Es gibt einen Moment, der in keiner Statistik auftaucht: Das Telefon liegt in der Hand, die drei Ziffern sind getippt – und der Daumen geht nicht auf den grünen Knopf. Nicht, weil nichts passiert wäre. Sondern weil im Kopf eine Rechnung läuft. Was kostet mich dieser Anruf? Die Bewilligung? Den Salon? Die Ruhe mit den Nachbarn? Die Frage der Familie, was ich eigentlich arbeite?
Um diese Rechnung geht es hier. Nicht um die Frage, ob man die Polizei rufen soll – das entscheidet jede Person selbst und situativ. Sondern darum, was tatsächlich passiert, wenn man es tut: welche Meldepflichten wirklich existieren, welche Rechte in der Schweizer Strafprozessordnung festgeschrieben sind, und welche Türen es gibt, die gar nicht zur Polizei führen. Angst vor Konsequenzen lässt sich schlecht wegreden. Sie lässt sich aber präzisieren – und was präzise ist, wird planbar.
Der Moment, in dem die Hand zögert
Die belastbarste Datenquelle zur Frage, wie Sexarbeitende in der Schweiz auf Gewalt reagieren, ist der Community Report von ProCoRe vom November 2024. Befragt wurden 24 Sexarbeitende aus allen Sprachregionen – 22 cis Frauen und zwei trans Frauen zwischen 28 und 63 Jahren, die meisten mit Migrationsgeschichte, 18 von 24 mit legaler Arbeitsmöglichkeit in der Schweiz, alle mit über drei Jahren Berufserfahrung, tätig auf der Strasse, in Salons, Hotels und Wohnungen.
Das Ergebnis ist eine kleine, aber unmissverständliche Stichprobe: 70,8 Prozent berichteten von sogenanntem Stealthing – dem Entfernen des Kondoms gegen den Willen – oder Versuchen davon, häufig mehrfach. Rund die Hälfte erlebte Diskriminierung, Beschimpfungen oder Diebstahl von Geld und Gegenständen. Und nur etwa ein Drittel wandte sich überhaupt an die Polizei. Stattdessen warnen sich Betroffene gegenseitig – ein funktionierendes, aber rechtlich wirkungsloses System.
Daneben steht eine ganz andere Zahl. Das Bundesamt für Statistik veröffentlichte am 9. Juni 2026 die Opferhilfestatistik 2025: 55’260 Beratungsfälle, sieben Prozent mehr als im Vorjahr. 72 Prozent der Hilfesuchenden waren weiblich, 17 Prozent minderjährig. Knapp die Hälfte der Beratungen betraf Körperverletzungen oder Tätlichkeiten, ein Drittel Erpressung, Nötigung oder Drohung, 28 Prozent Sexualstraftaten. Ausbezahlt wurden 7,3 Millionen Franken Entschädigung und Genugtuung – zehn Prozent mehr als im Vorjahr; von 1’220 Gesuchen bewilligten die Kantone 68 Prozent.
Zwischen diesen beiden Zahlenwelten liegt der eigentliche Handlungsspielraum: Die Beratung ist weit grösser als die Anzeige. Und sie setzt keine Anzeige voraus.
Was beim Notruf technisch passiert – und was nicht
Wer in akuter Gefahr anruft, sollte wissen, was die Technik von selbst erledigt. Seit Sommer 2022 werden die schweizerischen Notrufzentralen auf Advanced Mobile Location (AML) umgerüstet. Ruft man von einem Mobiltelefon eine Notrufnummer, übermittelt das Gerät seinen satelliten- und WLAN-basierten Standort automatisch über einen separaten Kanal an die Zentrale. Unterstützt werden 112, 117, 118 und 144. Es braucht keine App; Android ab Version 4 und iPhones ab iOS 13.3 können es.
Praktisch heisst das: Man muss die Adresse nicht nennen können. Nicht die Hausnummer eines fremden Quartiers, nicht den Namen eines Hotels, in dem man zum ersten Mal ist. Wer nur noch flüstern oder nur noch die Verbindung halten kann, ist nicht automatisch unauffindbar. Wer dagegen über Festnetz oder über eine Internet-Telefonie-App anruft, verlässt sich auf eine hinterlegte Adresse – ein Grund, bei Auswärtsterminen das Mobiltelefon als primäres Notrufgerät zu behandeln.
Umgekehrt gehört zur Ehrlichkeit: Ein Notruf ist kein anonymer Vorgang. Das Gespräch wird aufgezeichnet, es entsteht ein Journaleintrag, und wenn eine Patrouille ausrückt, werden vor Ort in der Regel Identitäten festgestellt – auch die eigene. Dieser Journaleintrag ist aber keine Anzeige. Das ist die wichtigste Unterscheidung des ganzen Themas, und wir kommen darauf zurück.
117, 112, 144: drei Nummern, drei verschiedene Folgen
- 117 erreicht die Kantonspolizei, 112 ist die europäische Notrufnummer und wird in der Schweiz ebenfalls auf die Polizei geleitet. Folge: polizeiliche Intervention.
- 144 ist die Sanitätsnotrufnummer. Folge: medizinische Versorgung. Und hier liegt ein Punkt, der in Beratungsgesprächen oft überrascht: Medizinalpersonen und ihre Hilfspersonen – Ärztinnen, Pflegefachpersonen, Hebammen, Psychologinnen – unterstehen dem Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB. Eine Offenbarung braucht entweder die Einwilligung der betroffenen Person, eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage oder eine schriftliche Bewilligung der Aufsichtsbehörde. Name, Geburtsdatum und Kontaktdaten einer Patientin gehen nicht einfach an Polizei oder Migrationsamt.
- 142 ist seit dem 1. Mai 2026 die landesweite Opferhilfe-Nummer: kostenlos, vertraulich, rund um die Uhr, für Betroffene physischer, psychischer und sexualisierter Gewalt und für ihre Angehörigen. 143 bleibt die Dargebotene Hand.
Wer wissen will, wie man einen Termin herunterfährt, bevor überhaupt eine dieser Nummern nötig wird, findet die Gesprächstechniken und die Grenzen der Notruf-Infrastruktur in unserem Beitrag dazu, wie man reagiert, wenn ein Termin kippt.
Die vier Ängste – und was wirklich dahintersteckt
«Ich verliere meine Bewilligung»
Das ist die häufigste Befürchtung, und sie hat einen realen Kern – nur an einer anderen Stelle als vermutet.
Die Meldepflicht steht in Art. 97 Abs. 3 AIG, konkretisiert in Art. 82 VZAE: Polizei-, Gerichts- und Strafuntersuchungsbehörden melden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert die Eröffnung und Einstellung von Strafuntersuchungen, Verhaftungen und Entlassungen sowie zivil- und strafrechtliche Urteile, soweit ausländische Personen davon betroffen sind. Ebenfalls gemeldet wird, wenn eine kontrollierte Person sich unrechtmässig in der Schweiz aufhält.
Entscheidend ist, wer «betroffen» ist. Diese Liste zielt auf Beschuldigte, nicht auf Geschädigte. Wer Opfer einer Straftat ist und bei der Polizei als Opfer auftritt, löst damit nicht die Meldung einer gegen sich selbst gerichteten Strafuntersuchung aus. Der reale Risikokanal ist ein anderer: Wenn im Rahmen desselben Einsatzes festgestellt wird, dass jemand ohne gültigen Aufenthalt da ist oder ohne die erforderliche Bewilligung respektive ohne Meldeverfahren arbeitet, ist das ein eigener, von der Gewalttat unabhängiger Sachverhalt. Die Gewalttat erzeugt diese Feststellung nicht – aber der Einsatz kann der Anlass sein, bei dem sie gemacht wird.
Für eine klar umrissene Gruppe gibt es ausdrücklichen Schutz: Bestehen begründete Hinweise auf Menschenhandel, gewährt die kantonale Migrationsbehörde nach Art. 35 VZAE eine Erholungs- und Bedenkzeit von mindestens 30 Tagen – unabhängig vom Aufenthaltsstatus. Sie dient dazu, sich nach dem Ende der Ausbeutung zu erholen, sich über die eigene rechtliche Situation informieren zu lassen und zu entscheiden, ob man im Strafverfahren mitwirken will. Die Begleitung übernehmen in dieser Zeit spezialisierte Opferschutzorganisationen und die kantonalen Opferhilfestellen; ein anschliessender Aufenthalt kann nach Art. 36 VZAE geregelt werden.
Dass die Trennung von Strafverfolgung und Migrationsbehörden weiter geht, als sie heute gezogen ist, fordern Fachorganisationen seit Jahren. GREVIO, die Expertengruppe des Europarats zur Istanbul-Konvention, hielt der Schweiz am 15. November 2022 in über 50 Empfehlungen unter anderem den Grundsatz vor, dass der Zugang zu Hilfe nicht von der Bereitschaft abhängen darf, Anzeige zu erstatten oder gegen die Täterschaft auszusagen. ProCoRe verlangt, dass Gewalt ohne migrationsrechtliche Folgen gemeldet werden kann. Beides ist 2026 politische Forderung, nicht geltendes Recht – und genau diese Lücke erklärt die Zurückhaltung in der Statistik.
«Ich mache mich selbst strafbar»
Die zweite Angst dreht sich nicht um die Bewilligung, sondern um das Strafrecht: Wer eine Wohnung mit anderen teilt, Termine für eine Kollegin annimmt oder Geld entgegennimmt, befürchtet, selbst in den Bereich der Förderung der Prostitution gezogen zu werden. Die Abgrenzung zwischen Infrastruktur und Ausbeutung ist tatsächlich heikel und hängt an Details der Abhängigkeit – sie ist aber eine eigene Frage und keine Folge eines Notrufs.
Wichtig ist der Anspruch, der davon unberührt bleibt. Opferhilfe nach dem Opferhilfegesetz steht zu, wer durch eine in der Schweiz begangene Straftat in der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde. Der Anspruch hängt nicht an der Nationalität, nicht am Aufenthaltsstatus und nicht an einer Anzeige: Die Opferhilfe ist für Betroffene und Angehörige da – mit oder ohne Strafverfahren.
«Danach wissen es alle»
Die Strafprozessordnung ist an diesem Punkt konkreter, als die meisten erwarten.
Art. 305 StPO: Polizei und Staatsanwaltschaft informieren das Opfer bei der ersten Einvernahme umfassend über seine Rechte und Pflichten im Strafverfahren – und über Adressen und Aufgaben der Opferberatungsstellen. Name und Adresse werden einer Beratungsstelle nur weitergeleitet, wenn das Opfer ausdrücklich zustimmt. Die Einhaltung dieser Vorschriften muss dokumentiert werden. Wer also mit der Polizei spricht, landet nicht automatisch in einer Kartei einer Hilfsorganisation.
Art. 152 StPO: Die Strafbehörden schützen die Persönlichkeitsrechte des Opfers in allen Verfahrensstadien. Das Opfer kann sich bei allen Verfahrenshandlungen zusätzlich zur Rechtsvertretung von einer Vertrauensperson begleiten lassen. Und auf Verlangen des Opfers vermeiden die Behörden eine Begegnung mit der beschuldigten Person.
Art. 153 StPO: Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität können verlangen, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden. Eine Konfrontation gegen den Willen des Opfers darf nur angeordnet werden, wenn der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör anders nicht gewährleistet werden kann.
Die Mitarbeitenden der Opferberatungsstellen unterstehen ihrerseits der Schweigepflicht nach Opferhilfegesetz und den kantonalen Datenschutzbestimmungen; ein Informationsaustausch mit Dritten erfolgt nur mit Einverständnis und Vollmacht. Die Ausnahmen sind benannt und eng: Bei ernsthafter Gefährdung eines minderjährigen Kindes oder einer urteilsunfähigen Person kann eine Beratungsstelle die KESB informieren oder Anzeige erstatten.
«Dann läuft etwas, das ich nicht mehr stoppen kann»
Hier trifft die Befürchtung teilweise zu, und es hilft nichts, das zu beschönigen.
Schwere Delikte – darunter Vergewaltigung und sexuelle Nötigung – sind Offizialdelikte. Sind sie den Behörden bekannt, wird von Amtes wegen verfolgt; ein «Rückzug» ist nicht vorgesehen. Antragsdelikte wie Tätlichkeiten oder Hausfriedensbruch verlangen dagegen einen Strafantrag innerhalb von drei Monaten nach Art. 31 StGB – dort liegt die Initiative bei der betroffenen Person. Eine Sistierung des Verfahrens auf Wunsch des Opfers kennt das Gesetz in Art. 55a StGB nur für häusliche Gewalt in Ehe und Partnerschaft, nicht als allgemeine Rückfahrkarte.
Daraus folgt die praktisch wichtigste Konsequenz dieses Artikels: Der Entscheid, in akuter Gefahr 117 zu wählen, ist nicht derselbe Entscheid wie der, Anzeige zu erstatten. Polizeiliche Intervention – jemanden wegweisen, Personalien des Gegenübers feststellen, einen Rapport erstellen – kann erfolgen, ohne dass man selbst eine Anzeige unterschreibt. Dass ein offensichtliches Offizialdelikt danach seinen eigenen Weg nimmt, bleibt dennoch möglich. Wer das vor der nächsten Nachtschicht einmal durchgedacht hat, muss es nicht im Moment der Panik tun.
Die Türen, die nicht zur Polizei führen
Beweise sichern, ohne zu entscheiden
Der Kanton Zürich hat mit Forensic Nurses einen aufsuchenden Dienst aufgebaut, der rund um die Uhr Spuren sichert – auch ohne Polizeianzeige. Gesicherte Spuren werden 15 Jahre aufbewahrt; zuvor lagerte das Institut für Rechtsmedizin Material von erwachsenen Betroffenen sexualisierter Gewalt ohne Anzeige nur ein Jahr. Das Projekt lief als Pilot bis 2026 und wird anschliessend in die Regelstrukturen überführt; der Kanton Luzern startet ab 2027 ein Pilotprojekt an drei Standorten.
Das verändert die Logik der Entscheidung grundlegend: Man kann die Beweislage sichern und die Frage der Anzeige vertagen – auf nächste Woche, auf nächstes Jahr. Auf Bundesebene soll dieser Grundsatz verankert werden. Der Bundesrat hat am 22. Oktober 2025 die Botschaft zur Teilrevision des Opferhilfegesetzes verabschiedet; die rechtsmedizinische Dokumentation soll kostenlos werden – unabhängig davon, ob die Tat angezeigt wird. In Kraft treten dürfte das revidierte Gesetz frühestens Anfang 2028.
Fachstellen, die mit Behörden verhandeln
Wer nicht selbst mit einer Behörde sprechen will, muss das nicht allein tun. Die FIZ Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration betreute 2025 insgesamt 228 Opfer von Menschenhandel, 65 davon in spezialisierten Schutzwohnungen; zusätzlich unterstützte sie 444 weitere Migrantinnen, darunter 140 von häuslicher Gewalt betroffene Frauen. Die Mitgliedsorganisationen der Plateforme Traite begleiteten im selben Jahr rund 530 Betroffene und identifizierten 192 Personen neu als Opfer – 55 Prozent davon im Zusammenhang mit sexueller Ausbeutung, 42 Prozent mit Arbeitsausbeutung; 70 Prozent sind Frauen, die Betroffenen stammen aus rund 80 Herkunftsländern.
Diese Stellen sind finanziert und eingespielt, nicht improvisiert: Die Stadt Zürich beantragte im September 2026 beim Gemeinderat, den Verein Solidara Zürich (mit dem Angebot Isla Victoria) für 2027–2030 mit maximal 339’652 Franken pro Jahr und die FIZ Zürich mit 266’600 Franken pro Jahr zu unterstützen. Wie unterschiedlich die Erreichbarkeit je nach Region ausfällt, zeigt der Blick auf einen einzelnen Kanton – etwa darauf, dass eine Fachstelle zwei Nachmittage pro Woche öffnet, während der Notruf für sechs Kantone zentral geführt wird.
Wenn es doch die Polizei sein muss: was den Unterschied macht
Nicht jede Polizeistelle ist dieselbe Adresse. Im Kanton Zürich ist für das Milieu die Fachgruppe Milieu- und Sexualdelikte der Stadtpolizei zuständig, im Kanton Bern bestehen benannte Ansprechpersonen in der Spezialermittlung. Bern führt seit 2008 ein Kooperationsgremium Menschenhandel (KOGE), dessen Leitfaden – Fassung Mai 2024 – die Abläufe zwischen Polizei, Staatsanwaltschaft, Migrationsamt, Arbeitsinspektorat und Beratungsstellen festschreibt: Identifikation als Opfer, Information über Beratungsangebote, Begleitung, Erholungs- und Bedenkzeit, vorübergehender Aufenthalt, Rechte im Strafverfahren. Betroffene werden dort ausdrücklich auf das Recht hingewiesen, sich von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen.
Was sich vorher vorbereiten lässt:
- Vertrauensperson bestimmen. Art. 152 StPO gibt das Recht, aber niemand organisiert die Person im Moment des Geschehens. Name und Nummer gehören ins Telefon, nicht in die Erinnerung.
- Zuerst die Beratungsstelle, dann die Behörde. Eine Fachstelle kann vorab klären, was im eigenen Kanton und mit dem eigenen Status realistisch ist – und mitkommen.
- Einvernahme durch eine Person gleichen Geschlechts verlangen, wenn es um Sexualdelikte geht. Das ist ein Anspruch, kein Gefallen.
- Spuren und Chronologie nicht löschen. Chatverlauf, Anrufliste, Buchungsnachricht, Uhrzeit, Beschreibung. Auch wenn man noch nicht weiss, ob man etwas davon je einreicht.
- Rapport- oder Journalnummer notieren. Sie macht aus einem Abend ein Aktenzeichen – und aus einem Einzelfall ein Muster, wenn dieselbe Person wiederkommt.
- Nicht allein hingehen. Weder zur Einvernahme noch zur Erstberatung.
Was die Zahlen über das Schweigen sagen
Am 23. März 2026 veröffentlichte das BFS die Polizeiliche Kriminalstatistik 2025: 554’963 Straftaten nach Strafgesetzbuch, rund 1,5 Prozent weniger als im Vorjahr. Eine Zahl steigt dagegen deutlich: Vergewaltigungen, um 29 Prozent auf 1’402 Fälle, betroffen waren 1’250 Frauen und Mädchen. 2025 ist das erste vollständige Statistikjahr unter dem revidierten Sexualstrafrecht, das seit Mitte 2024 das Prinzip «Nein heisst Nein» verankert und mehr Formen von Übergriffen als Vergewaltigung erfasst. Kriminologen lesen den Anstieg hauptsächlich als gestiegene Anzeigebereitschaft – nicht primär als mehr Taten. Statistiken wie diese messen also zuerst Vertrauen, erst danach Realität.
Wie wenig Vertrauen allein genügt, zeigt die andere Seite der Strafverfolgung. Die fünf Opferschutzorganisationen der Plateforme Traite verzeichneten für 2025 87 laufende Strafverfahren, in 68 Fällen wurden die Anzeigen im Jahresverlauf eingereicht. Rechtskräftige Urteile wegen Menschenhandel bleiben dennoch selten: Seit der Einführung des Tatbestands 2006 werden es im Durchschnitt rund zehn pro Jahr.
Dass es auch anders geht, zeigt der grösste Berner Fall. Nach fast drei Jahren Ermittlungen erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen fünf Beschuldigte; betroffen sind 146 Frauen, mehrheitlich aus China, die über Online-Chats angeworben, in privat gemieteten Wohnungen untergebracht und zur Abgabe der Hälfte ihrer Einnahmen gezwungen worden sein sollen. Solche Verfahren beginnen nicht mit einer Razzia. Sie beginnen damit, dass jemand redet – oft über eine Fachstelle, selten direkt am Telefon mit der Polizei.
Drei Entscheidungen, getrennt gedacht
Die Angst vor Konsequenzen wird vor allem dann unüberwindbar, wenn drei Fragen zu einer verschmelzen. Getrennt sind sie handhabbar:
- Akute Gefahr abwenden: 117 oder 112, bei Verletzungen 144. AML übermittelt den Standort automatisch. Diese Entscheidung ist keine Anzeige.
- Beweise sichern: über Spital, Ärztin oder – im Kanton Zürich – Forensic Nurses, 15 Jahre haltbar, ohne Anzeige. Diese Entscheidung ist reversibel.
- Anzeige erstatten: später, mit Beratung, Vertrauensperson und realistischer Einschätzung der migrationsrechtlichen Lage. Diese Entscheidung ist bei Offizialdelikten nicht rückholbar – deshalb gehört sie an den Schluss und nicht an den Anfang.
Wer nur eine Nummer im Kopf behalten will: 142 ist seit dem 1. Mai 2026 rund um die Uhr erreichbar, kostenlos und vertraulich – und erzeugt kein Verfahren. Von dort aus lässt sich alles Weitere in Ruhe sortieren.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag gibt den Stand Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Zuständigkeiten, Meldepraxis und Angebote unterscheiden sich von Kanton zu Kanton; für die eigene Situation lohnt sich die Abklärung bei einer Opferberatungsstelle oder einer spezialisierten Fachstelle.
Quellen: ProCoRe Community Report 2024 · BFS Opferhilfestatistik · BFS Polizeiliche Kriminalstatistik 2025 · Teilrevision Opferhilfegesetz, BJ · Forensic Nurses, Kanton Zürich · FIZ Fachstelle Frauenhandel · Leitfaden KOGE, Kanton Bern · Schutz und Rechte im Strafverfahren, Kanton Zürich