Zwei Stunden sind zu lang, zwanzig Minuten sind machbar: Buddy-System und Check-in-Anrufe organisieren (Schweiz 2026)

Zwei Stunden sind zu lang, zwanzig Minuten sind machbar: Buddy-System und Check-in-Anrufe organisieren (Schweiz 2026)

In der Schweiz gibt es ein ausgearbeitetes Regelwerk dafür, wie man einen Menschen überwacht, der allein in einem Liftschacht, einem Tank oder einer leeren Werkhalle arbeitet. Es gibt Rückmeldefristen, Totmanngeräte, Alarmketten und eine Suva-Publikation dazu. Für eine Person, die abends allein in einer Zweizimmerwohnung einem Fremden die Tür öffnet, gibt es dieses Regelwerk nicht. Es gibt nur das, was sie selbst organisiert – und die Kollegin, die abmacht, dass sie sich melden wird.

Das ist keine Lücke, die 2026 geschlossen wird. Aber es ist eine Lücke, die man mit erstaunlich wenig Aufwand füllen kann, wenn man sich vom industriellen Alleinarbeits-Denken die drei Begriffe ausleiht, auf die es ankommt: Überwachungsperiode, Alarmkette, Hilfsfrist. Dieser Beitrag zeigt, wie ein Buddy-System und Check-in-Anrufe konkret aufgebaut werden – mit Vorlage, Zeitfenstern, Eskalationsstufen und den rechtlichen Kanten, die in der Schweiz dazugehören.

Warum die Frage 2026 anders gestellt wird

Die Arbeit verlagert sich seit Jahren von sichtbaren Betrieben in private Räume. SRF zitiert Schätzungen aus der Branche, nach denen rund die Hälfte der Sexarbeitenden ihre Dienstleistungen heute in privaten Räumlichkeiten anbietet – exakte Zahlen fehlen, die Abgrenzung ist schwierig, und die Polizei bezeichnet die Entwicklung als Problem für ihre eigene Arbeit.

Die Regulierung verstärkt diesen Trend eher, als dass sie ihn bremst. Die Stadt Zürich lässt Kleinstsalons – maximal zwei Zimmer, maximal zwei Sexarbeitende – im ganzen Stadtgebiet zu, auch in Wohnzonen mit über 50 Prozent Wohnanteil; baurechtlich braucht es eine Bewilligung, polizeilich nicht. Die Fachstelle FIZ begrüsst das ausdrücklich, weil Kleinstsalons wirtschaftliche Selbständigkeit ermöglichen und vor Abhängigkeit schützen. Der Luzerner Regierungsrat wiederum verzichtet auf ein eigenes Sexarbeitsgesetz und will das Gewerbepolizeigesetz ergänzen: Sexbetriebe ab zwei Personen sollen bewilligungspflichtig werden, mit Mindeststandards wie Kameras beim Eingang und Notknöpfen in den Zimmern. Betriebe mit maximal zwei Sexarbeitenden sollen sich immerhin melden müssen.

Beide Entwicklungen zeigen in dieselbe Richtung: Wer allein oder zu zweit arbeitet, gewinnt Unabhängigkeit – und steht gleichzeitig ausserhalb jeder Struktur, die jemandem die Pflicht zuweist, auf sie zu schauen. Der Notknopf im Luzerner Entwurf hängt an der Bewilligung. Ohne Bewilligung kein Notknopf, keine Aufsicht, keine Vorschrift.

Dass dieses Vakuum kein theoretisches ist, zeigt die explorative Studie, die ProCoRe – das nationale Netzwerk der Fachstellen für Sexarbeitende – im November 2024 veröffentlicht hat. Befragt wurden 24 Sexarbeitende zwischen 28 und 63 Jahren, 22 cis Frauen und zwei trans Frauen, die meisten mit Migrationsgeschichte, 18 von 24 legal tätig, mit Arbeitsorten auf der Strasse, im Salon, im Hotel und in der eigenen Wohnung. Rund 70 Prozent berichteten von sexualisierter Gewalt; häufig genannt wurden das nicht einvernehmliche Entfernen des Kondoms, Beschimpfungen, Diskriminierung und Diebstahl. Täter sind in erster Linie Kunden, genannt wurden aber auch Passanten, Partner und Kolleg*innen. Zur Polizei gehen die Betroffenen selten – aus Misstrauen und aus Angst vor Diskriminierung und ausländerrechtlichen Folgen. Die meisten teilten das Erlebte mit jemandem und nutzten Beratungsangebote; die Hemmschwelle bleibt wegen Angst, Scham oder fehlendem Wissen über die Angebote hoch.

Im Kanton Zürich wollten Mandy Abou Shoak, Sibylle Marti und Michèle Dünki-Bättig am 19. Januar 2026 per Interpellation wissen, wie die Polizei Sexarbeitende vor Gewalt schützt und unterstützt. Die Antwort des Regierungsrates (RRB 132/2026, im Rat am 1. Juni 2026 erledigt) verweist auf die bestehenden Instrumente: Beratung, Opferhilfe, Fachstellen, aufsuchende Sozialarbeit, Prävention. In Basel-Landschaft hat Miriam Locher am 26. März 2026 eine ähnliche Interpellation eingereicht. Kein Kanton kündigt ein Instrument an, das in dem Moment hilft, in dem ein Termin kippt. Dieses Instrument baut man selbst.

Was das Arbeitsrecht über Alleinarbeit weiss – und warum es nicht für dich gilt

Das schweizerische Alleinarbeits-Regime steht in der Unfallverhütungsverordnung (VUV) und in der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz; praktisch aufbereitet ist es in der Suva-Publikation 44094. Der Kern ist ein Satz: Wird eine gefährliche Arbeit von einer Arbeitnehmerin allein ausgeführt, muss der Arbeitgeber sie überwachen lassen.

Interessant ist nicht die Pflicht, sondern die Methodik dahinter. Die Überwachungsperioden sind so festzulegen, dass das rechtzeitige Eintreffen der Hilfe gewährleistet ist. Als Mittel nennen die Fachunterlagen Totmanngeräte, die Anmeldung der Arbeit mit angekündigter Rückmeldung innerhalb von zwei bis vier Stunden, oder gegenseitige Kontrolle in den Pausen und vor Feierabend.

Für Selbständige gilt das nicht. Es gibt keinen Arbeitgeber, der überwachen lassen muss, und Sexarbeit ist in keinem Verzeichnis gefährlicher Arbeiten erfasst. Genau deshalb lohnt sich die Übernahme der Logik, nicht der Vorschrift:

  • Die Überwachungsperiode ist der Abstand zwischen zwei Lebenszeichen. Sie wird nicht nach Bequemlichkeit festgelegt, sondern nach Risiko.
  • Die Hilfsfrist ist die Zeit, die vergeht, bis tatsächlich jemand vor der Tür steht. Sie ist der Grund, warum die Überwachungsperiode kurz sein muss.
  • Die Alarmkette beschreibt, wer bei fehlender Rückmeldung was tut – in welcher Reihenfolge, mit welchen Informationen.

Die industrielle Zwei-bis-vier-Stunden-Rückmeldung passt für eine Monteurin im Technikraum. Für einen Termin mit einer unbekannten Person ist sie unbrauchbar: Zwei Stunden Verzug bedeuten, dass der Kunde längst weg ist. Realistisch sind Rückmeldungen innerhalb von zehn bis zwanzig Minuten nach dem geplanten Ende – lang genug, dass ein verlängerter Termin nicht ständig Fehlalarme produziert, kurz genug, dass eine Alarmkette noch Sinn hat.

Der Denkfehler: «Jemand weiss, wo ich bin»

Wie wenig ein unspezifisches Buddy-Versprechen wert ist, hat ausgerechnet ein deutsches Verwaltungsgericht dokumentiert. Das VG Köln entschied im Verfahren 1 K 2743/24 (Urteil vom 10. Dezember 2025, Ende März 2026 publiziert) über einen Kleinbetrieb, dessen Sicherheitskonzept aus einem Schlüsselanhänger mit Alarmknopf bestand. Der Knopf löste einen lauten Alarm aus – empfangen wurde er aber nicht von einem Sicherheitsdienst, sondern von der Kollegin in der zweiten Wohnung. Das Gericht hielt das für kein geeignetes Notrufsystem im Sinn von § 18 ProstSchG: Grundsätzlich müsse mindestens eine Aufsichtsperson beschäftigt werden, und die Hilfspflicht lasse sich nicht auf andere anwesende Sexarbeitende abschieben. Die Erlaubnis wurde widerrufen.

In der Schweiz existiert keine solche Betreiberpflicht und keine entsprechende Rechtsprechung – der Fall ist deutsches Gewerberecht und kein Präjudiz. Die Einsicht ist trotzdem übertragbar, und sie ist für Selbstorganisierte die wichtigste überhaupt: Eine Buddy ist kein Rettungsdienst. Niemand, der zehn Minuten entfernt wohnt und selbst arbeitet, kann eine akute Situation auflösen. Die Aufgabe der Buddy ist eine andere, kleinere, und nur deshalb funktioniert sie: bemerken und eskalieren.

Wer das Buddy-System als Ersatz für Sicherheitstechnik, Türkette, Terminprüfung und Deeskalation denkt, baut ein Sicherheitsgefühl ohne Sicherheit. Wer es als Alarmauslöser denkt, baut etwas, das hält.

Das Check-in-Protokoll: vier Bausteine

1. Die Übergabe

Die Übergabe passiert vor dem Termin, in einem Kanal, den beide Seiten sicher erreichen, und sie ist schriftlich. Mündlich durchgegebene Adressen gehen unter Stress verloren. Eine Vorlage, die sich kopieren und ausfüllen lässt:

CHECK-IN
Start:        20:30
Rückmeldung:  21:45 (geplantes Ende 21:30 + 15 Min)
Ort:          Musterstrasse 12, 4. OG, Klingel «Keller»
Typ:          Hausbesuch / eigene Wohnung / Hotel (Zimmernummer)
Kontakt:      Vorname + Nummer, von der er geschrieben hat
Auto:         Kennzeichen, falls gesehen
Besonderes:   erster Termin, kein Referenzkontakt
OK-Wort:      «Hast du Milch gekauft?»
ALARM-Wort:   «Sag Mama, ich komme später»

Drei Dinge daran sind nicht verhandelbar: die exakte Adresse mit Stockwerk und Klingelschild, die Rückmeldezeit als konkrete Uhrzeit (nicht «in einer Stunde»), und die Telefonnummer der Person, mit der man abgemacht hat. Alles andere ist Komfort.

2. Die Überwachungsperiode

Die Rückmeldezeit ist das geplante Ende plus zehn bis fünfzehn Minuten Puffer. Dauert ein Termin länger, wird nicht die Alarmkette gedehnt, sondern ein Zwischen-Check-in gesetzt: eine neue Uhrzeit, aktiv bestätigt. Faustregel für längere Buchungen – Dinner, Übernachtung, Reise: alle 90 bis 120 Minuten ein Lebenszeichen, nachts mindestens zu Beginn und am Morgen, mit einer klar benannten Person, die tatsächlich wach oder erreichbar ist.

Bei Hausbesuchen an unbekannten Adressen gehört ein zweiter Check-in dazu, der oft vergessen wird: die Ankunftsmeldung. Sie bestätigt, dass die Adresse stimmt, dass geöffnet wurde und dass die Person vor Ort dieselbe ist, mit der geschrieben wurde. Stimmt etwas nicht, ist das der Moment, in dem Absagen nichts kostet.

3. Codewörter, die nicht auffallen

Zwei Sätze reichen: einer bedeutet «alles in Ordnung, ich verlängere», der andere bedeutet «ruf an, komm, eskaliere». Beide müssen in einem Telefonat vor dritten Ohren unauffällig klingen und beide müssen unter Adrenalin verfügbar sein. Komplizierte Systeme mit vier Stufen und Farbcodes scheitern genau dann, wenn sie gebraucht werden. Ein einziger, banaler Satz, den man dreimal laut geübt hat, ist mehr wert als eine ausgefeilte Tabelle.

Dazu gehört die Gegenregel: Das Ausbleiben der Rückmeldung ist selbst ein Signal. Wer nichts hört, darf nicht annehmen, es sei gut gelaufen.

4. Die Quittung

Ein Check-in ist erst abgeschlossen, wenn er bestätigt wurde – nicht, wenn er gesendet wurde. Eine Nachricht in ein Handy, das lautlos auf dem Küchentisch liegt, ist kein Lebenszeichen. Beide Seiten quittieren: kurze Reaktion auf die Übergabe, kurze Reaktion auf die Entwarnung. Wer die Quittung weglässt, hat ein Buddy-System, das nur noch aus Hoffnung besteht.

Technik: was den Anruf ergänzt – und was nicht

Auf dem Gerät, das ohnehin dabei ist, gibt es brauchbare Funktionen.

Apple «Check-In» in der Nachrichten-App (ab iOS 17, auf beiden Seiten vorausgesetzt und mit iCloud angemeldet): Man gibt ein Ziel oder eine Zeitdauer an, und wenn man sich nicht rechtzeitig meldet, erhält der ausgewählte Kontakt automatisch Standort, Akkustand und Mobilfunksignal. Android bietet in der App «Persönliche Sicherheit» (ab Android 12) den geplanten Sicherheitscheck: Grund und Zeitfenster festlegen, nach Ablauf wird gefragt, ob alles in Ordnung ist – bleibt die Antwort aus, werden die Notfallkontakte mit Standortdaten informiert. Dazu kommt Live-Standortfreigabe in Messengern, bei WhatsApp zeitlich begrenzt.

Eine Stufe professioneller sind Alleinarbeiter-Apps, die genau für dieses Problem gebaut wurden. Uepaa, ein ETH-Spin-off, bietet eine Totmannfunktion nach Suva 44094 – automatische Erkennung von Sturz oder Bewegungslosigkeit mit automatischem Alarm – und richtet sich an Betriebe, die Anforderungen von EKAS und Suva erfüllen müssen. Swissphone betreibt ein webbasiertes SOS-Notrufsystem für allein arbeitende Mitarbeitende. Diese Lösungen sind nicht für das Milieu gedacht und kosten ein Abo, lösen die Aufgabe aber zuverlässiger als ein Chatverlauf – insbesondere, weil sie auch dann auslösen, wenn niemand mehr etwas tippen kann.

Und die Grenzen, die man einplanen muss: leerer Akku, stummgeschaltetes Gerät, kein Empfang im Hotelkeller, Handy in der Jacke im Flur. Eine Powerbank und ein zweites, einfaches Gerät sind billige Redundanz.

Ein technischer Punkt, der selten mitgedacht wird: Seit dem 1. Juli 2022 müssen die Mobilfunkanbieter in der Schweiz bei Notrufen präzise Standortdaten ermitteln und den Notrufzentralen bereitstellen (Advanced Mobile Location, angelehnt an die EU-Regelung). Das funktioniert über Satelliten- und WLAN-Daten des Geräts, setzt aktivierte Standortdienste voraus – und es gilt nur für das Gerät, das den Notruf auslöst. Ruft die Buddy 117 an, weil du dich nicht gemeldet hast, überträgt niemand deinen Standort. Deshalb steht die Adresse schriftlich im Check-in. Ohne sie ist die Alarmkette eine Suchmeldung.

Die Eskalationsstufen: wer tut wann was

Eine Alarmkette, die im Moment des Alarms erfunden wird, verliert zwanzig Minuten. Darum wird sie vorher aufgeschrieben – mit Uhrzeiten, nicht mit Gefühlen.

  • Stufe 0, Minute 0–10: Rückmeldung fehlt. Anruf, danach Nachricht. Ein verlängerter Termin ist die häufigste Erklärung, und sie ist gut.
  • Stufe 1, Minute 10–20: Zweiter Kanal, zweiter Anruf, Standortfreigabe prüfen. Wenn vorhanden: zweite Buddy informieren, damit nicht eine Person allein entscheidet.
  • Stufe 2, Minute 20–30: Jetzt greift die vorher getroffene Entscheidung. Hinfahren oder nicht hinfahren – das wird im Voraus festgelegt, nicht im Treppenhaus. Wer anruft: 117, mit Adresse, Stockwerk, Klingelschild, Uhrzeit des letzten Kontakts und der Sachlage in zwei Sätzen.
  • Stufe 3, ab 30 Minuten: Vermisstmeldung. Eine gesetzliche Wartefrist, wie sie in Filmen vorkommt, kennt das schweizerische Recht nicht; die Kantonspolizeien beurteilen jeden Fall einzeln, eine zentrale Stelle gibt es nicht, und gemäss fedpol werden in der Schweiz jährlich rund 5’000 Vermisstmeldungen erfasst.
  • Stufe 4, danach: Nachbereitung am nächsten Tag – Opferberatung, Fachstelle, allenfalls ärztliche Dokumentation. Die nationale Opferhilfe-Nummer 142 und die regionalen Fachstellen sind dafür da, auch wenn keine Anzeige im Raum steht.

Der heikle Punkt sitzt in Stufe 2. Die ProCoRe-Befunde sind eindeutig: Viele wenden sich aus Angst vor ausländerrechtlichen Folgen nicht an die Polizei. Wer diese Angst hat, braucht das Gespräch darüber vorher – nicht, weil sie unbegründet wäre, sondern weil eine Buddy sonst in der entscheidenden Minute ratlos ist. Mögliche Absprachen: 117 nur bei konkreter Gefahr für Leib und Leben; bei allem anderen zuerst die Fachstelle, eine Vertrauensperson aus dem Haus, die Nachbarin im gleichen Stock, oder die anonyme Meldestelle von ACT212. Was man abgemacht hat, ist zweitrangig. Dass man es abgemacht hat, entscheidet.

Was die Buddy wissen muss, aber nicht veröffentlichen darf

Mit dem Check-in wandern Kundendaten in ein anderes Handy: Vorname, Telefonnummer, Autokennzeichen, Adresse. Das sind Personendaten im Sinn des revidierten Datenschutzgesetzes, das seit dem 1. September 2023 gilt. Die interne Bearbeitung zum eigenen Schutz ist verhältnismässig und gut begründbar. Die Weitergabe ist es nicht automatisch.

Warnlisten sind in der Schweiz rechtlich heikles Terrain. Das Bearbeiten von Personendaten gegen den erklärten Willen der betroffenen Person ist eine Persönlichkeitsverletzung, die einen Rechtfertigungsgrund braucht; dazu kommen Art. 28 ZGB und die Ehrverletzungsdelikte der Art. 173 ff. StGB. Wie ernst die Aufsicht das Veröffentlichen privater Listen nimmt, zeigt die Verfügung des EDÖB vom 28. April 2025 gegen die Inkasso-Team AG, die Personendaten angeblicher Schuldner im Internet publizierte – verwarnt worden war das Unternehmen bereits im September 2021. Modelle wie National Ugly Mugs in Grossbritannien (seit 2012) oder Ugly Mugs NL funktionieren, weil eine Organisation dahintersteht, die Meldungen prüft, anonymisiert und kontrolliert verteilt. Ein Schweizer Pendant existiert nicht – und ein offener Gruppenchat mit Screenshots ist kein Ersatz dafür, sondern ein eigenes Risiko.

Praktikabel ist deshalb ein schmales Regelwerk: Daten nur zum Zweck des Check-ins, Löschung nach einer festen Frist (zum Beispiel 30 Tage, längere Aufbewahrung nur bei einem konkreten Vorfall), Warnungen ausschliesslich 1:1 und rein faktisch («Diese Nummer hat bei mir am Datum X Y gemacht»), keine Namenslisten, keine Fotos, keine Screenshots in Kanälen mit unbekanntem Publikum. Je nüchterner die Formulierung, desto geringer die rechtliche Angriffsfläche – und desto brauchbarer ist die Information für die Kollegin.

Geld, Gegenseitigkeit und die AHV-Frage

Das tragfähigste Buddy-System ist gegenseitig und unbezahlt: zwei oder drei Personen, die abwechselnd den Hörer halten. Es kostet nichts, und es entsteht kein Abhängigkeitsverhältnis.

Wer für Check-in-Dienste bezahlt – jemanden, der verlässlich wach ist und am Telefon sitzt –, bezahlt Lohn, und damit beginnt Sozialversicherungsrecht. Für geringfügige Löhne liegt die Grenze bei CHF 2’500 pro Jahr und Arbeitgeber: Darunter werden Beiträge nur auf Verlangen der versicherten Person erhoben (Art. 34d AHVV). Diese Ausnahme ist allerdings nicht universell; für bestimmte Kategorien – Tätigkeiten in Privathaushalten etwa – gilt sie nicht, und per 1. Januar 2026 ist sie für den Kultur- und Medienbereich sowie weitere Gruppen weggefallen. Ob eine bezahlte Check-in-Begleitung in die abrechnungspflichtige Kategorie fällt, ist eine Abgrenzungsfrage und keine Geschmackssache: Eine kurze Anfrage bei der Ausgleichskasse klärt das günstiger als eine Nachforderung.

Die zweite Grenze ist strafrechtlich. Eine Person, die Lebenszeichen entgegennimmt und im Notfall Alarm auslöst, erbringt Infrastruktur. Problematisch wird es dort, wo Weisungen über Termine, Preise oder Arbeitszeiten dazukommen oder laufend Anteile abgegeben werden – also dort, wo Art. 195 StGB die Grenze zwischen Unterstützung und Ausbeutung zieht. Für reine Check-in-Absprachen ist das kein Thema, solange die Entscheidungsgewalt über die eigene Arbeit unangetastet bleibt.

Zu zweit, zu dritt, im Netz

Das Tandem ist der einfachste Aufbau und hat eine einzige Schwachstelle: Wenn die eine Person schläft, krank ist oder selbst arbeitet, gibt es kein System. Eine Dreier-Rotation mit festen Zeitfenstern – wer übernimmt 22 bis 2 Uhr, wer 2 bis 6 Uhr – hält deutlich besser, weil die Verantwortung benannt ist und nicht beim Kollektiv liegt. In grösseren Netzen bewährt sich ein schlichter Dienstplan im geteilten Kalender: ein Name pro Zeitfenster, erreichbare Nummer dahinter.

Zwei Punkte werden regelmässig unterschätzt. Erstens die Nachtlücke: Die kritischen Stunden sind die, in denen niemand gern Dienst hat. Fachstellen arbeiten zu Bürozeiten; wer nur auf sie zählt, hat zwischen 22 und 8 Uhr kein Netz. Zweitens die Sprache: 80 bis 90 Prozent der Sexarbeitenden in der Schweiz sind Schätzungen zufolge Migrant*innen. Ein Protokoll, das die Buddy nicht vollständig versteht, ist kein Protokoll. Adressen als Foto oder Screenshot der Kartenansicht, Uhrzeiten in Zahlen, Codewörter in der gemeinsamen Sprache – unspektakulär, aber entscheidend.

Der Test, den fast niemand macht

Ein Buddy-System, das nie geprüft wurde, ist eine Annahme. Einmal pro Quartal ein Probealarm: Rückmeldezeit bewusst verstreichen lassen, mitstoppen, wie lange es bis Stufe 2 dauert, und danach vier Fragen durchgehen.

  • Hat die Buddy das Fehlen der Rückmeldung überhaupt bemerkt – oder erst, als sie zufällig aufs Handy schaute?
  • Hatte sie die Adresse sofort zur Hand, vollständig und mit Stockwerk?
  • Wusste sie, wen sie anruft, und in welcher Reihenfolge?
  • Wo hat die Technik versagt: Stummschaltung, Akku, Empfang, falscher Kanal?

In den meisten Tests fällt dasselbe auf: Die Rückmeldezeit war zu grosszügig gesetzt, und das Handy war auf lautlos. Beides ist in einer Minute korrigiert – aber nur, wenn man es vorher herausfindet.

Checkliste zum Abschreiben

  1. Fixe Buddy-Abmachung mit mindestens zwei Personen und benannten Zeitfenstern.
  2. Schriftliche Übergabe pro Termin: Adresse mit Stockwerk, Zeitfenster, Kontaktnummer, Besonderheiten.
  3. Ankunftsmeldung bei Hausbesuchen, Rückmeldezeit = geplantes Ende + 10 bis 15 Minuten.
  4. Zwei Codewörter, laut geübt. Jede Meldung wird quittiert.
  5. Technische Absicherung doppelt: Check-in-Funktion des Geräts plus Live-Standort oder Alleinarbeiter-App; Powerbank dabei.
  6. Alarmkette mit Uhrzeiten aufgeschrieben, inklusive der vorab geklärten Frage, ob und wann 117 gerufen wird.
  7. Datenregeln: Zweckbindung, Löschfrist, keine öffentlichen Listen, Warnungen nur 1:1 und faktisch.
  8. Nummern der zuständigen Fachstelle und der Opferhilfe dort, wo man sie ohne Suchen findet.
  9. Quartalsweiser Probealarm mit Debrief.

Fazit

Die Schweiz hat 2026 keine Instanz, die dafür zuständig ist, dass jemand merkt, wenn du nicht zurückkommst. Die Kantone verweisen auf Beratung und Opferhilfe – beides wichtig, beides im Nachhinein. Die Regulierung baut Notknöpfe dort ein, wo Betriebe bewilligungspflichtig sind, und lässt die wachsende Zahl der Allein- und Zweierarbeitsplätze unberührt. Das deutsche Urteil, das einer Betreiberin die Erlaubnis entzog, weil sie die Hilfspflicht an die Kollegin delegiert hatte, markiert dabei die ehrliche Grenze dieses Instruments: Die Buddy ist nicht die Rettung. Sie ist die Person, die merkt, dass Rettung nötig ist – und das ist in jedem realistischen Szenario der Schritt, an dem alles andere hängt.

Ein funktionierendes Buddy-System kostet eine Abmachung, zwei Codewörter und fünfzehn Minuten Puffer pro Termin. Verglichen mit allem, was in diesem Beruf an Formularen, Bewilligungen und Fristen anfällt, ist es die günstigste Infrastruktur überhaupt.


Quellen