Die Polizei registriert dich, die Ausgleichskasse stuft dich ein: AHV, Steuern und Selbständigkeit für Sexarbeitende im Wallis 2026

Der Termin bei der Kantonspolizei dauert eine Viertelstunde. Ausweis vorlegen, Name, Vorname, Geburtsdatum, Nationalität und Arbeitsort angeben – die Registrierung nach dem Walliser Gesetz über die Prostitution ist einmalig und kostenlos. Viele verlassen den Posten mit dem Gefühl, das Administrative sei damit erledigt.

Tatsächlich hat erst eine von drei Behörden von dir gehört. Die beiden, die darüber entscheiden, wie viel von deinem Einkommen am Ende bei dir bleibt, wissen zu diesem Zeitpunkt noch gar nichts: die Ausgleichskasse und die Steuerverwaltung. Und – das ist der Punkt, an dem im Wallis am meisten Geld und Nerven verloren gehen – keine dieser Stellen spricht für die andere. Die Polizei bestätigt, dass du dich gemeldet hast. Sie bestätigt nicht, dass du selbständig bist.

Dieser Artikel nimmt sich genau diese Lücke vor: den Beitragsstatus, die AHV-Zahlen für 2026, die drei getrennten Steuerbaustellen und die Frage, was passiert, wenn du nur 90 Tage im Kanton bist. Die Fragen rund um Meldepflicht, Bewilligung und Zonenplan sind an anderer Stelle beschrieben – hier geht es ums Geld.

Drei Behörden, drei Fragen – und drei getrennte Dossiers

Im Wallis regeln das Gesetz über die Prostitution (GPr, SGS 932.1, beschlossen am 12. März 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016) und die zugehörige Verordnung (VPr, SGS 932.100) den polizeilichen Teil. Wer im Kanton Sexarbeit ausübt, muss sich vorgängig bei der Kantonspolizei registrieren – persönlich, mit gültigem Ausweis und Aufenthalts- beziehungsweise Arbeitsbewilligung, nach Terminvereinbarung per E-Mail. Zuständig sind die regionalen Posten der Kriminalpolizei in Brig, Sitten und St-Maurice. Wie dieser Schritt abläuft und wo er in der Zuständigkeitskette steht, ist im Detail unter Meldung beim Kanton, Genehmigung durch die Gemeinde beschrieben.

Daneben stehen zwei Stellen, die dich nicht automatisch erfassen:

  • Ausgleichskasse des Kantons Wallis, Avenue de Pratifori 22, 1950 Sitten (Telefon 027 324 91 11). Sie entscheidet über deinen Beitragsstatus in AHV/IV/EO, zieht die Beiträge ein und wickelt im Wallis auch die individuelle Prämienverbilligung ab. Das kantonale Amt für Familienzulagen (SCAF) sitzt an derselben Adresse.
  • Kantonale Steuerverwaltung, Avenue de la Gare 35, Postfach 638, 1951 Sitten (Telefon 027 606 24 51, Schalter üblicherweise Montag bis Freitag von 08.30 bis 11.30 Uhr). Sie veranlagt dein Einkommen und führt die Quellensteuerkonten.

Eine Faustregel, die viel Ärger erspart: Die Polizeiregistrierung ist eine Ordnungsvorschrift. Der Beitragsstatus ist eine Verfügung. Und die Steuerpflicht entsteht ohnehin – unabhängig davon, ob du dich irgendwo gemeldet hast oder nicht.

Wie viele Menschen im Wallis betroffen sind, weiss niemand genau. Bei der Kantonspolizei melden sich jährlich rund 450 Personen an; eine Abmeldung beim Verlassen des Kantons ist nicht vorgesehen, weshalb der Bestand nach oben offen bleibt. Die Beratungsstellen gehen von deutlich höheren Zahlen aus – belegt ist nur die Zahl der jährlichen Anmeldungen.

Selbständig oder angestellt: Das entscheidest nicht du

Der häufigste Irrtum in der Branche lautet: «Ich miete ein Zimmer, also bin ich selbständig.» Sozialversicherungsrechtlich stimmt das nicht zwingend. Ob eine Tätigkeit als selbständig oder unselbständig gilt, entscheidet die Ausgleichskasse im Einzelfall – und zwar nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen, nicht nach dem, was in einem Vertrag steht. Ein Papier, auf dem «selbständige Zimmermiete» steht, bindet die Kasse nicht.

Was für Selbständigkeit spricht

Die Kasse prüft im Wesentzlichen zwei Achsen: eigenes Unternehmerrisiko und Unabhängigkeit in der Arbeitsorganisation. Konkret hilft dir alles, was zeigt, dass du dein eigenes Geschäft führst:

  • eigene Werbung und eigener Auftritt, nicht der des Betriebs
  • eigene Preisgestaltung und freie Entscheidung über Kundschaft und Dienstleistungen
  • selbst bestimmte Arbeitszeiten, keine Präsenzpflicht
  • eigene Investitionen und feste Kosten, die du auch trägst, wenn nichts läuft (Miete, Inserate, Material)
  • mehrere Auftraggeberinnen und Auftraggeber beziehungsweise Kundschaft, die du selbst gewinnst

Die Anmeldung erfolgt nicht im Voraus: Die Ausgleichskasse anerkennt die Selbständigkeit erst, wenn die Tätigkeit aufgenommen ist und du sie belegen kannst. Sammle deshalb von Tag eins an Mietvertrag, Inseratenrechnungen und Einnahmenbelege.

Wann ein Salon plötzlich Arbeitgeber ist

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt bereits eine geringe Weisungsbefugnis des Betriebs, um von unselbständiger Erwerbstätigkeit auszugehen – etwa Vorgaben zu Kleidung oder Präsenzzeiten, die Entscheidung darüber, wer im Betrieb arbeitet, oder Werbung, die der Betrieb für die dort tätigen Personen schaltet. Prostitution kann in der Schweiz in beiden Formen ausgeübt werden, selbständig wie unselbständig; die Behörden gehen bei Salons zwar oft pauschal von Selbständigkeit aus, doch diese Vermutung hält einer genaueren Prüfung nicht immer stand.

Das ist keine akademische Frage. Wird die Tätigkeit nachträglich als unselbständig eingestuft, schuldet der Betrieb Arbeitgeberbeiträge – und rückwirkende Nachforderungen treffen in der Praxis regelmässig auch die Sexarbeitenden, etwa über nachträglich erhobene Abzüge. Wer in einem Salon arbeitet, sollte deshalb vorher wissen, welche Betriebsform überhaupt vorliegt; die Unterschiede zwischen Alleinarbeit, Salon und Agentur sind unter Welche Papiere je Betriebsform nötig sind aufgeschlüsselt.

Der Vergleich, der zeigt, wie unterschiedlich Kantone das lösen

Bern hat den Weg der klaren Ansage gewählt: Im dortigen Merkblatt Q11 zur Quellensteuer, gültig ab 2026, gilt die Arbeit in einem bewilligungspflichtigen Erotikbetrieb grundsätzlich als unselbständige Erwerbstätigkeit, und die Steuer wird über den Betrieb mit Tagespauschalen abgerechnet. Andere Kantone – Thurgau, Luzern, Aargau – arbeiten ebenfalls mit Pauschalen.

Für das Wallis ist eine solche publizierte Pauschalpraxis nicht dokumentiert. Das bedeutet in der Praxis: Es gibt hier kein Merkblatt, das dir die Einstufung abnimmt, und keine Zahl, die du einfach übernehmen kannst. Es bleibt bei der Einzelfallprüfung durch die Ausgleichskasse und bei der ordentlichen Veranlagung durch die Steuerverwaltung. Wer wissen will, wie stark solche Praxisunterschiede zwischen den Kantonen wirklich ins Gewicht fallen, findet das im grossen Kantonsüberblick zur Rechtslage und in der Anleitung, wie man eine kantonale Regelung richtig liest.

Was du 2026 tatsächlich an die Sozialversicherungen zahlst

Sind Wohnsitz und Selbständigkeit anerkannt, gelten die eidgenössischen Ansätze – im Wallis wie überall:

  • AHV/IV/EO: 10,0 Prozent des Erwerbseinkommens (AHV 8,1 %, IV 1,4 %, EO 0,5 %).
  • Sinkende Beitragsskala: Zwischen einem Jahreseinkommen von CHF 10’100 und CHF 60’500 gelten reduzierte Sätze, beginnend bei 5,371 Prozent und ansteigend bis zum vollen Satz.
  • Mindestbeitrag: CHF 530 pro Jahr. Liegt dein Einkommen unter CHF 10’100, zahlst du diesen Mindestbeitrag.
  • Verwaltungskosten: Die Ausgleichskassen erheben zusätzlich einen Zuschlag von höchstens 5 Prozent der geschuldeten AHV/IV/EO-Beiträge.

Abgerechnet wird in Akontobeiträgen auf Basis deiner Schätzung; die definitive Rechnung folgt, sobald die Steuerbehörde das tatsächliche Einkommen meldet. Wer sein Einkommen zu tief schätzt, bekommt zwei Jahre später eine Nachzahlung, die wehtut. Melde Einkommensänderungen deshalb aktiv.

Wichtig für schwache Jahre: Wer gar kein Erwerbseinkommen erzielt, fällt nicht aus der AHV heraus, sondern in die Beitragspflicht als nichterwerbstätige Person. Die richtet sich nach Vermögen und Renteneinkommen und beträgt höchstens das Fünfzigfache des Mindestbeitrags. Beitragslücken bleiben lebenslang in der Rente sichtbar – das ist der Grund, warum eine Anmeldung auch bei kleinem Einkommen sinnvoll ist.

Familienzulagen: eine Walliser Eigenheit

Selbständigerwerbende sind seit 2013 im Familienzulagensystem versichert und zahlen dafür einen eigenen Beitrag; für das Wallis nennen die Kassen einen Ansatz von 1,8 Prozent. Das Wallis ist zudem der einzige Kanton, in dem auch Arbeitnehmende einen Beitrag an die Familienausgleichskasse leisten.

Dafür gehören die Leistungen zu den höheren der Schweiz: Kinderzulage CHF 327 und Ausbildungszulage CHF 477 pro Monat, ab dem dritten Kind CHF 435 beziehungsweise CHF 585 (Stand 2025, für 2026 unverändert). Die Ansätze und deine konkrete Anspruchslage bestätigt dir das kantonale Amt für Familienzulagen.

Was die AHV nicht abdeckt

Drei Lücken, die in der Sexarbeit besonders oft schmerzen:

  1. Keine Arbeitslosenversicherung. Selbständige können sich nicht gegen Erwerbslosigkeit versichern. Dass daraus in Krisen kein Anspruch entsteht, hat sich während der Pandemie bei Sexarbeitenden im Meldeverfahren deutlich gezeigt.
  2. Unfall. Es gibt keine obligatorische Unfallversicherung für Selbständige. Entweder du schliesst dich freiwillig der UVG-Versicherung an oder du nimmst die Unfalldeckung in die Krankenkasse auf – aber du musst es aktiv tun.
  3. Zweite Säule. Die Pensionskasse ist für Selbständige freiwillig. Ohne Pensionskasse darfst du dafür in die Säule 3a bis zu 20 Prozent des Erwerbseinkommens einzahlen, maximal CHF 36’288 im Jahr 2026 – und der Betrag ist vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Die BVG-Eintrittsschwelle liegt bei CHF 22’680.

Und noch ein Punkt, der zur Krankenkasse gehört: Im Wallis wickelt die Ausgleichskasse die individuelle Prämienverbilligung ab. Die Berechtigten werden grundsätzlich automatisch anhand der Steuererklärung ermittelt. Wer 2025 eine wesentliche Änderung der finanziellen oder familiären Situation hatte, muss ein Spezialgesuch einreichen – für 2026 hat der Kanton die Einkommensgrenzen angehoben und zusätzliche 15,2 Millionen Franken gesprochen. Das ist bares Geld, das nur abholt, wer das Formular kennt.

Steuern: drei Baustellen, die nichts miteinander zu tun haben

Einkommenssteuer

Besteuert wird der Gewinn, also Einnahmen minus geschäftsmässig begründeter Aufwand. Typisch abziehbar sind Zimmer- oder Salonmiete inklusive Nebenkosten, Inserate und Profilgebühren auf Plattformen, Arbeitsmaterial, Hygieneartikel, Telefon- und Internetanteil, Fahrten zur Arbeit sowie – das wird gern vergessen – die AHV-Beiträge und Einzahlungen in die Säule 3a. Nicht jeder Posten ist unumstritten: Kleidung und Kosmetik werden von Steuerbehörden oft als Lebenshaltungskosten gewertet, wenn sich der private Nutzen nicht ausschliessen lässt.

Buchhalterisch reicht bei einem Jahresumsatz bis CHF 500’000 die vereinfachte Buchführung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage. Belege sind zehn Jahre aufzubewahren. Wer keine Aufzeichnungen führt, wird nach Ermessen eingeschätzt – und diese Schätzungen fallen erfahrungsgemäss nicht zu deinen Gunsten aus.

Eine Walliser Besonderheit bei der Höhe: Die Gemeindebelastung ergibt sich aus Steuerfuss und Indexierung, und beide Werte unterscheiden sich von Gemeinde zu Gemeinde erheblich. Zwischen einer Oberwalliser Gemeinde mit tiefem Ansatz und einer Tourismusgemeinde liegen spürbare Prozentpunkte. Verlässlich ist nur die Auskunft deiner Wohnsitzgemeinde. Dass die Wahl des Arbeitsorts ohnehin nicht frei ist, sondern am Zonenplan hängt, ist unter Wohnquartier oder Gewerbezone ausführlich beschrieben.

Quellensteuer

Die Quellensteuer trifft grundsätzlich unselbständig erwerbende Personen ohne Niederlassungsbewilligung sowie Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz. Abgerechnet wird sie nicht von dir, sondern vom sogenannten Schuldner der steuerbaren Leistung – im Salonkontext also vom Betrieb, der dafür bei der kantonalen Steuerverwaltung ein Quellensteuerkonto eröffnen muss. Diese Stelle bestimmt den Tarif eigenverantwortlich und haftet für die korrekte Ablieferung.

Daraus folgt eine sehr praktische Regel: Wenn dir ein Betrieb täglich einen Betrag «für die Steuern» abzieht, hast du Anspruch auf eine nachvollziehbare Abrechnung und eine Bescheinigung über die abgelieferte Quellensteuer. In mehreren Kantonen ist dokumentiert, dass solche Tagespauschalen ohne Quittung eingezogen wurden. Ohne Beleg kannst du die Steuer weder anrechnen lassen noch zurückfordern – und stehst gegenüber der Steuerverwaltung so da, als hättest du nie etwas bezahlt.

Mehrwertsteuer

Sexuelle Dienstleistungen sind nicht von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Ab einem weltweiten Jahresumsatz von CHF 100’000 aus steuerbaren Leistungen besteht Anmeldepflicht bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Dass die ESTV das durchsetzt, zeigen Nachbelastungen gegen Betriebe im sechsstelligen Bereich. Für Einzelpersonen ist die Schwelle in der Praxis selten erreicht – wer aber mit Kolleginnen einen Betrieb führt, sollte den Umsatz im Blick behalten, denn massgebend ist der Umsatz des Unternehmens, nicht das, was am Schluss bei dir bleibt.

Wenn du nur 90 Tage im Wallis arbeitest

Für Staatsangehörige der EU/EFTA, die als selbständige Dienstleistungserbringende kommen, gilt das Meldeverfahren: maximal 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr, Meldung in der Regel mindestens acht Tage vor Arbeitsbeginn, heute über die Plattform EasyGov. Die Bestätigung kommt innert weniger Arbeitstage per E-Mail.

Zwei Dinge werden dabei oft falsch verstanden:

  • Sozialversicherung. Wer im Wohnsitzstaat bereits selbständig versichert ist, bleibt es während des Einsatzes – nachgewiesen mit der Bescheinigung A1. Ohne A1 kann die Schweizer Beitragspflicht greifen. Kläre das vor der Abreise mit dem Sozialversicherungsträger deines Wohnsitzstaats, nicht erst, wenn hier eine Rechnung kommt.
  • Steuern. Das Meldeverfahren ist eine ausländerrechtliche Bewilligungsfrage, kein Steuerentscheid. Ob und wie deine Einkünfte hier besteuert werden, hängt vom Doppelbesteuerungsabkommen und davon ab, ob in der Schweiz eine feste Geschäftseinrichtung entsteht. Das gehört vor den Einsatz geklärt – zuständig ist die kantonale Steuerverwaltung.

Die 90 Tage sind Arbeitstage, nicht Kalendertage, und sie gelten pro Kalenderjahr. Wer die Grenze überschreitet, braucht eine Aufenthaltsbewilligung über die Dienststelle für Bevölkerung und Migration – und ist danach auch steuerlich und sozialversicherungsrechtlich klar in der Schweiz verankert.

Die Unterlagen, die du selbst in der Hand hast

Drei Behörden, drei Logiken – aber alle stellen am Ende dieselbe Frage: Was hast du eingenommen, was hast du ausgegeben, und kannst du es zeigen? Was sich bewährt hat:

  • Einnahmenjournal, tagfertig geführt, Datum und Betrag genügen. Keine Kundendaten – die brauchst du nicht und sollst du nicht aufbewahren.
  • Getrenntes Bankkonto für die Tätigkeit. Nichts erschwert eine Veranlagung so sehr wie ein Privatkonto, auf dem alles zusammenläuft.
  • Schriftlicher Mietvertrag über Zimmer oder Arbeitsplatz, mit klarem Preis und ohne Umsatzbeteiligung. Eine Umsatzbeteiligung ist eines der Indizien, die aus einer Vermietung eine Anstellung machen können.
  • Quittung für jeden Abzug, den ein Betrieb vornimmt – für Miete, Wäsche, Werbung, angeblich abgeführte Steuern. Kein Beleg, kein Abzug.
  • Rückstellung für Steuern und AHV. Als grobe Faustregel legen viele Selbständige rund ein Viertel bis ein Drittel des Gewinns zur Seite; verbindlich ist erst deine Veranlagung.

Das Kräfteverhältnis ist dabei besser, als viele annehmen: Seit dem Bundesgerichtsentscheid von 2021 gelten Verträge über sexuelle Dienstleistungen nicht mehr als sittenwidrig. Vereinbarungen rund um deine Arbeit sind rechtlich existent – und damit auch durchsetzbar.

Wer im Wallis kostenlos hilft

Der Kanton stellt mit BellaDonna ein kostenloses Programm zur Unterstützung, Beratung und zum Schutz von Sexarbeitenden bereit – ausdrücklich auch bei administrativen Fragen zu Aufenthalt, Sozialversicherungen und finanziellen Schwierigkeiten, und zwar in der Sprache der ratsuchenden Person. Die Stelle arbeitet von zwei Standorten aus, Visp und Sitten, und deckt damit den ganzen Kanton ab; einmal monatlich besucht das Team gemeinsam mit einer Mediatorin Salons, Studios und Kontaktbars, um vor Ort ansprechbar zu sein. Im Oberwallis läuft das Angebot über die Aidshilfe Oberwallis an der Terbinerstrasse 3 in Visp, telefonisch und per Messenger erreichbar.

Für die verbindlichen Auskünfte führt trotzdem kein Weg an den zuständigen Stellen vorbei: Beitragsstatus und Beitragshöhe klärt die Ausgleichskasse des Kantons Wallis in Sitten, Fragen zu Veranlagung, Abzügen und Quellensteuer die kantonale Steuerverwaltung an der Avenue de la Gare 35 in Sitten, die Mehrwertsteuerpflicht die ESTV in Bern. Auskünfte einer Beratungsstelle oder eines Salonbetriebs ersetzen keine Verfügung.

Was du aus diesem Text mitnehmen solltest

Die Registrierung bei der Kantonspolizei ist der sichtbarste, aber nicht der folgenreichste Schritt. Folgenreich ist die Einstufung durch die Ausgleichskasse, denn sie entscheidet darüber, wer Beiträge schuldet, wie deine Rente wächst und ob ein Salon dir gegenüber als Vermieter oder als Arbeitgeber auftritt. Das Wallis hat diese Frage – anders als etwa Bern – nicht durch ein Merkblatt vorentschieden. Das heisst: mehr Spielraum, aber auch mehr Eigenverantwortung.

Wer von Anfang an Belege sammelt, sich rechtzeitig bei der Ausgleichskasse anmeldet, Abzüge quittieren lässt und Rückstellungen bildet, steht in zwei Jahren, wenn die definitive Abrechnung kommt, deutlich besser da. Und wer unsicher ist, fragt nicht im Betrieb nach, sondern direkt bei der Stelle, die am Ende die Rechnung schreibt.