Vierzig Betriebe, ein Paragraf, keine Durchsuchung: Wer im Kanton Thurgau 2026 an der Tür steht – und mit welcher Rechtsgrundlage

Wer im Kanton Thurgau arbeitet, kennt die Frage nicht aus dem Gesetzbuch, sondern von der Türsprechanlage: Wer steht da, und was darf die Person eigentlich?

Das ist keine akademische Frage. Im Thurgau hat sich genau an diesem Punkt zwischen 2020 und 2024 rechtlich etwas verschoben – und zwar leise, über eine Teilrevision des Polizeigesetzes, die in der öffentlichen Debatte vor allem wegen Nummernscannern und Handykontrollen Schlagzeilen machte. Für Sexarbeitende und Betriebe im Kanton ist der entscheidende Satz ein anderer.

Dieser Artikel nimmt sich deshalb nicht die Formulare vor, sondern die Türschwelle: Welche Stelle darf im Thurgau hereinkommen, auf welcher Grundlage, wie weit reicht diese Befugnis – und wo endet sie. Wer die Reihenfolge der Formalitäten sucht, findet sie kompakter in der Übersicht zu Meldefristen und Bewilligungen im Thurgau.

Ein Kanton ohne Prostitutionsgesetz – und was stattdessen gilt

Sexarbeit ist in der Schweiz legal. Geregelt wird sie weitgehend kantonal, und hier liegt die erste Besonderheit des Thurgaus: Der Kanton hat kein eigenes Prostitutions- oder Sexgewerbegesetz. Es gibt keinen zentralen Erlass, in dem Bewilligungspflichten, Registerpflichten und Kontrollrechte für das Gewerbe gebündelt wären, wie das etwa Neuenburg, Wallis, Tessin oder das Jura kennen.

Stattdessen verteilt sich die Regelung auf mehrere Erlasse, die alle ihre eigene Zuständigkeit mitbringen:

  • das Polizeigesetz (PolG, RB 551.1) für polizeiliche Befugnisse einschliesslich des Betretens von Erotikbetrieben,
  • das Planungs- und Baugesetz zusammen mit der Bau- und Zonenordnung der jeweiligen Gemeinde, wenn es um den Ort geht, an dem gearbeitet wird,
  • das Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (RB 554.51), sobald Getränke serviert werden – Vollzug durch die politische Gemeinde,
  • das Ausländer- und Arbeitsmarktrecht, vollzogen durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) und das Migrationsamt,
  • das Steuer- und Sozialversicherungsrecht, also kantonale Steuerverwaltung und Sozialversicherungszentrum Thurgau.

Daraus folgt eine Konsequenz, die im Alltag oft unterschätzt wird: Es gibt im Thurgau nicht die zuständige Stelle für Sexarbeit. Es gibt fünf oder sechs, und jede prüft nur ihren eigenen Ausschnitt. Dass sich das Regelungsbild von Kanton zu Kanton so stark unterscheidet, ist kein Thurgauer Sonderfall, sondern der Normalzustand – wie stark er sich auf den Arbeitsalltag auswirkt, zeigt der Vergleich dazu, was sich beim Überqueren einer Kantonsgrenze tatsächlich ändert.

§ 25 Abs. 2 PolG: die Tür, die seit Juni 2024 offen ist

Der Ausgangspunkt war eine Lücke, die der Kanton selbst beschrieben hat.

Am 21. Oktober 2020 reichte eine Gruppe von Kantonsrätinnen und Kantonsräten eine Interpellation mit dem Titel «Schutz und Prävention im Milieu» ein. Die Antwort des Regierungsrats vom 28. September 2021 (Geschäft 20/IN 9) enthielt mehrere Angaben, die seither in jeder Debatte zitiert werden:

  • Die Zahl der aktiven Rotlichtbetriebe im Kanton wurde mit 40 angegeben, mit sinkender Tendenz.
  • Das Ausmass von Menschenhandel im Thurgau wurde von der Kantonspolizei als relativ gering eingeschätzt.
  • Zur Koordination von Informationen und Massnahmen existiert ein Runder Tisch Menschenhandel Thurgau.
  • Und: Für vorsorgliche Kontrollen im Milieu fehlte der Kantonspolizei damals die gesetzliche Grundlage.

Genau diese Grundlage schuf die Teilrevision des Polizeigesetzes. Ihr Weg war steinig: Im Juni 2023 wurde das Gesetz in zweiter Lesung gestoppt und an die Kommission zurückgewiesen, es gab ein Gutachten mit dem Vorwurf der Bundesrechtswidrigkeit, und die Kommission strich oder entschärfte die umstrittensten Bestimmungen. Im November 2023 stimmte der Grosse Rat zu, die Referendumsfrist verstrich am 1. März 2024 unbenutzt, und am 1. Juni 2024 traten Gesetz und angepasste Polizeiverordnung in Kraft.

Für das Gewerbe steht das Ergebnis in § 25 PolG («Betreten privater und öffentlicher Grundstücke»). Nach Absatz 2 kann die Kantonspolizei Gastgewerbe-, Beherbergungs- und Erotikbetriebe sowie Räumlichkeiten, in denen gewerbsmässig sexuelle Dienstleistungen angeboten werden, betreten – zur Verhinderung von Menschenhandel und schwerem Drogenhandel.

Das ist eine präventive Befugnis. Sie setzt keinen konkreten Verdacht gegen eine bestimmte Person voraus. Die Begründung, die der Kanton dafür gegeben hat, ist der Opferschutz: Betroffene von Menschenhandel melden sich praktisch nie selbst, also soll die Polizei überhaupt erst in die Lage kommen, Indizien zu erkennen und einen Kontakt anzubieten.

Betreten ist nicht durchsuchen – was im Parlament gestrichen wurde

Hier liegt der Punkt, der im Alltag am häufigsten falsch wiedergegeben wird.

Die vorberatende Kommission hat drei besonders umstrittene Elemente entfernt oder abgeschwächt. Dazu gehört ausdrücklich: Die Polizei soll ohne konkreten Verdacht keine Mobiltelefone präventiv kontrollieren und keine Räume in Gastgewerbe-, Beherbergungs- oder Erotikbetrieben sowie Asylunterkünften durchsuchen dürfen.

Übrig geblieben ist also das Betreten – nicht das Durchsuchen. Das ist juristisch ein Unterschied mit Folgen:

  • Betreten heisst: hereinkommen, sich einen Eindruck verschaffen, Personen ansprechen, Ausweise verlangen.
  • Hausdurchsuchung, Beschlagnahme oder Auswertung eines Handys sind Zwangsmassnahmen. Dafür gilt die Schweizerische Strafprozessordnung – also Bundesrecht, mit Verdacht, Befehl der zuständigen Behörde und Verfahrensrechten.

Daraus folgt praktisch: Eine Kontrolle nach § 25 Abs. 2 PolG macht niemanden zur Beschuldigten. Sie ist eine präventive Massnahme gegen Menschenhandel und Drogenhandel, nicht ein Verfahren gegen die kontrollierte Person. Wer von einer Kontrolle betroffen ist und unsicher ist, worauf sie sich stützt, darf die Rechtsgrundlage, die Dienststelle und den Namen erfragen – und sollte beides notieren. Für die verbindliche Auslegung des Paragrafen sind die Kantonspolizei Thurgau beziehungsweise der Rechtsdienst des Departements für Justiz und Sicherheit zuständig; dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.

Wer sonst noch klingeln kann

AWA: Arbeitsmarktaufsicht und Schwarzarbeit

Die zweite Stelle, die Betriebe betritt, ist zivil und trägt keine Uniform: die Arbeitsmarktaufsicht des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA). Sie vollzieht das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA), nimmt Meldungen und Verdachtsfälle entgegen und leitet Feststellungen an die zuständigen Behörden weiter. Kontrolliert wird dabei typischerweise, ob Melde- und Bewilligungspflichten nach Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht eingehalten sind. Flankiert wird das durch die Tripartite Kommission des Kantons.

Die Grössenordnung ist überschaubar. Im Thurgau werden rund 230 Betriebe pro Jahr auf Schwarzarbeit kontrolliert – über alle Branchen hinweg, nicht nur im Erotikgewerbe. National führten laut SECO-Berichterstattung rund 82 Inspektorinnen und Inspektoren im Jahr 2025 etwa 14’450 Betriebskontrollen durch, leicht weniger als im Vorjahr (–0,5 Prozent). Beim Ostschweizer Vergleich fällt der Thurgau auf: In St. Gallen und in den beiden Appenzell stiegen die Kontrollzahlen deutlich, im Thurgau nicht. Der Thurgauer Gewerkschaftsbund forderte 2025 eine Aufstockung der Inspektorenstellen um 200 Prozent.

Was bei diesen Kontrollen im Erotikbereich regelmässig auffliegt, ist weniger «Schwarzarbeit» im landläufigen Sinn als eine falsch deklarierte Konstellation: formell selbständig, faktisch angestellt. Welche Folgen dieser Status im Thurgau hat – bis hinunter zur Frage, wer bei einem Betriebsausfall überhaupt Anspruch auf etwas hat –, ist Thema der Analyse zur Thurgauer Anstellungspraxis und ihren Lücken.

Die Gemeinde: Bau, Zonen, Gastgewerbe

Die dritte Instanz kommt selten unangemeldet, entscheidet aber am härtesten – weil ihr Entscheid den Arbeitsort betrifft.

Für die Baubewilligung ist im Thurgau grundsätzlich die Gemeinde die Eingangsstelle; materiell entscheiden das Planungs- und Baugesetz und die kommunale Bau- und Zonenordnung. Entscheidend ist dabei weniger die Branche als der Störgrad und der Wohnanteil: In Zonen mit hohem Wohnanteil oder in reinen Wohnzonen haben Erotikbetriebe vor Verwaltungsgerichten regelmässig schlechte Karten, auch wenn sie diskret, tagsüber und mit wenigen Personen betrieben werden. Weil die Zonenordnung von Gemeinde zu Gemeinde abweicht, gilt hier ausdrücklich: Was in Frauenfeld, Kreuzlingen, Amriswil, Arbon oder Weinfelden konkret zulässig ist, ergibt sich nur aus der jeweiligen kommunalen Ordnung – eine kantonsweite Zahl oder Regel dazu gibt es nicht. Das Muster, dass das Baudossier dem Betriebsdossier vorausgeht, kennen andere Kantone genauso; wie streng diese Reihenfolge sein kann, zeigt der Blick darauf, dass im Kanton Freiburg zuerst das Baugesuch und erst danach die Betriebsbewilligung kommt.

Sobald alkoholische Getränke oder eine gastgewerbliche Tätigkeit dazukommen – der Klassiker ist die Kontaktbar –, braucht es zusätzlich eine gastgewerbliche Bewilligung der zuständigen politischen Gemeinde nach RB 554.51. Die Revision dieses Gesetzes hat die frühere Unterscheidung zwischen Patent und Bewilligung aufgehoben, erlaubt die Erteilung auch an juristische Personen und hat die Wirteprüfung vereinfacht, die neu etwa als Multiple-Choice-Test durchgeführt werden kann. Die Gemeinde ist damit auch die Stelle, die bei Lärm-, Öffnungszeiten- oder Alkoholfragen nachschaut.

Steuerverwaltung und Sozialversicherungszentrum

Diese beiden klingeln nicht an der Tür, sondern im Briefkasten – und oft spät.

Der Thurgau war der Pionierkanton der Quellensteuer-Pauschale im Erotikgewerbe. Nach der damaligen Berichterstattung bot der Kanton Betreibern an, das Einkommen der bei ihnen tätigen ausländischen Frauen pauschal abzurechnen: gerechnet mit einem angenommenen Tagesumsatz von rund CHF 200, was auf etwa CHF 400 Quellensteuer pro Monat und Person hinauslief, dazu rund CHF 20 pro Tag und Person für Sozialversicherungsbeiträge – im Gegenzug entfiel für den Betrieb die Lohnbuchhaltung. Mehrere Kantone, darunter Luzern und Aargau, haben dieses Modell übernommen.

Wichtig: Diese Zahlen stammen aus Medienberichten der Einführungsjahre, nicht aus einer verifizierten Praxisfestlegung für 2026. Welche Ansätze heute gelten und ob die Pauschale überhaupt noch angeboten wird, muss bei der kantonalen Steuerverwaltung beziehungsweise in der Thurgauer Steuerpraxis nachgefragt werden. Was dagegen allgemein gilt: Die Quellensteuer wird im Zeitpunkt der Auszahlung oder Gutschrift abgezogen, und wer eine nachträgliche ordentliche Veranlagung oder eine Tarifkorrektur will, muss den Antrag bis zum 31. März beim Steueramt stellen – diese Frist ist nicht erstreckbar. Ab einem Bruttojahreslohn von CHF 120’000 erfolgt die ordentliche Veranlagung von Amtes wegen.

Die Kehrseite der Pauschale ist still, aber teuer: Wo pauschal abgerechnet wird, entsteht keine aussagekräftige Lohnabrechnung und kein individueller Nachweis über das, was tatsächlich verdient wurde. Deshalb lohnt es sich, jede Quellensteuer-Bescheinigung und jede Abrechnung aufzubewahren – sie ist später der einzige Beleg.

Wer selbständig arbeitet, hat es mit dem Sozialversicherungszentrum Thurgau (svztg.ch) zu tun. Die Ausgleichskasse prüft und bestätigt den Status; ohne diese Bestätigung gilt man sozialversicherungsrechtlich nicht als selbständig, unabhängig davon, was im Vertrag steht. Die Anmeldung ist kostenlos und sollte mit dem Beginn der Tätigkeit erfolgen. Für 2026 gelten die bundesrechtlichen Ansätze: ein Mindestbeitrag von CHF 530 pro Jahr, eine sinkende Beitragsskala im unteren Einkommensbereich und der vollständige Satz von 10,0 Prozent ab einem Einkommen von CHF 60’500, zuzüglich Verwaltungskostenbeitrag der Kasse. Wie sich diese Geldseite in einem Kanton ohne Salonschalter konkret anfühlt, beschreibt der Artikel darüber, dass in Uri statt einer Bewilligung eine Steuererklärung die eigentliche Hürde ist.

Die Besuche, die keine Kontrolle sind

Nicht jede Person, die an einer Salontür steht, ist eine Behörde – und dieser Unterschied ist zentral.

Perspektive Thurgau führt im Auftrag des kantonalen Amtes für Gesundheit ein Präventions- und Beratungsangebot für Sexarbeiterinnen. Mitarbeitende besuchen regelmässig Arbeitsorte – Salons, Kontaktbars, Privatwohnungen –, beraten zu sexuell übertragbaren Infektionen, bieten Tests an und verteilen Informationsmaterial, Kondome und Gleitmittel. Beraten wird ausdrücklich nicht nur medizinisch, sondern auch zu sozialen und rechtlichen Fragen. Die Organisation ist als Gemeindeverband aufgestellt und arbeitet mit sieben Fachstellen in Arbon, Diessenhofen, Frauenfeld, Kreuzlingen, Münchwilen, Romanshorn und Weinfelden; der Hauptsitz liegt an der Schützenstrasse 15 in Weinfelden (071 626 02 02), die HIV- und STI-Beratung ist unter 071 626 02 39 erreichbar und wird anonym und kostenlos angeboten.

Für Gewalt- und Ausbeutungsbetroffene ist die Fachstelle Opferhilfe Thurgau bei BENEFO zuständig, Zürcherstrasse 149 in Frauenfeld (052 723 48 26 für Erwachsene, [email protected]). Opferhilfe nach dem Opferhilfegesetz ist kostenlos, vertraulich und nicht von einer Strafanzeige abhängig – ein Punkt, der im Milieu notorisch falsch bekannt ist. Bei Verdacht auf Menschenhandel kann an die spezialisierte FIZ Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration vermittelt werden, die in neun Kantonen mandatiert ist; der Thurgau gehört dazu. Dass eine spezialisierte Stelle ausserkantonal sitzt, ist für kleinere Kantone üblich – Schaffhausen etwa lebt damit, dass ein Teil der Hilfe aus dem Nachbarkanton kommt.

Was ich vor der nächsten Kontrolle bereit habe

Eine Kontrolle verläuft erfahrungsgemäss dann ruhig, wenn die Unterlagen nicht gesucht werden müssen. Sinnvoll ist eine Mappe – physisch oder digital – mit:

  • Ausweis und, falls zutreffend, Meldebestätigung aus dem Meldeverfahren oder Aufenthaltsbewilligung;
  • Statusnachweis: Bestätigung der Ausgleichskasse über die Selbständigkeit oder Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen;
  • Steuerliches: Quellensteuer-Bescheinigungen beziehungsweise Abrechnungen;
  • für Betriebe: Baubewilligung oder Nutzungsnachweis und, wo nötig, die gastgewerbliche Bewilligung der Gemeinde;
  • Mietvertrag für die Räume;
  • die Nummern von Perspektive Thurgau und der Opferhilfe – nicht nur im Handy, sondern auch auf Papier.

Und zwei Gewohnheiten, die später Gold wert sind: notieren, wer wann da war (Datum, Uhrzeit, Dienststelle, Name, Grund), und nichts unterschreiben, was man nicht verstanden hat. Wer die Verständigungssprache nicht sicher beherrscht, darf verlangen, dass eine Übersetzung organisiert wird.

Die offene Flanke

Als der Grosse Rat die Antwort zur Interpellation diskutierte, blieb ein Einwand hängen, der durch § 25 Abs. 2 PolG nicht gelöst wird: Vertrauen entsteht nicht durch Kontrolle. Mehrere Stimmen forderten, die aufsuchende Sozialarbeit auszubauen und den Runden Tisch Menschenhandel mindestens einmal jährlich zum Austausch einzuberufen; eine Stimme verwies auf das Basler Vorgehen mit direkten Erstgesprächen, um überhaupt eine Beziehung aufzubauen.

Daneben steht eine Transparenzlücke. Die oft zitierte Zahl von 40 aktiven Betrieben stammt aus der Antwort von 2021, damals mit sinkender Tendenz. Eine laufend publizierte kantonale Statistik über Betriebe, gemeldete Sexarbeitende oder Kontrollergebnisse im Erotikbereich gibt es nicht – anders als in Kantonen mit eigenem Prostitutionsgesetz und Register. Wer über den Thurgau 2026 etwas Belastbares sagen will, muss direkt bei der zuständigen Stelle nachfragen, und wer über die Wirkung der neuen Betretungsbefugnis etwas sagen will, braucht Daten, die bisher niemand veröffentlicht.

Für die einzelne Person im Kanton bleibt die Bilanz pragmatisch: Der Thurgau verlangt keine personenbezogene Sexarbeits-Bewilligung, sondern verteilt die Zuständigkeiten auf Gemeinde, AWA, Steuerverwaltung, Ausgleichskasse und Polizei. Verbindliche Auskunft gibt immer nur die Stelle, um deren Ausschnitt es geht – die Gemeinde für Ort und Gastgewerbe, das AWA für Meldung und Arbeitsmarkt, die Steuerverwaltung für die Quellensteuer, das Sozialversicherungszentrum für den Status, die Kantonspolizei für polizeiliche Befugnisse. Alles andere ist Hörensagen, und davon gibt es in diesem Gewerbe genug.