Wer in Deutschland sexuelle Dienstleistungen anbietet, muss sich anmelden. Das schreibt das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) des Bundes seit 2017 vor. Wie diese Pflicht praktisch abläuft, entscheidet sich aber im Land – und hier ist Mecklenburg-Vorpommern ein Sonderfall. Während anderswo Anmeldebehörde und Gesundheitsamt getrennte Adressen mit getrennten Terminen sind, bündelt MV beides an einer einzigen Stelle in Rostock. Dieser Text erklärt Schritt für Schritt, wie die Anmeldung nach ProstSchG in Mecklenburg-Vorpommern funktioniert: welche Unterlagen du brauchst, welche Fristen gelten und wo du im Land überhaupt arbeiten darfst.
Warum die Anmeldung Pflicht ist – und was sie bringt
Das ProstSchG verpflichtet jede Person, die der Prostitution nachgehen will, sich vorher persönlich bei der zuständigen Behörde anzumelden (§ 3 ProstSchG). Ohne gültige Anmeldebescheinigung ist die Tätigkeit nicht erlaubt – und auch Betreiber von Prostitutionsstätten dürfen niemanden ohne diese Bescheinigung arbeiten lassen.
Die Pflicht wird oft als Gängelung empfunden, hat aber einen konkreten Zweck: Zum Anmeldeverfahren gehört ein Informations- und Beratungsgespräch (§ 7 ProstSchG) und eine gesundheitliche Beratung (§ 10 ProstSchG). In diesen Gesprächen erfährst du deine Rechte, bekommst Hinweise zu Krankenversicherung, Steuern, Verhütung und Ausstiegshilfen – und hast einen geschützten Rahmen, in dem du auf Zwang oder Notlagen aufmerksam machen kannst. Für viele ist das der einzige Behördenkontakt, der ausschließlich ihrem Schutz dient und nicht der Kontrolle.
Wichtig vorab: Die Anmeldung gilt nur für dich persönlich als Sexarbeiterin oder Sexarbeiter. Sie ersetzt weder die steuerliche Anmeldung beim Finanzamt noch die Erlaubnis, die ein Betrieb braucht. Dazu weiter unten mehr.
Die eine Adresse: Pro*SABI beim LAGuS in Rostock
In Mecklenburg-Vorpommern liegt die Anmeldung zentral beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS). Zuständig ist dort der Fachbereich Pro*SABI – kurz für „Anmeldung und Beratung für Sexarbeiter*innen“. Anders als in Flächenländern mit vielen dezentralen Ämtern läuft in MV alles über diese Stelle:
- Anschrift: LAGuS, Pro*SABI, Blücherstraße 1, 18055 Rostock
- Kontakt: [email protected], telefonisch 0385 588-59355 oder 0171 1762 120
Das Besondere: Anmeldung und gesundheitliche Beratung finden hier an einem Ort statt, wenn du überwiegend in Mecklenburg-Vorpommern tätig sein willst. Du musst also nicht – wie in anderen Ländern üblich – erst zum Gesundheitsamt und danach zur Ordnungsbehörde. Und noch ein Vorteil, der nicht selbstverständlich ist: In Mecklenburg-Vorpommern ist die Anmeldung kostenfrei. Andere Länder verlangen Gebühren, teils im dreistelligen Bereich.
Einige Landkreise – etwa Vorpommern-Greifswald – führen in ihren Bürgerportalen eigene Einträge zur „Prostitutionstätigkeit anmelden“. Dahinter steht aber ebenfalls Pro*SABI beim LAGuS; die Portale leiten das Verfahren nur weiter. Die eigentliche Anmeldung nimmt in der Regel das LAGuS vor.
Schritt für Schritt: So läuft die Anmeldung ab
1. Termin vereinbaren
Den Anfang macht ein Termin – per E-Mail an [email protected] oder telefonisch. Plane etwas Vorlauf ein; die Beratungsgespräche finden zu festen Sprechzeiten statt. Wenn Deutsch nicht deine Muttersprache ist, sprich das bei der Terminvereinbarung an: Das Gespräch muss in einer Sprache stattfinden, die du verstehst, notfalls mit Sprachmittlung.
2. Das persönliche Anmeldegespräch
Die Anmeldung ist zwingend persönlich – eine Vertretung oder eine reine Online-Erledigung ist nicht möglich. Im Gespräch nimmt die Behörde deine Angaben auf: Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, die Bundesländer, in denen du tätig sein willst (§ 4 ProstSchG). Zusätzlich wirst du über rechtliche und soziale Themen informiert – von Krankenversicherung über Steuerpflichten bis zu Beratungsangeboten und Ausstiegshilfen.
Ein Mindestalter gilt: Prostitution unter 18 Jahren ist verboten, eine Anmeldung ist erst ab 18 möglich. Für die Altersgruppe 18 bis 20 gelten verkürzte Fristen (siehe unten).
3. Die gesundheitliche Beratung
Entweder direkt im Anschluss oder in einem eng getakteten zweiten Termin folgt die gesundheitliche Beratung nach § 10 ProstSchG. Sie ist keine Untersuchung und kein Test – niemand muss sich ausziehen oder Blut abgeben. Es ist ein vertrauliches Gespräch über Infektionsschutz, Verhütung, Schwangerschaft, Suchtfragen und darüber, wo du im Ernstfall medizinische Hilfe bekommst. Die Kondompflicht des ProstSchG ist hier ein Thema, ebenso freiwillige, anonyme Untersuchungsangebote. In MV bietet das LAGuS diese Beratung direkt an, wenn dein Tätigkeitsschwerpunkt im Land liegt.
4. Anmeldebescheinigung – und die Aliasbescheinigung
Hast du beide Gespräche absolviert, stellt die Behörde die Anmeldebescheinigung aus – in der Regel direkt im Anschluss, spätestens aber nach fünf Werktagen. Dieses Dokument ist dein Nachweis: Du musst es während der Tätigkeit mitführen und auf Verlangen vorzeigen können.
Entscheidend für viele ist die Aliasbescheinigung (§ 6 ProstSchG). Auf Wunsch stellt die Behörde zusätzlich eine Bescheinigung aus, die statt deines Klarnamens ein selbst gewähltes Pseudonym trägt. So kannst du dich gegenüber Betreibern oder bei Kontrollen ausweisen, ohne deinen echten Namen preiszugeben. Die Aliasbescheinigung hat dieselbe Gültigkeitsdauer wie die reguläre Bescheinigung – und du solltest sie aktiv verlangen, wenn dir Anonymität wichtig ist. Sie wird nicht automatisch ausgestellt.
Welche Unterlagen du mitbringen musst
Für den Termin brauchst du überschaubar wenig, aber das Richtige:
- Ein aktuelles Lichtbild im Format 45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit (biometrisches Passbildformat).
- Einen gültigen Identitätsnachweis: Personalausweis, Reisepass, Passersatz oder Ausweisersatz.
Bist du Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Landes außerhalb der EU, kommt es zusätzlich auf deinen Aufenthaltsstatus an: Die Tätigkeit muss aufenthaltsrechtlich erlaubt sein. Kläre das im Zweifel vorab, denn die Anmeldung nach dem ProstSchG ersetzt keine ausländerrechtliche Erlaubnis. Das LAGuS kann dir sagen, welche Nachweise in deinem Fall nötig sind.
Fristen und Gültigkeit: zwei Jahre, ein Jahr – und die Verlängerung
Die Anmeldebescheinigung läuft nicht unbegrenzt (§ 5 ProstSchG):
- Ab 21 Jahren: Gültigkeit zwei Jahre.
- Unter 21 Jahren (also 18 bis 20): Gültigkeit ein Jahr.
Dazwischen steht die gesundheitliche Beratung, die du in kürzeren Abständen wiederholen musst als die Anmeldung selbst:
- Ab 21 Jahren: mindestens einmal jährlich.
- Unter 21 Jahren: mindestens alle sechs Monate.
Das heißt konkret: Auch wenn deine Bescheinigung zwei Jahre gilt, musst du nach zwölf Monaten erneut zur Gesundheitsberatung. Bei der Verlängerung der Anmeldung weist du dann die zwischenzeitlich erfolgten Beratungen nach. Kümmere dich rechtzeitig um den Folgetermin – läuft die Bescheinigung ab, ist die Tätigkeit bis zur Verlängerung nicht mehr gedeckt. Für die Verlängerung führen die Behörden in MV eigene, schlanke Verfahren; Pro*SABI ist auch dafür die Anlaufstelle.
Wo du in Mecklenburg-Vorpommern arbeiten darfst
Die Anmeldung erlaubt dir die Tätigkeit als Person – aber nicht überall im Land. Zwei Ebenen bestimmen die Geografie:
Die Landesverordnung: kleine Gemeinden außen vor
Mecklenburg-Vorpommern nutzt eine landesrechtliche Verordnung, die Prostitution auf größere Gemeinden beschränkt. Nach Auskunft der Landesregierung ist die Tätigkeit in kleineren Gemeinden (bis zu einer bestimmten Einwohnerschwelle, genannt wird die Größenordnung von rund 15.000 Einwohnern) untersagt. Ausdrücklich erlaubt ist die Prostitution in Prostitutionsstätten in einer Reihe benannter Städte – dazu zählen unter anderem Rostock, Schwerin, Wismar, Parchim, Neubrandenburg, Neustrelitz, Waren, Greifswald, Stralsund und Güstrow. In Stralsund ist zusätzlich die Straßenprostitution verboten.
Weil solche Verordnungen angepasst werden können und die genaue Abgrenzung im Einzelfall auf den Ort ankommt, gilt: Verlasse dich für deinen konkreten Arbeitsort nicht auf eine Liste im Netz, sondern frag bei der Kommune oder beim LAGuS nach, ob deine Adresse zulässig ist.
Kommunale Sperrbezirke
Innerhalb der erlaubten Städte können Kommunen über Sperrbezirksverordnungen festlegen, wo und wann Prostitution ausgeschlossen ist – typischerweise rund um Schulen, Kirchen oder in Wohngebieten. Diese Regelungen unterscheiden sich von Stadt zu Stadt. Bemerkenswert: Rostock, die größte Stadt des Landes, hat keine Sperrbezirksverordnung und gehört damit bundesweit zu den wenigen Großstädten ohne flächige Sperrbezirke. Das heißt nicht, dass alles überall geht – aber es fehlt die zusätzliche kommunale Einschränkung. In anderen Städten solltest du die örtliche Verordnung kennen, bevor du einen Arbeitsort wählst. Auskunft geben die Ordnungs- bzw. Gewerbeämter, in Schwerin etwa der Fachdienst Ordnung.
Was die Anmeldung nicht erledigt
Ein verbreiteter Irrtum: Mit der Anmeldebescheinigung sei „alles Behördliche erledigt“. Das stimmt nicht. Die Anmeldung nach ProstSchG betrifft ausschließlich deinen Schutz und deine Zulassung als tätige Person. Getrennt davon bestehen:
- Steuerpflichten: Einkünfte aus Sexarbeit sind einkommensteuerpflichtig, häufig kommt in der Branche das sogenannte Düsseldorfer Verfahren zur Anwendung; ob Umsatzsteuer anfällt, hängt von deinen Umsätzen ab. Das läuft über das Finanzamt, nicht über das LAGuS.
- Betriebliche Erlaubnis: Wer eine Prostitutionsstätte betreibt – ein Bordell, eine Terminwohnung mit mehreren Personen, ein entsprechendes Fahrzeug – braucht eine eigene Erlaubnis nach § 12 ProstSchG. Zuständig sind in MV die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und die Landräte. Interessant als Momentaufnahme: In Mecklenburg-Vorpommern waren zuletzt keine Prostitutionsstätten-Betreiber und keine erlaubten Prostitutionsfahrzeuge offiziell registriert. Das Land ist in dieser Hinsicht dünn besiedelt – ein Grund mehr, den eigenen Arbeitsrahmen genau zu prüfen.
Wer als Einzelperson in den eigenen vier Wänden arbeitet, braucht keine Betriebserlaubnis – aber die persönliche Anmeldung sehr wohl. Sobald mehrere Personen gemeinsam einen Ort nutzen, kann daraus schnell ein erlaubnispflichtiger Betrieb werden. Im Zweifel klärt die Erlaubnisbehörde, wo die Grenze verläuft.
Zahlen und Einordnung
Mecklenburg-Vorpommern ist ein kleiner Markt. In den fünf Jahren von 2018 bis 2022 ließen sich rund 422 Personen im Land nach dem ProstSchG anmelden und beraten; aktuell sind ungefähr 300 Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter gültig angemeldet. Die Landesregierung betont selbst, dass sich daraus keine verlässliche Aussage über das tatsächliche Ausmaß der Tätigkeit ableiten lässt – ein Teil der Arbeit findet mobil oder unangemeldet statt.
Zum Vergleich der Bund: Ende 2024 waren deutschlandweit rund 32.300 Personen gültig angemeldet – 5,3 Prozent mehr als 2023 (30.600). MV trägt zu dieser Zahl also nur einen kleinen Bruchteil bei. Für dich als Einzelne bedeutet das vor allem eines: kurze Wege, eine überschaubare, spezialisierte Anlaufstelle und ein Verfahren, das ohne Gebühren auskommt.
Häufige Fragen
Muss ich mich untersuchen lassen?
Nein. Die gesundheitliche Beratung ist ein Gespräch, keine Untersuchung. Tests sind freiwillig und anonym möglich.
Kann ich meinen echten Namen verbergen?
Ja – über die Aliasbescheinigung. Du musst sie ausdrücklich verlangen. Sie erlaubt dir, dich mit Pseudonym auszuweisen.
Was kostet die Anmeldung in MV?
Nichts. Das Land erhebt für Anmeldung und Beratung keine Gebühr.
Ich arbeite in mehreren Bundesländern – wohin dann?
Die Beratung findet dort statt, wo dein Tätigkeitsschwerpunkt liegt. Willst du überwiegend in MV arbeiten, ist das LAGuS zuständig. Gib bei der Anmeldung alle Länder an, in denen du tätig sein willst.
Was passiert, wenn die Bescheinigung abläuft?
Dann ist die Tätigkeit bis zur Verlängerung nicht mehr gedeckt. Vereinbare den Folgetermin rechtzeitig – und denk daran, dass die Gesundheitsberatung häufiger fällig ist als die Anmeldung selbst.
Fazit
Die Anmeldung nach ProstSchG in Mecklenburg-Vorpommern ist bürokratisch schlanker, als ihr Ruf vermuten lässt: eine zentrale Stelle in Rostock, Anmeldung und Beratung an einem Ort, keine Gebühren, ein biometrisches Foto und ein Ausweis als Gepäck. Die eigentliche Sorgfalt liegt bei den Fristen – zwei Jahre Bescheinigung, aber jährliche Beratung – und bei der Geografie: Nicht jeder Ort im Land ist zulässig, und die Sperrbezirke unterscheiden sich von Stadt zu Stadt. Was verbindlich für deinen konkreten Fall gilt, sagt dir zuverlässig nur die zuständige Behörde. Ruf beim LAGuS an, kläre deinen Status und deinen Arbeitsort vorab – dann ist der Termin selbst schnell erledigt.
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Gesetzestext des ProstSchG sowie die Auskünfte des LAGuS und deiner Kommune.