Zehn Tage, drei Monate, fünf Jahre: Betreibung und Schulden 2026 – wo der Handlungsspielraum wirklich liegt

Zehn Tage, drei Monate, fünf Jahre: Betreibung und Schulden 2026 – wo der Handlungsspielraum wirklich liegt

Ein Zahlungsbefehl ist ein Stück Papier, das aussieht wie ein Urteil und keines ist. Er kommt in einem gelben Umschlag, trägt ein Aktenzeichen, nennt einen Betrag, manchmal einen Gläubiger, den man noch nie gehört hat – und er behauptet nichts, was geprüft worden wäre. Niemand hat kontrolliert, ob die Forderung besteht. Das Betreibungsamt stellt zu, was ein Gläubiger beantragt. Genau darin liegt das Problem und gleichzeitig der Spielraum.

Im Jahr 2025 wurden in der Schweiz 3’147’160 Betreibungen eingeleitet – ein Rekordwert, wie die Statistik der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten zeigt. Rund 80 Prozent dieser Verfahren laufen inzwischen elektronisch über eSchKG, bei Grossgläubigern praktisch vollständig automatisiert. Eine Betreibung ist damit für Krankenkassen, Telekomanbieter und Inkassofirmen kein letzter Schritt mehr, sondern ein Massenprozess mit niedrigen Kosten. Wer in einem Gewerbe arbeitet, in dem Einkommen stark schwankt, Rechnungen bar bezahlt werden und Steuern nicht automatisch vom Lohn abgehen, bekommt diesen Massenprozess statistisch früher zu spüren als andere.

Dieser Artikel ist deshalb kein Appell, Schulden zu vermeiden. Er sortiert die Fristen, die über den Handlungsspielraum entscheiden – und zwei Änderungen, die 2026 tatsächlich neu sind.

Was die Zahlen über Verschuldung in der Schweiz sagen

Die Betreibungsstatistik misst Verfahren, nicht Not. Die Zahlen des Dachverbands Schuldenberatung Schweiz kommen näher an die Lebensrealität: 2025 wurden in den Mitgliedsstellen 6’654 Beratungsfälle erfasst. Der Mittelwert der Verschuldung lag bei 67’138 Franken, die Hälfte der Ratsuchenden bewegte sich zwischen rund 14’900 und 78’200 Franken. Über 55 Prozent der Schulden bestanden gegenüber dem Staat: Steuern, von Kantonen übernommene Krankenkassenprämien, Unterhaltsbeiträge. Rund drei Viertel der Beratenen hatten Steuerschulden, knapp 60 Prozent Prämienschulden.

Auffällig ist die Dauer. Gut die Hälfte der Betroffenen ist länger als sechs Jahre verschuldet, rund ein Viertel länger als zehn Jahre. Nach Erhebungen zu Zahlungsrückständen lebt rund jede zwölfte Person in der Schweiz in einem Haushalt mit mehreren offenen Rückständen. Das ist kein Randphänomen, und es ist in der grossen Mehrheit kein Konsumproblem: Die typische Schuldenkarriere beginnt mit einem Einkommenseinbruch – Krankheit, Trennung, Wegfall von Buchungen – und wird durch das Verfahren selbst verlängert.

Denn hier steckt ein Konstruktionsfehler, der im Erotikgewerbe besonders hart zuschlägt: Laufende Steuern sind im betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht enthalten. Wer in einer Lohn- oder Einkommenspfändung steckt, baut während der Pfändung zwangsläufig neue Steuerschulden auf. Bei selbständig Erwerbenden, die ihre Steuern ohnehin selbst zurücklegen müssen, wird aus diesem Mechanismus eine Spirale.

Der Zahlungsbefehl: zehn Tage, die alles entscheiden

Die wichtigste Frist im ganzen Verfahren ist die kürzeste. Nach Zustellung des Zahlungsbefehls hat die betriebene Person zehn Tage Zeit für den Rechtsvorschlag (Art. 74 SchKG). Der Rechtsvorschlag ist:

  • kostenlos – es fällt keine Gebühr an;
  • formlos – mündlich am Schalter des Betreibungsamts oder schriftlich;
  • begründungsfrei – es muss nicht erklärt werden, warum die Forderung bestritten wird.

Wer Rechtsvorschlag erhebt, stoppt die Betreibung. Will der Gläubiger weiterkommen, muss er den Weg über das Gericht nehmen (Rechtsöffnung) oder klagen. Das kostet ihn Geld, Zeit und ein Prozessrisiko – und erstaunlich viele Forderungen, die automatisiert betrieben wurden, werden an diesem Punkt nicht weiterverfolgt.

Wichtig: Der Rechtsvorschlag ist auch dann sinnvoll, wenn nur ein Teil der Forderung falsch ist. Ein Teilrechtsvorschlag für den bestrittenen Betrag ist zulässig. Und er ist kein Trick, sondern das gesetzlich vorgesehene Instrument – gerade weil vor dem Zahlungsbefehl niemand prüft, ob die Forderung berechtigt ist.

Wer die zehn Tage verpasst, verliert viel: Die Betreibung kann ohne Gericht fortgesetzt werden. Der Gläubiger muss die Fortsetzung allerdings innert eines Jahres nach Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen, sonst ist das Verfahren erledigt und muss neu begonnen werden.

Die Kosten trägt zunächst der Gläubiger, sie werden aber der Forderung zugeschlagen. Nach Art. 16 der Gebührenverordnung zum SchKG kostet ein Zahlungsbefehl bei einer Forderung bis 1’000 Franken 54 Franken, bis 10’000 Franken 74 Franken, bis 100’000 Franken 104 Franken. Eine bestrittene Kleinforderung von 300 Franken wächst so schnell auf das Doppelte – ein weiterer Grund, früh zu reagieren statt zu warten.

Wenn die Forderung stimmt

Ist die Forderung berechtigt, bringt der Rechtsvorschlag nur Zeit und erhöht die Kosten. Dann ist die Zahlungsvereinbarung der bessere Weg – schriftlich, mit realistischen Raten, und erst nachdem ein Budget gerechnet ist. Eine Rate, die im dritten Monat platzt, verschlechtert die Position gegenüber dem Gläubiger stärker, als eine ehrliche Teilzahlung sie verbessert hätte.

Neu ab 1. Januar 2026: fünf Jahre Zeit, eine Betreibung unsichtbar zu machen

Eine ungerechtfertigte Betreibung verschwindet nicht von selbst. Sie bleibt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens im Register sichtbar – auch wenn der Gläubiger nie etwas bewiesen hat. Seit 2019 gibt es dagegen das Gesuch um Nichtbekanntgabe nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG: Wird es gutgeheissen, erfahren Dritte von der Betreibung nichts mehr.

Dieses Instrument war faktisch entschärft, weil das Bundesgericht die Gesuchsfrist auf ein Jahr begrenzte (BGE 147 III 544) – viele Betroffene bemerken den Eintrag erst später, nämlich bei der Wohnungssuche. Das Parlament hat darauf mit einer parlamentarischen Initiative reagiert, am 21. März 2025 eine punktuelle SchKG-Änderung beschlossen, und der Bundesrat hat sie auf den 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt. Zwei Punkte sind neu:

  1. Das Gesuch kann nun während der gesamten Dauer des Einsichtsrechts Dritter gestellt werden, also fünf Jahre seit Abschluss des Verfahrens – statt wie bisher nur ein Jahr.
  2. Der Nachweis ist einfacher: Es genügt zu zeigen, dass der Gläubiger mit seinem Anliegen endgültig gescheitert ist.

Der Ablauf bleibt gleich und ist bewusst niederschwellig: Voraussetzung ist, dass Rechtsvorschlag erhoben wurde, dass der Zahlungsbefehl mindestens drei Monate zurückliegt und dass die Forderung nicht anerkannt wurde. Das Gesuch geht an das Betreibungsamt, das zugestellt hat; ein Musterformular des Bundesamts für Justiz existiert. Der Gläubiger erhält eine Frist von 20 Tagen, um zu belegen, dass er ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat. Tut er das nicht, wird der Eintrag Dritten nicht mehr bekanntgegeben. Die Gebühr beträgt pauschal 40 Franken – geschuldet unabhängig davon, ob das Gesuch gutgeheissen wird.

Vierzig Franken und ein Formular gegen fünf Jahre Misstrauen bei jeder Wohnungsbewerbung: Das ist, nüchtern gerechnet, das beste Preis-Leistungs-Verhältnis im ganzen Schuldbetreibungsrecht.

Warum der Betreibungsauszug im Erotikgewerbe schwerer wiegt

In den meisten Berufen interessiert der Betreibungsregisterauszug zwei Parteien: Vermieter und Bank. Im Erotikgewerbe kommt eine dritte hinzu – die Bewilligungsbehörde.

Wer in Kantonen mit Betriebsbewilligungspflicht einen Salon oder ein Studio führen will, legt den Auszug ins Dossier. Der Kanton Bern verlangt im Rahmen der Prostitutionsgewerbegesetzgebung einen Betreibungsregisterauszug über die letzten fünf Jahre, dazu Strafregisterauszug und Handlungsfähigkeitszeugnis; Solothurn kennt eine vergleichbare Dokumentenliste. Geprüft wird damit nicht Moral, sondern Zahlungsfähigkeit: Die Behörde will wissen, ob ein Betrieb wirtschaftlich auf eigenen Füssen steht – weil wirtschaftlicher Druck erfahrungsgemäss die Abhängigkeit der dort arbeitenden Personen erhöht. Im Tessin hängt die Bewilligung zusätzlich an einer Betreiberperspektive mit Meldepflichten und Erneuerungsfristen, bei der die finanzielle Zuverlässigkeit über die ganze Laufzeit relevant bleibt.

In Deutschland ist derselbe Mechanismus noch deutlicher ausformuliert: Nach dem ProstSchG prüfen die Behörden die «Zuverlässigkeit» der Betreiberin, und geordnete Vermögensverhältnisse gehören dazu. Dass die Erlaubnis am Objekt und an der Person hängt, zeigt sich in Bremen so klar wie beim landesweit zuständigen Amt im Saarland.

Daraus entsteht ein reales Risiko, das mit Schulden beginnt und strafrechtlich endet: Wer wegen offener Betreibungen keine Bewilligung erhält, lässt sie manchmal auf eine andere Person ausstellen. Wie schnell solche Konstruktionen auffallen und wen sie am Ende belasten, hat die Razzia in Hannover mit einer nur auf dem Papier führenden Betreiberin gezeigt. Eine Strohfrau-Lösung ist nie eine Lösung für ein Schuldenproblem – sie verdoppelt es nur und verteilt es auf zwei Personen.

Pfändung bei einem Einkommen, das jeden Monat anders ist

Kommt es zur Pfändung, rechnet das Betreibungsamt das betreibungsrechtliche Existenzminimum nach Art. 93 SchKG. Grundlage sind die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten, die die Kantone mit kleinen Abweichungen anwenden. Der monatliche Grundbetrag liegt bei 1’200 Franken für eine alleinstehende Person, 1’350 Franken für Alleinerziehende und 1’700 Franken für ein Paar, dazu kommen Zuschläge für Kinder. Dieser Grundbetrag deckt Essen, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Strom und ein Minimum an kulturellem Leben.

Dazu addiert werden Wohnkosten, Krankenkassenprämien, unumgängliche Berufsauslagen – und, je nach Konstellation, auswärtige Verpflegung oder Betreuungskosten. Nicht addiert werden laufende Steuern. Dass der Grundbetrag seit Jahren bei 1’200 Franken steht, hat einen technischen Grund: Die Richtlinien koppeln die Ansätze an den Landesindex der Konsumentenpreise mit Stand Dezember 2008 (103,4 Punkte) und sehen eine Änderung der Beträge erst beim Überschreiten von 115 Indexpunkten vor. Die Teuerung der letzten Jahre ist in diesem Mechanismus also nur teilweise angekommen.

Bei selbständig Erwerbenden – und das sind Sexarbeitende in der Schweiz in der Regel – lässt sich keine feste Pfändungsquote vom Lohnausweis ablesen. Die Praxis sieht deshalb so aus: Das Betreibungsamt legt das Existenzminimum fest und verlangt eine monatliche Abrechnung der Einnahmen. Alles darüber ist abzuliefern. Bei stark schwankenden Einnahmen wird über mehrere Monate gemittelt oder eine Quote etwas über dem erwarteten Durchschnitt angesetzt, mit Ausgleich bei schlechten Monaten gegen Belege.

Für die Praxis heisst das zwei Dinge. Erstens: Ohne eigene, saubere Aufzeichnungen über Einnahmen, Zimmermieten und Betriebskosten entscheidet das Amt nach Schätzung – und Schätzungen fallen selten zugunsten der Schuldnerin aus. Zweitens: Betriebsmittel sind nicht automatisch Freiwild. Art. 92 SchKG schützt Gegenstände, die zur Berufsausübung unentbehrlich sind, sowie das Notwendigste an Kleidung und Hausrat als sogenannte Kompetenzstücke. Bargeld und Bankguthaben hingegen sind pfändbar, soweit sie über dem Existenzminimum liegen.

Eine Revision verlangen ist kein Gnadenakt

Eine Einkommenspfändung läuft maximal ein Jahr. Verändern sich in dieser Zeit die Verhältnisse – die Zimmermiete steigt, die Krankenkassenprämie wird höher, die Einnahmen brechen ein, ein Kind kommt dazu –, kann beim Betreibungsamt eine Revision verlangt werden. Das ist ein Recht, kein Entgegenkommen, und es ist der häufigste ungenutzte Hebel im Verfahren: Viele Betroffene zahlen über Monate eine Quote, die auf Zahlen von vorgestern beruht.

Was ein Handelsregistereintrag am Verfahren ändert

Wer als Einzelfirma im Handelsregister eingetragen ist, wird nicht auf Pfändung, sondern auf Konkurs betrieben (Art. 39 SchKG). Statt einer Pfändungsankündigung kommt die Konkursandrohung; zahlt die Schuldnerin nicht innert 20 Tagen, kann der Gläubiger beim Gericht die Konkurseröffnung verlangen. Diese Wirkung bleibt noch sechs Monate nach Publikation der Löschung im Handelsregister bestehen (Art. 40 SchKG).

Das ist für die Branche relevant, weil ein Handelsregistereintrag oft aus anderen Gründen gewählt wird – Seriosität gegenüber Vermietern, Zahlungsabwicklung, Bewilligungsdossier. Der Eintrag bringt diese Vorteile, verschärft aber die Folgen offener Forderungen erheblich: Ein Konkurs beendet nicht nur eine einzelne Betreibung, sondern den Betrieb – und damit in der Regel auch die Bewilligung, die an ihm hängt.

Verlustschein, Krankenkasse und die langen Fristen

Bleibt eine Pfändung ohne Ergebnis, erhält der Gläubiger einen Verlustschein. Dieser ist kein Schlussstrich: Die darin verurkundete Forderung verjährt erst 20 Jahre nach Ausstellung (Art. 149a SchKG). Innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung kann die Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl fortgesetzt werden; später braucht es einen neuen Zahlungsbefehl, und jede neue Betreibung unterbricht die Verjährung erneut. Verlustscheine sind damit der eigentliche Grund, warum Schuldensituationen in der Schweiz über Jahrzehnte weiterlaufen.

Eine Ausnahme von praktischer Bedeutung betrifft Krankenkassenprämien. Seit dem 1. Januar 2024 müssen die Kantone 85 Prozent der Verlustscheine aus Prämienbetreibungen übernehmen, der automatische Leistungsaufschub ist abgeschafft, Versicherer dürfen pro Jahr höchstens zwei Betreibungen gegen dieselbe versicherte Person einleiten, und für Prämien von Minderjährigen können deren Eltern, nicht mehr die Kinder selbst betrieben werden. Wer wegen Prämienschulden eine Behandlung aufgeschoben hat: Diese Rechtslage gilt nicht mehr.

Atempausen, die im Gesetz stehen

Das SchKG kennt Zeiten, in denen keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden dürfen. Geschlossene Zeiten sind die Nacht zwischen 20 und 7 Uhr sowie Sonn- und Feiertage. Betreibungsferien gelten je sieben Tage vor und nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. bis 31. Juli (Art. 56 SchKG). Wichtig dabei: Fristen laufen weiter. Endet eine Frist in den Ferien, verlängert sie sich bis zum dritten Tag danach – aus den zehn Tagen für den Rechtsvorschlag werden also unter Umständen ein paar mehr, aber nie ein Freipass.

Bei schwerer Krankheit kann das Betreibungsamt zudem einen Rechtsstillstand gewähren (Art. 61 SchKG). Die Hürde ist hoch und die Praxis streng: Finanzielle Not ist keine schwere Krankheit, und ein knappes Arztzeugnis ohne Aussagekraft genügt den Aufsichtsbehörden nicht. Verlangt wird, dass die Krankheit die Person daran hindert, selbst zu handeln, und dass auch keine Vertretung zumutbar ist. Wer in einer solchen Lage ist, sollte das Gesuch mit einem aussagekräftigen Zeugnis einreichen – und nicht darauf vertrauen, dass das Amt die Situation von selbst erkennt.

Der Schuldenschnitt, der am 19. Juni 2026 beschlossen wurde

Die grösste Änderung im Schweizer Schuldrecht seit Jahrzehnten ist beschlossen, aber noch nicht in Kraft. Am 19. Juni 2026 hat das Parlament die Revision des SchKG zur Sanierung überschuldeter natürlicher Personen verabschiedet. Vorgeschichte: zwei 2018 einstimmig überwiesene Motionen, eine Vernehmlassung 2022, eine Botschaft des Bundesrats 2025.

Die Revision ergänzt das geltende Recht um zwei Wege. Der erste vereinfacht die einvernehmliche private Schuldenbereinigung, die bisher nach Art. 333 ff. SchKG die Zustimmung aller Gläubiger brauchte – was in der Praxis an einem einzigen Nein scheiterte. Der zweite ist ein Sanierungsverfahren mit echtem Schuldenschnitt: Wer dauerhaft zahlungsunfähig ist, liefert während drei Jahren alles über dem Existenzminimum ab und darf keine neuen Schulden machen; danach fallen die restlichen Schulden weg. Gedacht ist das Verfahren für hoffnungslos überschuldete Haushalte, bei denen keine Sanierungsvereinbarung mehr realistisch ist, und es steht einmal im Leben offen. Für periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge bleibt eine Betreibung auch während der Stundung möglich.

Die nüchterne Einordnung: Die ersten Verfahren werden nach Einschätzung der Fachstellen frühestens 2029 eröffnet werden können – es braucht Ausführungsrecht, Formulare, Schulung und kantonale Umsetzung. Wer heute überschuldet ist, kann sich darauf nicht berufen. Was sich daraus heute ergibt, ist etwas anderes: Die Unterlagen, die ein solches Verfahren verlangt – vollständige Gläubigerliste, Belege, nachvollziehbares Budget, lückenlose Einnahmenaufzeichnung –, sind genau jene, die auch jede Zahlungsvereinbarung und jede Revision der Pfändungsquote braucht. Wer jetzt Ordnung schafft, arbeitet nicht für 2029, sondern für den nächsten Monat.

Vier Dinge, die den Spielraum erhalten

1. Nichts Gelbes ungeöffnet lassen. Die zehn Tage für den Rechtsvorschlag beginnen mit der Zustellung, nicht mit dem Lesen. Eine Adresse, an der Post zuverlässig ankommt, ist der banalste und wirksamste Schutz – gerade bei häufigen Wechseln zwischen Arbeitsorten.

2. Einnahmen aufschreiben, auch bar. Wer die eigenen Zahlen hat, verhandelt über das Existenzminimum mit Belegen statt mit Behauptungen. Dasselbe Material trägt die Steuererklärung und verhindert die Schätzung, aus der später die nächste Betreibung entsteht.

3. Steuern und Prämien vor allem anderen. Über die Hälfte der Schulden in den Beratungsstellen ist Staatsschuld, und sie entsteht genau dort, wo nichts automatisch abgezogen wird. In Kantonen mit Quellensteuer im Prostitutionsgewerbe – der Kanton Bern führt dafür ein eigenes Merkblatt Q11, gültig ab 2026, mit pauschalem Gewinnungskostenabzug für Zimmermieten und einer Abrechnungspflicht der Betriebe – fällt dieses Risiko weitgehend weg. Wo es keine Quellensteuer gibt, muss das separate Konto diese Rolle übernehmen.

4. Beratung holen, bevor es eng wird – sie ist gratis. Die Fachstellen des Dachverbands Schuldenberatung Schweiz, Caritas und Plusminus beraten kostenlos und unterliegen der Schweigepflicht; sie verlangen keine Angaben zum Beruf, die man nicht machen will. Aufsuchende Angebote wie Isla Victoria in Zürich oder die Beratungsstellen in den grösseren Kantonen kennen die Branche und rechnen Budgets, die Tagesmieten und Saisonalität abbilden. Eine Beratung früh im Verfahren kostet nichts und verändert, wie viel Verhandlungsmasse überhaupt noch da ist.

Schulden sind in der Schweiz kein moralisches Urteil, sondern ein Verwaltungsvorgang mit Fristen. Wer die Fristen kennt, verliert nicht automatisch – und 2026 sind zwei davon zum ersten Mal seit Jahren zugunsten der Betroffenen verschoben worden.