Kein Salonschalter, dafür eine Steuererklärung: Sexarbeit im Kanton Uri 2026 – Bewilligung, Meldepflicht und Zuständigkeiten rund ums Geld

Kein Salonschalter, dafür eine Steuererklärung: Sexarbeit im Kanton Uri 2026 – Bewilligung, Meldepflicht und Zuständigkeiten rund ums Geld

Wer sich mit dem Thema Sexarbeit im Kanton Uri befasst – Bewilligung, Meldepflicht und Zuständigkeiten –, sucht meistens zuerst nach einem Gesetz. Und findet keines. Uri kennt kein kantonales Prostitutions- oder Sexgewerbegesetz, kein Bewilligungsverfahren für Salons, kein Register, keine Meldestelle für Sexarbeitende bei der Polizei. Anders als in Luzern, Zürich, Bern, Basel-Stadt, der ganzen Westschweiz oder im Tessin gibt es hier keinen Schalter, an dem man sich als Sexarbeiterin anmeldet.

Daraus wird oft der falsche Schluss gezogen, in Uri sei nichts zu erledigen. Das Gegenteil stimmt: Der Kanton reguliert die Branche nicht über die Sittenpolizei, sondern über die drei Stellen, die jede selbständige Erwerbstätigkeit betreffen – die Ausgleichskasse, das Steueramt und, bei ausländischen Staatsangehörigen, die Migrationsbehörde. Dieser Artikel nimmt genau diese Geldseite auseinander: Wer prüft was, welche Fristen laufen, welche Beträge stehen 2026 im Raum – und was am Ende vom Umsatz übrig bleibt.

Wer die rechtlichen Grundlagen und das Zusammenspiel von Bundes-, Kantons- und Gemeinderecht in Uri von Grund auf nachlesen möchte, findet das in unserem Überblick dazu, warum es in Uri kein Sondergesetz gibt und trotzdem Regeln gelten.

Was in Uri überhaupt gilt

Sexarbeit ist in der Schweiz legal und als Erwerbstätigkeit anerkannt. Der Bund setzt den Strafrahmen – etwa mit Art. 195 StGB gegen die Förderung der Prostitution und Art. 199 StGB, der Verstösse gegen kantonale Vorschriften über Ort, Zeit und Art der Ausübung mit Busse bedroht. Diese Bestimmung setzt voraus, dass ein Kanton oder eine Gemeinde solche Vorschriften überhaupt erlassen hat. In Uri existieren sie nur punktuell, und zwar auf Gemeindeebene über das Bau- und Zonenrecht.

Was stattdessen greift, ist allgemeines Recht: das Ausländer- und Integrationsgesetz samt Freizügigkeitsabkommen für die Zulassung, das AHV-Gesetz für die Beitragspflicht, das Urner Steuergesetz für die Einkommenssteuer, das Mehrwertsteuergesetz ab einer Umsatzgrenze und das kommunale Baurecht für die Frage, wo gearbeitet werden darf.

Das ist keine Urner Eigenart. Auch die Nachbarkantone funktionieren so – in Nidwalden etwa gilt der gleiche Mechanismus, wenn auch mit anderer Behördenlandschaft: niemand erteilt eine Bewilligung, aber gleich mehrere Stellen prüfen mit.

Die Meldepflichten: Wer sich wo melden muss

Schweizerinnen und Personen mit Niederlassungsbewilligung

Ausländerrechtlich ist nichts zu tun. Bleibt die Einwohnerkontrolle der Wohnsitzgemeinde: In Altdorf beträgt die Anmeldefrist bei Zuzug 14 Tage. Wer den Lebensmittelpunkt in einem anderen Kanton behält und in Uri nur zeitweise wohnt, meldet sich als Wochenaufenthalterin an – dafür braucht es einen Heimatausweis oder Interimsausweis der Wohnsitzgemeinde sowie die Angabe der Unterkunftsadresse und der voraussichtlichen Dauer. Kontakt: Einwohnerkontrolle Altdorf, 041 874 12 12, [email protected]. Die übrigen der 19 Urner Gemeinden handhaben das analog, die Fristen sind aber bei der jeweiligen Gemeinde zu prüfen.

EU/EFTA bis 90 Tage: das Meldeverfahren

Selbständig Erwerbende aus EU- und EFTA-Staaten brauchen für Dienstleistungserbringungen von höchstens 90 tatsächlichen Arbeitstagen pro Kalenderjahr keine Aufenthaltsbewilligung. Es gilt eine Meldepflicht, und zwar spätestens acht Tage vor Aufnahme der Tätigkeit.

Ein praktischer Punkt, der 2025 viele kalt erwischt hat: Die frühere Meldeplattform wurde am 14. März 2025 abgeschaltet, seit dem 17. März 2025 laufen Meldungen ausschliesslich über das Portal EasyGov.swiss. Wer noch mit einem alten Link oder einem alten Merkblatt arbeitet, meldet ins Leere – und arbeitet damit formal ohne gültige Meldung.

Zuständig ist im Kanton Uri das Amt für Arbeit und Migration, Abteilung Migration, Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf, 041 875 27 05, [email protected].

EU/EFTA über 90 Tage

Wer länger bleibt, braucht eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für selbständige Erwerbstätigkeit. Die Abteilung Migration verlangt dafür den Nachweis, dass die Selbständigkeit tatsächlich besteht und trägt – typischerweise über die Anmeldung bei der Ausgleichskasse, Buchhaltungsunterlagen, Inserate, Mietverträge für Arbeitsräume.

Damit kommt man zum eigentlichen Nadelöhr, das in der ganzen Zentralschweiz gleich funktioniert und das wir am Beispiel des Nachbarkantons ausführlich beschrieben haben: In der Praxis ist die anerkannte Selbständigkeit die eigentliche Bewilligung – ohne sie hängt alles Weitere in der Luft.

Drittstaaten

Für Staatsangehörige ausserhalb von EU/EFTA gibt es für diese Tätigkeit praktisch keinen regulären Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt; die Zulassung ist auf qualifizierte Arbeitskräfte mit Kontingentsbewilligung ausgerichtet. Wer in einer anderen Konstellation lebt – etwa mit Familiennachzug, Ausweis B als Ehepartnerin oder anerkanntem Flüchtlingsstatus –, kann je nach Bewilligungsart erwerbstätig sein. Das ist eine Einzelfallfrage, die vor der Aufnahme jeder Tätigkeit mit der Abteilung Migration zu klären ist. Falschauskünfte aus Foren sind hier besonders teuer.

Die Ausgleichskasse entscheidet, was du bist

Die Sozialversicherungsstelle Uri (SVS Uri), Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf, 041 874 50 10, [email protected], ist die Stelle, die den Status festlegt. Sie entscheidet auf Anmeldung hin und im Einzelfall, ob eine Tätigkeit als selbständig gilt. Massgebend sind die wirtschaftlichen und organisatorischen Verhältnisse: Wer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung arbeitet, in unabhängiger Stellung ist und das eigene wirtschaftliche Risiko trägt, gilt als selbständigerwerbend.

In der Sexarbeit ist genau das häufig strittig. Wer in einem Betrieb arbeitet, der die Preise festlegt, Arbeitszeiten vorgibt, die Kundschaft zuteilt und nach aussen als Anbieter auftritt, wird von der Ausgleichskasse unter Umständen als unselbständig qualifiziert – mit der Folge, dass der Betrieb Arbeitgeberbeiträge schuldet und rückwirkend nachzahlen muss. Für die betroffene Person ist das nicht automatisch schlecht (Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung), es kollidiert aber mit der ausländerrechtlichen Meldung als selbständige Dienstleistungserbringerin. Diese beiden Verfahren laufen unabhängig voneinander, und sie widersprechen sich im Alltag regelmässig.

Die Zahlen 2026

Die Beiträge an AHV, IV und EO betragen für Selbständigerwerbende zwischen 5,371 und 10 Prozent des Erwerbseinkommens. Bei tiefen Einkommen greift die sinkende Beitragsskala von 5,371 bis 9,321 Prozent; der Mindestbeitrag liegt 2026 bei CHF 530 pro Jahr. Die untere Einkommensgrenze der Skala wurde auf CHF 10’100 angehoben, die obere auf CHF 60’500 – ab diesem Einkommen gilt der volle Satz. Dazu kommt bei der Urner Kasse ein Verwaltungskostenbeitrag von 2,00 bis 3,00 Prozent der Beiträge sowie der Beitrag an die Familienausgleichskasse.

Wichtig ist der Ablauf: Die SVS Uri stellt Akontobeiträge in Rechnung und rechnet definitiv erst ab, wenn die Steuerveranlagung vorliegt. Wer die Akontobeiträge tief schätzt, bekommt zwei Jahre später eine Nachzahlung – der häufigste vermeidbare Liquiditätsschock in dieser Branche.

Wer Kinder hat, erhält Familienzulagen direkt von der Familienausgleichskasse. Für Uri nennt die Kasse eine Kinderzulage auf Höhe des eidgenössischen Minimums, eine Ausbildungszulage von CHF 290 pro Monat ab dem 16. Geburtstag und eine einmalige Geburts- beziehungsweise Adoptionszulage von CHF 1’200. Verbindlich sind die jeweils aktuellen Ansätze der SVS Uri.

Steuern: Flat Rate Tax, aber nicht steuerfrei

Hier unterscheidet sich Uri tatsächlich von den meisten Kantonen. Seit 2009 wendet der Kanton eine sogenannte Flat Rate Tax an: Der frühere elfstufige Progressionstarif wurde durch einen linearen Tarif ersetzt, kombiniert mit hohen Sozialabzügen und Freibeträgen, die das System sozial abfedern sollen. Die kantonale Standortförderung beziffert die Gesamtsteuerbelastung im Kantonsmittel auf rund 25 Prozent gegenüber einem gesamtschweizerischen Mittel von etwa 33 Prozent.

Für Selbständige in einem Beruf mit stark schwankenden Einnahmen hat das einen unterschätzten Vorteil: Ein guter Monat kippt das Jahreseinkommen nicht in eine höhere Progressionsstufe. Die Rücklagequote, die man sich einmal ausgerechnet hat, bleibt über die Jahre ungefähr stabil.

Was die Rechnung trotzdem verschiebt, ist der Gemeindesteuerfuss. Uri hat 19 Gemeinden, und die Steuerfüsse 2026 bewegen sich nach Angaben von Steuervergleichsportalen ungefähr zwischen 90 und 117 Prozent; Seedorf, Altdorf und Schattdorf liegen am unteren Ende, Berggemeinden deutlich darüber. Zwischen der günstigsten und der teuersten Urner Gemeinde liegt damit bei gleichem Einkommen ein spürbarer Betrag. Verbindlich sind die Angaben der jeweiligen Gemeinde und des Amts für Steuern, Tellsgasse 1, Postfach, 6460 Altdorf, 041 875 21 17, [email protected].

Zum Kalender: Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern 2026 werden nach dem Urner Steuergesetz am 1. Oktober 2026 fällig und sind bis Ende Oktober zu bezahlen. Wer die Steuerrücklage monatlich beiseitelegt, statt sie im Herbst zu suchen, hat die halbe Buchhaltung schon gewonnen.

Abzüge, die man tatsächlich geltend machen kann

Als selbständigerwerbende Person versteuerst du den Gewinn, nicht den Umsatz. Geschäftsmässig begründeter Aufwand ist abziehbar – Miete für Arbeitsräume, Inserate und Plattformgebühren, Fahrtkosten, Hygiene- und Verbrauchsmaterial, Berufskleidung im engeren Sinn, Telefon- und Internetanteil, Weiterbildung, Beratungs- und Treuhandkosten. Auch die AHV/IV/EO-Beiträge sind abziehbar, ebenso Einzahlungen in die Säule 3a, für die Selbständige ohne Pensionskasse einen deutlich höheren Maximalbetrag haben. Voraussetzung ist in allen Fällen dasselbe: Belege und eine nachvollziehbare Aufzeichnung der Einnahmen.

Quellensteuer – ein häufiges Missverständnis

Die Quellensteuer trifft ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist nicht quellensteuerpflichtig; es wird im ordentlichen Verfahren veranlagt. Wer also selbständig gemeldet ist, füllt eine Steuererklärung aus, statt einen Abzug auf einer Lohnabrechnung zu sehen. Umgekehrt gilt: Wer daneben in einem Betrieb angestellt ist – an der Bar, im Service, an der Réception –, unterliegt für diesen Lohn sehr wohl der Quellensteuer. Zuständig ist die Fachstelle Quellensteuer, Tellsgasse 1, 6460 Altdorf, 041 875 21 17, [email protected].

Mehrwertsteuer: die Grenze bei CHF 100’000

Sexuelle Dienstleistungen sind mehrwertsteuerlich normale Dienstleistungen – sie fallen nicht unter eine Ausnahme. Steuerpflichtig wird, wer die Umsatzgrenze von CHF 100’000 pro Jahr überschreitet. Der Normalsatz beträgt 8,1 Prozent und ist seit 2024 unverändert, für Beherbergung gilt der Sondersatz von 3,8 Prozent. Für kleinere Betriebe bietet die ESTV die Saldosteuersatzmethode an, bei der ein branchenabhängiger Pauschalsatz auf den Bruttoumsatz angewendet wird, während der Kundschaft weiterhin der offizielle Satz verrechnet wird. Welcher Saldosteuersatz konkret gilt, ist bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu erfragen – hier kursieren im Netz Zahlen, die niemand belegen kann.

Der heiklere Punkt ist die Zurechnung der Umsätze. Wenn ein Betrieb nach aussen als Anbieter der Leistungen auftritt, kann die Steuerverwaltung ihm die Umsätze der dort arbeitenden Personen zurechnen. Ein Thurgauer Fall hat es bis vor Bundesgericht geschafft: Der Betreiber einer Kontaktbar mit zwölf Zimmern musste für die Jahre 2007 bis 2010 rund CHF 440’000 Mehrwertsteuer nachzahlen, wobei die Behörde den Umfang der erbrachten Dienstleistungen unter anderem anhand verkaufter Champagnergläser und eingekaufter Kondome schätzte – eine Methode, die das Gericht schützte.

Für Uri heisst das: Wer in einem Betrieb arbeitet, sollte wissen, wie dieser nach aussen auftritt. Eigene Werbung, eigene Preisgestaltung, eigene Kundenbeziehung und eine eigene Rechnungsstellung sind nicht nur AHV-relevant, sondern auch mehrwertsteuerlich der Unterschied zwischen «eigenständiges Unternehmen» und «Teil eines fremden Umsatzes».

Wo gearbeitet werden darf, entscheidet die Gemeinde

Die Frage nach dem Ort beantwortet in Uri nicht der Kanton, sondern die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde. Massgebend sind die Zonenzuteilung, der zulässige Störgrad und die Frage, ob eine Nutzungsänderung bewilligungspflichtig ist. In reinen Wohnzonen ist gewerbliche Nutzung typischerweise nur eingeschränkt zulässig; dazu kommen mietrechtliche Fragen zur vertraglich vereinbarten Zweckbestimmung einer Wohnung. Jede der 19 Gemeinden hat ihre eigene Ordnung – hier gibt es keine kantonale Regel, die man einmal nachschlagen und dann überall anwenden könnte. Die Auskunft holt man bei der Bauverwaltung der betreffenden Gemeinde.

Dieses Muster ist in der Zentralschweiz weit verbreitet und im Nachbarkanton besonders klar ausgeprägt: reguliert wird über den Zonenplan, nicht über ein Sexgesetz.

Was am Ende bleibt: eine ehrliche Faustregel

Rechne mit einem Jahresumsatz von CHF 60’000 aus selbständiger Tätigkeit. Davon gehen zuerst die direkten Arbeitskosten ab – Zimmer- oder Studiomiete, Inserate und Plattformgebühren, Anfahrt, Verbrauchsmaterial. Vom verbleibenden Gewinn ziehen AHV, IV und EO samt Verwaltungskosten und FAK-Beitrag rund zehn Prozent ab. Dann folgen die Einkommenssteuern von Kanton, Gemeinde und gegebenenfalls Kirche, deren Höhe vom Wohnort abhängt. Nicht vergessen: Die Krankenkassenprämie ist obligatorisch und wird von niemandem abgezogen, sondern kommt zusätzlich. Wer eine Altersvorsorge aufbauen will, legt zusätzlich in die Säule 3a ein.

Als Faustregel – ausdrücklich keine Zusicherung – fahren viele Selbständige gut damit, zwischen 35 und 45 Prozent des Gewinns für Sozialversicherung, Steuern und Vorsorge zurückzustellen, am besten auf ein separates Konto, das nicht der laufenden Kasse dient. Der Urner Vorteil ist dabei die Planbarkeit: Ohne Progressionsstufen verschiebt sich diese Quote nicht sprunghaft, wenn ein Jahr besser läuft als das vorherige.

Beratung: zuständig ist Luzern

Uri hat keine eigene Fachstelle für Sexarbeit. Abgedeckt wird der Kanton vom Verein LISA mit Sitz am Franziskanerplatz 1 in Luzern, dessen Einzugsgebiet Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Uri und Zug umfasst. Der Verein arbeitet seit 2013 und berät zu Arbeit und Selbständigkeit, Sicherheit, Gesundheit, Bewilligungen, Steuern, Krankenkasse, Finanzen und beruflicher Neuorientierung – telefonisch, per E-Mail, brieflich oder vor Ort. Zum Angebot gehört auch ein Notfonds für akute finanzielle Notlagen. Seit dem 1. April 2026 führt Christine Guarise die Geschäftsstelle; Eliane Burkart hatte die Leitung Ende März 2026 abgegeben.

Dass diese Beratungsleistung von einem Verein und nicht vom Kanton kommt, ist typisch für die Zentralschweiz. Wie schmal der staatliche Auftrag hier gefasst wird, zeigt exemplarisch der Nachbarkanton, wo das Parlament Gesundheitsangebote mitträgt, eine staatliche Beratung zu Steuern und Selbständigkeit aber ablehnte.

Kurz gefasst: die Stellen und was sie wollen

  • Abteilung Migration, Amt für Arbeit und Migration, Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf, 041 875 27 05, [email protected] – Meldeverfahren EU/EFTA (90 Tage, Meldung 8 Tage im Voraus über EasyGov.swiss), Aufenthaltsbewilligungen, Fragen zu Drittstaaten.
  • Sozialversicherungsstelle Uri (SVS Uri), Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf, 041 874 50 10, [email protected] – Anerkennung der Selbständigkeit, AHV/IV/EO-Beiträge, Akontorechnungen, Familienzulagen.
  • Amt für Steuern, Tellsgasse 1, Postfach, 6460 Altdorf, 041 875 21 17, [email protected] – Einkommens- und Vermögenssteuer, Veranlagung, Abzüge; Fachstelle Quellensteuer unter [email protected].
  • Eidgenössische Steuerverwaltung – Mehrwertsteuerpflicht ab CHF 100’000 Umsatz, Saldosteuersatz, Zurechnungsfragen.
  • Wohnsitz- bzw. Standortgemeinde – Einwohnerkontrolle (Altdorf: 14 Tage), Wochenaufenthalt, Bau- und Zonenordnung.
  • Verein LISA, Franziskanerplatz 1, Luzern – unabhängige Beratung für den ganzen Kanton Uri.

Uri verlangt von Sexarbeitenden keine Bewilligung, die es anderswo gäbe. Es verlangt dasselbe wie von jeder anderen selbständigen Person: eine saubere Anmeldung, nachvollziehbare Zahlen und Rücklagen, die reichen, wenn im Oktober die Steuerrechnung und irgendwann die definitive AHV-Abrechnung kommen. Wer das im ersten Jahr aufsetzt, hat in diesem Kanton wenig zu befürchten. Wer es aufschiebt, zahlt später – und zwar mit Verzugszins.

Dieser Beitrag fasst den Stand 2026 nach öffentlich zugänglichen Quellen zusammen und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Sozialversicherungsberatung. Verbindliche Auskünfte erteilen ausschliesslich die zuständigen kantonalen Ämter, die SVS Uri, die ESTV und die jeweilige Gemeinde.