Kein Register, aber eine Beitragsverfügung: AHV, Steuern und Selbständigkeit für Sexarbeitende im Kanton Schaffhausen (2026)

In vielen Kantonen beginnt die Sexarbeit mit einem Formular: Meldung, Registrierung, Bewilligung. Im Kanton Schaffhausen ist das anders. Auf die Kleine Anfrage 2020/27 von Kantonsrat Patrick Portmann hielt der Regierungsrat in seinem Beschluss vom 24. November 2020 fest, dass es im Kanton – anders als etwa in Genf – keine Registrierungspflicht für Sexarbeitende gibt. Der Kanton verfügt deshalb nicht einmal über eine vollständige Statistik; belastbare Zahlen existieren im Wesentlichen zu jenen EU-Bürgerinnen, die im Erotikgewerbe über das Meldeverfahren erfasst werden.

Daraus wird schnell ein Missverständnis: Wo kein Register ist, sei auch nichts zu erledigen. Das Gegenteil ist der Fall. Die Pflichten, die für Sexarbeitende in Schaffhausen tatsächlich zählen, liegen nicht bei einer Sittenpolizei oder einer Prostitutionsbehörde, sondern bei zwei sehr nüchternen Stellen: der Ausgleichskasse und der Steuerverwaltung. Beide melden sich nicht, wenn du dich nicht meldest – aber beide können rückwirkend rechnen.

Dieser Artikel führt durch die Geldseite: Wer gilt als selbständig, was kostet die AHV 2026, wie hängen Steuererklärung und Beitragsverfügung zusammen, ab wann die Mehrwertsteuer greift, was für Zugereiste gilt – und wo die Selbständigkeit Lücken lässt, die niemand automatisch schliesst.

Was Schaffhausen nicht regelt – und was trotzdem gilt

Der Kanton hat bewusst kein eigenes Prostitutionsgesetz erlassen. Wo gearbeitet werden darf, entscheidet damit vor allem das kommunale Bau- und Zonenrecht, und wer im Einzelfall zuständig ist, ist eine Frage der Ämterkette – das ist ein eigenes Thema und in unserem Beitrag darüber, wer im Kanton wirklich über Sexarbeit entscheidet, ausführlich beschrieben.

Für Sozialversicherungen und Steuern ändert das kantonale Schweigen jedoch gar nichts. AHV, IV, EO, Einkommenssteuer und Mehrwertsteuer sind Bundesrecht, kantonal und kommunal nur administriert. Sexarbeit ist in der Schweiz eine legale Erwerbstätigkeit, und legale Erwerbstätigkeit ist beitrags- und steuerpflichtig – unabhängig davon, ob ein Kanton eine Branchenaufsicht führt oder nicht.

Der praktische Unterschied ist bloss: In Kantonen mit Prostitutionsgesetz erfährst du deine Pflichten beim Anmelden. In Schaffhausen erfährst du sie, wenn du sie selber suchst – oder wenn eine Kontrolle, eine Steuerabklärung oder ein Bewilligungsgesuch sie zum Thema macht.

Die erste Weiche: selbständig oder angestellt?

Alles Weitere hängt an dieser Einordnung, und sie ist keine Frage der Selbstbezeichnung. Ob eine Tätigkeit selbständig oder unselbständig ist, beurteilt die AHV-Ausgleichskasse nach den tatsächlichen Verhältnissen: Bist du weisungsgebunden? Trägst du ein eigenes Unternehmerrisiko? Bestimmst du Arbeitszeiten, Preise und Kundschaft selbst? Bist du wirtschaftlich von einem einzigen Betrieb abhängig? Wie ein Vertrag überschrieben ist, spielt dabei keine Rolle.

Das ist im Erotikgewerbe kein Randthema. Betriebe bezeichnen Mitarbeitende gern als «selbständig», weil damit Arbeitgeberpflichten – Beitragsabrechnung, Anteil an den Sozialversicherungen, allenfalls Quellensteuer – entfallen. Ausländerrechtlich wiederum gelten Personen, die in einem Etablissement unter dessen Organisation arbeiten, häufig als unselbständig. Beides gleichzeitig kann nicht stimmen, und wer die Differenz nicht klärt, riskiert Nachforderungen.

Andere Kantone haben dafür Werkzeuge geschaffen: Bern etwa führt ein eigenes Quellensteuer-Merkblatt zum Prostitutionsgewerbe (Q11, gültig ab 2026) und einen Mustervertrag für Sexarbeitende in Etablissements. Schaffhausen kennt nichts Vergleichbares. Umso wichtiger ist es, den Status aktiv abklären zu lassen, statt ihn anzunehmen. Die SVA Schaffhausen stellt eine Bestätigung des Selbständigenstatus aus – ein Dokument, das dir später gegenüber Migrationsamt, Betreibern oder Vermietern konkret hilft.

Schritt 1: Anmeldung bei der SVA Schaffhausen

Zuständig ist die SVA Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, Telefon 052 632 61 11 (svash.ch). Für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit gibt es ein eigenes Anmeldeformular für Selbständigerwerbende, das online ausgefüllt oder als PDF eingereicht werden kann. Über das Portal AHVeasy lassen sich danach die Akontobeiträge anpassen, Familienzulagen beantragen und Statusbestätigungen bestellen.

Die Kasse will belegt sehen, dass du tatsächlich auf eigene Rechnung arbeitest. Nützlich sind: eigene Inserate und Werbung, ein Mietvertrag für Arbeitsräume oder eine Vereinbarung über die Zimmermiete, Belege über Investitionen und Arbeitsmaterial, Nachweise über mehrere Kundenbeziehungen. Wer ausschliesslich in einem Betrieb, zu dessen Preisen und Zeiten arbeitet, wird diese Nachweise kaum erbringen können – dann ist die Anstellung die ehrlichere und oft auch die günstigere Variante, weil der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge trägt.

Was die Beiträge 2026 kosten

Selbständigerwerbende zahlen AHV, IV und EO vollständig selbst. Die Sätze sind 2026 gegenüber 2025 unverändert:

  • 10,0 Prozent des Nettoerwerbseinkommens ab einem Einkommen von CHF 60’500 pro Jahr;
  • eine degressive Skala von 5,371 bis 10,0 Prozent für Einkommen zwischen CHF 10’100 und CHF 60’500;
  • ein Mindestbeitrag von CHF 530 pro Jahr, wenn das Einkommen darunter liegt.

Dazu kommt ein Verwaltungskostenbeitrag der Kasse; den aktuellen Ansatz nennt die SVA Schaffhausen. Bei einem Nettoeinkommen von CHF 70’000 sind das also rund CHF 7’000 im Jahr, bei CHF 20’000 deutlich weniger als 10 Prozent – aber nie weniger als der Mindestbeitrag. Wichtig ist die Bemessungsgrundlage: Massgebend ist der Gewinn, also der Umsatz abzüglich der geschäftsmässig begründeten Aufwände, nicht das, was in bar durch die Hand geht.

Akontobeiträge und die Falle mit dem Verzugszins

Die Ausgleichskasse stellt zunächst Akontobeiträge auf Basis deiner Einkommensschätzung in Rechnung. Definitiv abgerechnet wird erst, wenn die Steuermeldung eintrifft, also das rechtskräftig veranlagte Einkommen aus der direkten Bundessteuer. Dann kommt eine Verfügung – Gutschrift oder Nachzahlung.

Hier liegt der teuerste Anfängerfehler: Liegen die bezahlten Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten, wird auf der Differenz Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr erhoben. Wer sein erstes gutes Jahr zu tief schätzt, zahlt also doppelt. Die Schätzung lässt sich unterjährig über AHVeasy jederzeit nach oben korrigieren – kostenlos und ohne Begründungsaufwand.

Eine brauchbare Faustregel: monatlich einen fixen Anteil des Nettoeinkommens auf ein separates Konto legen – AHV, Steuern und allenfalls Mehrwertsteuer zusammengerechnet landen je nach Gemeinde und Einkommen schnell im Bereich von 25 bis 35 Prozent.

Schritt 2: Die Steuererklärung ist die Grundlage von allem

Weil die AHV-Verfügung auf der Steuermeldung beruht, ist die Steuererklärung nicht ein Vorgang neben der Sozialversicherung, sondern deren Grundlage. Wer nichts deklariert, zahlt keine Beiträge – und erwirbt damit auch keine Rentenansprüche. Beitragslücken schmerzen zwanzig Jahre später und lassen sich nur beschränkt nachzahlen.

Aufzeichnen, was ohnehin passiert

Eine doppelte Buchhaltung braucht es bei kleinen Verhältnissen nicht, eine nachvollziehbare Aufzeichnung schon. Praktisch heisst das: Einnahmen fortlaufend erfassen (Datum, Betrag), Ausgaben belegen, Privatbezüge und -einlagen sauber trennen. Geschäftsmässig begründet sind typischerweise Zimmer- oder Salonmiete, Inserate und Plattformkosten, Arbeitsmaterial, Wäsche und Reinigung, Fahrkosten zur Arbeit sowie Telefon- und Internetanteile. Was privat mitgenutzt wird, wird anteilig abgegrenzt. Wie hoch der Anteil sein darf, entscheidet im Zweifel die Veranlagung – deshalb lohnt sich eine kurze Vorabklärung mehr als eine kreative Schätzung.

Bei bargeldlastigen Tätigkeiten schauen Steuerbehörden erfahrungsgemäss genauer hin und verlangen eine Übersicht über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatbezüge. Wer diese Übersicht ohnehin führt, hat den unangenehmen Teil bereits erledigt.

Fristen und Gemeinde in Schaffhausen

Zuständig ist die Steuerverwaltung des Kantons Schaffhausen, J. J. Wepfer-Strasse 6, 8200 Schaffhausen. Die Frist für die Steuererklärung lässt sich über die eFristerstreckung des Kantons (efristerstreckung.sh.ch) verlängern – rechtzeitig beantragt derzeit kostenlos und längstens bis Ende November; darüber hinaus nur in Ausnahmefällen und auf Gesuch hin.

Wie viel am Ende zu zahlen ist, hängt stark von der Wohngemeinde ab: Der Kanton zählt 26 Gemeinden, deren Steuerfüsse grob zwischen rund 75 und 110 Prozent liegen; die Stadt Schaffhausen liegt bei 98 Prozent und hat für das Budget 2026 eine Senkung um 3 Prozent beantragt. Verbindlich ist immer der von der jeweiligen Gemeinde beschlossene Fuss. Besteuert wird am steuerrechtlichen Wohnsitz – wer in einer anderen Gemeinde oder einem anderen Kanton einen festen Arbeitsort mit Betriebsstättencharakter unterhält, sollte die Ausscheidung vorgängig mit der Steuerverwaltung klären. Wo ein solcher Arbeitsort überhaupt zulässig ist, richtet sich nach der Bau- und Zonenordnung; die Unterschiede zwischen den Gemeinden haben wir in der Übersicht zu Zonen und kommunalen Regeln im Kanton aufgeschlüsselt.

Mehrwertsteuer: ab wann sie zum Thema wird

Die MWST-Pflicht beginnt, sobald der Jahresumsatz aus steuerbaren Leistungen CHF 100’000 übersteigt. Die Anmeldung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) muss unaufgefordert innert 30 Tagen erfolgen. Der Normalsatz liegt bei 8,1 Prozent. Für kleinere Verhältnisse existiert die Saldosteuersatzmethode mit vereinfachter Abrechnung; sie steht Unternehmen bis zu einem Umsatz von rund CHF 5,024 Millionen und einer Steuerschuld bis CHF 108’000 offen.

Die von der Steuer ausgenommenen Leistungen – etwa Heilbehandlungen oder Bildung – sind im Gesetz abschliessend aufgezählt; erotische Dienstleistungen gehören nicht dazu. Welcher Saldosteuersatz konkret anwendbar ist, klärst du direkt bei der ESTV; das ist eine Auskunft, die man sich schriftlich geben lässt.

Wenn du aus dem Ausland kommst

Für Staatsangehörige aus EU/EFTA gilt: Bis zu 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr genügt das Meldeverfahren, das online und spätestens acht Tage vor Arbeitsbeginn zu erfassen ist. Erst darüber hinaus wird eine Aufenthaltsbewilligung (L oder B) nötig. Zuständig sind das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen sowie das Kantonale Arbeitsamt.

Wer sich als selbständig meldet, muss eine aktive und existenzsichernde Selbständigkeit belegen – verlangt werden unter anderem eine Bestätigung des AHV-Anschlusses oder das Formular A1, Angaben zur Tätigkeit und Nachweise, dass der Lebensunterhalt gedeckt ist. Die Behörde kann jederzeit weitere Belege einfordern. Bei Wohnsitznahme kommt die Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde innert 14 Tagen dazu.

Steuerlich sind die beiden Welten zu trennen: Die Quellensteuer betrifft unselbständige Erwerbstätigkeit; die Tarife gelten ab 1. Januar 2026, ab einem Bruttojahreslohn von CHF 120’000 folgt eine nachträgliche ordentliche Veranlagung. Wer selbständig arbeitet, wird grundsätzlich ordentlich veranlagt. Weil die Abgrenzung im Erotikgewerbe – siehe oben – häufig strittig ist, lohnt sich bei kurzen Aufenthalten eine Vorabklärung bei der kantonalen Steuerverwaltung, statt am Jahresende überrascht zu werden.

Was die Selbständigkeit nicht abdeckt

Selbständigkeit heisst in der Schweiz auch: ein deutlich dünneres Sicherheitsnetz. Diese Punkte sind keine Formalitäten, sie entscheiden über die Existenz, wenn etwas passiert:

  • Unfall: Selbständigerwerbende sind nicht obligatorisch nach UVG versichert. Heilungskosten deckt die obligatorische Krankenversicherung, den Erwerbsausfall niemand. Eine freiwillige UVG-Versicherung ist möglich.
  • Krankheit: Ein Krankentaggeld ist freiwillig. Ohne Police bedeuten mehrere krankheitsbedingte Wochen null Einkommen.
  • Arbeitslosigkeit: Selbständige sind in der ALV nicht versichert. Punkt.
  • Alter: Ohne Pensionskassenpflicht bleibt die Säule 3a das zentrale Instrument. 2026 dürfen Selbständige ohne Vorsorgeeinrichtung 20 Prozent des Nettoerwerbseinkommens, höchstens CHF 36’288 einzahlen (mit Pensionskasse: CHF 7’258) – vollständig vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Ein freiwilliger BVG-Anschluss ist ebenfalls möglich.
  • Mutterschaft: Die Entschädigung steht auch Selbständigen zu: 14 Wochen beziehungsweise 98 Tage, 80 Prozent des vorherigen Erwerbseinkommens, höchstens CHF 220 pro Tag. Voraussetzung ist, dass Beiträge abgerechnet wurden – wer nie deklariert hat, hat auch hier keinen Anspruch.
  • Familienzulagen: Im Kanton Schaffhausen betragen sie CHF 230 pro Monat und Kind (Kinderzulage) beziehungsweise CHF 290 (Ausbildungszulage). Vorausgesetzt wird ein Mindesterwerbseinkommen von CHF 7’560 im Jahr; Geburts- und Adoptionszulagen kennt der Kanton nicht. Beantragt wird über die SVA.
  • Prämienverbilligung: Läuft ebenfalls über die SVA Schaffhausen und ist fristgebunden – die aktuellen Fristen und Einkommensgrenzen publiziert die SVA jährlich.

Diese Liste erklärt, warum der blosse Mindestbeitrag zwar formell korrekt, aber selten eine gute Strategie ist: Er hält die AHV-Karriere lückenlos, ersetzt aber weder Rente noch Absicherung.

Wo es in Schaffhausen Beratung gibt

Der Kanton verzichtet auf eine eigene Aufsicht, finanziert aber Prävention: Mit Beschluss vom 10. Juni 2025 unterstützt der Regierungsrat die aufsuchende Präventionsarbeit für Sexarbeitende über eine Leistungsvereinbarung mit dem Verein für Jugendfragen, Prävention und Suchthilfe (VJPS) mit jährlich CHF 20’000. Ausgeführt wird die Arbeit von Fachpersonen von Perspektive Thurgau, die Sexarbeitende regelmässig an ihrem Arbeitsort aufsuchen – in Salons, Kontaktbars oder Privatwohnungen – und dort zu gesundheitlichen, sozialen und rechtlichen Fragen beraten.

Kontakt: VJPS, Fachstelle Gesundheitsförderung, Prävention und Suchtberatung, Webergasse 2/4, 8200 Schaffhausen, Telefon 052 633 60 10, [email protected], Montag bis Freitag 08.30–12.00 und 14.00–17.00 Uhr. Die aufsuchende Sozialarbeit ist an der Hochstrasse 34 erreichbar (052 624 50 80).

Parallel dazu kontrollieren die kantonalen Organe nach dem Schwarzarbeitsgesetz – im Sexgewerbe in der Regel gemeinsam mit der Polizei. Geprüft werden Bewilligungen und Ausweise, Ziel sind Ausbeutung, Menschenhandel und Zwangsprostitution. Sanktionen können im Sozialversicherungs-, Ausländer- und Steuerrecht folgen. Für korrekt angemeldete Selbständige ist eine solche Kontrolle vor allem eines: schnell erledigt. Dass der Markt im Kanton durchaus sichtbar ist, zeigt bereits ein Blick auf das Angebot zwischen Schaffhausen und Neuhausen – umso weniger überzeugt das Argument, es handle sich um eine Nische, die niemand erfasst.

Fünf Irrtümer, die teuer werden

  1. «Kein Register, keine Pflichten.» Die Registrierungsfreiheit betrifft die Branchenaufsicht, nicht AHV und Steuern.
  2. «Der Salon rechnet das für mich ab.» Nur wenn du dort angestellt bist – und dann muss es im Lohnausweis stehen. Zimmermiete ist keine Beitragsabrechnung.
  3. «Ich bin ja nur ein paar Wochen hier.» Das Meldeverfahren regelt den Aufenthalt, nicht die Beitrags- und Steuerpflicht.
  4. «Ich schätze mein Einkommen lieber tief.» Ab 25 Prozent Differenz kostet das 5 Prozent Verzugszins auf der Nachzahlung.
  5. «Ich melde später etwas an.» Beitragsjahre entstehen im laufenden Jahr. Was nie deklariert wurde, fehlt später bei Rente, Mutterschaftsentschädigung und IV.

Fazit

Schaffhausen verlangt von Sexarbeitenden keine Registrierung – und genau das macht die Selbstorganisation anspruchsvoller als in Kantonen mit Prostitutionsgesetz. Es gibt keine Stelle, die dir beim Anmelden erklärt, was noch fehlt. Die zwei Schritte, die wirklich zählen, sind unspektakulär: Anmeldung bei der SVA Schaffhausen mit geklärtem Status, und eine Steuererklärung, die auf sauberen Aufzeichnungen beruht. Alles andere – Mehrwertsteuer, Säule 3a, Taggeldversicherung, Familienzulagen – ergibt sich daraus.

Dieser Beitrag fasst den Stand 2026 zusammen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Verbindlich Auskunft geben die SVA Schaffhausen für Beiträge und Zulagen, die kantonale Steuerverwaltung für Einkommenssteuer und Quellensteuer, die ESTV für die Mehrwertsteuer sowie Migrationsamt und Kantonales Arbeitsamt für Meldeverfahren und Bewilligungen. Wer unsicher ist, holt die Auskunft schriftlich ein – sie kostet nichts und ist im Zweifel das beste Dokument, das du haben kannst.