Nicht der Landkreis, sondern das Amt: Prostitutionsstätten in Brandenburg zwischen Erlaubnispflicht und Betreiberregeln (2026)

Wer in Brandenburg als Sexarbeiterin arbeitet und sich anmeldet, hat es mit dem Landkreis zu tun. Wer in Brandenburg einen Betrieb eröffnen will, in dem andere Menschen sexuelle Dienstleistungen erbringen, hat es mit einer ganz anderen Stelle zu tun: mit dem Amt, der amtsfreien Gemeinde oder der kreisfreien Stadt. Dieselbe Rechtsmaterie, dasselbe Bundesgesetz – zwei getrennte Behördenwelten.

Diese Trennung ist kein Zufall und auch keine Verwaltungsfolklore. Sie steht in einer einzigen Landesverordnung aus dem Februar 2018 und erklärt einen Großteil dessen, was Betreiberinnen und Betreiber im Land tatsächlich erleben: wechselnde Ansprechpartner, sehr unterschiedliche Formularpraxis und Gebührenbescheide, die sich je nach Ortsschild um den Faktor zwanzig unterscheiden können.

Eine Verordnung, zwei Zuständigkeiten

Die Brandenburgische Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Prostituiertenschutzgesetz (BbgProstSchGZV) vom 8. Februar 2018 (GVBl. II/18, Nr. 13) teilt das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) in zwei Hälften auf:

  • § 1 Absatz 1: Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für Abschnitt 2 des ProstSchG – also für die Anmeldung von Prostituierten, die Anmeldebescheinigung und die gesundheitliche Beratung.
  • § 1 Absatz 2: Die Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte sind zuständig für die Abschnitte 3 bis 5 – also für die Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes, für die Betreiberpflichten und für die Überwachung. Dazu kommt die Kontrolle der Pflichten aus § 32 ProstSchG (Kondompflicht, Werbeverbot).

Beide Ebenen nehmen die Aufgabe ausdrücklich als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe wahr. Der Teil, der die Betriebe betrifft, trat zum 1. März 2018 in Kraft – zwei Wochen später als der Rest der Verordnung, damit die Gemeinden Zeit hatten, überhaupt Gebührensatzungen zu beschließen.

Die praktische Folge ist bemerkenswert. Für die Anmeldung nach dem ProstSchG stehen landesweit 18 Behörden bereit – 14 Landkreise und 4 kreisfreie Städte. Für die Betriebserlaubnis sind es ein paar Hundert: Nach dem Kommunalverzeichnis des Landes (Stand Mai 2025) gibt es in Brandenburg 50 Ämter, 137 amtsfreie Gemeinden und 4 kreisfreie Städte – zusammen rund 190 Stellen, die theoretisch eine Erlaubnis nach § 12 ProstSchG erteilen können.

Die meisten davon haben nie eine erteilt und werden nie eine erteilen. Genau das ist das eigentliche Problem: Wer in einer kleinen amtsangehörigen Gemeinde ein Vorhaben anmeldet, trifft auf eine Verwaltung, für die dieser Vorgang ein Einzelfall in der Amtsgeschichte ist. In der Praxis sitzt die Zuständigkeit meist im Ordnungsamt oder – wie in Schwedt/Oder – im Sachgebiet Gewerbeangelegenheiten.

Was die Erlaubnis nach § 12 ProstSchG überhaupt erfasst

Erlaubnispflichtig ist nicht „das Bordell“, sondern das Prostitutionsgewerbe. Darunter fällt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten dafür bereitstellt. Das Gesetz kennt dafür vier Betriebsarten (§ 2 Absatz 3 ProstSchG):

  1. das Betreiben einer Prostitutionsstätte,
  2. das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeugs,
  3. das Organisieren oder Durchführen einer Prostitutionsveranstaltung,
  4. das Betreiben einer Prostitutionsvermittlung.

Der Zuschnitt der Erlaubnis ist dabei enger, als viele erwarten. Nach § 12 Absatz 2 ProstSchG wird die Erlaubnis für eine Prostitutionsstätte zugleich für ein bestimmtes Betriebskonzept und für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume erteilt. Sie hängt also an drei Dingen gleichzeitig: an der Person, am Konzept und an den konkreten Räumen. Ein Umzug in die Nachbarstraße ist damit kein Umzug, sondern ein neues Verfahren. Für Prostitutionsfahrzeuge gilt zusätzlich eine gesetzliche Höchstbefristung von drei Jahren (§ 12 Absatz 4).

Die Erlaubnis kann befristet werden; sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn die maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen (§ 12 Absatz 1).

Dass ein einzelner Mensch in der eigenen Wohnung arbeitet, ist dagegen kein Prostitutionsgewerbe – es fehlt die „andere Person“. Die Grenzziehung im Einzelfall liegt allerdings bei der Gemeinde, und die Lesarten gehen auseinander: Die Stadt Schwedt/Oder etwa führt in ihrer Leistungsbeschreibung die Wohnungsprostitution ausdrücklich unter der Betriebsart „Prostitutionsstätte“ auf. Wer eine Wohnung mit anderen teilt oder Zimmer weitergibt, sollte diese Frage vorab mit der zuständigen Stelle klären, statt sie sich später in einem Bußgeldverfahren beantworten zu lassen.

Die Erlaubnis ist nicht die Baugenehmigung

§ 12 Absatz 7 ProstSchG sagt es ausdrücklich: Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften – insbesondere nach Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrecht – bleiben unberührt. Zwei Verfahren, zwei Prüfungsmaßstäbe, zwei mögliche Absagen.

In Brandenburg ist das keine Formalie, sondern der Punkt, an dem die meisten Vorhaben scheitern. Warum das Baurecht und nicht das Sperrbezirksrecht die eigentliche Grenze zieht, zeigt sich auch in der Rechtsprechung des für Brandenburg zuständigen Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg: Mit Urteil vom 29. Oktober 2019 (OVG 2 B 2.18) hielt der Senat an der typisierenden Unterscheidung zwischen Wohnungsprostitution, bordellartigen Betrieben und Bordellen fest und sah ein „Wohnungsbordell“ im Mischgebiet als unzulässig an. Das Bundesverwaltungsgericht hob diese Entscheidung am 9. November 2021 auf (4 C 5.20): Das Störpotenzial lasse sich gerade nicht typisierend bestimmen, es brauche eine Einzelfallprüfung. Für Betreibende heißt das – bis heute –, dass die bauplanungsrechtliche Einordnung argumentierbar ist, aber eben auch jedes Mal neu erstritten werden muss.

Die Behörde, die über die ProstSchG-Erlaubnis entscheidet, prüft die Lage zudem selbst mit: Nach § 14 Absatz 2 Nummer 5 ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Betriebskonzept oder örtliche Lage dem öffentlichen Interesse widersprechen. Nach Nummer 6 ist sie zu versagen, wenn das Konzept oder die Lage einer Verordnung nach Artikel 297 EGStGB widerspricht – also einer Sperrbezirksverordnung, von denen es in Brandenburg nur sehr wenige gibt.

Das Betriebskonzept: das Dokument, an dem alles hängt

Dem Antrag sind nach § 12 Absatz 5 das Betriebskonzept, die Nachweise zu den Erlaubnisvoraussetzungen sowie die Personen- bzw. Firmendaten beizufügen. Von diesen drei Punkten ist das Konzept der einzige, den man nicht bei einer anderen Behörde bestellen kann.

§ 16 ProstSchG verlangt eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Betriebes und der Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten aus dem Gesetz. Dargelegt werden sollen insbesondere:

  • die typischen organisatorischen Abläufe und die Rahmenbedingungen, die für die Erbringung sexueller Dienstleistungen geschaffen werden,
  • Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass keine Personen unter 18 Jahren tätig werden und niemand unter 21 Jahren oder als Opfer von Menschenhandel durch Dritte zur Prostitution gebracht wird,
  • Maßnahmen zur Verringerung des Übertragungsrisikos sexuell übertragbarer Infektionen,
  • sonstige Maßnahmen im Interesse der Gesundheit,
  • Maßnahmen für die Sicherheit von Prostituierten und Dritten,
  • Maßnahmen, die die Anwesenheit Minderjähriger unterbinden.

Das Konzept ist kein Beiwerk, sondern Prüfungsgegenstand. § 14 Absatz 2 Nummer 1 verlangt die Versagung, wenn sich aus Konzept, Angebotsgestaltung oder den vorgesehenen Vereinbarungen Anhaltspunkte ergeben, dass die Art des Betriebes mit dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung unvereinbar ist oder der Ausbeutung Vorschub leistet. Nummer 2 greift bei Anhaltspunkten für Verstöße gegen § 26 Absatz 2 oder 4 – also gegen das Weisungsverbot und das Verbot überhöhter Entgelte.

Ein Detail, das in der Beratungspraxis oft untergeht: Nach § 26 Absatz 5 haben Prostituierte, die im Betrieb arbeiten oder arbeiten wollen, auf Verlangen Anspruch auf Einsicht in das Betriebskonzept. Wer wissen will, was ein Betrieb der Behörde über Zimmerpreise, Abläufe und Schutzmaßnahmen versprochen hat, muss nicht raten – er kann fragen.

Zuverlässigkeit, Unterlagen, Stellvertretung

Versagt wird die Erlaubnis auch bei Personen unter 18 Jahren und dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person oder eine als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung vorgesehene Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt (§ 14 Absatz 1). Die Prüfung läuft nach § 15 unter anderem über ein Behördenführungszeugnis und über eine Stellungnahme der zuständigen Behörde der Landespolizei – beides taucht in Brandenburg sogar als eigene Gebührenposition auf.

Welche Unterlagen konkret verlangt werden, legt jede Gemeinde selbst fest. Die Stadt Schwedt/Oder nennt für die Erlaubnis nach § 12 ProstSchG unter anderem:

  • Antragsformular (im Sachgebiet Gewerbeangelegenheiten erhältlich),
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde,
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde,
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes,
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde,
  • Betriebskonzept,
  • bei juristischen Personen: aktueller Handelsregisterauszug,
  • Formular zur Meldung und Zuverlässigkeitsprüfung von Personen nach § 25 Absatz 2 ProstSchG,
  • gegebenenfalls Antrag auf Stellvertretungserlaubnis nach § 13 ProstSchG.

Für eine Prostitutionsstätte kommen dort zusätzlich hinzu: Bau- beziehungsweise Nutzungsgenehmigung samt Betriebsbeschreibung, Bescheinigung über die mängelfreie Schlussabnahme, eine maßstabsgerechte Grundrisszeichnung der Betriebsräume sowie Mietvertrag oder Eigentumsnachweis. Wer die Baugenehmigung erst nach der ProstSchG-Erlaubnis einholen will, dreht die Reihenfolge also gegen die Antragspraxis.

Mindestanforderungen an die Räume

§ 18 ProstSchG formuliert, was eine Prostitutionsstätte baulich und organisatorisch mindestens leisten muss. Gewährleistet sein muss insbesondere, dass

  • die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume von außen nicht einsehbar sind,
  • diese Räume über ein sachgerechtes Notrufsystem verfügen,
  • die Türen dieser Räume jederzeit von innen geöffnet werden können,
  • eine angemessene Ausstattung mit Sanitäreinrichtungen für Prostituierte, Beschäftigte und Kundschaft vorhanden ist,
  • es geeignete Aufenthalts- und Pausenräume gibt,
  • individuell verschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche Gegenstände bereitstehen,
  • die genutzten Räume nicht als Schlaf- oder Wohnraum bestimmt sind.

Für Prostitutionsstätten in Wohnungen kann die Behörde im Einzelfall Ausnahmen von einzelnen dieser Punkte zulassen, wenn deren Erfüllung unverhältnismäßig aufwendig wäre und die schützenswerten Interessen anders gewährleistet werden (§ 18 Absatz 3). Entscheidend ist § 18 Absatz 5: Der Betreiber muss dafür sorgen, dass die Mindestanforderungen während des Betriebes eingehalten werden – die Prüfung endet also nicht mit dem Erlaubnisbescheid.

Die Betreiberpflichten im laufenden Betrieb

Abschnitt 4 des Gesetzes (§§ 24 bis 28) regelt, was danach gilt. Die wichtigsten Punkte:

§ 24 – Sicherheit und Gesundheitsschutz. Die räumlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen sind so zu gestalten, dass Gefährdungen möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Der Betreiber muss auf die Einhaltung der Kondompflicht hinwirken und dafür sorgen, dass in den genutzten Räumen während der Betriebszeiten jederzeit eine angemessene Ausstattung mit Kondomen, Gleitmitteln und Hygieneartikeln bereitsteht. Er muss Beratungen zu gesundheitserhaltenden Verhaltensweisen in der Stätte ermöglichen und den Prostituierten jederzeit erlauben, Beratungsangebote – etwa der Gesundheitsämter – während deren Geschäftszeiten aufzusuchen. Die Behörde kann zusätzlich Hygienepläne verlangen.

§ 26 – Pflichten gegenüber Prostituierten. Die Ausgestaltung der Dienstleistung legen ausschließlich die Prostituierten und ihre Kundschaft fest. Weisungen im Sinne des Prostitutionsgesetzes sind unzulässig, ebenso sonstige Vorgaben zu Art oder Ausmaß der Leistungen. Vereinbarungen zwischen Betrieb und Prostituierten sind in Textform abzufassen; auf Verlangen unter dem Alias aus einer gültigen Aliasbescheinigung. Über Zahlungen in beide Richtungen ist ein Nachweis in Textform zu überlassen. Und: Vermögensvorteile für Raummiete oder Vermittlung dürfen nicht in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen.

Daneben stehen § 25 (Auswahl der im Betrieb tätigen Personen, Beschäftigungsverbote), § 27 (Kontroll- und Hinweispflichten) und § 28 (Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten). Aus § 32 Absatz 2 folgt die Pflicht, in der Stätte durch gut sichtbaren Aushang auf die Kondompflicht hinzuweisen; § 32 Absatz 3 verbietet Werbung, die Geschlechtsverkehr ohne Kondom oder mit Schwangeren in Aussicht stellt – auch in mittelbarer oder sprachlich verdeckter Form.

Kontrolle, Erlöschen, Bußgeld

Die Überwachung liegt in Brandenburg bei derselben kommunalen Stelle, die die Erlaubnis erteilt hat. § 29 ProstSchG gibt deren Beauftragten das Recht, Grundstücke und Geschäftsräume während der branchenüblichen Geschäftszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Einsicht in geschäftliche Unterlagen zu nehmen und an Orten, an denen Prostitution ausgeübt wird, jederzeit Personenkontrollen durchzuführen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist das Betreten auch außerhalb der Geschäftszeiten möglich – ausdrücklich auch dann, wenn die Räume zugleich Wohnzwecken dienen; das Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 GG ist insoweit eingeschränkt.

Zwei Fristen sollte jeder Betrieb kennen. Nach § 22 erlischt die Erlaubnis, wenn der Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung aufgenommen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt wurde; die Frist kann auf Antrag bei wichtigem Grund verlängert werden. § 23 regelt Rücknahme und Widerruf.

Wer ein Prostitutionsgewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis betreibt, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu 10.000 Euro betragen. Für die Verfolgung hat die BbgProstSchGZV in § 2 die Zuständigkeiten ebenfalls aufgeteilt – die betriebsbezogenen Tatbestände liegen bei der Gemeindeebene, die auch die Erlaubnis erteilt.

Was es kostet – und warum das vom Ortsschild abhängt

Hier wird die Brandenburger Konstruktion für Betreibende teuer oder günstig, je nach Zufall der Lage. Das Land selbst hat in der Anlage zur BbgProstSchGZV nur Fallpauschalen für den Mehrbelastungsausgleich festgelegt – also das, was die Kommune vom Land bekommt, nicht das, was der Betrieb zahlt. Dort stehen beispielsweise 253,40 Euro für die Erlaubniserteilung, 152,04 Euro für deren Verlängerung, 12,67 Euro für das Behördenführungszeugnis, 25,34 Euro für die Stellungnahme der Landespolizei und 50,68 Euro für eine Überwachungsmaßnahme nach §§ 29, 30.

Die Gebühr gegenüber dem Betrieb kommt dagegen aus einer kommunalen Satzung auf Grundlage der Kommunalverfassung und des Kommunalabgabengesetzes. Drei reale Beispiele aus Brandenburg:

Kommune Erlaubnis Prostitutionsgewerbe/-stätte Grundlage
Brandenburg an der Havel 142 – 1.979 Euro Gebührensatzung vom 6. Juni 2018
Schwedt/Oder 400 – 2.500 Euro Verwaltungsgebührensatzung (Fassung ab 1. Oktober 2025)
Cottbus/Chóśebuz 425,90 – 3.065,20 Euro Gebührensatzung, beschlossen am 24. November 2021

Die Spreizung zieht sich durch alle Posten. Brandenburg an der Havel verlangt für die Verlängerung 94 bis 942 Euro und für die Stellvertretungserlaubnis 94 bis 471 Euro; Cottbus setzt für nachträgliche Auflagen 289 bis 669,30 Euro an, für Rücknahme oder Widerruf 289 bis 935,50 Euro und für Amtshandlungen ohne eigene Tarifstelle 76 Euro je angefangene Stunde. Wo die Satzung einen Rahmen vorsieht, entscheidet der tatsächliche Verwaltungsaufwand – ein unvollständiger Antrag ist damit nicht nur langsamer, sondern direkt teurer.

Und es gibt den umgekehrten Fall: Gemeinden ohne eigene ProstSchG-Gebührensatzung. Dass die Verordnung für die Anfangszeit eigens einen Ausgleich für genau diese Konstellation vorsah, zeigt, dass der Verordnungsgeber damit gerechnet hat.

Neunzehn Erlaubnisse, einhundertneun Anmeldungen

Die Größenordnung des regulierten Marktes relativiert vieles. Die Bundesstatistik weist für den 31. Dezember 2023 in Brandenburg 19 gültige Erlaubnisse für ein Prostitutionsgewerbe aus – zusammen mit Thüringen der niedrigste Wert aller Länder. Eine aktuellere Länderzahl ließ sich für diesen Text nicht belegen; bundesweit lag der Bestand Ende 2025 bei rund 2.260 Erlaubnissen und damit nahezu unverändert (+0,1 Prozent). 93 Prozent davon entfielen auf Prostitutionsstätten, 5 Prozent auf Prostitutionsvermittlungen, der Rest auf Fahrzeuge und Veranstaltungen.

Auf der Personenseite meldete die Statistik für Brandenburg zum Jahresende 2025 rund 109 angemeldete Prostituierte, nach 87 im Jahr zuvor – bei rund 32.500 bundesweit. Beide Zahlen erfassen ausdrücklich nur den angemeldeten Teil der Branche.

Aus diesen Größen folgt eine nüchterne Erwartung an das Verfahren: Rund 190 potenzielle Erlaubnisbehörden teilen sich eine zweistellige Zahl von Betrieben. Routine entsteht so nicht. Wer ein Vorhaben plant, sollte Bearbeitungszeiten großzügig kalkulieren, von Anfang an schriftlich kommunizieren und damit rechnen, dass Bauamt und Ordnungsamt sich gegenseitig die Vorlage zuspielen.

Auf Bundesebene ist zudem Bewegung in der Debatte: Im Juni 2025 wurde dem Bundestag der wissenschaftliche Evaluationsbericht zum ProstSchG nach § 38 vorgelegt – knapp 700 Seiten, erstellt vom Kriminologischen Forschungsinstitut Niedersachsen. Daran schließt eine Kommission an, die 2026 Stellungnahmen von Verbänden einholt. Ob daraus Änderungen an Erlaubnispflicht und Betreiberregeln folgen, ist offen; bis dahin gilt der Rechtsstand unverändert.

Kurz zusammengefasst

  • Zuständig für die Erlaubnis ist in Brandenburg nicht der Landkreis, sondern das Amt, die amtsfreie Gemeinde oder die kreisfreie Stadt – getrennt von der Anmeldebehörde für Sexarbeitende.
  • Die Erlaubnis ist an Person, Betriebskonzept und konkrete Räume gebunden; Bau- und Gewerberecht laufen daneben weiter.
  • Das Betriebskonzept ist der Prüfungskern – und Sexarbeitende im Betrieb dürfen es einsehen.
  • § 18 setzt harte Mindeststandards für Räume, §§ 24 bis 28 die laufenden Betreiberpflichten, § 29 weitreichende Kontrollrechte.
  • Gebühren schwanken zwischen den Kommunen erheblich; die Landespauschalen in der BbgProstSchGZV sind kein Maßstab dafür.

Verbindlich ist immer die Auskunft der zuständigen Stelle – also des Ordnungs- oder Gewerbeamts der Gemeinde beziehungsweise des Amtes, in dem die Räume liegen. Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung; er beschreibt den Stand, wie er sich aus Gesetz, Landesverordnung, kommunalen Satzungen und der amtlichen Statistik ergibt.