73 Anträge, 19 Erlaubnisse, rund 150 Orte: Die Erlaubnispflicht für Prostitutionsstätten in Thüringen (2026)

Zum 31. Dezember 2025 waren in Thüringen 238 Personen nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) gültig angemeldet, vier weniger als ein Jahr zuvor. Das meldete das Thüringer Landesamt für Statistik am 8. September 2026. Ende 2024 waren es 242 Personen, von denen allein 75 – knapp ein Drittel – im Landkreis Gotha gemeldet waren.

Wie viele Orte es gibt, an denen diese Arbeit stattfindet, ist dagegen erstaunlich unklar. Auf eine Kleine Anfrage im Thüringer Landtag hin (Drucksache 7/9003, November 2023) nannte die Landesregierung 73 Prostitutionsstätten, für die seit Inkrafttreten des Gesetzes überhaupt ein Erlaubnisantrag nach § 12 ProstSchG gestellt worden war. Das Statistische Bundesamt wies für Thüringen zum Stichtag 31. Dezember 2022 19 gültige Erlaubnisse für ein Prostitutionsgewerbe aus – und dabei handelte es sich laut derselben Antwort ausschliesslich um Betriebe, deren Fortführung über die Übergangsregelung des § 37 Absatz 4 ProstSchG als erlaubt gilt. Polizeiliche Einschätzungen gingen Anfang 2020 von rund 150 Betriebsstätten im Land aus, ganz überwiegend Terminwohnungen.

Zwischen diesen drei Zahlen liegt das Thema dieses Textes. Denn die Erlaubnispflicht trifft nicht nur grosse Häuser mit Empfang und Bar. Sie trifft potenziell jede Wohnung, in der eine Person Räume für die sexuelle Dienstleistung einer anderen bereitstellt – und das ist eine Schwelle, über die man schneller stolpert, als es die Zahl 19 vermuten lässt.

Wann aus Arbeit ein Gewerbe wird

Die entscheidende Definition steht in § 2 ProstSchG. Ein Prostitutionsgewerbe betreibt danach, wer gewerbsmässig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räume hierfür bereitstellt. Eine Prostitutionsstätte ist ein Gebäude, ein Raum oder eine sonstige ortsfeste Anlage, die als Betriebsstätte für sexuelle Dienstleistungen genutzt wird.

Daraus folgen zwei Dinge, die in der Praxis oft durcheinandergeraten:

Wer allein in den eigenen Räumen arbeitet, braucht keine Erlaubnis. Für die eigene Tätigkeit gilt die Anmeldepflicht nach §§ 3 ff. ProstSchG, nicht die Erlaubnispflicht nach § 12. Der Ablauf dieser Anmeldung – zwei Termine, Beratungsgespräch, gesundheitliche Beratung – ist ein eigenes Kapitel und in einem separaten Beitrag Schritt für Schritt beschrieben.

Wer Räume an andere überlässt, kann Betreiberin oder Betreiber werden – auch ohne Club. Die Verwaltungspraxis der Länder ordnet ausdrücklich auch die Wohnungsprostitution dem Begriff des Prostitutionsgewerbes zu, sobald Räume für die Tätigkeit anderer bereitgestellt werden. Die Terminwohnung, in der eine Kollegin tageweise einmietet, ist damit strukturell derselbe Fall wie das Haus mit zwölf Zimmern: Erlaubnispflichtig, wenn die Merkmale erfüllt sind.

Wo genau die Grenze verläuft, wenn zwei Personen gemeinsam eine Wohnung anmieten und sich Miete und Kosten hälftig teilen, ohne dass eine der anderen etwas „bereitstellt“, ist eine Einzelfallfrage. Sie hängt an Mietvertrag, Vertragsgestaltung, Aussendarstellung und daran, wer gegenüber Kundschaft und Vermieter als Anbietende auftritt. Das ist keine Frage, die sich über eine Internetrecherche klären lässt – dafür ist das zuständige Landratsamt beziehungsweise die kreisfreie Stadt die richtige Adresse, und zwar vor dem Einzug, nicht nach der ersten Kontrolle.

Wer in Thüringen entscheidet

Das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Prostituiertenschutzgesetzes (ThürAGProstSchG) stammt vom 31. Juli 2021. Seit dem 1. Januar 2022 liegt der Vollzug bei den Landkreisen und kreisfreien Städten; bis zum 31. Dezember 2021 war das Thüringer Landesverwaltungsamt zuständig. Übertragen wurden die Anmeldung und ihre Verlängerung, die Datenänderungen, die gesundheitliche Beratung, Anordnungen gegenüber Betrieben sowie die Überwachung der Prostitutionsausübung.

Für die Betreibererlaubnis heisst das: Zuständig ist die Behörde am Ort der Betriebsstätte, nicht am Wohnsitz. Wer in Erfurt eine Wohnung betreibt und im Landkreis Sömmerda wohnt, beantragt in Erfurt. Die Antragsformulare laufen über das Thüringer Formularsystem und das Serviceportal (buerger.thueringen.de), inklusive eines eigenen Vordrucks „Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG“.

Praktisch relevant ist das ohnehin nur in einem knappen Dutzend Kommunen. Die Thüringer Verordnung über das Verbot der Prostitution vom 24. April 1992 untersagt Prostitution in Gemeinden bis 30.000 Einwohner; übrig bleiben Städte wie Erfurt, Jena, Gera, Weimar, Gotha, Nordhausen, Mühlhausen, Eisenach, Suhl, Ilmenau und Altenburg. Warum diese Grenze fast das ganze Land zur Sperrzone macht und welche Ausnahmen theoretisch möglich sind, ist an anderer Stelle ausführlich aufgeschlüsselt. Für das Erlaubnisverfahren gilt: Eine Erlaubnis für einen Ort, an dem Prostitution verboten ist, kann es nicht geben. Die Standortfrage steht also vor der Antragsfrage.

Was die Behörde tatsächlich prüft

Die Erlaubnis nach § 12 ProstSchG ist dreifach gebunden: an die Person der Betreiberin oder des Betreibers, an ein bestimmtes Betriebskonzept und an bestimmte bauliche Anlagen und Räume. Für jede Prostitutionsstätte, jedes Prostitutionsfahrzeug, jede Prostitutionsveranstaltung und jede Prostitutionsvermittlung ist ein eigener Antrag nötig.

Zuverlässigkeit

§ 14 ProstSchG nennt die Versagungsgründe. Liegt einer von ihnen vor, muss die Erlaubnis versagt werden – ein Ermessen hat die Behörde insoweit nicht. Geprüft wird die persönliche Zuverlässigkeit, üblicherweise über ein Behördenführungszeugnis (Belegart O, zur Vorlage bei einer Behörde) und Auszüge aus dem Gewerbezentralregister. Bei juristischen Personen erstreckt sich die Prüfung auf die vertretungsberechtigten Personen. Auch Personen, die im Betrieb Leitungsfunktionen übernehmen sollen, können einer gesonderten Zuverlässigkeitsprüfung unterliegen; dafür existiert in Thüringen ein eigenes Meldeformular.

Betriebskonzept

Das Betriebskonzept nach § 16 ProstSchG ist das Herzstück des Antrags und der Teil, an dem die meisten Verfahren Zeit verlieren. Beschrieben werden müssen die wesentlichen Merkmale des Betriebs und die Vorkehrungen zur Einhaltung der gesetzlichen Pflichten – unter anderem die typischen organisatorischen Abläufe und Rahmenbedingungen, unter denen die sexuellen Dienstleistungen erbracht werden, Massnahmen zur Verhinderung der Tätigkeit Minderjähriger, Massnahmen zur Verringerung des Infektionsrisikos und Vorkehrungen dagegen, dass sich Minderjährige im Betrieb aufhalten.

Wichtig für alle, die später dort arbeiten: Das Betriebskonzept ist kein internes Papier, sondern Teil des Erlaubnisinhalts. Ändert sich die Betriebsweise wesentlich – andere Räume, anderes Modell, anderer Standort –, ist das keine Formalie, sondern berührt den Bestand der Erlaubnis.

Die Räume

§ 18 ProstSchG formuliert Mindestanforderungen an die genutzten Anlagen. Dazu gehören ein funktionierendes Notrufsystem in jedem Raum, in dem sexuelle Dienstleistungen erbracht werden, Türen, die sich jederzeit von innen öffnen lassen, angemessene Sanitärausstattung und geeignete Aufenthaltsmöglichkeiten. Was Behörden im Antragsverfahren regelmässig tun: Unterlagen nachfordern, eine Ortsbesichtigung ansetzen und ein persönliches Gespräch führen. Die Erlaubnis kann befristet erteilt werden; wer die Voraussetzungen weiter erfüllt, beantragt rechtzeitig die Verlängerung.

Die Erlaubnis ersetzt nichts anderes

Das wird unterschätzt: Die Erlaubnis nach dem ProstSchG tritt neben andere Genehmigungen, sie ersetzt sie nicht. Bau-, Gaststätten-, Gewerbe- und Immissionsschutzrecht gelten unverändert. Ein Raum, der baurechtlich als Wohnung genehmigt ist, wird durch eine ProstSchG-Erlaubnis nicht automatisch zur zulässigen Betriebsstätte; die Nutzungsänderung ist eine eigene Frage der Thüringer Bauordnung und der örtlichen Bebauungspläne. Wer Getränke ausschenkt, landet zusätzlich im Gaststättenrecht. Und die Gewerbeanzeige nach § 14 GewO ist ebenfalls nicht abgegolten.

Das ist der häufigste Planungsfehler: Man klärt die Erlaubnis, hakt sie ab – und scheitert am Bauamt oder an einer Nachbarschaftsbeschwerde, die eine baurechtliche Prüfung auslöst.

Kosten, und wer sie trägt

Thüringen hat zusammen mit dem Ausführungsgesetz eine eigene Kostenregelung erlassen, die Thüringer Verwaltungskostenordnung für öffentliche Leistungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ThürVwKostOProstSchG). Sie stellt die Leistungen rund um die Anmeldung der Sexarbeitenden – Anmeldung, Verlängerung, gesundheitliche Beratung – verwaltungskostenfrei. Das ist eine bewusste landespolitische Entscheidung und bundesweit nicht selbstverständlich.

Für die Betreibererlaubnis gilt das nicht: Sie ist gebührenpflichtig. Eine landesweit einheitliche Zahl lässt sich hier seriös nicht nennen, weil der konkrete Gebührensatz vom Umfang des Verfahrens abhängt und sich aus dem Gebührenverzeichnis ergibt. Wer plant, sollte den Betrag vor dem Antrag beim zuständigen Landratsamt oder der Stadtverwaltung abfragen und die Nebenkosten mitdenken: Führungszeugnisse, Registerauszüge, gegebenenfalls Architekten- oder Brandschutzunterlagen für die bauliche Seite.

Wie die laufende Abrechnung danach aussieht – Einkommensteuer, Umsatzsteuerpflicht, Beiträge –, ist eine getrennte Baustelle; dass im Zweifel niemand für dich abrechnet, gilt für Betreiberinnen genauso wie für selbständig Arbeitende.

Nach der Erlaubnis: Pflichten und Kontrolle

Mit der Erlaubnis beginnen die Betreiberpflichten. § 24 ProstSchG verpflichtet zur Sorge für Sicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb. § 26 begrenzt Weisungen und Vorgaben gegenüber Sexarbeitenden – die Ausgestaltung der sexuellen Dienstleistung wird ausschliesslich zwischen der sexarbeitenden Person und der Kundschaft eigenverantwortlich bestimmt. Wer also Vorgaben macht, welche Leistungen zu welchem Preis zu erbringen sind, bewegt sich ausserhalb dessen, was das Gesetz dem Gewerbe zugesteht. § 32 verlangt zusätzlich einen deutlich sichtbaren Aushang zur Kondompflicht und verbietet Werbung, die kondomlosen Verkehr in Aussicht stellt – auch in verklausulierter Form.

Kontrolliert wird das. Zwischen 2022 und 2025 führten Thüringer Behörden 164 Kontrollen im Bereich Prostitution durch. Die dabei festgestellten Mängel lesen sich wie ein Kommentar zur Praxis: fehlende Anmeldebescheinigungen, defekte Notrufsysteme, fehlende Aushänge zur Kondompflicht. Ordnungsbehörden und Polizei können Betriebsräume betreten, Nachschau halten, Unterlagen einsehen und Identitäten feststellen. § 33 ProstSchG staffelt die Bussgelder je nach Verstoss – der Rahmen reicht bis zu 10.000 Euro, und der Betrieb eines erlaubnispflichtigen Prostitutionsgewerbes ohne Erlaubnis gehört zu den Verstössen am oberen Ende. Hinzu kommt, was praktisch schwerer wiegt: Schliessungsanordnungen und der Verlust des Arbeitsortes für alle, die dort tätig waren.

Was das für Sexarbeitende bedeutet, die nicht selbst betreiben

Die Erlaubnis ist ein Betreiberthema – ihre Folgen sind es nicht. Wer in Thüringen einen Raum einmietet, arbeitet entweder in einem Betrieb mit Erlaubnis oder in einem ohne. Der Unterschied zeigt sich meist erst im Ernstfall.

Ein paar Fragen, die sich vor dem Einzug stellen lassen, ohne jemanden zu brüskieren:

  • Liegt eine Erlaubnis nach § 12 ProstSchG für genau diese Adresse vor? Nicht für den Betreiber allgemein, nicht für die Schwesterwohnung zwei Strassen weiter.
  • Funktioniert das Notrufsystem im Zimmer – und lässt sich die Tür von innen öffnen? Beides einmal ausprobieren, bevor die erste Buchung steht. Es sind die zwei Punkte, die bei Kontrollen am häufigsten beanstandet wurden.
  • Hängt der Kondom-Hinweis aus? Sein Fehlen ist ein zuverlässiger Indikator dafür, wie ernst der Betrieb die übrigen Pflichten nimmt.
  • Werden Vorgaben zu Leistungen oder Preisen gemacht? Das darf so nicht sein, und es ist ein Signal für die Gesamtsituation.
  • Stimmt die Vertragslage? Mietvertrag, Abrechnungsmodell, Kündigungsfristen – und wer im Fall einer behördlichen Schliessung das Risiko trägt.

Wer unsicher ist oder bei einer dieser Fragen kein klares Bild bekommt, muss das nicht allein sortieren. Thüringen hat mit allerd!ngs in Erfurt eine Fachberatungsstelle, die anonym, kostenlos und unabhängig vom Anmelde- oder Aufenthaltsstatus berät; was sie leistet und wo ihre Grenzen liegen, ist ein Thema für sich – aber sie ist die naheliegende erste Adresse, wenn Behördenpost ins Haus flattert oder ein Betrieb Fragen aufwirft.

Die Lücke bleibt

Bundesweit zählte das Statistische Bundesamt Ende 2025 rund 2.260 gültige Erlaubnisse für ein Prostitutionsgewerbe, praktisch unverändert gegenüber dem Vorjahr; 93 Prozent der gemeldeten Gewerbe waren Prostitutionsstätten. Thüringen trägt zu dieser Zahl einen sehr kleinen Teil bei – kleiner, als die geschätzte Zahl tatsächlicher Betriebsorte im Land vermuten lässt.

Diese Differenz ist kein statistisches Detail. Sie beschreibt einen Markt, der grösstenteils in Wohnungen stattfindet, in denen die Schutzvorschriften des ProstSchG formal gelten, praktisch aber niemand geprüft hat, ob Notrufsystem, Türen und Sanitärausstattung den Mindestanforderungen genügen. Für Betreibende ist die Erlaubnis Aufwand und Kosten. Für die Personen, die in diesen Räumen arbeiten, ist sie der Unterschied zwischen einem Betrieb, der kontrolliert wurde, und einem, bei dem man sich auf Zusagen verlassen muss.

Verbindliche Auskunft zur Erlaubnispflicht im Einzelfall – und besonders zur Frage, ob eine konkrete Wohnkonstellation schon ein Prostitutionsgewerbe darstellt – erteilt ausschliesslich das zuständige Landratsamt beziehungsweise die Verwaltung der kreisfreien Stadt am Ort der Betriebsstätte. Die Formulare und die örtliche Zuständigkeit findet man über das Serviceportal des Freistaats. Ein Gespräch dort vor der Anmietung kostet nichts und spart im Zweifel ein Verfahren.