Prostitutionsstätten in Sachsen 2026: Erlaubnis und Betreiberpflichten

Zum 31. Dezember 2025 waren in Sachsen 1.154 Personen mit einer gültigen Anmeldebescheinigung nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) registriert – nach 1.007 Ende 2024 und 955 Ende 2023. Die Zahl der genehmigten Betriebe im Freistaat liegt nach einer Aufbereitung der Destatis-Länderdaten durch die Unternehmerverbände der Erotikbranche bei rund 75. Bundesweit waren es Ende 2025 etwa 2.260 Erlaubnisse, von denen 93 Prozent auf Prostitutionsstätten im engeren Sinn entfielen.

Hinter diesen 75 Betrieben steht ein Verfahren, das deutlich mehr verlangt als eine Gewerbeanmeldung – und das in Sachsen eine Besonderheit hat: Die Erlaubnis ist überhaupt nur an wenigen Orten im Land einsetzbar. Dieser Artikel sortiert, was Betreiberinnen und Betreiber im Freistaat tatsächlich brauchen, wer entscheidet und welche Pflichten nach der Erteilung weiterlaufen.

Was das Gesetz unter Prostitutionsgewerbe versteht

Erlaubnispflichtig ist nach § 12 ProstSchG nicht die sexuelle Dienstleistung selbst, sondern das gewerbliche Drumherum: Wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räume dafür bereitstellt, betreibt ein Prostitutionsgewerbe und braucht eine behördliche Erlaubnis. Das trifft Bordelle und Clubs, aber auch Terminwohnungen, die vermietet und mitorganisiert werden.

Das Gesetz unterscheidet vier Betriebsformen: Prostitutionsstätte, Prostitutionsfahrzeug, Prostitutionsveranstaltung und Prostitutionsvermittlung. Für jede einzelne davon ist ein eigenständiger Antrag zu stellen – das steht so im Antragsformular der Stadt Leipzig und gilt landesweit. Wer zwei Häuser betreibt, braucht zwei Erlaubnisse. Eine Stellvertretung, die den Betrieb in Abwesenheit führt, braucht zusätzlich eine eigene Stellvertretererlaubnis; der Landkreis Zwickau führt sie als separates Formular.

Ebenso wichtig ist, was die Erlaubnis nicht ersetzt. § 12 Absatz 7 ProstSchG stellt klar, dass Erlaubnis- und Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften unberührt bleiben: Gewerberecht, Gaststättenrecht, Baurecht, Immissionsschutz. Die ProstSchG-Erlaubnis ist eine Schicht neben den anderen, nicht über ihnen. Wie sehr das in der Praxis durchschlägt, zeigt der Blick ins Nachbarland: In Sachsen-Anhalt läuft es faktisch auf zwei Genehmigungen für einen Betrieb hinaus, weil die Bauaufsicht und die Ordnungsbehörde getrennt prüfen. In Sachsen ist die Konstruktion dieselbe.

Wer in Sachsen entscheidet

Sachsen hat das Bundesgesetz mit dem Sächsischen Prostituiertenschutzausführungsgesetz (SächsProstSchGAG, REVOSax-Vorschrift 17769) vom 28. Juni 2018 umgesetzt. Die Staatsregierung hat damals ausdrücklich betont, dass das Gesetz keine inhaltlich vom Bundesrecht abweichenden Regelungen schafft – es bestimmt im Wesentlichen die zuständigen Stellen.

Diese Zuständigkeitsverteilung sieht so aus:

  • Landkreise und kreisfreie Städte sind zuständige Behörden für die Abschnitte 2 bis 7 des ProstSchG, mit Ausnahme von § 10. Dazu gehört das gesamte Erlaubnisverfahren für Betriebe.
  • Die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte führen die gesundheitliche Beratung nach § 10 durch.
  • Die Landesdirektion Sachsen führt die Aufsicht über die Kommunen für diese Aufgaben.
  • Oberste Aufsichtsbehörde ist das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.

Praktisch heißt das: Es gibt keine zentrale Landesstelle, bei der man vorsprechen kann. Zuständig ist die Kommune, in deren Gebiet der Betrieb liegt. In Dresden ist das das Ordnungsamt; die Stadt verweist für Betreiberfragen auf die Abteilung Gewerbeangelegenheiten (Sachgebiet Gaststätten/Spielrecht/Bewachung, Augsburger Straße 3) und formuliert die Voraussetzung knapp: Die Erlaubnis ist an die Erfüllung vorgeschriebener Mindestanforderungen und an die Zuverlässigkeit der betreibenden Person gekoppelt. In Leipzig bearbeitet das Sachgebiet Gewerberecht im Ordnungsamt die Anträge nach § 12. Im Landkreis Zwickau heißt die Stelle „Team Prostitutionsschutz" und arbeitet nach Terminvereinbarung (0375 4402-24126/-24127, [email protected]). Der Landkreis Görlitz hält eigene ProstSchG-Seiten vor und verlangt die Erlaubnis vor Aufnahme des Betriebs.

Eine landesweit veröffentlichte Verwaltungsvorschrift zum gewerberechtlichen Vollzug, wie sie etwa Baden-Württemberg mit der ProstSchVwV-Gewerbe hat, ist in der Recherche für Sachsen nicht aufzufinden. Das erklärt, warum Formularsätze, Fristen und Detailanforderungen zwischen Leipzig, Zwickau und Görlitz sichtbar auseinandergehen. Wer plant, sollte deshalb nie von der Praxis einer Nachbarkommune auf die eigene schließen.

Der Standort entscheidet, bevor der Antrag beginnt

In Sachsen gilt eine Regelung, die in anderen Bundesländern keine Entsprechung in dieser Breite hat: Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über das Verbot der Prostitution vom 10. September 1991 (REVOSax 4333), zuletzt geändert mit Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 157), verbietet Prostitution in Gemeinden mit bis zu 50.000 Einwohnern. Nach der Darstellung im Verwaltungsportal des Bundes bleiben damit sechs Städte: Dresden, Leipzig, Chemnitz, Zwickau, Plauen und Görlitz.

Für ein Erlaubnisverfahren ist das die erste und härteste Vorfrage. Ein perfekt vorbereiteter Antrag für ein Objekt in einer Gemeinde unterhalb der Einwohnerschwelle ist nicht genehmigungsfähig – unabhängig von Betriebskonzept und Zuverlässigkeit. Welche Flächen innerhalb der sechs Städte übrig bleiben und wie die Sperrbezirke dort geschnitten sind, haben wir an anderer Stelle ausführlich aufgeschlüsselt: wo Sexarbeit im Freistaat 2026 überhaupt zulässig ist.

Die zweite Schicht sind die Sperrbezirksverordnungen, die in Sachsen von der Landesdirektion Sachsen (früher von den Regierungspräsidien) erlassen werden – es gibt sie unter anderem für Leipzig (REVOSax 18465), Chemnitz, Dresden, Plauen und Zwickau. Sie verbieten typischerweise jede Form der Prostitution und deren Anbahnung im Freien sowie in ortsfesten oder beweglichen Einrichtungen aller Art innerhalb genau beschriebener Gebiete; die Lagepläne sind Bestandteil der Verordnung. Die Stadt Leipzig weist zusätzlich darauf hin, dass im gesamten Stadtgebiet Prostitution und Anbahnung auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen untersagt sind. Weil die Zonen straßenweise definiert werden und Karten dazugehören, lässt sich eine Adresse nur am Originaltext prüfen, nicht an einer Zusammenfassung.

Die dritte Schicht ist das Baurecht, und sie wird am häufigsten unterschätzt. Die Rechtsprechung behandelt bordellartige Betriebe im Gewerbegebiet im Grundsatz als Gewerbebetriebe aller Art, lässt aber einen Ausschluss durch Bebauungsplan zu; in Mischgebieten scheitern Wohnungsbordelle regelmäßig an der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit. Dass dieses Zusammenspiel die Standortfrage faktisch entscheidet, haben wir am Beispiel des Nachbarlandes beschrieben, wo am Ende das Baurecht bestimmt, wo Sexarbeit erlaubt ist. In Sachsen kommt diese Prüfung zu den beiden anderen Filtern hinzu, sie ersetzt sie nicht. Welche Festsetzungen für ein konkretes Grundstück gelten, sagt nur das zuständige Bauordnungsamt.

Das Erlaubnisverfahren: Unterlagen, Konzept, Besichtigung

Der Antrag und seine Anlagen

Die Antragsunterlagen variieren zwischen den sächsischen Behörden, der Kern ist aber überall vergleichbar. Verlangt werden regelmäßig: Ausweisdokument, Betriebskonzept, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Führungszeugnis, eine Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamts sowie Angaben zu Betriebsleitung und Stellvertretung. Bei einer Prostitutionsstätte kommen Bau- beziehungsweise Nutzungsgenehmigung, Grundrisszeichnungen und ein Miet- oder Eigentumsnachweis hinzu. Juristische Personen müssen nach dem Leipziger Formular zusätzlich einen aktuellen Handelsregisterauszug und gegebenenfalls den Gesellschaftsvertrag beilegen.

Ein Punkt, der im Leipziger Formular ausdrücklich steht und bei der Zeitplanung oft vergessen wird: Vor der Erteilung findet eine Besichtigung der Betriebsstätte statt. Die Räume müssen also fertig und zugänglich sein, bevor die Erlaubnis kommt – während Miete und Umbaukosten schon laufen.

Das Betriebskonzept nach § 16 ProstSchG

Das Betriebskonzept ist das inhaltliche Herzstück des Antrags. Es beschreibt die wesentlichen Merkmale des Betriebs, insbesondere im Hinblick auf die zu erwartenden Arbeitsbedingungen. Der Landkreis Zwickau stellt dafür ein eigenes Formular als Anlage 1 bereit. Typische Pflichtangaben sind Name und Anschrift des Betriebs und der betreibenden Person, die während der Öffnungszeiten verantwortliche Person samt Erreichbarkeit, Betriebsart, Öffnungszeiten sowie die Zahl der tätigen Personen und der erwarteten Gäste. Dazu gehören die Vorkehrungen, mit denen die gesetzlichen Pflichten eingehalten werden sollen.

Das Konzept ist kein Formalpapier: § 14 ProstSchG verknüpft die Versagung unter anderem mit Hinweisen darauf, dass die Pflichten gegenüber den tätigen Personen nicht eingehalten werden, und Mängel an den genutzten Anlagen führen nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 grundsätzlich zur Versagung. Umgekehrt besteht ein Rechtsanspruch auf die Erlaubnis, wenn keine Versagungsgründe nach §§ 14 und 15 Absatz 1 vorliegen – es handelt sich nicht um eine Ermessensentscheidung im freien Belieben der Behörde.

Zuverlässigkeit – und die Nachprüfung

Antragstellende müssen volljährig sein; Minderjährigkeit einer als Betriebsleitung oder Stellvertretung vorgesehenen Person ist ein eigener Versagungsgrund nach § 14 Absatz 1 Nummer 1. Zur Prüfung der Zuverlässigkeit holen die Behörden eine Stellungnahme der Polizei ein. Die Anforderungen sind hoch, weil Persönlichkeitsrechte und körperliche Unversehrtheit der beteiligten Personen betroffen sind.

Entscheidend für die Planung: Die Zuverlässigkeit wird nicht einmal geprüft, sondern in regelmäßigen Abständen – spätestens nach drei Jahren – erneut. Eine erteilte Erlaubnis ist damit keine dauerhafte Besitzstandsgarantie. Hinzu kommt, dass die Erlaubnis nach § 12 ProstSchG befristet werden kann und mit Auflagen versehen werden darf.

Kosten und Zeitbedarf

Für die Erlaubnis nennt das sächsische Serviceportal Amt24 keine feste Summe, sondern den Verwaltungsaufwand als Grundlage der Kostenfestsetzung. Eine veröffentlichte sächsische Gebührenziffer für die Erlaubnis nach § 12 ProstSchG war in der Recherche nicht zu finden – wer kalkuliert, sollte die Gebühr vorab bei der zuständigen Behörde erfragen. Zur Orientierung, wie weit die Spannen reichen können: Bayern weist in seinem Dienstleistungsportal einen Rahmen von 500 bis 50.000 Euro für die Erlaubnis einer Prostitutionsstätte aus. Das ist bayerisches Gebührenrecht und für Sachsen nicht übertragbar, zeigt aber die Größenordnung, in der sich solche Rahmengebühren bewegen.

Fest geregelt sind in Sachsen dagegen die Gebühren auf der Personenseite: § 3 SächsProstSchGAG setzt 35 Euro für die Anmeldung und 15 Euro für die Verlängerung an, die gesundheitliche Beratung ist kostenfrei. Leipzig nennt zusätzlich 10 Euro für die Aliasbescheinigung. Das ist für Betreibende relevant, weil in der Stätte nur Personen arbeiten dürfen, die ihrer Anmeldepflicht nachgekommen sind. Wie dieser Nachweis zustande kommt, ist im Beitrag zur Anmeldung über Gesundheitsamt und Ordnungsbehörde im Detail beschrieben.

Zum Zeitbedarf gibt es für Sachsen keine veröffentlichte Regelbearbeitungszeit. Bayern empfiehlt in seinem Portal, den Antrag mindestens drei Monate vor der geplanten Eröffnung zu stellen – eine Hausnummer, die angesichts von Polizeistellungnahme, Registerauszügen und Besichtigung realistisch erscheint, aber keine sächsische Vorgabe ist.

Mindestanforderungen an die Räume

§ 18 ProstSchG legt fest, was eine Prostitutionsstätte baulich und ausstattungsseitig mindestens bieten muss. Dazu gehören insbesondere:

  • Räume, die von außen nicht einsehbar sind,
  • ein sachgerechtes Notrufsystem in jedem Raum, der für sexuelle Dienstleistungen genutzt wird,
  • Türen, die sich jederzeit von innen öffnen lassen,
  • ausreichende Sanitäranlagen,
  • geeignete Aufenthalts- und Pausenräume für die tätigen Personen,
  • abschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche Gegenstände.

Diese Anforderungen gelten entsprechend für Gebäude und Räume, die für Prostitutionsveranstaltungen genutzt werden. Und sie sind keine Eintrittshürde, die man einmal überspringt: Nach § 18 Absatz 5 ist die betreibende Person verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Mindestanforderungen während des Betriebs eingehalten bleiben.

Warum vor allem Notrufsystem und von innen öffenbare Türen keine Formalien sind, hat die Polizeidirektion Leipzig im Februar 2026 unfreiwillig illustriert: Für einen versuchten Tötungsdelikt vom 21. Januar 2026 in einer Wohnung, in der Sexarbeit angeboten wurde, lief eine Öffentlichkeitsfahndung nach einem mutmaßlichen Kunden. Genau diese Konstellation – allein im Raum, Tür zu – ist der Grund, aus dem der Gesetzgeber die Ausstattungspflichten in den Erlaubnisvorbehalt eingebaut hat.

Laufende Pflichten nach der Erteilung

Mit der Erlaubnis beginnt der Pflichtenkatalog der §§ 24 bis 28 ProstSchG. Die wichtigsten Linien:

Schutzmaßnahmen (§ 24 Absatz 1). Betreibende müssen Schutzmaßnahmen treffen, die zur Zahl der anwesenden Personen, zur Dauer ihres Aufenthalts und zur Art der Tätigkeit passen. Das ist bewusst dynamisch formuliert: Ein Club mit zwanzig Zimmern und Nachtbetrieb schuldet mehr als eine Zweizimmer-Terminwohnung.

Ausstattung (§ 24 Absatz 2). Kondome, Gleitmittel und Hygieneartikel müssen während der gesamten Öffnungszeiten jederzeit bereitstehen. Das ist eine Bereitstellungs-, nicht nur eine Beschaffungspflicht – leere Automaten um vier Uhr morgens sind ein Verstoß.

Beratung ermöglichen (§ 24 Absatz 3). Auf Verlangen müssen Betreibende den zuständigen Behörden oder von ihnen beauftragten Stellen Beratungen zu gesundem Verhalten und zur Prävention sexuell übertragbarer Infektionen im Betrieb ermöglichen. In Sachsen sind das typischerweise die Gesundheitsämter und die beiden Fachberatungsstellen Leila (Leipzig, Zwickau, Plauen) und Daria (Dresden, Chemnitz, Landkreis Görlitz), die aufsuchend arbeiten.

Personal, Weisungsgrenzen, Dokumentation (§§ 25 bis 28). Die weiteren Vorschriften betreffen die Auswahl der im Betrieb tätigen Personen und Beschäftigungsverbote, die Grenzen des Weisungsrechts gegenüber Sexarbeitenden, Kontroll- und Mitteilungspflichten gegenüber der Behörde sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Der Kern dieser Regeln: Betreibende dürfen den organisatorischen Rahmen bestimmen, nicht aber, welche Dienstleistung mit welchem Kunden erbracht wird. Wer hier Vorgaben macht, riskiert nicht nur ein Bußgeld, sondern über § 14 ProstSchG die Erlaubnis selbst.

Bußgelder und Entzug

§ 33 ProstSchG staffelt die Ordnungswidrigkeiten nach Fallgruppen mit Höchstbeträgen von 50.000, 10.000, 5.000 und 1.000 Euro. Für Betreibende ist vor allem eine Ziffer relevant: Der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes ohne Erlaubnis ist mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro bedroht. Der höchste Rahmen von bis zu 50.000 Euro betrifft den Verstoß gegen die Kondompflicht nach § 32 Absatz 1 – also die Kundenseite. Die fehlende Anmeldung einer sexarbeitenden Person kann mit bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Die konkrete Höhe liegt im Ermessen der Behörde.

Neben dem Bußgeld steht die schärfere Folge: Entfällt die Zuverlässigkeit, kann die Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen werden – und die Nachprüfung spätestens nach drei Jahren macht aus diesem Risiko einen festen Termin im Kalender.

Ein dritter Posten, der leicht übersehen wird, ist das kommunale Steuerrecht. Die Leipziger Vergnügungsteuersatzung besteuert etwa Striptease- und Tabledance-Darbietungen sowie Sexfilmvorführungen flächenbezogen mit 6,00 Euro je angefangene 10 Quadratmeter Veranstaltungsfläche. Ob und wie bordellartige Betriebe in Leipzig, Dresden oder Chemnitz erfasst werden, lässt sich nur am jeweiligen Satzungstext und beim Steueramt klären – die Sätze und Bemessungsgrundlagen unterscheiden sich von Stadt zu Stadt deutlich.

Der Rahmen könnte sich bewegen

Das Bundesfamilienministerium hat die vom Kriminologischen Forschungsinstitut Niedersachsen erstellte Evaluation des ProstSchG am 24. Juni 2025 vorgelegt; die Frist dafür ergab sich aus § 38 ProstSchG. Das Fazit ist gemischt: sinnvolle Ansätze neben erheblichen Schwächen, mit deutlicher Kritik an Anmelde- und Ausweispflicht. Eine Prostituiertenschutzkommission arbeitet seither an den Ergebnissen; im April 2026 richtete sie schriftliche Fragen an Verbände, deren Stellungnahmen inzwischen vorliegen. Die Debatte ist stark polarisiert – von Forderungen nach Abschaffung des Gesetzes bis zu Forderungen nach einem Sexkaufverbot.

Für Betreibende in Sachsen heißt das: Das Erlaubnisregime gilt unverändert, aber die Rahmenbedingungen stehen bundespolitisch zur Diskussion. Eine Investitionsplanung, die auf zehn Jahre stabile Regeln unterstellt, wäre optimistisch.

Die sinnvolle Reihenfolge

  1. Standort klären, bevor Geld fließt. Liegt die Gemeinde über 50.000 Einwohnern? Liegt die Adresse außerhalb des Sperrbezirks? Lässt die bauplanungsrechtliche Festsetzung die Nutzung zu?
  2. Bauordnungsamt vor Ordnungsamt. Ohne Bau- oder Nutzungsgenehmigung fehlt dem ProstSchG-Antrag eine Kernanlage.
  3. Zuständige Stelle kontaktieren und Formularsatz holen. Leipzig, Dresden, Zwickau und Görlitz arbeiten mit unterschiedlichen Unterlagen; in Zwickau nur mit Termin.
  4. Betriebskonzept ernst nehmen. Es ist der Teil, an dem die Behörde die Arbeitsbedingungen beurteilt.
  5. Besichtigung einplanen. Die Räume müssen § 18 erfüllen, bevor die Erlaubnis erteilt wird.
  6. Gebühr erfragen. Es gibt in Sachsen keine veröffentlichte Festgebühr für die Erlaubnis.
  7. Nachprüfung vormerken. Spätestens nach drei Jahren wird die Zuverlässigkeit erneut geprüft.

Alle hier genannten Paragraphen, Zahlen und Zuständigkeiten stammen aus Bundesrecht, sächsischem Landesrecht (SächsProstSchGAG, REVOSax 17769; Prostitutionsverbotsverordnung, REVOSax 4333), den Portalen der Kommunen und Landkreise sowie der Statistik des Bundes. Verbindlich sind sie nur in der Auslegung der Behörde, die über den konkreten Antrag entscheidet – das ist in Sachsen der Landkreis oder die kreisfreie Stadt am Standort, mit der Landesdirektion Sachsen als Aufsicht. Gebühren, Formularstände und Sperrbezirksgrenzen ändern sich, ohne dass es eine Pressemitteilung dazu gibt; ein kurzer Anruf vor dem Antrag ist billiger als ein Verfahren, das an einer Anlage scheitert.