Anmeldung nach ProstSchG in Brandenburg: 18 Behörden, ein Formular – Ablauf, Unterlagen, Fristen (2026)

Anmeldung nach ProstSchG in Brandenburg: 18 Behörden, ein Formular

Wer in Brandenburg sexuelle Dienstleistungen anbietet, stößt schnell auf eine Eigenheit dieses Bundeslandes: Es gibt keinen einzigen zentralen Ort, an dem du dich anmeldest. Stattdessen verteilt sich die Zuständigkeit auf 14 Landkreise und 4 kreisfreie Städte – und je nachdem, wo du überwiegend arbeitest, ist eine andere Behörde für dich verantwortlich. Anders als in Berlin, wo eine spezialisierte Stelle den gesamten Ablauf bündelt, ist die Anmeldung nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) in Brandenburg ein Flächenthema mit lokalen Ansprechpartnern.

Dieser Artikel erklärt, wie die Anmeldung in Brandenburg konkret funktioniert: welche Behörde für dich zuständig ist, in welcher Reihenfolge die Schritte laufen, welche Unterlagen du brauchst und welche Fristen gelten. Er ersetzt keine Beratung durch die Behörde, aber er sorgt dafür, dass du gut vorbereitet dorthin gehst.

Was das ProstSchG überhaupt verlangt

Das Prostituiertenschutzgesetz gilt bundesweit und schreibt für alle, die in der Prostitution tätig sind, drei Kernpflichten vor:

  • eine persönliche Anmeldung der Tätigkeit vor Arbeitsbeginn (§ 3 ProstSchG),
  • eine verpflichtende, kostenlose gesundheitliche Beratung (§ 10 ProstSchG),
  • die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung – umgangssprachlich „Hurenpass“ –, die du bei der Arbeit mitführen musst (§ 5 und § 6 ProstSchG).

Dazu kommen inhaltliche Regeln, die unabhängig von der Anmeldung gelten, allen voran die Kondompflicht und das Werbeverbot für Sex ohne Kondom (§ 32 ProstSchG). Der Bund gibt also den Rahmen vor. Wie dieser Rahmen umgesetzt wird – welche Ämter zuständig sind und wie das Verfahren organisiert ist –, regeln die Länder. Genau hier wird Brandenburg interessant.

Wer in Brandenburg zuständig ist – und die entscheidende Aufteilung

Die Brandenburgische Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Prostituiertenschutzgesetz (BbgProstSchGZV), in Kraft seit dem 1. März 2018, teilt die Aufgaben in zwei Blöcke:

  1. Alles, was dich als Person betrifft – also deine Anmeldung und die gesundheitliche Beratung – liegt bei den Landkreisen und kreisfreien Städten.
  2. Alles, was den Betrieb betrifft – also die Erlaubnis für eine Prostitutionsstätte, Bordell oder ähnliche Gewerbe – liegt bei den Gemeinden, amtsfreien Gemeinden und Ämtern.

Für deine eigene Anmeldung heißt das: Du wendest dich an den Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Gebiet du überwiegend arbeiten wirst. Betreibst du dagegen selbst eine Wohnung, in der mehrere Personen arbeiten, kann zusätzlich die Gemeinde ins Spiel kommen, weil daraus ein erlaubnispflichtiges Prostitutionsgewerbe wird – das sind zwei verschiedene Verfahren bei zwei verschiedenen Stellen.

So findest du deine Behörde

Einen landeseinheitlichen „Schalter“ gibt es nicht. Welche Stelle innerhalb deines Landkreises konkret zuständig ist – oft das Ordnungsamt, teils in Verbindung mit dem Gesundheitsamt für die Beratung –, erfährst du am zuverlässigsten über:

  • die Website oder das Bürgeramt deines Landkreises bzw. deiner kreisfreien Stadt (Potsdam, Cottbus, Frankfurt (Oder), Brandenburg an der Havel),
  • das jeweilige Gesundheitsamt, das die gesundheitliche Beratung durchführt.

Weil das Verfahren in Brandenburg vergleichsweise selten nachgefragt wird, lohnt sich ein kurzer Anruf vorab. Frag konkret, welche Abteilung die Anmeldung entgegennimmt, ob du einen Termin brauchst und ob Beratung und Anmeldung am selben Tag möglich sind. Das erspart dir eine vergebliche Fahrt.

Der Sonderfall Berlin–Brandenburg: Wo ist dein „überwiegender“ Arbeitsort?

Brandenburg umschließt Berlin vollständig, und viele Anbieterinnen bewegen sich zwischen beiden Ländern. Das ProstSchG stellt für die Zuständigkeit auf den Ort ab, an dem die Tätigkeit voraussichtlich überwiegend ausgeübt wird (§ 3 ProstSchG). Zwei Punkte sind hier wichtig:

  • Die Anmeldebescheinigung gilt grundsätzlich bundesweit. Wer in Brandenburg angemeldet ist, darf mit demselben Dokument auch in Berlin, Sachsen oder anderswo arbeiten. Du musst dich nicht in jedem Bundesland neu anmelden.
  • Mehrere Arbeitsorte gibst du bei der Anmeldung an. Planst du, in mehreren Städten oder Ländern tätig zu sein, wird das erfasst und in die Bescheinigung eingetragen.

Die Faustregel: Melde dich dort an, wo dein tatsächlicher Schwerpunkt liegt. Wohnst du im Speckgürtel und arbeitest hauptsächlich in Berlin, ist die spezialisierte Berliner Beratungs- und Anmeldestelle oft der praktischere Weg. Liegt dein Schwerpunkt in einer brandenburgischen Stadt, meldest du dich beim dortigen Landkreis an. Im Zweifel klärst du die Zuordnung direkt mit der Behörde – eine falsche Selbsteinschätzung solltest du dir nicht aufbürden.

Der Ablauf Schritt für Schritt

Die Reihenfolge ist gesetzlich vorgegeben: Erst die Beratung, dann die Anmeldung. Ohne den Nachweis der gesundheitlichen Beratung stellt die Behörde keine Anmeldebescheinigung aus.

Schritt 1: Gesundheitliche Beratung vereinbaren

Die gesundheitliche Beratung nach § 10 ProstSchG findet beim zuständigen Gesundheitsamt statt. Sie ist kostenlos, vertraulich und ergebnisoffen – es ist ausdrücklich keine Untersuchung und kein Test, sondern ein persönliches Gespräch. Themen sind unter anderem Schutz vor Infektionen, Verhütung, Schwangerschaft, rechtliche Fragen und Beratungsangebote in deiner Region. Auf Wunsch findet das Gespräch anonym statt. Am Ende erhältst du eine Beratungsbescheinigung, die du für die Anmeldung brauchst.

Wichtig für die Frist: Bei der Erstanmeldung darf diese Bescheinigung höchstens drei Monate alt sein. Plane die Beratung also zeitnah vor dem Anmeldetermin.

Schritt 2: Persönlich zur Anmeldung erscheinen

Die Anmeldung selbst ist immer persönlich – eine Online- oder Briefanmeldung ist nicht vorgesehen, weil die Behörde ein Informations- und Beratungsgespräch mit dir führt (§ 8 ProstSchG). Darin geht es um deine Rechte und Pflichten, um Ausstiegs- und Hilfsangebote und um organisatorische Fragen. Dieses Gespräch ist ein Kernstück des Schutzgedankens des Gesetzes und keine reine Formalie.

Schritt 3: Anmeldebescheinigung erhalten

Sind die Angaben vollständig und die Beratungsbescheinigung gültig, stellt die Behörde die Anmeldebescheinigung aus. Dieses Dokument – oder die weiter unten erklärte Aliasbescheinigung – musst du bei der Arbeit mitführen. Erst mit ihr ist deine Tätigkeit rechtlich angemeldet.

Welche Unterlagen du mitbringst

Die genaue Liste kann die Behörde im Einzelfall präzisieren, deshalb lohnt die vorherige Nachfrage. In aller Regel brauchst du:

  • ein gültiges Ausweisdokument: Personalausweis, Reisepass oder ein gleichwertiges Dokument,
  • die Beratungsbescheinigung der gesundheitlichen Beratung (bei Erstanmeldung max. drei Monate alt),
  • in vielen Kommunen zwei aktuelle biometrische Passfotos für die Bescheinigung,
  • gegebenenfalls eine Meldebescheinigung über deinen Wohn- oder Hauptwohnsitz.

Bei Staatsangehörigkeit außerhalb der EU kann die Behörde zusätzlich klären, ob dein Aufenthaltstitel die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlaubt. Das ist keine Schikane, sondern Teil der Prüfung – bring deine Aufenthaltsdokumente mit, wenn das auf dich zutrifft.

Fristen: Wie lange gilt die Anmeldung?

Die Gültigkeit der Anmeldebescheinigung richtet sich nach deinem Alter:

  • 21 Jahre und älter: Die Bescheinigung gilt zwei Jahre. Danach ist eine Folgebescheinigung nötig.
  • 18 bis 20 Jahre: Die Bescheinigung gilt nur ein Jahr und muss jährlich erneuert werden.

Parallel läuft die Frist für die gesundheitliche Beratung, und die ist enger getaktet:

  • 21 Jahre und älter: mindestens einmal jährlich,
  • unter 21 Jahre: mindestens alle sechs Monate.

Daraus folgt eine für die Praxis entscheidende Konsequenz: Auch wenn deine Anmeldebescheinigung noch zwei Jahre gültig ist, musst du zwischendurch – spätestens nach einem Jahr – erneut zur Beratung. Beide Uhren laufen unabhängig voneinander. Notiere dir beide Ablaufdaten und kümmere dich rechtzeitig um Verlängerung und Beratung, damit du nicht unangemeldet arbeitest.

Datenschutz und die Aliasbescheinigung

Viele scheuen die Anmeldung aus Angst, mit Klarnamen in einem Register zu stehen. Dafür sieht das Gesetz die Aliasbescheinigung vor (§ 5 Abs. 6, § 6 Abs. 2 ProstSchG). Auf Antrag wird die Bescheinigung dann auf ein Pseudonym ausgestellt, sodass du bei der Arbeit nicht deinen echten Namen offenlegen musst. Auch die Beratungsbescheinigung kann auf diesen Alias lauten.

Die Aliasbescheinigung wird im Rahmen der Anmeldung ausgestellt und setzt die vorherige gesundheitliche Beratung voraus. Wenn dir dein Schutz der Privatsphäre wichtig ist, sprich dieses Thema beim Anmeldetermin aktiv an. Die Behörde unterliegt zudem strengen Regeln zur Verwendung und Speicherung deiner Daten.

Wo darfst du in Brandenburg arbeiten? Zum Thema Sperrbezirke

Ein verbreiteter Irrtum: Anmeldung und Erlaubnis, an einem bestimmten Ort zu arbeiten, seien dasselbe. Das stimmt nicht. Die Anmeldung macht deine Tätigkeit rechtlich zulässig – wo du sie ausüben darfst, regeln Sperrbezirks- und ortspolizeiliche Verordnungen.

Brandenburg hat keine landesweite Sperrbezirksverordnung erlassen. Solche Zonenregelungen bleiben Sache der Kommunen. Das bedeutet nicht, dass überall alles erlaubt ist: Einzelne Gemeinden können für ihr Gebiet Beschränkungen festlegen, insbesondere für die Straßenprostitution. In der Vergangenheit sorgte etwa Straßenprostitution entlang von Bundesstraßen im Raum Potsdam für politische Debatten über eine mögliche Sperrbezirksverordnung, ohne dass daraus bislang eine flächendeckende Regelung wurde.

Die praktische Konsequenz für dich: Verlass dich nicht auf pauschale Aussagen aus dem Internet. Kläre für deinen konkreten Arbeitsort bei der Gemeinde bzw. dem Ordnungsamt, ob und welche örtlichen Beschränkungen gelten – vor allem, wenn du im öffentlichen Raum arbeiten möchtest. Für Wohnungs- und Terminarbeit gelten andere Maßstäbe als für den Straßenstrich.

Nach der Anmeldung: Was weiterhin gilt

Mit der Anmeldebescheinigung ist der bürokratische Teil erledigt, aber ein paar dauerhafte Pflichten bleiben:

  • Kondompflicht (§ 32 ProstSchG): Beim Geschlechtsverkehr müssen Kondome verwendet werden. Die Pflicht trifft Anbieterin und Kunde. Betreiber von Prostitutionsstätten müssen zudem sichtbar darauf hinweisen.
  • Werbeverbot: Werbung, die Sex ohne Kondom in Aussicht stellt, ist verboten.
  • Bescheinigung mitführen: Anmelde- oder Aliasbescheinigung gehören bei der Arbeit dazu.
  • Steuern: Die Anmeldung nach ProstSchG ist keine Steueranmeldung. Einkünfte aus Sexarbeit sind einkommensteuerpflichtig; je nach Umsatz kann Umsatzsteuerpflicht bestehen. In vielen Regionen wird die Besteuerung über das sogenannte Düsseldorfer Verfahren abgewickelt. Kläre deine steuerliche Registrierung getrennt mit dem Finanzamt – die Ordnungsbehörde übernimmt das nicht.

Warum die Zahlen so niedrig sind – und was das für dich bedeutet

Zum Jahresende 2024 waren nach Angaben des Statistischen Bundesamtes bundesweit rund 32.300 Personen gültig angemeldet, gut fünf Prozent mehr als im Vorjahr. Brandenburg gehört dabei zu den Ländern mit den niedrigsten Meldezahlen überhaupt – in früheren Jahren wurden hier nur wenige Dutzend Anmeldungen erfasst, während das benachbarte Berlin auf über tausend kam.

Diese Lücke zwischen tatsächlicher Tätigkeit und offiziellen Anmeldungen sagt weniger über die reale Verbreitung von Sexarbeit aus als über das Meldeverhalten: Viele, die im Flächenland Brandenburg arbeiten, melden sich – wenn überhaupt – in Berlin an, wo die Infrastruktur zentraler und niedrigschwelliger ist. Für dich heißt das zweierlei. Erstens: Du bist in Brandenburg womöglich eine seltene Kundin der Behörde, weshalb sich der Vorab-Anruf und eine klare Terminabsprache besonders auszahlen. Zweitens: Die niedrige Zahl ändert nichts an der Anmeldepflicht. Wer ohne gültige Bescheinigung arbeitet, riskiert ein Bußgeld – die geringe Kontrolldichte ist keine Erlaubnis.

Fazit

Die Anmeldung nach ProstSchG in Brandenburg folgt demselben Bundesgesetz wie überall, ist aber dezentral organisiert: Zuständig ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt deines überwiegenden Arbeitsorts, und die gesundheitliche Beratung läuft über das jeweilige Gesundheitsamt. Der Ablauf ist klar – erst Beratung, dann persönliche Anmeldung –, die Unterlagen sind überschaubar, und die Fristen lassen sich mit zwei Kalendereinträgen im Griff behalten: Anmeldebescheinigung (zwei Jahre, unter 21 ein Jahr) und Beratung (jährlich, unter 21 halbjährlich).

Die größte Fehlerquelle in Brandenburg ist nicht das Formular, sondern die richtige Behörde. Wer arbeitet zwischen Berlin und dem Umland pendelt, klärt die Zuständigkeit am besten vorab telefonisch. Und weil örtliche Beschränkungen von Gemeinde zu Gemeinde abweichen, gilt für alles Verbindliche – Zonen, Fristen im Detail, geforderte Unterlagen – der eine verlässliche Weg: die Nachfrage bei der zuständigen Stelle. Nutze diesen Anruf, bevor du losfährst; er ist der kürzeste Weg zu einer sauberen Anmeldung.

Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Behördenauskunft. Maßgeblich sind die Angaben der für dich zuständigen Behörde in Brandenburg.