Dreihundert Franken pro Tag, einfach angenommen: Ermessensveranlagung im Schweizer Erotikgewerbe 2026

Dreihundert Franken pro Tag, einfach angenommen: Ermessensveranlagung im Schweizer Erotikgewerbe 2026

Im Merkblatt Q11 der Steuerverwaltung des Kantons Bern, gültig ab 2026, steht eine Zahl, die niemand verhandelt hat: 300 Franken. So viel verdient eine Sexarbeiterin laut diesem Papier an einem Arbeitstag – als Annahme, wenn sich der tatsächliche Lohn „nur schwer“ feststellen lässt. Aus den 300 Franken täglich werden rechnerisch 6’500 Franken Monatsbruttolohn, minus 20 Prozent Erwerbsunkostenpauschale ergibt 5’200 Franken, darauf der Quellensteuertarif A0Y mit 11.22 Prozent – und damit eine Tagespauschale von 25 Franken, die der Betrieb pro Person und pro Arbeitstag abliefert. Als Arbeitstag gilt jeder Kalendertag, an dem mindestens eine Kundin oder ein Kunde bedient wurde.

Das ist bemerkenswert, weil es die Reihenfolge umdreht, die man aus dem Steuerrecht kennt. Normalerweise erklärst du, was du verdient hast, und die Behörde prüft. Hier liegt die Schätzung schon bereit, bevor überhaupt jemand säumig geworden ist. Der Kanton Thurgau hat dieses Modell vorgespurt – dort rechnete man mit 200 Franken Tagesumsatz pro Person, was einen Clubbetreiber rund 400 Franken Quellensteuer im Monat kostet –, Luzern und Aargau haben nachgezogen. Begründet wurde es offen mit der Erfahrung, dass Etablissements die ausgerichteten Löhne teilweise nicht korrekt abrechnen.

Die Pauschale ist das freundliche Gesicht der Schätzung. Das unfreundliche heisst Ermessensveranlagung – und sie trifft nicht Betriebe, sondern einzelne Selbständige. Wer versteht, wie sie zustande kommt, versteht auch, warum sie so schwer wieder wegzubekommen ist.

Was eine Ermessensveranlagung ist – und was sie nicht ist

Die Rechtsgrundlage ist knapp: Hat eine steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt, oder können die Steuerfaktoren wegen fehlender zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt die Behörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 130 Abs. 2 DBG, für die Kantone Art. 46 Abs. 3 StHG). Sie darf dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand berücksichtigen.

Wichtig ist, was daraus nicht folgt. Die Ermessensveranlagung ist keine Strafe und auch keine Busse. Sie ist eine Ersatzveranlagung: Das Verfahren muss zu einem Abschluss kommen, auch wenn die Mitwirkung ausbleibt. Die Busse ist ein separates Verfahren und kommt gegebenenfalls zusätzlich (dazu unten).

Ebenso wichtig: Es gibt zwei Auslöser, nicht einen. Der erste ist die Pflichtverletzung – Steuererklärung nicht eingereicht, Beilagen nicht nachgeliefert. Der zweite ist die mangelhafte Buchführung: Wer eine Erklärung abgibt, deren Zahlen sich aber mangels Aufzeichnungen nicht überprüfen lassen, kann ebenso geschätzt werden. In einem Bargeschäft mit wechselnden Arbeitsorten ist der zweite Auslöser der realistischere.

Voraussetzung in beiden Fällen ist die Mahnung – und zwar eine, die die Ermessensveranlagung und die damit verbundenen verschärften Beweisanforderungen ausdrücklich androht. Fehlt diese Androhung, ist die Veranlagung formell mangelhaft. Das ist kein akademischer Punkt, sondern einer der zwei realistischen Angriffspunkte in einer Einsprache.

Der Weg dorthin: Mahnung, Gebühr, Busse

Die Eskalation ist in allen Kantonen ähnlich aufgebaut und in den Kosten überschaubar, solange man früh reagiert. Fristerstreckung ist fast überall formlos und oft online möglich. Wird die Frist auch nach Erstreckung versäumt, folgt die Mahnung mit Gebühr – Basel-Stadt verlangt derzeit 40 Franken, der Aargau 35 Franken für die erste und 50 für die zweite Mahnung, andere Kantone liegen in derselben Grössenordnung. Erst danach schätzt das Amt.

Parallel dazu läuft das Bussenverfahren wegen Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 174 DBG und die kantonalen Parallelbestimmungen): Busse bis 1’000 Franken, in schweren Fällen oder bei Wiederholung bis 10’000 Franken. Diese Busse verschwindet nicht, wenn du die Steuererklärung später nachlieferst – sie bestraft das Versäumnis, nicht das Ergebnis. Und sie kann nach erneuter Mahnung ein zweites Mal verhängt werden.

Im Kanton Zürich ist 2025 noch eine Zustelländerung dazugekommen, die praktisch mehr Gewicht hat als sie klingt: Einschätzungsentscheide nach pflichtgemässem Ermessen werden seit der Weisungsrevision vom 1. Juli 2025 mit A-Post Plus verschickt statt eingeschrieben. Kein Abholschein, keine Unterschrift, keine siebentägige Abholfrist – der Brief liegt im Kasten, und die Frist läuft.

Wie geschätzt wird: drei Werkzeuge und eine Richtungsvorgabe

Die Schätzung ist kein Würfeln. Sie ist methodisch, nachvollziehbar zu begründen und muss aus den Akten hervorgehen. Benutzt werden im Wesentlichen drei Werkzeuge.

Erfahrungszahlen der Branche

Erfahrungszahlen sind statistisch verarbeitete Ergebnisse aus zuverlässigen Buchhaltungen vergleichbarer Betriebe. Die Rechtsprechung akzeptiert sie – verlangt aber, dass die Behörde die Streubreite zwischen Maximal- und Minimalwerten beachtet und nicht einfach den obersten Wert nimmt. Bei der Mehrwertsteuer ist dasselbe Vorgehen in Art. 79 MWSTG geregelt; relevant wird das für Salons und Betriebe ab 100’000 Franken Jahresumsatz.

Im Erotikgewerbe hat die Rechtsprechung ausgesprochen kreative Hilfsgrössen durchgewinkt – die Zahl verkaufter Cüpli, hochgerechnet auf Dienstleistungen, gegengeprüft am Kondomeinkauf. Wer wissen will, welche dieser Positionen umgekehrt auch als Aufwand zählen, findet das im Beitrag dazu, was in diesem Gewerbe wirklich abziehbar ist. Die Pointe für diesen Text ist eine andere: Jeder Beleg, der eine Mengengrösse dokumentiert, ist potenziell auch ein Schätzungsanker.

Vermögensentwicklung

Wenn das Bankkonto in zwei Jahren um 60’000 Franken wächst und keine Erklärung vorliegt, ist die naheliegende Annahme Einkommen. Dasselbe gilt für ein neues Auto, eine Hypothekaramortisation, grössere Überweisungen ins Ausland. Dass die Buchung bargeldlos oder per Twint abgewickelt wurde, macht sie nicht sichtbarer oder unsichtbarer als sie ist – sie macht sie rekonstruierbar, und zwar in beide Richtungen, wie der Beitrag zu Twint, Krypto und der Spur, die bleibt im Kontext der Bündner Praxis zeigt.

Lebensaufwand

Die dritte Methode rechnet von hinten: Miete, Krankenkassenprämie, Lebenshaltung, Reisekosten, Unterhaltszahlungen – was muss jemand verdienen, um so zu leben? Für Personen mit Tourenmodell und mehreren Zimmermieten pro Monat ergibt diese Rechnung schnell hohe Beträge, weil doppelte Wohnkosten ohne Gegenbelege wie doppelter Konsum aussehen.

Über allem steht eine Richtungsvorgabe, die die Zürcher Weisung ungewöhnlich offen formuliert: Geschätzt wird so, dass die steuerpflichtige Person durch die Nichteinreichung voraussichtlich nicht besser dasteht als mit einer vollständigen Erklärung. Im Zweifel wird also nach oben gerundet. Und was die Behörde nicht kennt, zieht sie auch nicht ab: Berufskosten, bezahlte AHV-Beiträge, Säule 3a, Kinder- und Versicherungsabzüge, Verlustverrechnung – all das fehlt in einer Ermessensveranlagung regelmässig, weil niemand es deklariert hat. Die Schätzung ist damit doppelt teuer: zu hoher Ertrag, zu wenig Aufwand.

Die Umkehr: Warum die Einsprache hier anders funktioniert

Gegen eine normale Veranlagung schreibst du, was falsch ist, und die Behörde prüft. Gegen eine Ermessensveranlagung gilt das nicht. Sie kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden; die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 132 Abs. 3 DBG). Drei Konsequenzen daraus werden konstant unterschätzt.

Erstens kippt die Beweislast. Nicht die Behörde muss ihre Schätzung belegen – du musst nachweisen, dass sie den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. „Offensichtlich“ meint dabei nicht das Ausmass des Fehlers, sondern seine Erkennbarkeit und Nachweisbarkeit.

Zweitens ist die Begründung ein Gültigkeitserfordernis. Eine Einsprache ohne qualifizierte Begründung führt nicht zu einer schlechteren Entscheidung, sondern zu einem Nichteintretensentscheid. Der Fall ist dann erledigt, ohne dass jemand inhaltlich hingeschaut hat. Ein Satz wie „die Schätzung ist viel zu hoch, ich hatte ein schlechtes Jahr“ genügt dafür nicht.

Drittens muss der Nachweis umfassend sein. Teilnachweise genügen nicht. In der Regel heisst das: vollständig ausgefüllte Steuererklärung samt Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, mit der Einsprache zusammen eingereicht. Erst dann ist der Zustand wiederhergestellt, in dem eine ordentliche Veranlagung überhaupt möglich wäre – und damit die Voraussetzung der Schätzung entfallen.

Der zweite Weg bleibt der formelle: Wurde nie gemahnt, fehlte in der Mahnung die Androhung, ist die Schätzung aus den Akten nicht nachvollziehbar oder liegt sie ausserhalb jeder vertretbaren Streubreite, ist sie angreifbar, ohne dass du deine Zahlen offenlegen musst. Dieser Weg ist seltener erfolgreich, aber er existiert.

30 Tage – und der Brief kommt jetzt anders

Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage ab Zustellung. Sie ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist: Die Behörde kann sie nicht verlängern, auch nicht mit dem besten Willen. Nach Ablauf wird die Veranlagung formell rechtskräftig und ist nur noch über Revision oder Nachsteuer korrigierbar – und Revision ist gerade dann ausgeschlossen, wenn man bei zumutbarer Sorgfalt schon früher hätte reagieren können. Eine Ermessensveranlagung, die man einfach liegen lässt, ist damit endgültig.

Fristwiederherstellung gibt es nur bei einem unverschuldeten Hindernis, das die Einhaltung objektiv verhinderte – schwere Krankheit, Unfall, nicht blosse Abwesenheit oder Überforderung. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, und die versäumte Mitwirkungshandlung ist gleichzeitig nachzuholen, also die Steuererklärung beizulegen.

Für 2026 lohnt ein Blick auf den Zustellzeitpunkt. Bisher galt: Ein am Samstag mit A-Post Plus zugestellter Entscheid ist am Samstag zugestellt, die Frist beginnt am Sonntag. Das Parlament hat am 26. September 2025 ein Bundesgesetz verabschiedet, das eine Zustellfiktion einführt – Sendungen ohne Unterschriftserfordernis, die an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag zugestellt werden, gelten erst am folgenden Werktag als zugestellt. Der Bundesrat setzt es nach unbenutzter Referendumsfrist in Kraft; geplant war das erste Halbjahr 2026. Wer eine Frist auf den letzten Tag plant, sollte im Einzelfall klären, welche Regel für den konkreten Brief gilt – und besser gar nicht so knapp planen.

Das eigentliche Risiko in diesem Gewerbe ist aber nicht der Wochentag, sondern die Adresse. Wer drei Wochen im Monat in einem anderen Kanton arbeitet und die Post an einer Meldeadresse liegen lässt, hat die Frist womöglich verpasst, bevor der Brief gelesen wurde. Ein Postumleitungsauftrag oder eine Zustelladresse bei einer Vertrauensperson kostet nichts und ist die wirksamste einzelne Massnahme gegen eine rechtskräftige Schätzung.

Die zweite Rechnung: Wie die Schätzung zur AHV wandert

Hier wird es für Selbständige teuer, und hier wird am meisten falsch verstanden. Die Steuerbehörde meldet das Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit und das investierte Eigenkapital der Ausgleichskasse. Diese Meldung ist für die Kasse grundsätzlich bindend (Art. 23 AHVV). Die Kasse darf nur bei ernsthaften Zweifeln nachforschen – und die Rechtsprechung hält ausdrücklich fest, dass eine Ermessensveranlagung als gesetzliche Ersatzveranlagung im Beitragsverfahren in der Regel keinen klar erkennbaren, leicht korrigierbaren Fehler darstellt, weil sie ihrer Natur nach nur eine Annäherung ist.

Im Klartext: Wenn das Steueramt 90’000 Franken schätzt, kommt die AHV-Beitragsverfügung auf 90’000 Franken – auch wenn du 40’000 verdient hast. Und wenn du dann gegen die Beitragsverfügung Beschwerde erhebst, lautet die Antwort, dass Selbständigerwerbende ihre Rechte in erster Linie im Steuerjustizverfahren wahrzunehmen haben. Das Verfahren, das damals in 30 Tagen zu führen gewesen wäre, ist zu diesem Zeitpunkt längst erledigt.

Die Zuständigkeiten liegen dabei auseinander, und genau das macht das Problem unsichtbar: Keine Behörde bewilligt dich, aber zwei rechnen mit dir – die Logik ist im Beitrag zu Bewilligung, Meldepflicht und Zuständigkeiten im Kanton Schwyz im Detail aufgeschlüsselt. Ein kleiner Trost bleibt: Beiträge auf einem überschätzten Einkommen sind nicht ganz verloren, weil sie auch in das individuelle Konto und damit in die späteren Rentenansprüche einfliessen. Verloren ist die Liquidität – auf Jahre, in Akontoraten, zusätzlich zum Mindestbeitrag von 530 Franken, der 2026 ohnehin geschuldet ist.

Wenn die Schätzung zu tief ist: der teure Irrtum

Manche Schätzungen fallen zu niedrig aus, und die Versuchung, einfach zu schweigen, ist gross. Das ist der riskanteste Umgang mit einer Ermessensveranlagung überhaupt.

Stellt sich nachträglich heraus, dass die geschätzten Faktoren zu tief waren, wird Nachsteuer erhoben (Art. 151 DBG) – rückwirkend bis zehn Jahre, mit Verzugszins. Und wer wusste, dass die rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, und trotzdem nichts unternahm, erfüllt den Tatbestand der Steuerhinterziehung. Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren sind getrennt: Das Strafverfahren kann auch dann laufen, wenn für die Nachsteuer das nötige neue Faktum fehlt. Eine zu tiefe Schätzung ist kein Geschenk, sondern eine aufgeschobene Rechnung mit Zuschlag.

Was eine Einsprache tatsächlich tragfähig macht

Der Nachweis gelingt mit Unterlagen, die unabhängig voneinander dieselbe Geschichte erzählen. In diesem Gewerbe sind das typischerweise:

  • Eine fortlaufende Tageserfassung: Datum, Arbeitsort, Zahl der Buchungen, vereinnahmter Betrag. Handschriftlich geführt und zeitnah ist mehr wert als eine rückblickend erstellte Excel-Tabelle.
  • Bank- und Twint-Auszüge über den gesamten Zeitraum, inklusive Privatkonto. Lückenhaft vorgelegt schaden sie mehr als sie nützen.
  • Belege für Zimmer- und Standmieten, Quittungen der Betriebe, Mietverträge, Inseratsrechnungen.
  • Reise- und Aufenthaltsnachweise, die Abwesenheiten und damit arbeitsfreie Perioden belegen – gerade dann, wenn die Behörde eine durchgehende Auslastung annimmt.
  • Nachweise für Erwerbsunkosten und Sozialabgaben, damit die Abzüge, die in der Schätzung fehlen, überhaupt berücksichtigt werden können.

Zwei Warnungen dazu. Erstens taugen genau diese Belege auch der Gegenseite: Wer Tageslisten einreicht, liefert eine Mengengrösse, die hochgerechnet werden kann. Vollständigkeit und Plausibilität sind deshalb wichtiger als Minimalismus. Zweitens ist die Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung der falsche Ort für Selbstversuche. Eine Treuhandstelle mit Branchenerfahrung oder die Rechtsberatung einer Fachstelle kostet weniger als die Differenz, um die es geht.

Vorbeugen ist billiger als nachweisen

Die unspektakuläre Wahrheit: Fast jede Ermessensveranlagung wäre mit drei Handgriffen vermeidbar gewesen.

Fristerstreckung beantragen, bevor die Frist läuft. Sie ist in den meisten Kantonen online, gebührenfrei und wird praktisch immer gewährt. Sie ist der billigste Vorgang im ganzen Steuerrecht.

Einnahmen laufend erfassen, nicht rekonstruieren. Ein Heft, eine Notiz-App, eine Tabelle – entscheidend ist die Zeitnähe, nicht die Form. Ohne zuverlässige Aufzeichnungen darf geschätzt werden, selbst wenn die Steuererklärung fristgerecht eingeht.

Zurückstellen, was später kommt. Steuern und AHV werden in diesem Gewerbe fast nie an der Quelle abgezogen, sondern irgendwann in Rechnung gestellt – und bei schwankenden Einkommen trifft die Rechnung oft das falsche Jahr. Wie man die Lücke zwischen Akontoraten und tatsächlicher Rechnung überbrückt, ist am Beispiel Appenzell Innerrhoden ausführlich beschrieben: Das Geld ist längst ausgegeben, wenn die Rechnung kommt. Als Faustregel reicht ein separates Konto mit einem festen Prozentsatz jeder Einnahme.

Das Wesentliche in sieben Sätzen

  1. Eine Ermessensveranlagung ist keine Busse, sondern eine Ersatzveranlagung – die Busse nach Art. 174 DBG (bis 1’000, bei Wiederholung bis 10’000 Franken) kommt zusätzlich.
  2. Voraussetzung ist eine Mahnung, die die Schätzung und die verschärften Beweisanforderungen ausdrücklich androht; fehlt sie, ist die Veranlagung formell angreifbar.
  3. Geschätzt wird mit Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand – und bewusst so, dass Schweigen sich nicht lohnt.
  4. Abzüge, die niemand deklariert hat, fehlen in der Schätzung. Das macht sie doppelt teuer.
  5. Die Einsprache verlangt eine qualifizierte Begründung samt Beweismitteln; fehlt sie, folgt Nichteintreten, nicht eine mildere Schätzung.
  6. 30 Tage ab Zustellung, nicht verlängerbar – und der Entscheid kommt in Zürich seit Juli 2025 per A-Post Plus, ohne Abholschein.
  7. Die Steuermeldung bindet die Ausgleichskasse. Wer die Schätzung nicht im Steuerverfahren korrigiert, zahlt AHV-Beiträge auf einem Einkommen, das er nie hatte.

Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage ein und ersetzt keine individuelle Beratung. Kantonale Praxis, Gebühren und Pauschalen ändern sich; die genannten Beträge entsprechen dem Stand 2026. Bei einer laufenden Frist zählt nur eines: nicht abwarten.