Am Ende eines Arbeitstags liegt eine Summe auf dem Tisch. Sie fühlt sich an wie Einkommen, aber sie ist es noch nicht. Drei Stellen haben Anspruch auf einen Teil davon: die Ausgleichskasse, die Steuerverwaltung von Kanton und Bund – und die Gemeinde, in der du wohnst. Der Unterschied zwischen Sexarbeitenden, die im dritten Jahr in eine Nachzahlung laufen, und jenen, die es nicht tun, ist selten das Einkommen. Es ist die Frage, ob sie verstanden haben, wann welche Rechnung kommt.
Dieser Text beschreibt genau das: den zeitlichen Ablauf zwischen AHV-Akonto, Steuerveranlagung und definitiver Beitragsabrechnung im Kanton Neuenburg, die Zahlen, mit denen du 2026 rechnen kannst, und die Rückstellung, die daraus folgt. Es geht nicht um die Frage, ob du dich melden musst, sondern darum, was danach mit dem Geld passiert.
Die Meldung ist erledigt, die Rechnung noch nicht
Wer im Kanton Neuenburg als Person in der Sexarbeit tätig wird, meldet sich beim ORCT (Office des relations et des conditions de travail, Sektor Kontrolle, im Service de l’emploi). Diese Meldung ist Aufsichtsrecht. Sie sagt der Ausgleichskasse nichts, sie sagt der Steuerverwaltung nichts, und sie verschafft dir keinen Selbständigenstatus – das ist ein separates Verfahren bei der Kasse, mit eigenen Belegen. Wer diesen Unterschied noch nicht kennt, findet ihn ausführlich in der Erklärung, warum die ORCT-Meldung und die Anmeldung bei der Ausgleichskasse zwei verschiedene Wege sind.
Genauso wenig sagt die Meldung etwas darüber aus, wo du arbeiten darfst: Salons brauchen eine Bewilligung, private Wohnungen und bewilligte spezialisierte Lokale sind möglich, die Strasse ist im Kanton verboten. Auch das ist in einem eigenen Beitrag zur Neuenburger Ortsfrage auseinandergenommen.
Hier geht es ab jetzt nur noch ums Geld.
Das Akontosystem: Die Kasse rechnet mit einer Zahl, die du nennst
Die Caisse cantonale neuchâteloise de compensation (Faubourg de l’Hôpital 28, 2001 Neuchâtel) stellt dir keine Rechnung über dein tatsächliches Einkommen. Sie kann es gar nicht – dein Einkommen 2026 kennt niemand vor 2027. Also arbeitet sie mit Akontobeiträgen: einer Schätzung, die später korrigiert wird.
Das erste Jahr: du schätzt selbst
Bei der Anmeldung fragt die Kasse nach dem voraussichtlichen Einkommen des laufenden Jahres. Diese Zahl nennst du. Sie ist keine Formalität, sondern die Grundlage aller Rechnungen der nächsten Monate. Wer sie zu tief ansetzt, zahlt zunächst wenig und bekommt später eine Nachzahlung; wer sie zu hoch ansetzt, gibt dem Staat einen zinslosen Vorschuss und bekommt ihn zurück. Beide Fehler sind heilbar – der erste aber nur, wenn du auf ihn vorbereitet bist.
Der Rhythmus: Quartal, zehn Tage, fünf Prozent
Akontobeiträge sind grundsätzlich quartalsweise zu zahlen, üblich ist eine Zahlungsfrist bis zum zehnten Tag nach Quartalsende. Wer zu spät zahlt oder zu tief abrechnet, riskiert einen Verzugszins, der bei der AHV traditionell bei fünf Prozent liegt. Das ist kein moralisches Urteil über deine Buchführung, sondern schlicht der Preis dafür, dass du Geld länger behalten hast, als es dir zustand.
Die Meldepflicht, die fast alle vergessen
Ändert sich dein Einkommen erheblich – nach oben oder nach unten –, musst du das der Kasse melden, damit die Akonten angepasst werden. Nach unten schützt dich das vor Liquiditätsproblemen, nach oben vor der Nachzahlung. Gerade in der Sexarbeit, wo Einkommen zwischen Saison, Gesundheit und Arbeitsort stark schwanken, ist diese Meldung das wichtigste Steuerungsinstrument, das du hast. Ein Anruf oder ein kurzes Schreiben genügt in der Regel.
Die definitive Abrechnung kommt nicht von der Kasse, sondern vom Steueramt
Hier liegt der Punkt, an dem die meisten Überraschungen entstehen. Die Ausgleichskasse ermittelt dein beitragspflichtiges Einkommen nicht selbst. Die kantonale Steuerverwaltung meldet ihr das rechtskräftig veranlagte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit; diese Meldung bindet die Kasse in Bezug auf die Höhe des Einkommens (Art. 23 AHVV). Erst dann rechnet die Kasse definitiv ab, verrechnet die bezahlten Akonten und stellt die Differenz in Rechnung – oder zahlt zurück. Die Kasse rechnet dabei die persönlichen Beiträge, die du in der Steuererklärung abgezogen hast, für die Beitragsberechnung wieder auf.
Die Zeitachse sieht in der Praxis so aus:
- 2026 – du arbeitest und zahlst Akonten auf Basis deiner Schätzung.
- Anfang 2027 – du reichst die Steuererklärung für 2026 ein.
- 2027/2028 – die Veranlagung wird rechtskräftig, die Steuerverwaltung meldet das Einkommen der Kasse.
- danach – die definitive AHV-Abrechnung für 2026 trifft ein, samt allfälliger Nachzahlung.
Das ist der Grund, warum das dritte Jahr das teuerste ist: Da laufen die laufenden Akonten, die definitive Schlussrechnung für ein zurückliegendes Jahr und die Steuerrechnung zusammen. Wer im ersten Jahr gut verdient hat und im dritten weniger, zahlt trotzdem für das erste – rückwirkend.
Die Zahlen, mit denen du 2026 rechnen kannst
Die Beitragssätze sind bundesweit geregelt und werden kantonal eingezogen. Für Selbständigerwerbende gilt 2026:
- Höchstsatz AHV/IV/EO: 10,0 % des Nettoeinkommens, ab einem Jahreseinkommen von CHF 60’500.
- Degressive Skala für Einkommen zwischen CHF 10’100 und CHF 60’500; der tiefste Satz der Skala liegt bei 5,371 %.
- Mindestbeitrag CHF 530 pro Jahr bei einem Einkommen bis CHF 10’100 – auch dann, wenn du im Ergebnis nichts verdient hast. Der Mindestbeitrag ist kein Strafgeld, sondern sichert dein Beitragsjahr für die spätere Rente.
- Verwaltungskostenbeitrag obendrauf: gesetzlich höchstens 5 % der Beiträge, je nach Kasse deutlich weniger. Den effektiven Ansatz nennt dir deine Kasse.
- Familienzulagen: Selbständigerwerbende zahlen einen zusätzlichen Beitrag an eine Familienausgleichskasse (in Neuenburg liegen die Ansätze der Kassen 2026 um 1,5 %). Anspruch auf Familienzulagen besteht für Selbständige ab einem Jahreseinkommen von rund CHF 7’560.
- Mehrwertsteuer: Pflicht ab CHF 100’000 weltweitem Umsatz, gerechnet über zwölf rollende Monate; danach hast du 30 Tage Zeit, dich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden. Kleinere Betriebe können die vereinfachte Saldosteuersatz-Methode wählen.
Bei den Steuern kommen drei Ebenen zusammen: direkte Bundessteuer, Kantonssteuer und Gemeindesteuer. Der Kanton Neuenburg wendet für natürliche Personen 2025 und 2026 einen Koeffizienten von 124 % der einfachen Steuer an; die Gemeinden setzen ihren eigenen Koeffizienten fest, und der schwankt im Kanton erheblich – die Stadt Neuchâtel liegt in der Grössenordnung von rund 87 %, andere Gemeinden deutlich darüber. Zwei Personen mit identischem Einkommen zahlen also je nach Wohngemeinde unterschiedlich viel. Verbindlich ist allein die jährliche Koeffizientenliste des Kantons.
Was abziehbar ist – und was deine Buchhaltung dafür leisten muss
Besteuert wird nicht der Umsatz, sondern der Gewinn. Geschäftsmässig begründete Aufwendungen mindern ihn: die Zimmermiete im Salon, Inserate und Plattformkosten, Arbeitsmaterial und Hygieneartikel, Reinigung, Telefon und Internet im geschäftlichen Umfang, Fahrten zwischen Arbeitsorten, Bewilligungs- und Aufsichtsgebühren, die Beiträge an die Ausgleichskasse. Was privat mitbenutzt wird, darf nur anteilig verbucht werden – und was du nicht belegen kannst, existiert für die Steuerverwaltung nicht.
Deshalb ist die Aufzeichnungspflicht kein Nebenschauplatz:
- Wer weniger als CHF 500’000 Jahresumsatz macht, darf eine vereinfachte Aufstellung führen – Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage. Eine kaufmännische Buchhaltung mit Bilanz ist erst darüber Pflicht.
- Belege und Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren.
- Zur Steuererklärung gehört der Annexe 4 für Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit – eine Beilage pro Tätigkeit. Erläuterungen dazu liefert die Notice 3 des Service des contributions.
In einem Bargeschäft heisst das konkret: ein Tagesjournal. Datum, Einnahme, Ausgabe, Beleg. Wer das täglich führt, hat am Jahresende eine Zahl, die er verteidigen kann. Wer es nicht führt, verhandelt mit der Steuerverwaltung über Schätzungen – und Schätzungen fallen selten zugunsten der Steuerpflichtigen aus.
Die Fristen sind eng: Die Erklärung für das Steuerjahr 2025 war im Kanton Neuenburg am 20. Februar 2026 fällig, Fristverlängerungen sind auf Gesuch möglich. Wer nicht einreicht, erhält eine Mahnung mit 30-Tage-Frist; bleibt auch die unbeantwortet, folgt die Veranlagung nach Ermessen – zusammen mit einer Busse, die bis zu CHF 1’000 betragen kann.
Die Rückstellung: die Zahl, die dir nicht gehört
Rechnen wir ein einfaches Beispiel mit einem Nettoeinkommen von CHF 70’000:
- AHV/IV/EO zu 10,0 %: CHF 7’000
- Verwaltungskostenbeitrag: je nach Kasse einige Dutzend bis wenige Hundert Franken
- Familienausgleichskasse zu rund 1,5 %: rund CHF 1’050
- Einkommenssteuern Bund, Kanton, Gemeinde: stark abhängig von Wohnort, Zivilstand und Abzügen
Allein die Sozialabgaben liegen damit bei gut CHF 8’000, bevor die erste Steuerrechnung im Briefkasten liegt. Als Faustregel – keine Berechnung, sondern eine Sicherheitsmarge – legen viele Selbständige 30 bis 35 Prozent jeder Einnahme auf ein separates Konto, an das sie nicht rühren. Das ist unbequem und es ist die einzige Methode, die im dritten Jahr funktioniert.
Ein Teil dieser Reserve lässt sich produktiv parken: In die Säule 3a dürfen Selbständige ohne Pensionskasse bis zu 20 % des Nettoerwerbseinkommens, höchstens CHF 36’288 (2026) einzahlen, und der Betrag ist vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Das Geld ist bis zur Pensionierung gebunden – aber es senkt die Steuerrechnung genau in dem Jahr, in dem gut verdient wurde.
Was die AHV ausdrücklich nicht abdeckt
Der Selbständigenstatus kostet nicht nur Beiträge, er kostet auch Schutz. Als selbständig erwerbende Person bist du:
- nicht arbeitslosenversichert – die ALV steht Selbständigen nicht offen;
- nicht obligatorisch unfallversichert – die Unfalldeckung musst du in die Krankenversicherung einschliessen oder freiwillig nach UVG abschliessen;
- ohne Krankentaggeld, wenn du keines abschliesst – jede Woche ohne Arbeit ist eine Woche ohne Einkommen;
- nicht obligatorisch in der beruflichen Vorsorge – das zweite Säule ist für dich freiwillig.
Was du dagegen hast: IV-Schutz, Rentenanwartschaft und die Mutterschaftsentschädigung. Sie setzt voraus, dass du bei der Geburt neun Monate AHV-versichert und in dieser Zeit mindestens fünf Monate erwerbstätig warst; sie beträgt 80 % des massgebenden Einkommens, höchstens CHF 220 pro Tag, und läuft 14 Wochen. Selbständige müssen den Antrag selbst stellen. Genau hier zahlt sich die korrekte Anmeldung Jahre später aus – wer nie abgerechnet hat, hat auch keinen Anspruch.
Kurzaufenthalt: viele Meldungen, wenige Steuerjahre
Der Kanton verzeichnete zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2025 779 Personen, die sich erstmals für die Ausübung von Sexarbeit im Kanton meldeten. Ein grosser Teil davon sind kurze Aufenthalte. Für diese Konstellation gelten andere Regeln als für eine ganzjährige Tätigkeit mit Wohnsitz im Kanton: Aufenthaltsstatus, Meldeverfahren und die Frage, ob überhaupt eine Steuerpflicht im Kanton entsteht, hängen aneinander. Wie stark der Pass die Antwort vorstrukturiert, ist am Beispiel eines anderen Kantons ausführlich beschrieben – und weil sich diese Fragen von Kanton zu Kanton unterscheiden, lohnt sich vor einem Ortswechsel ein Blick darauf, wie kantonale Regelungen richtig zu lesen sind. Verbindlich klärt deine persönliche Situation nur der Service des contributions beziehungsweise die Migrationsbehörde.
Wer im Kanton weiterhilft
- Caisse cantonale neuchâteloise de compensation, Faubourg de l’Hôpital 28, 2001 Neuchâtel – Selbständigenstatus, Akonten, Abrechnung, Familienzulagen.
- Service des contributions (SCCO) – Steuererklärung, Annexe 4, Notice 3, Fristverlängerung, Fragen zur Steuerpflicht bei kurzem Aufenthalt.
- ORCT, Sektor Kontrolle, im Service de l’emploi – Meldung der Person, Bewilligung für Salons und Escortagenturen.
- GSN – Générations Sexualités Neuchâtel (Peseux, mit Angeboten im ganzen Kanton) und das Centre de santé sexuelle in Neuchâtel – Gesundheit, Tests, Beratung.
- Fleur de Pavé – Anlaufstelle für Sexarbeitende, auch für administrative und rechtliche Fragen, vertraulich und ohne Voranmeldung möglich.
Kurz zusammengefasst
- Die AHV-Rechnung des laufenden Jahres ist eine Schätzung; die echte Rechnung folgt Jahre später über die Steuerveranlagung.
- Melde Einkommensänderungen sofort der Ausgleichskasse – das ist der einzige Hebel gegen die Nachzahlung.
- Rechne 2026 mit bis zu 10,0 % AHV/IV/EO, Mindestbeitrag CHF 530, plus Verwaltungskosten und Familienausgleichskasse.
- Führe ein Tagesjournal, hebe Belege zehn Jahre auf, fülle den Annexe 4 aus, halte die Einreichefrist ein.
- Lege 30 bis 35 Prozent jeder Einnahme separat zurück; ein Teil davon kann steuerwirksam in die Säule 3a.
- Arbeitslosenversicherung, Unfall und Krankentaggeld musst du selbst organisieren.
Dieser Beitrag ist redaktionelle Information, keine Rechts- oder Steuerberatung. Verbindliche Auskunft geben die kantonale Ausgleichskasse, der Service des contributions und für die Aufsichtsfragen das ORCT.