Wer im Kanton Thurgau zu arbeiten beginnt und nach dem zuständigen Schalter sucht, sucht lange. Es gibt kein Thurgauer Sexarbeitsgesetz, keine kantonale Bewilligung für die Person, kein Register, in das man sich einträgt. Das wirkt auf den ersten Blick nach Freiheit und ist in der Praxis vor allem eine Zuständigkeitsfrage: Die Regeln, die wirklich greifen, stehen in drei Erlassen, die nichts miteinander zu tun haben — im Polizeigesetz, im Gastgewerbegesetz und im Planungs- und Baugesetz. Und die wichtigste Behörde ist nicht der Kanton, sondern die Gemeinde.
Dieser Artikel sortiert, was im Thurgau 2026 tatsächlich gilt, wer entscheidet, welche Fristen laufen — und an welchen Stellen die Antwort je Gemeinde anders ausfällt.
Ein Kanton ohne Prostitutionsgesetz
Sexarbeit ist in der Schweiz eine legale Erwerbstätigkeit. Der Bund kennt kein Prostitutionsgesetz; er setzt mit dem Strafrecht nur die Grenzen, vor allem mit Art. 195 StGB (Förderung der Prostitution) und Art. 182 StGB (Menschenhandel). Alles andere ist Sache der 26 Kantone, und genau dort beginnen die Unterschiede.
Rund elf Kantone haben eigene Erlasse: Das Tessin regelte 2001 als erster Kanton, Freiburg hat seit 2011 ein Gesetz über die Ausübung der Prostitution, Bern seit 2013 eines über das Prostitutionsgewerbe, Basel-Stadt eine Verordnung über die Strassenprostitution, das Wallis ein Gesetz samt Verordnung. Der Thurgau gehört nicht dazu.
Das ist keine Lücke, die niemand bemerkt hätte. In der Beantwortung der Interpellation «Schutz und Prävention im Milieu» (20/IN 9/60) vom 28. September 2021 hat der Regierungsrat die Frage nach strengeren Regeln ausdrücklich behandelt und auf den Bundesratsbericht von 2015 verwiesen, der warnt, dass Registrierungspflichten die Lebensbedingungen der Betroffenen verschlechtern können. In der anschliessenden Debatte im Grossen Rat fand das sogenannte schwedische Modell — die Bestrafung der Kundschaft — keine Mehrheit. Kantonsrätin Elina Müller (SP, Kreuzlingen) brachte die Linie auf den Punkt: Entkriminalisierung und Entstigmatisierung sei der beste Schutz. Nicole Zeitner (GLP) forderte mehr Aufklärungsarbeit, Elisabeth Rickenbach (EVP), den Runden Tisch Menschenhandel mindestens jährlich einzuberufen statt nur situativ.
Für die einzelne Person heisst das: keine persönliche Bewilligungspflicht, keine Meldung «als Sexarbeitende» bei einer kantonalen Stelle. Wer von einem Kanton mit Gesetz in den Thurgau wechselt, erlebt denselben Effekt wie umgekehrt — die Kantonsgrenze verschiebt nicht die Tätigkeit, sondern den Behördenweg. Was im Thurgau bewilligungspflichtig wird, hängt nicht an der Dienstleistung, sondern an Räumen, Getränken und Zonen. Ähnlich wie in Nidwalden, wo die Bewilligungen am Betrieb hängen und nicht an der Person, verschiebt sich die Prüfung vom Menschen auf die Infrastruktur.
§ 25 Polizeigesetz: die Befugnis, die 2024 neu dazukam
Die einzige Thurgauer Norm, die das Milieu ausdrücklich nennt, steht im Polizeigesetz (RB 551.1). Sie ist neu, und ihre Entstehung erklärt viel über den politischen Zustand des Themas.
Die Kantonspolizei hatte vor der Revision keine klare gesetzliche Grundlage, um Erotikbetriebe präventiv zu betreten. Die allgemeine Polizeiklausel (§ 13 PolG) genügt dafür nach Auffassung des Regierungsrates nicht — also wurde mit § 25 PolG eine spezifische Bestimmung geschaffen. Sie erlaubt es der Kantonspolizei, bekannte Gastgewerbe-, Beherbergungs- und Erotikbetriebe sowie Räumlichkeiten, in denen gewerblich sexuelle Dienstleistungen angeboten werden, zu betreten — zum Zweck, Menschenhandel zu erkennen und schwere Betäubungsmittelkriminalität zu bekämpfen.
Der Weg dorthin war steinig. Der ursprüngliche Entwurf ging deutlich weiter und sah unter anderem verdachtsfreie Durchsuchungen und eine präventive Einsichtnahme in Mobiltelefone vor; ein Gutachten stellte Bundesrechtswidrigkeit in Aussicht, und der Grosse Rat wies die Vorlage im Juni 2023 an die Kommission zurück. Die Kommission strich die umstrittenen Teile, der sogenannte Handy-Paragraf fiel. In der zweiten Lesung im November 2023 stimmten alle Fraktionen der entschärften Version zu. Die Referendumsfrist lief am 1. März 2024 unbenutzt ab, Gesetz und Polizeiverordnung traten am 1. Juni 2024 in Kraft.
Wichtig für die Praxis ist die Unterscheidung, die in der Debatte oft unterging: Betreten und kontrollieren ist nicht dasselbe wie durchsuchen. Für eine Hausdurchsuchung gelten die strafprozessualen Regeln weiter, es braucht also einen Befehl der Staatsanwaltschaft. Wie weit die Befugnis nach § 25 PolG im Einzelnen reicht, sollte man im geltenden Text im Thurgauer Rechtsbuch nachlesen — der Wortlaut hat sich im Verfahren mehrfach verändert, und ältere Medienberichte beschreiben teils Fassungen, die es nicht ins Gesetz geschafft haben.
Der Regierungsrat hat den Zweck der Kontrollen stets defensiv formuliert: Es gehe weniger darum, Personen zu kontrollieren, als ihnen die Gelegenheit zu geben, sich als Betroffene zu erkennen zu geben oder als potenzielle Opfer erkannt zu werden. Wer wissen will, wo bei einer Kontrolle im eigenen Betrieb die rechtliche Grenze liegt, findet die Systematik in unserem Beitrag zu Hausrecht und Zutritt im eigenen Studio.
Die Gemeinde entscheidet: Gastgewerbe und Baurecht
Hier liegt der eigentliche Thurgauer Unterschied zu Kantonen mit kantonaler Gewerbepolizei. Im Thurgau laufen die beiden Bewilligungen, die ein Betrieb tatsächlich braucht, über die Gemeinde.
Gastgewerbe: eine Bewilligung der Gemeindebehörde
Das Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (RB 554.51) verlangt für die gewerbsmässige gastgewerbliche Tätigkeit und für den Handel mit alkoholischen Getränken eine Bewilligung der zuständigen Gemeindebehörde. Sie wird für bestimmte Räume, Lokale oder Plätze beziehungsweise bestimmte Zeiten oder Anlässe erteilt, lautet auf eine natürliche oder juristische Person und ist nicht übertragbar.
Praktisch bedeutet das: Eine Kontaktbar, in der Getränke ausgeschenkt werden, braucht die Gastgewerbebewilligung der Standortgemeinde. Ein Salon ohne Ausschank fällt in der Regel nicht darunter. Die Grenze verläuft nicht beim Sex, sondern beim Glas — eine Logik, die wir am Schaffhauser Beispiel ausführlich beschrieben haben: schon der verkaufte Kaffee kann die Bewilligungspflicht auslösen. Wie die Gemeinde die Grenze zieht und welche Öffnungszeiten gelten, ist vor dem Mietvertrag zu klären, nicht danach. Zuständig für die Auskunft ist die Gemeindeverwaltung; der Rechtsdienst des Departements für Justiz und Sicherheit führt die kantonalen Informationen zum Gastgewerbe.
Baurecht: die 20 Tage, die über den Standort entscheiden
Der häufigste Stolperstein ist das Planungs- und Baugesetz (PBG, RB 700, vom 21. Dezember 2011). Wer eine Wohnung oder ein Ladenlokal zu einem Salon macht, nimmt eine Nutzungsänderung vor. Bewilligungsfrei ist sie nur, wenn der neue Zweck zonenkonform ist und die Auswirkungen auf Umwelt und Planung geringfügig sind — zwei Bedingungen, die bei einem Erotikbetrieb selten beide erfüllt sind.
Entscheidend ist der Störgrad in der kommunalen Bau- und Zonenordnung. In Wohnzonen sind typischerweise nur nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig; Wohn- und Arbeitszonen lassen mässig störende Betriebe zu. Wie ein Salon eingeordnet wird, ist eine Auslegungsfrage der Gemeinde — und die Baureglemente unterscheiden sich im Thurgau erheblich. Weinfelden, Münchwilen, Bichelsee-Balterswil oder Bottighofen publizieren ihre Reglemente online; wer plant, liest das Reglement der konkreten Gemeinde, nicht ein Muster.
Das Verfahren ist dafür kantonal einheitlich: Das Baugesuch wird öffentlich aufgelegt, die Auflagefrist beträgt 20 Tage, die Nachbarschaft wird schriftlich benachrichtigt, und die öffentlich-rechtliche Einsprache muss innerhalb dieser Auflagefrist schriftlich und begründet bei der Gemeindebehörde eingereicht werden (§ 103 in Verbindung mit § 102 Abs. 1 PBG). Bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone kommt die Publikation im Amtsblatt dazu.
Diese 20 Tage sind der Moment, in dem aus einem Geschäftsplan ein öffentliches Thema wird. Denn mit der Auflage erfährt die Nachbarschaft, was geplant ist — und Einsprachen aus der Nachbarschaft sind im Erotikgewerbe die Regel, nicht die Ausnahme. Wie solche Verfahren typischerweise verlaufen und was eine Gemeinde daraus macht, zeigt unser Beitrag zu Nachbarschaftsbeschwerden und ihrer politischen Dynamik. Gegen Entscheide stehen die Rechtsmittel des Bau- und Verwaltungsrechts offen; der Rechtsdienst des Departements für Bau und Umwelt informiert über das Baubewilligungsverfahren.
Die Meldepflichten, die es wirklich gibt
Was es im Thurgau nicht gibt, ist eine Meldepflicht wegen der Tätigkeit. Was es gibt, sind drei Meldepflichten wegen etwas anderem: Aufenthalt, Sozialversicherung, Steuern.
Aufenthalt und Zulassung
Für EU/EFTA-Staatsangehörige, die bis zu 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr selbständig erwerbstätig sind, braucht es keine Bewilligung des Migrationsamts, aber eine Meldung: Der Einsatz ist mindestens acht Tage vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden, online. Zuständig ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Thurgau, das dazu ein eigenes Merkblatt zum Meldeverfahren EU/EFTA publiziert.
Acht Tage vorher ist die Frist, die am häufigsten verpasst wird — gerade weil die Tätigkeit selbst keiner Bewilligung bedarf und die Meldung deshalb wie eine Formalität aussieht. Sie ist keine: Ohne Meldung fehlt die Grundlage für den legalen Erwerbsaufenthalt.
Dauert der Erwerbsaufenthalt länger als 90 Arbeitstage im Kalenderjahr, wird er bewilligungspflichtig. Dann sind zwei Wege nötig: die Anmeldung bei den Einwohnerdiensten der Wohngemeinde innert 14 Tagen nach der Einreise und ein vollständiges Gesuch um eine ausländerrechtliche Bewilligung beim Migrationsamt. Wie die 90 Tage im Einzelfall gezählt werden, hängt von der Konstellation ab — selbständige Dienstleistungserbringung, Stellenantritt und Entsendung werden unterschiedlich behandelt. Diese Abklärung gehört ans AWA beziehungsweise ans Migrationsamt, nicht in ein Forum.
Für Drittstaatsangehörige ist die Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit in diesem Bereich praktisch nicht vorgesehen; hier gilt das Ausländerrecht des Bundes mit seinen Kontingenten und Qualifikationsanforderungen. Verbindliche Auskunft gibt allein das Migrationsamt.
Warum «angestellt im Club» nicht automatisch Arbeitsverhältnis heisst
Ein Thurgauer Fall hat diese Frage bis vor das Bundesgericht getragen. Ein Sexclub im Kanton Thurgau war wegen der Covid-19-Massnahmen vom 17. März bis 6. Juni 2020 geschlossen und meldete am 1. April 2020 Kurzarbeit für 30 Mitarbeitende voran. Das Bundesgericht entschied am 20. Mai 2021 (Urteil 8C_17/2021, publiziert als BGE 147 V 359), dass Sexarbeitende, die im Meldeverfahren tätig sind und deshalb höchstens 90 Tage pro Jahr für denselben Club arbeiten können, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben: Es fehle an einer Arbeitspflicht und an einem Weisungsrecht. Die Verweigerung durch den Kanton wurde damit bestätigt.
Das Urteil ist mehr als eine Pandemie-Fussnote. Es zeigt, dass die Statusfrage im Milieu nicht mit dem Etikett auf dem Vertrag beantwortet wird, sondern mit den tatsächlichen Verhältnissen — und dass Selbständigkeit Schutzrechte kostet, die Angestellte hätten.
Sozialversicherung
Selbständige melden sich bei einer Ausgleichskasse an. Im Thurgau ist das in erster Linie das Sozialversicherungszentrum Thurgau (SVZ); für Verbandsmitglieder kommt auch die Ausgleichskasse Gewerbe Thurgau-Schaffhausen in Frage. Das Gesuch um Anerkennung der Selbständigkeit wird mit Belegen eingereicht, die die Tätigkeit dokumentieren.
Die Zahlen 2026: Der Beitragssatz beträgt maximal 10 Prozent des Erwerbseinkommens (AHV 8,1 Prozent, IV 1,4 Prozent, EO 0,5 Prozent) und sinkt bei einem Jahreseinkommen unter CHF 60’500 nach der sinkenden Skala. Liegt das Einkommen unter CHF 10’100, wird der Mindestbeitrag von CHF 530 geschuldet. Abgerechnet wird zunächst akonto auf Basis des Vorjahrs; definitiv festgesetzt wird nach der Meldung der kantonalen Steuerverwaltung, worauf die Kasse die Differenz verrechnet. Die Mechanik der Nachzahlung und der Zuständigkeiten rund ums Geld haben wir am Beispiel Uri aufgeschlüsselt, wo es ebenfalls keinen Salonschalter, aber eine Steuererklärung gibt — die Logik ist im Thurgau dieselbe.
Steuern und Quellensteuer
Selbständige deklarieren ihr Einkommen in der ordentlichen Steuererklärung. Die Quellensteuer wird nur relevant, wenn ein Arbeitgeber existiert — womit die Statusfrage auch steuerlich entscheidend wird. Wer Quellensteuer abliefern muss, haftet dafür unabhängig vom Verschulden; die Pflicht, den Tarif vor der Auszahlung abzuklären, liegt beim Schuldner der steuerbaren Leistung.
Im Thurgau ist die Quellensteuer seit dem 1. Januar 2023 bei der Steuerverwaltung zentralisiert. Kontakt: Steuerverwaltung Thurgau, Quellensteuer, Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld, [email protected], Telefon +41 58 345 31 71.
Ein Hinweis zur Sorgfalt: Für das Prostitutionsgewerbe publizieren einzelne Kantone eigene Merkblätter — der Kanton Bern etwa das Merkblatt Q11 zur Quellensteuer im Prostitutionsgewerbe, das den Betreiber eines Erotikbetriebs unter Umständen als faktischen Arbeitgeber behandelt. Für den Thurgau ist kein vergleichbares öffentliches Merkblatt auffindbar. Über die Thurgauer Praxis einer pauschalen Vorauszahlung im Erotikgewerbe wurde in regionalen Medien vor Jahren ausführlich berichtet, inklusive Beträgen und Kritik von Bundesseite; diese Berichte sind alt und nicht als geltende Praxis 2026 belegt. Wer eine verbindliche Antwort braucht, holt sie bei der Steuerverwaltung ein — schriftlich.
Kontrolle, Prävention und wer tatsächlich vorbeikommt
Was im Thurgau an Struktur existiert, ist nicht Aufsicht, sondern Gesundheitsförderung — und sie ist näher an den Betrieben als jede Behörde.
Perspektive Thurgau führt im Auftrag des Kantons ein Präventionsprogramm für Personen im Sexgewerbe. Mitarbeitende suchen Sexarbeitende am Arbeitsplatz auf — in Salons, Kontaktbars und Privatwohnungen —, bieten STI-Tests vor Ort an, verteilen Präventionsmaterial und beraten nicht nur zu sexuell übertragbaren Infektionen, sondern auch zu sozialen und rechtlichen Fragen. Der Regierungsrat hat in seiner Interpellationsantwort ausdrücklich festgehalten, dass diese Nähe für die Früherkennung von Ausbeutung und Menschenhandel entscheidend ist. Die Beratung ist freiwillig, und sie ist nicht die Polizei.
Runder Tisch Menschenhandel Thurgau: Seit Mitte 2012 koordiniert dieses Gremium Information und Massnahmen. Beteiligt sind unter anderem die Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ), die Integrationsfachstelle des Migrationsamts, Perspektive Thurgau, die Opferhilfe und die Kommission für Gewaltprävention. Die FIZ meldete zwischen 2011 und 2020 insgesamt 23 Fälle aus dem Kanton Thurgau.
Opferhilfe: Anlauf- und Beratungsstelle nach Opferhilfegesetz ist die Fachstelle Opferhilfe Thurgau der Stiftung BENEFO, Zürcherstrasse 149, 8500 Frauenfeld (Erwachsene: 052 723 48 26, Sekretariat: 052 723 48 20, [email protected]). Die Beratung ist kostenlos, auch für Angehörige, und sie ist unabhängig davon, ob Anzeige erstattet wird.
Ausserkantonal: Die St. Galler Fachstelle MariaMagdalena (Friedaustrasse 1, 9000 St. Gallen) berät anonym und kostenlos in mehreren Sprachen, ebenso die Aids-Hilfe St. Gallen-Appenzell mit ihrem Angebot für Sexworker. Dass die passende Beratung über der Kantonsgrenze liegt, ist in der Ostschweiz die Normalität — wir haben das für Schaffhausen beschrieben, wo die Hilfe regelmässig aus dem Nachbarkanton kommt, und für Obwalden, wo die Beratung wählbar ist, die Zuständigkeit aber nicht. Für Leistungen nach Opferhilfegesetz bleibt dagegen die Thurgauer Stelle zuständig.
Die Zahlen, die fehlen — und warum
Eine aktuelle offizielle Zahl zu Erotikbetrieben oder Sexarbeitenden im Thurgau gibt es nicht. Der letzte systematische Versuch stammt aus einer Erhebung von 2015, die für den Thurgau 46 Erotikbetriebe auswies. Seither fehlt eine vergleichbare kantonale Zählung.
Das ist kein Versäumnis, sondern die direkte Folge der Rechtslage: Ohne Bewilligungs- oder Registrierungspflicht entsteht kein Datensatz. Wer eine Zahl für den Thurgau nennt, schätzt — und wer Zahlen aus Kantonen mit Register auf den Thurgau überträgt, vergleicht Unvergleichbares.
Die Reihenfolge, die funktioniert
Wer im Thurgau startet, spart sich teure Umwege mit dieser Abfolge:
- Status klären. Selbständig oder angestellt? Diese Antwort steuert AHV, Steuern und Versicherungsschutz — und sie wird nach den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt, nicht nach dem Vertragstitel (siehe BGE 147 V 359).
- Raumfrage vor Mietvertrag. Zone und kommunales Baureglement prüfen, Nutzungsänderung mit der Gemeinde besprechen, mit 20 Tagen öffentlicher Auflage rechnen.
- Gemeinde fragen, nicht den Kanton. Gastgewerbebewilligung nach RB 554.51 bei der Gemeindebehörde; dort auch Öffnungszeiten und Auflagen.
- Aufenthalt und Meldung. EU/EFTA selbständig: Meldung beim AWA mindestens acht Tage vor Beginn. Über 90 Arbeitstage: Anmeldung bei der Wohngemeinde innert 14 Tagen plus Gesuch beim Migrationsamt.
- Ausgleichskasse. Anmeldung beim SVZ Thurgau, Akontobeiträge einplanen, Mindestbeitrag CHF 530 für 2026.
- Steuern schriftlich klären. Quellensteuer-Fragen an die Steuerverwaltung in Frauenfeld — mit schriftlicher Antwort in den Akten.
Wer wissen will, worauf man im Bewilligungsverfahren einen Anspruch hat und welche Auflage eine gesetzliche Grundlage braucht, findet die Systematik in unserem Beitrag dazu, dass eine Bewilligung kein Gefallen der Behörde ist. Das Prinzip gilt im Thurgau genauso — nur sitzt die Behörde hier auf der Gemeindeebene.
Fazit
Der Thurgau regelt Sexarbeit nicht als Sexarbeit. Er regelt Räume, Getränke, Zonen und Aufenthalt — und überlässt die entscheidenden Bewilligungen der Gemeinde. Für die einzelne Person ist das eine Erleichterung: kein Register, keine persönliche Bewilligung, keine Meldung wegen der Tätigkeit. Für Betriebe ist es anspruchsvoller, weil die massgeblichen Antworten in 80 verschiedenen Gemeindeverwaltungen liegen und das Baureglement zwischen zwei Nachbargemeinden unterschiedlich ausfallen kann.
Die einzige Thurgauer Norm, die das Milieu direkt anspricht, ist seit 1. Juni 2024 § 25 des Polizeigesetzes — eine Kontrollbefugnis, die im Parlament deutlich entschärft wurde und deren erklärter Zweck der Opferschutz ist, nicht die Gewerbeaufsicht. Flankiert wird sie von einer Präventionsstruktur, die funktioniert, weil sie nicht kontrolliert: Perspektive Thurgau kommt vorbei, nicht die Bewilligungsbehörde.
Alle Angaben hier sind Orientierung, keine Rechtsauskunft. Verbindlich ist, was die zuständige Stelle schriftlich sagt: die Gemeinde für Gastgewerbe und Baurecht, das AWA für Meldeverfahren und selbständige Erwerbstätigkeit, das Migrationsamt für Aufenthalt, das SVZ Thurgau für AHV und die Steuerverwaltung Thurgau für Steuern und Quellensteuer. Wo sich eine Regel je Gemeinde unterscheidet — und beim Störgrad im Baureglement tut sie das regelmässig —, ersetzt kein Richtwert den Blick ins kommunale Reglement.