt zu betreiben ist 2026 vor allem eine Frage der richtigen Reihenfolge und der zwei getrennten Genehmigungen. Die ProstSchG-Erlaubnis prüft Person, Konzept und Räume; das Baurecht entscheidet, ob der Standort überhaupt zulässig ist; die kommunale Sperrbezirksregelung setzt die letzte räumliche Grenze. Zuständig sind die Landkreise und kreisfreien Städte, beaufsichtigt vom Landesverwaltungsamt. Die kleine, stabile Zahl von 62 Erlaubnissen zeigt, dass der legale Rahmen eng, aber klar konturiert ist.
Weil Sperrbezirke, baurechtliche Zonen und Verfahrensdetails von Kommune zu Kommune abweichen, ersetzt kein Ratgeber die verbindliche Auskunft der zuständigen Behörde. Wer plant, sollte früh mit Bauaufsicht und Gewerbeamt am geplanten Standort sprechen – bevor der erste Mietvertrag unterschrieben ist. Auf 6love findest du weitere fundierte Beiträge zu Recht, Sicherheit und Selbstständigkeit in der Branche – schau dich in unserer Community um und stell deine Fragen.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist im Einzelfall die Auskunft der zuständigen Behörde deines Landkreises oder deiner kreisfreien Stadt.