Ein Fünftel einer Stelle für vierzehn Betriebe: Prostitutionsstätten in Mecklenburg-Vorpommern – Erlaubnispflicht und Betreiberregeln (2026)
Als die Fraktion Grüne/CaBü im Kreistag der Mecklenburgischen Seenplatte wissen wollte, wie viele Prostitutionsstätten im Kreis eigentlich registriert sind und wie oft sie kontrolliert werden, kam eine Antwort zurück, die zwei Zahlen nebeneinanderstellte: vierzehn erlaubte Betriebe – neun in Neubrandenburg, drei in Neustrelitz, zwei in Waren – und 0,20 Vollzeitäquivalente Personal für sämtliche Aufgaben nach dem Prostituiertenschutzgesetz. Ein Arbeitstag pro Woche, im flächenmäßig größten Landkreis Deutschlands. Darüber berichtete der Nordkurier.
Diese Rechnung beschreibt die Lage in Mecklenburg-Vorpommern besser als jeder Gesetzestext. Das Erlaubnisrecht für Prostitutionsstätten ist bundesrechtlich detailliert ausbuchstabiert – Betriebskonzept, Zuverlässigkeitsprüfung, Mindestanforderungen an Räume, laufende Pflichten, Bußgelder. Der Vollzug liegt bei acht Behörden, die das nebenbei erledigen. Für alle, die in MV eine Prostitutionsstätte betreiben oder in einer arbeiten wollen, heißt das: Die Regeln stehen fest, aber niemand erklärt sie dir ungefragt. Dieser Text macht das.
Wer in Mecklenburg-Vorpommern überhaupt „Betreiberin" ist
Der Ausgangspunkt ist § 2 ProstSchG. Ein Prostitutionsgewerbe betreibt danach, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt.
Daraus folgt die praktisch wichtigste Abgrenzung überhaupt:
- Wer allein in den eigenen Räumen arbeitet, betreibt kein Prostitutionsgewerbe und braucht keine Erlaubnis nach § 12 ProstSchG. Die Anmeldepflicht als Person bleibt davon selbstverständlich unberührt – das sind zwei verschiedene Verfahren bei zwei verschiedenen Stellen.
- Sobald eine zweite Person in derselben Wohnung sexuelle Dienstleistungen anbietet und jemand ihr dafür die Räume bereitstellt, ist diese Wohnung eine erlaubnispflichtige Prostitutionsstätte – auch dann, wenn nirgends ein Schild hängt, kein Personal beschäftigt wird und der Betrieb aus zwei Zimmern besteht.
Das ist der Grund, warum das Erlaubnisrecht in MV nicht primär große Häuser trifft. Klassische gewerbliche Bordellbetriebe waren hier schon vor Einführung des ProstSchG praktisch nicht registriert; die Landesregierung bezifferte in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage aus dem Jahr 2017 (Drucksache 7/273) stattdessen 202 den Behörden bekannte Wohnungsprostitutionsstätten. Prostitutionsfahrzeuge gab und gibt es im Land nach denselben Antworten nicht. Das Modell in MV ist die Wohnung – und genau dort verläuft die Grenze zwischen „ich arbeite für mich" und „ich betreibe ein Gewerbe" oft unbemerkt.
Wer unsicher ist, auf welcher Seite dieser Linie die eigene Konstellation liegt, sollte das vorab klären statt hinterher. Der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes ohne die nötige Erlaubnis ist eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 33 ProstSchG mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann – ausdrücklich auch bei Wohnungsbetrieben.
Die Erlaubnis nach § 12: Sie gilt dem Konzept und den Räumen, nicht nur der Person
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, braucht eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Der entscheidende Satz steht in § 12 Absatz 1: Bei Prostitutionsstätten wird die Erlaubnis zugleich für ein bestimmtes Betriebskonzept und für bestimmte bauliche Anlagen, Einrichtungen und Räume erteilt.
Drei Konsequenzen daraus, die in der Praxis ständig übersehen werden:
- Die Erlaubnis wandert nicht mit. Ein Umzug in andere Räume ist kein Ortswechsel, sondern ein neuer Erlaubnistatbestand.
- Änderungen am Konzept sind anzeigepflichtig. Die Landkreise in MV führen dafür eine eigene Leistung („Prostitutionsgewerbe: Änderungen anzeigen") im MV-Serviceportal.
- Die Erlaubnis kann befristet werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen – auch dafür gibt es in MV ein eigenes Verfahren.
Zuständig sind acht Behörden – und nicht das Land
Die Zuständigkeiten hat MV über die Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstZustLVO M-V) geregelt, verkündet im Amtsblatt vom 14. Februar 2018. Zuständig für die Aufgaben nach den §§ 12 bis 31 ProstSchG – also für Erlaubnis, Auflagen, Anzeigen und Überwachung – sind die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte Rostock und Schwerin sowie die Landrätinnen und Landräte der sechs Landkreise.
Der Antrag geht immer an die Behörde, in deren Bezirk die Prostitutionsstätte betrieben werden soll. Angesiedelt ist das je nach Kreis unterschiedlich: In Vorpommern-Rügen etwa liegt es beim Fachgebiet Allgemeine Ordnung (Standort Bergen auf Rügen), in Rostock beim Stadtamt, in Ludwigslust-Parchim beim Fachgebiet Ordnung. Die Anträge lassen sich über das MV-Serviceportal einreichen.
Wichtig für die Orientierung: Die Anmeldung der Person und die Gesundheitsberatung laufen nicht hier, sondern beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS). Wie dieses zweite Verfahren abläuft, welche Unterlagen es braucht und welche Fristen gelten, steht ausführlich in unserem Text zum Ablauf der ProstSchG-Anmeldung in MV. Betrieb und Person sind getrennte Welten mit getrennten Adressen.
Zuverlässigkeit (§ 15)
Geprüft wird die persönliche Zuverlässigkeit der antragstellenden Person – bei juristischen Personen der vertretungsberechtigten Personen. Verlangt wird regelmäßig ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0", bei Unternehmen zusätzlich ein aktueller Handelsregisterauszug und Ausweisdokumente der Vertretungsberechtigten. Die Behörde holt darüber hinaus eigene Auskünfte ein. Mindestalter: 18 Jahre.
Betriebskonzept (§ 16) – in MV mit Landesformularen
Das Betriebskonzept ist das Herzstück des Antrags, und MV macht es einem an dieser Stelle vergleichsweise leicht: Das Wirtschaftsministerium stellt Vordrucke bereit. Der allgemeine Teil (Formular F2.0) gilt für alle Gewerbeformen, für Prostitutionsstätten kommt der spezielle Teil (F2.1) hinzu. Ergänzend gibt es eine ausführliche FAQ-Sammlung des Ministeriums. Fragen zum Gewerbeteil beantwortet das Land unter der Adresse [email protected].
Inhaltlich muss das Konzept unter anderem ausschließen, dass im Betrieb Formen der Prostitution angeboten werden, die mit der sexuellen Selbstbestimmung der dort tätigen Personen unvereinbar sind. Ein Konzept, das Pauschalangebote ohne Rücksicht auf individuelle Grenzen vorsieht, ist an dieser Stelle angreifbar.
Versagungsgründe (§ 14)
Versagt wird die Erlaubnis insbesondere bei fehlender Zuverlässigkeit, bei Mängeln des Betriebskonzepts – und nach § 14 Absatz 2 Nummer 3, wenn die Mindestanforderungen der §§ 18 und 19 nicht eingehalten sind. Damit sind wir beim zweiten Kernstück.
§ 18: Was die Räume können müssen
§ 18 ProstSchG formuliert Mindestanforderungen an Anlagen, die zum Prostitutionsgewerbe genutzt werden. Prostitutionsstätten müssen nach Lage, Beschaffenheit und Ausstattung dem Schutz der dort tätigen Personen, der Beschäftigten und der Kundschaft genügen. Konkret genannt werden unter anderem:
- ein geeignetes Notrufsystem in den einzelnen Räumen, in denen sexuelle Dienstleistungen erbracht werden,
- Türen, die sich jederzeit von innen öffnen lassen,
- ausreichende Sanitäranlagen,
- geeignete Aufenthalts- und Pausenräume für Sexarbeitende und Beschäftigte.
Für Prostitutionsstätten in Wohneinheiten – also für den in MV dominierenden Betriebstyp – kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von den Mindestanforderungen zulassen, wenn deren Einhaltung unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde und die geschützten Interessen anderweitig sichergestellt sind. Diese Ausnahme ist aber nicht grenzenlos: Behördliche Vollzugshinweise anderer Länder lesen die Vorschrift so, dass ein Teil der Anforderungen aus Absatz 2 unabhängig von der Betriebsgröße ausnahmslos zu erfüllen ist. Wie die Behörde vor Ort das handhabt, klärst du am besten vor dem Umbau statt danach – gerade weil in MV jeder Kreis diese Frage für sich beantwortet.
Die Gebühren für Erlaubnis, Ablehnung, Widerruf und Rücknahme richten sich nach der Prostituiertenschutzkostenverordnung M-V (ProstKostVO M-V) mit einem eigenen Gebührenverzeichnis. Die konkreten Beträge nennt dir die zuständige Stelle verbindlich – verlass dich hier nicht auf Erfahrungswerte aus anderen Bundesländern.
Die zweite Genehmigung, an die viele nicht denken
Eine Erlaubnis nach § 12 ProstSchG ist keine Baugenehmigung. § 12 Absatz 7 stellt ausdrücklich klar, dass Erlaubnis- und Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften unberührt bleiben. Wer eine Wohnung oder ein Ladenlokal zur Prostitutionsstätte macht, ändert die Nutzung – und das ist ein baurechtlicher Vorgang mit eigener Behörde, eigenem Verfahren und eigenem Ausgang.
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Trennung 2021 noch einmal geschärft (Urteil vom 9. November 2021, 4 C 5.20, zu einem sogenannten Wohnungsbordell): Weder das Prostitutionsgesetz noch das Prostituiertenschutzgesetz haben die bauplanungsrechtliche Bewertung prostitutiver Betriebe verändert. Ein Wohnungsbordell kann in einem Mischgebiet grundsätzlich zulässig sein – aber das entscheidet sich nach Baurecht, nicht danach, ob das Ordnungsamt eine Erlaubnis erteilt hat. Umgekehrt gilt genauso: Eine erteilte Erlaubnis nach ProstSchG schützt nicht vor einer Nutzungsuntersagung durch die Bauaufsicht.
Wer eine Stätte plant, braucht also zwei Ja – und sollte mit dem baurechtlichen anfangen, weil es das teurere Nein ist.
Und die dritte Ebene: der Ort
Über allem steht in Mecklenburg-Vorpommern eine Besonderheit, die kein anderes Flächenland in dieser Form kennt. Nach der Landesverordnung über das Verbot der Prostitution vom 30. Juni 1992 ist die Ausübung der Prostitution im gesamten Gebiet aller Gemeinden bis 15.000 Einwohner verboten. Hinzu kommen kommunale Regelungen – etwa das Verbot im gesamten Stadtgebiet von Ribnitz-Damgarten und das Verbot der Straßenprostitution in Stralsund.
Das hat für Betreiberinnen eine simple Folge: Die schönste Immobilie nützt nichts, wenn die Gemeinde unter der Einwohnerschwelle liegt. Warum ausgerechnet Waren (Müritz) mit zwei erlaubten Stätten in der Liste der Seenplatte auftaucht und die Ostseebäder nicht, erklärt sich vollständig über diese Linie – wir haben sie in einem eigenen Text auseinandergenommen: warum in MV die Gemeindegröße und nicht der Stadtplan entscheidet. Prüfe diese Ebene zuerst. Sie ist die einzige, bei der es keine Ausnahme im Einzelfall gibt.
Die Pflichten im laufenden Betrieb
Mit der Erlaubnis fängt der Pflichtenkatalog erst an. Abschnitt 4 des ProstSchG regelt die Betreiberpflichten:
- § 24 – Sicherheit und Gesundheitsschutz: Der Betreiber hat für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der im Betrieb tätigen Personen zu sorgen.
- § 25 – Auswahl der tätigen Personen; Beschäftigungsverbote: Wer nicht tätig werden darf, darf auch nicht tätig werden gelassen werden.
- § 26 – Pflichten gegenüber Prostituierten; Einschränkung von Weisungen und Vorgaben: Die Vorschrift zieht Grenzen für das, was ein Betrieb anordnen darf – Vorgaben zu konkreten sexuellen Handlungen, Kundschaft oder Preisen sind kein zulässiges Direktionsrecht.
- § 27 – Kontroll- und Hinweispflichten: Vor Tätigkeitsbeginn müssen sich Betreiber eine gültige Anmeldebescheinigung oder Aliasbescheinigung und eine gültige Bescheinigung über die Gesundheitsberatung vorlegen lassen. Außerdem ist über Anmeldepflicht und die Pflicht zur regelmäßigen Gesundheitsberatung zu informieren – in einer für die Person verständlichen Sprache; ein allgemein verständlicher Aushang im Betrieb kann dafür genügen.
- § 28 – Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten.
- § 32 – Kondompflicht und Werbeverbot: Betreiber müssen die Kundschaft durch Aushang auf die Kondompflicht hinweisen. Verstöße gegen die Kondompflicht durch Kunden sind nach § 33 mit Geldbuße bis zu 50.000 Euro bewehrt.
Die Prüfpflicht aus § 27 ist der Punkt, an dem sich Betrieb und Person am häufigsten reiben. Sie ist keine Schikane des Betreibers, sondern Gesetz – und sie ist auch der Grund, warum eine ordentliche Anmeldung und ein sauberer Steuerstatus für Sexarbeitende in MV keine Formalie sind, sondern Zugangsvoraussetzung zum legalen Arbeitsplatz. Wie sich das steuerlich sortiert, haben wir im Text über Steuern und Sozialversicherung in MV durchgerechnet.
Vollzugsrealität: viel Papier, wenig Personal
Bundesweit weist das Statistische Bundesamt zum Jahresende 2025 rund 2.260 Erlaubnisse für Prostitutionsgewerbe aus – nahezu unverändert gegenüber 2024 (rund 2.250), als 93 Prozent davon auf Prostitutionsstätten entfielen. Angemeldet waren Ende 2025 rund 32.500 Prostituierte. Die Landeswerte weist Destatis gesondert aus; für MV liegen die Zahlen traditionell im unteren dreistelligen Bereich – einer Landtagsantwort zufolge meldeten sich in den fünf Jahren von 2018 bis 2022 insgesamt 422 Personen im Land an und nahmen die Beratung nach § 7 ProstSchG wahr.
Dazu passt die Kritik, die seit Jahren in MV zu hören ist: Das Gesetz greife hier kaum, weil es an Meldungen und an Kontrollkapazität fehle. Die 0,20 Stellenanteile in der Seenplatte sind dafür das schärfste Beispiel, aber kein Einzelfall. Für Betreiberinnen bedeutet das zweierlei – längere Wartezeiten und wenig Beratungsangebot von Amts wegen, aber auch keinerlei Gewähr, dass ein nicht gemeldeter Betrieb dauerhaft unbemerkt bleibt. Bei einem Verdacht schaut nicht nur das Ordnungsamt hin.
Wer im Alltag Unterstützung braucht – bei Konflikten im Betrieb, bei Gewalt, bei Behördenfragen –, findet die Anlaufstellen im Land in unserer Übersicht zu Sicherheit und Beratung in Mecklenburg-Vorpommern.
Was sich gerade bewegt
Auf Bundesebene ist das Erlaubnisrecht 2026 keine ruhige Baustelle. Die Bundesregierung hat dem Bundestag am 24. Juni 2025 die vom Kriminologischen Forschungsinstitut Niedersachsen erstellte Evaluation des ProstSchG vorgelegt – mit dem Befund, die Ziele seien teilweise erreicht, und mit 64 Handlungs- und Prüfempfehlungen. Am 24. November 2025 hat sich eine Kommission konstituiert, die daraus konkrete gesetzgeberische und nicht-gesetzgeberische Vorschläge entwickeln soll.
Ob und wie sich daraus Änderungen an Erlaubnisverfahren, Mindestanforderungen oder Betreiberpflichten ergeben, ist offen. Wer jetzt plant, plant nach geltendem Recht – sollte aber einkalkulieren, dass Betriebskonzepte in ein bis zwei Jahren an neuen Maßstäben gemessen werden könnten.
Die Reihenfolge, die Geld spart
- Ort prüfen: Liegt die Gemeinde über 15.000 Einwohnern? Gibt es eine kommunale Verordnung, die zusätzlich einschränkt?
- Baurecht klären: Ist die beabsichtigte Nutzung in diesem Gebiet zulässig, braucht es eine Nutzungsänderung? Frag bei der Bauaufsicht, bevor du einen Mietvertrag unterschreibst.
- Betriebskonzept schreiben: Landesformulare F2.0 und F2.1 nutzen, FAQ des Wirtschaftsministeriums danebenlegen.
- Unterlagen sammeln: Führungszeugnis Belegart „0", bei Gesellschaften Handelsregisterauszug und Ausweise der Vertretungsberechtigten.
- Antrag stellen – beim Oberbürgermeister (Rostock, Schwerin) oder beim Landrat, über das MV-Serviceportal oder direkt.
- Räume ausstatten: Notrufsystem, von innen zu öffnende Türen, Sanitär, Pausenraum – und die Ausnahmefrage für Wohneinheiten vorab mit der Behörde besprechen.
- Pflichten aufsetzen: Aushänge, Prüfroutine für Anmelde- und Beratungsbescheinigungen, Aufzeichnungen.
Verbindlich ist nur, was die Behörde sagt
Dieser Text erklärt Systematik und Reihenfolge, er ersetzt keine Auskunft im Einzelfall. Gebührenhöhe, Ausnahmen bei Wohnungsstätten, baurechtliche Zulässigkeit und die Frage, ab wann deine Konstellation ein Gewerbe ist, entscheiden in Mecklenburg-Vorpommern acht verschiedene Behörden – teilweise mit unterschiedlicher Praxis. Verbindlich ist die Auskunft des für deinen Ort zuständigen Landkreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt; für den gewerberechtlichen Rahmen steht zusätzlich das Wirtschaftsministerium des Landes zur Verfügung.
Die gute Nachricht: Anders als in vielen anderen Bundesländern liegen die Landesformulare und die FAQ öffentlich vor. Wer sie nutzt und die drei Ebenen – Ort, Baurecht, ProstSchG – in dieser Reihenfolge abarbeitet, kommt durch ein Verfahren, das bürokratisch ist, aber berechenbar.