2025 führten die Schweizer Opferhilfestellen 55’260 Beratungen durch – rund sieben Prozent mehr als im Vorjahr. 28 Prozent davon betrafen Sexualdelikte, knapp drei Viertel der Beratungen bezogen sich auf weibliche Betroffene. Ausbezahlt wurden im selben Jahr 7,3 Millionen Franken: etwa eine Million als Entschädigung, 6,3 Millionen als Genugtuung, insgesamt zehn Prozent mehr als im Vorjahr. Das sind beachtliche Zahlen.
Und trotzdem: Wer in einem Salon, auf einer Tour oder in einer Privatwohnung arbeitet und dort eine Grenzüberschreitung erlebt, denkt in der Regel an zwei Dinge – Polizei oder nichts. Dass daneben ein eigenständiges Verfahren existiert, das unabhängig von jeder Strafanzeige läuft, eigene Leistungen kennt und eine eigene Frist hat, ist selbst unter Leuten mit langer Branchenerfahrung wenig bekannt.
Dieser Artikel handelt genau von diesem zweiten Gleis. Und von der unangenehmen Asymmetrie, die darin steckt: Für die Strafanzeige bleiben bei schweren Sexualdelikten fünfzehn Jahre Zeit. Für das Geld aus dem Opferhilfegesetz nur fünf.
Das zweite Gleis: Was das Opferhilfegesetz überhaupt ist
Das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG, SR 312.5) ist kein Strafrecht und kein Haftpflichtrecht. Es ist ein Sozialgesetz. Es gilt seit 1993, wurde 2007 totalrevidiert und funktioniert nach einer einfachen Grundidee: Wer durch eine Straftat unmittelbar in der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität beeinträchtigt wurde, hat Anspruch auf Hilfe – vom Staat, nicht von der Täterschaft.
Drei Punkte daran sind für das Erotikgewerbe entscheidend, und alle drei werden regelmässig falsch verstanden:
Erstens: Es braucht keine Strafanzeige. Der Opferstatus im Sinne des OHG hängt nicht davon ab, ob ein Strafverfahren eröffnet wurde, ob die Täterschaft ermittelt werden konnte oder ob es je zu einer Verurteilung kommt. Beratung, Soforthilfe und selbst Genugtuung sind nicht an eine Anzeige gekoppelt.
Zweitens: Der Aufenthaltsstatus spielt für den Anspruch keine Rolle. Entscheidend ist, wo die Tat geschah, nicht wo die betroffene Person angemeldet ist. Wurde die Straftat in der Schweiz begangen, besteht der Anspruch – unabhängig von Nationalität und Wohnsitz. Die Kehrseite: Bei Straftaten im Ausland gibt es für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz zwar Beratung und Hilfe der Beratungsstellen, aber keine Entschädigung und keine Genugtuung. Für alle, die im Tourenmodell über Landesgrenzen arbeiten, ist das ein wichtiger Unterschied, den man vorher kennen sollte und nicht nachher.
Drittens: Die Beratungsstellen unterstehen einer eigenen Schweigepflicht. Mitarbeitende einer Opferhilfe-Beratungsstelle müssen über ihre Feststellungen gegenüber Behörden und Privaten schweigen – auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses. Aufgehoben wird das nur mit Einverständnis der beratenen Person. Beratung ist zudem ausdrücklich auch anonym möglich. Wer ohne geregelten Aufenthalt arbeitet, kann eine Beratungsstelle also aufsuchen, ohne dass daraus automatisch eine Meldung an die Migrationsbehörde folgt. Wichtig und ehrlich gesagt: Für ein Gesuch um Geld gilt das nicht mehr – ein Entschädigungs- oder Genugtuungsgesuch kann nicht anonym eingereicht werden.
Wer als Opfer zählt – und wer nicht
Das OHG erfasst Delikte gegen Leib und Leben, gegen die sexuelle Integrität und gegen die Freiheit. Für die Branche relevant sind vor allem: Körperverletzung und Tätlichkeiten, Drohung und Nötigung, Freiheitsberaubung, Raub, die Sexualdelikte der Artikel 187 ff. StGB, Menschenhandel (Art. 182 StGB) und die Förderung der Prostitution nach Art. 195 StGB, wenn dabei eine Ausbeutungslage entsteht.
Was nicht darunter fällt, ist ebenso wichtig: Ein reines Vermögensdelikt begründet keinen Opferstatus. Wenn ein Kunde nicht bezahlt oder Geld aus dem Portemonnaie verschwindet, ist das ärgerlich, strafbar – aber kein Opferhilfefall. Wird dagegen Gewalt eingesetzt oder gedroht, kippt derselbe Sachverhalt in den Raub und damit ins OHG. Auch Sachschaden wird von der Opferhilfe grundsätzlich nicht ersetzt; das Gesetz kümmert sich um Personenschaden und dessen Folgen.
Seit dem 1. Juli 2024 gilt das revidierte Sexualstrafrecht. Der Vergewaltigungsbegriff wurde erweitert, und mit dem Grundsatz «Nein heisst Nein» ist auch strafbar, was gegen einen mit Worten, Gesten oder durch Erstarren geäusserten Willen geschieht. 2025 war das erste vollständige Statistikjahr unter dem neuen Recht: 1402 angezeigte Vergewaltigungen gegenüber 1086 im Vorjahr, ein Plus von 29 Prozent. Fachleute lesen darin nicht mehr Taten, sondern weniger Toleranz und mehr Anzeigebereitschaft.
Für Sexarbeitende folgt daraus eine Klarstellung, die in der Praxis noch nicht überall angekommen ist: Eine bezahlte Buchung ist keine pauschale Einwilligung. Was über das Abgesprochene hinausgeht oder gegen einen erkennbar geäusserten Willen passiert, ist eine Straftat – und begründet Opferstatus. Das Bundesgericht hat überdies festgehalten, dass Prostitution eine «sozialübliche und zulässige Tätigkeit» ist und der damit erzielte Verdienst strafrechtlich geschützt werden muss. Dieser Satz ist mehr als Symbolik: Er ist die Grundlage dafür, dass Erwerbsausfall aus Sexarbeit überhaupt als ersatzfähiger Schaden anerkannt wird.
Die fünf Leistungen – und welche davon Geld ist
Das OHG kennt gestufte Leistungen. Sie werden häufig in einen Topf geworfen, obwohl sie ganz unterschiedliche Voraussetzungen haben.
Beratung und Soforthilfe: gratis, sofort, einkommensunabhängig
Beratung und Soforthilfe der Beratungsstellen sind für Betroffene und Angehörige unentgeltlich. Punkt. Kein Einkommensnachweis, keine Anzeige, keine Wartefrist. Soforthilfe deckt die dringendsten Bedürfnisse und umfasst medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe – darunter fallen auch eine Notunterkunft, Dolmetschkosten und die ersten Anwaltsstunden.
Dieser Teil ist derjenige mit der niedrigsten Schwelle und wird am meisten unterschätzt. Niemand muss entschieden haben, ob er anzeigt, um dort anzurufen.
Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter
Geht es über die Soforthilfe hinaus – Psychotherapie über Monate, eine anwaltliche Vertretung durch das ganze Verfahren –, greifen Kostenbeiträge für Leistungen Dritter. Hier wird die finanzielle Situation geprüft. Die Kantone rechnen mit den Ansätzen, die für amtliche Mandate im Strafverfahren gelten; im Kanton Zürich liegt der anerkannte Anwaltsstundenansatz aktuell bei 220 Franken plus Mehrwertsteuer. Wurde bereits unentgeltliche Rechtspflege gewährt, zahlt die Opferhilfe nicht zusätzlich.
Entschädigung: nur wirtschaftlicher Schaden, und subsidiär
Die Entschädigung deckt den wirtschaftlichen Schaden – Erwerbsausfall, Heilungskosten, Versorgerschaden, Bestattungskosten. Zwei Filter machen sie in der Praxis zur schwierigsten Leistung.
Der erste ist die Subsidiarität: Die Opferhilfe zahlt erst, wenn Täterschaft, Privatversicherungen und Sozialversicherungen nichts oder nicht genug leisten. Der zweite ist die Einkommensschwelle. Gerechnet wird mit den anrechenbaren Einnahmen nach den Regeln der Ergänzungsleistungen – Erwerbseinkommen wird dabei nur zu zwei Dritteln angerechnet. Liegen die anrechenbaren Einnahmen unter dem ELG-Grenzbetrag, wird der Schaden voll ersetzt; dazwischen degressiv; über dem vierfachen Grenzbetrag gibt es keine Entschädigung mehr. Es gibt zudem einen gesetzlichen Höchstbetrag.
Für Selbständige mit Barbetrieb ist der Nachweis das eigentliche Problem. Erwerbsausfall muss belegt werden, und die Behörde greift auf das, was da ist: AHV-Abrechnungen, Steuerveranlagungen, Buchhaltung, Terminkalender, Plattformstatistiken. Wer über Jahre nichts davon führt, verliert nicht den Anspruch, aber die Beweisbarkeit – und damit faktisch das Geld. Das ist ein weiteres, sehr unromantisches Argument für eine saubere Selbstdeklaration.
Wenig bekannt: Das OHG erlaubt einen Vorschuss auf die Entschädigung, wenn die Anspruchsvoraussetzungen noch nicht abschliessend geklärt sind, aber dringender Bedarf besteht. Danach fragt fast niemand.
Genugtuung: einkommensunabhängig – und trotzdem gedeckelt
Die Genugtuung ist die interessanteste Leistung, weil sie nicht von der finanziellen Situation abhängt. Sie entschädigt die seelische Unbill bei einer schweren Beeinträchtigung.
Seit dem 1. Januar 2025 liegen die Höchstbeträge bei 76’000 Franken für Opfer und 38’000 Franken für Angehörige – vorher 70’000 respektive 35’000. Angepasst wurde um eine Teuerung von 8,3 Prozent. Das Bundesamt für Justiz hat im Dezember 2024 die dritte Auflage seines Leitfadens zur Bemessung der Genugtuung nach OHG veröffentlicht; die Bandbreiten für Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität wurden dabei generell erhöht.
Die Erwartung muss man trotzdem kalibrieren. Die OHG-Genugtuung ist bewusst tiefer angesetzt als eine zivilrechtliche Genugtuung, die ein Gericht gegen die Täterschaft zuspricht. Wer im Strafurteil 20’000 Franken zugesprochen bekommt und von der Opferhilfe einen Bruchteil erhält, erlebt das oft als Herabsetzung des eigenen Leids. Anwältinnen und kantonale Opferhilfestellen kritisieren die Beträge bei Sexualdelikten seit Jahren – öffentlich und mit Namen.
Noch stossender ist die zweite Baustelle: Leistungen können herabgesetzt werden, wenn die Behörde ein Mitverschulden annimmt. Das OHG lehnt sich dafür an die Regeln des Haftpflichtrechts an. Voraussetzung wäre, dass die betroffene Person die im eigenen Interesse gebotene Sorgfalt erkennbar nicht beachtet und die Schädigung voraussehen konnte. In der Praxis sind Fälle dokumentiert, in denen Vergewaltigungsopfern eine Mitschuld unterstellt und die Hilfe gekürzt wurde – etwa weil jemand in ein Auto eingestiegen war. Für Sexarbeitende liegt die Gefahr auf der Hand: dass der Beruf selbst als Mitverschulden gelesen wird. Genau hier lohnt eine anwaltliche Vertretung im Opferhilfeverfahren – deren Kosten die Opferhilfe selbst mittragen kann.
Befreiung von Verfahrenskosten
Das Verfahren vor der kantonalen Opferhilfebehörde ist für die gesuchstellende Person kostenlos. Auch das steht im Gesetz und wird selten erwähnt.
Die Frist, die abläuft, während man noch überlegt
Jetzt zum Kern. Gesuche um Entschädigung und Genugtuung müssen innerhalb von fünf Jahren ab der Tat beziehungsweise ab Kenntnis der Tat eingereicht werden. Danach ist der Anspruch verwirkt. Für Kinder und Jugendliche, die eine schwere Straftat erlitten haben, läuft die Frist bis zum 25. Geburtstag.
Verwirkung ist härter als Verjährung: Sie kennt keine Unterbrechung, keinen Stillstand, keine nachträgliche Heilung. Und sie läuft, während das Strafverfahren noch nicht einmal begonnen hat. Bei schweren Sexualdelikten beträgt die Strafverfolgungsverjährung fünfzehn Jahre – wer sich also nach acht Jahren zur Anzeige entschliesst, ist strafrechtlich rechtzeitig und opferhilferechtlich zu spät. Dass die Fristberechnung nicht trivial ist, zeigt sich daran, dass sich Obergerichte – etwa im Thurgau – mit der Frage befassen mussten, wann die Frist überhaupt zu laufen beginnt.
Die praktische Konsequenz ist unspektakulär, aber sie entscheidet über fünfstellige Beträge: Das Gesuch gehört eingereicht, bevor das Strafverfahren abgeschlossen ist. Man muss nicht warten, bis ein Urteil vorliegt. Ein fristgerecht eingereichtes Gesuch kann sistiert werden, bis die Faktenlage klarer ist. Wer umgekehrt zuerst das Urteil abwartet, riskiert, mit einem rechtskräftigen Schuldspruch in der Hand vor einer verwirkten Frist zu stehen.
Zuständig ist die Behörde des Kantons, in dem die Tat begangen wurde – nicht die des Wohnkantons. Bei einer Tour durch mehrere Kantone ist also der Tatort ausschlaggebend, und die kantonalen Angebote unterscheiden sich in Erreichbarkeit und Dichte erheblich; wie unterschiedlich das im Alltag aussieht, zeigt der Blick auf die Beratungslandschaft in einem kleinen Kanton.
Rechte im Strafverfahren, die man verlangen muss
Wer sich für eine Anzeige entscheidet, hat in der Strafprozessordnung Rechte, die nicht automatisch angeboten, sondern auf Verlangen gewährt werden:
- Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität können verlangen, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden.
- Sie können sich von einer frei gewählten Vertrauensperson begleiten lassen – bei eigenen Einvernahmen, bei Einvernahmen der beschuldigten Person und vor Gericht.
- Eine Konfrontation mit der beschuldigten Person darf gegen den Willen des Opfers nur angeordnet werden, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht anders gewährleistet werden kann.
- Auf Antrag muss dem urteilenden Gericht mindestens eine Person gleichen Geschlechts wie das Opfer angehören.
Ausserdem muss die Polizei bei der ersten Einvernahme über die Opferhilfe informieren und – mit Einverständnis – die Daten an eine Beratungsstelle weiterleiten.
Was 2026 tatsächlich neu ist
Die Nummer 142. Seit dem 1. Mai 2026 ist die Opferhilfe in der ganzen Schweiz über die Kurznummer 142 erreichbar: kostenlos, vertraulich, rund um die Uhr, nach einheitlichen Standards und unabhängig davon, ob eine Anzeige erstattet wurde oder die Täterschaft bekannt ist. Auch Angehörige und nahestehende Personen können anrufen. Wichtig: 142 ist keine Notrufnummer – bei akuter Gefahr gelten 117 und 144.
Für eine Branche, in der die kritischen Stunden zwischen 22 und 4 Uhr liegen, ist eine nachts besetzte Nummer keine Randnotiz, sondern eine Strukturveränderung. Dass Erreichbarkeit im Dunkeln der eigentliche Unterschied ist, war schon vor der nationalen Nummer das Kernproblem der kantonalen Angebote.
Die Teilrevision des OHG. Der Bundesrat hat am 22. Oktober 2025 die Botschaft zu einer Teilrevision des Opferhilfegesetzes verabschiedet. Der Nationalrat hat sie im Juni 2026 mit 139 zu 55 Stimmen angenommen; im Ständerat ist das Geschäft in der Herbstsession 2026 (14. September bis 2. Oktober) traktandiert. Stand Ende September 2026 ist die Revision also noch nicht abgeschlossen.
Inhaltlich zielt sie auf drei Punkte, die für das Erotikgewerbe direkt relevant sind: Betroffene häuslicher und sexueller Gewalt sollen sich rund um die Uhr an ein Spital oder eine andere Einrichtung wenden und dort spezialisierte medizinische Erstversorgung erhalten. Die rechtsmedizinische Dokumentation von Verletzungen und Spuren soll kostenlos sein – ausdrücklich unabhängig davon, ob die betroffene Person Anzeige erstatten will oder nicht. Und eine Informationspflicht der Kantone soll dafür sorgen, dass die Angebote überhaupt bekannt und niederschwellig zugänglich sind.
Der zweite Punkt ist der stärkste. Gesicherte Spuren halten die Option offen, ohne dass man sich in der Nacht des Vorfalls entscheiden muss. Genau das passt zu der Realität, dass viele Betroffene Monate brauchen – und zur Fünfjahresfrist, die in dieser Zeit weiterläuft.
Die internationale Prüfung. Die Expertinnengruppe GREVIO hat die Schweiz vom 9. bis 13. März 2026 besucht, um die Umsetzung der Istanbul-Konvention zu evaluieren; thematisiert wurden unter anderem Opferhilfe, Schutzmassnahmen und Strafverfolgung. Der Bericht ist für November 2026 angekündigt, neue Empfehlungen für Ende 2026. Ob und wie deutlich der Zugang besonders exponierter Gruppen darin vorkommt, wird sich zeigen.
Die Finanzierung der Fachstellen. Der Zürcher Stadtrat beantragte im September 2026 Beiträge für 2027 bis 2030: für die FIZ Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration bis 266’600 Franken jährlich, unter anderem für Migrantinnenberatung und Opferhilfe Menschenhandel; für Isla Victoria jährlich bis 339’652 Franken, bestehend aus 304’000 Franken Leistungsbeitrag und 35’652 Franken Mietkostenerlass. Isla Victoria betreibt eine niederschwellige Kontaktstelle mit Sozialberatung und aufsuchender Arbeit in Salons und zunehmend im digitalen Raum. Solche Fachstellen sind für viele der einzige Weg, auf dem die OHG-Ansprüche überhaupt ankommen.
Menschenhandel: der eigene Pfad
Besteht begründeter Verdacht auf Menschenhandel, greift zusätzlich das Ausländerrecht. Die Erholungs- und Bedenkzeit von mindestens 30 Tagen soll es Betroffenen ohne geregelten Aufenthalt ermöglichen, sich zu erholen, sich über die Rechtslage zu informieren und in Ruhe zu entscheiden, ob sie im Strafverfahren mitwirken. Werden Ermittlungen aufgenommen und ist die Person zur Zusammenarbeit bereit, kann eine befristete Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer des Verfahrens erteilt werden.
Das ist kein Automatismus und kein Bleiberecht. Aber es ist das Gegenteil dessen, was viele befürchten: kein sofortiger Wegweisungsentscheid, sondern eine Frist zum Nachdenken.
Die Reihenfolge, die funktioniert
Ohne Anspruch auf Vollständigkeit, aber in der Praxis bewährt:
- Sicherheit zuerst. Bei akuter Gefahr 117 oder 144.
- Spuren und Verletzungen dokumentieren – ärztlich, möglichst rechtsmedizinisch, auch ohne Anzeigeentscheid. Fotos mit Datum, Nachrichten, Buchungsdaten, Namen von Zeuginnen.
- 142 anrufen oder direkt eine Beratungsstelle kontaktieren. Gratis, vertraulich, auf Wunsch anonym. Dolmetschung ist Teil der Leistung.
- Die Fünfjahresfrist notieren – als Datum, nicht als Gefühl.
- Frühzeitig eine anwaltliche Vertretung beantragen, deren Kosten die Opferhilfe mittragen kann. Gerade bei drohender Mitverschuldenskürzung ist das der Unterschied.
- Gesuch im Tatkanton einreichen, bevor das Strafverfahren fertig ist. Sistieren ist möglich, Verwirken nicht reparierbar.
- Subsidiarität abklären: Was zahlt Krankenkasse, Unfallversicherung, IV, Täterschaft? Erst danach greift die Entschädigung.
Was das OHG nicht ist
Eine ehrliche Bilanz gehört dazu. Das Opferhilfegesetz ist kein Vollausgleich. Es ersetzt keinen Sachschaden, deckt keine reinen Vermögensdelikte, zahlt Entschädigung nur nach Einkommensprüfung und Genugtuung nur in gedeckelten, bewusst tief gehaltenen Beträgen. Es ersetzt auch keine Versicherung – eine Krankentaggeldlösung und eine korrekte AHV-Anmeldung leisten im Ernstfall oft mehr.
Aber es ist der einzige Anspruch in diesem Feld, der nicht von einer Anzeige, nicht von einer Verurteilung und nicht vom Aufenthaltsstatus abhängt. Er ist vorhanden, er ist einklagbar, und er wird jährlich millionenfach ausbezahlt – nur eben nicht an alle, die ihn hätten.
Die 55’260 Beratungen von 2025 sind eine gute Zahl. Die interessantere Zahl kennt niemand: wie viele Ansprüche im gleichen Jahr verwirkt sind, weil die fünf Jahre ablieffen, während jemand noch überlegte, ob das, was passiert ist, überhaupt zählt.