Zwei Termine, ein Recht: Die Anmeldung nach dem ProstSchG im Saarland – Ablauf, Unterlagen und Fristen 2026

Wer im Saarland sexuelle Dienstleistungen anbietet, muss sich anmelden – das schreibt das bundesweite Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) vor, das seit dem 1. Juli 2017 gilt. So weit die Theorie. In der Praxis scheitern die ersten Schritte oft nicht am Willen, sondern an Unklarheit: Welche Behörde ist zuständig? Was muss zuerst passieren? Welche Papiere brauche ich, was kostet es, und wie lange gilt das Ganze?

Dieser Leitfaden nimmt genau diese Fragen auseinander. Er beschreibt nicht, wo im Saarland Sexarbeit erlaubt ist (das regeln die kommunalen Sperrbezirksverordnungen) und auch nicht, welche Beratungsstellen im Hintergrund helfen – sondern ausschließlich den bürokratischen Weg zur gültigen Anmeldung nach dem ProstSchG im Saarland: Ablauf, Unterlagen, Fristen. Verbindlich bleibt immer die zuständige Behörde; dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung, sondern bereitet dich auf die Termine vor.

Eine Behörde für das ganze Saarland

Das Saarland hat eine Besonderheit, die vieles vereinfacht: Es gibt nicht sechs oder zehn Anlaufstellen, sondern genau eine. Der Landtag hat am 24. Oktober 2017 das Ausführungsgesetz zum ProstSchG beschlossen und darin den Regionalverband Saarbrücken als zentrale Behörde für alle Aufgaben nach dem Gesetz benannt – saarlandweit.

Das heißt konkret: Egal, ob du in Saarbrücken, Neunkirchen, Homburg, Saarlouis oder St. Wendel arbeitest – für die Gesundheitsberatung, die Anmeldung und (für Betreiberinnen und Betreiber) die Erlaubnis ist immer dieselbe Stelle zuständig. Andere Bundesländer verteilen diese Aufgaben auf jedes einzelne Kreis- oder Stadtgesundheitsamt; das Saarland bündelt sie.

Die Anlaufstelle sitzt beim Gesundheitsamt des Regionalverbands:

Regionalverband Saarbrücken – Prostituiertenschutz
Stengelstraße 10–12, 66117 Saarbrücken
E-Mail: [email protected]

Wichtig vorweg: Sowohl die Gesundheitsberatung als auch die Anmeldung finden nur nach vorheriger Terminvereinbarung statt. Ein spontaner Besuch am Schalter führt nicht zum Ziel. Beide Schritte verlangen außerdem dein persönliches Erscheinen – eine Vertretung, eine Vollmacht oder eine reine Online-Anmeldung sieht das Gesetz nicht vor.

Zwei Schritte, nicht einer: erst Beratung, dann Anmeldung

Der häufigste Irrtum ist, die Anmeldung für einen einzigen Behördengang zu halten. Tatsächlich sind es zwei getrennte Termine in fester Reihenfolge. Die gesundheitliche Beratung nach § 10 ProstSchG muss vor der Anmeldung stattfinden – ohne ihre Bescheinigung nimmt dich die Anmeldestelle nicht an.

Schritt 1: Die gesundheitliche Beratung (§ 10 ProstSchG)

Die Gesundheitsberatung ist ein vertrauliches Einzelgespräch. Sie ist ausdrücklich keine Untersuchung und keine Zwangsvorsorge: Niemand tastet dich ab, niemand nimmt Blut, und niemand stellt ein „Gesundheitszeugnis“ über deinen Körper aus. Es geht um Information, nicht um Kontrolle.

Inhaltlich dreht sich das Gespräch um Themen wie:

  • Vermeidung und Symptome sexuell übertragbarer Infektionen,
  • Empfängnisverhütung und Schwangerschaft,
  • Safer-Sex-Praktiken und die im ProstSchG verankerte Kondompflicht,
  • Risiken von Alkohol- und Drogenkonsum,
  • freiwillige, anonyme Untersuchungs- und Testangebote sowie weitere Hilfs- und Beratungsstellen.

Du bestimmst mit, worüber gesprochen wird. Sprachbarrieren sind kein Ausschlussgrund: Bei Bedarf kann eine Dolmetscherin oder ein Sprachmittler zum Gespräch hinzugezogen werden – das verursacht für dich keine zusätzlichen Kosten.

Am Ende erhältst du eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Beratung. Dieses Papier ist dein Schlüssel für den zweiten Termin. Es enthält keine Diagnose und keine gesundheitlichen Angaben – nur die Bestätigung, dass die Beratung stattgefunden hat.

Termine für die Gesundheitsberatung vereinbarst du unter 0681 506-5361 oder 0681 506-5321.

Schritt 2: Die Anmeldung (§ 3 ff. ProstSchG)

Mit der frischen Beratungsbescheinigung in der Hand folgt der zweite Termin: die eigentliche Anmeldung der Prostitutionstätigkeit. Auch sie erfolgt persönlich beim Regionalverband. Dabei werden deine Angaben aufgenommen, und du bekommst am Ende die Anmeldebescheinigung ausgestellt – umgangssprachlich „Hurenpass“ genannt, amtlich schlicht der Nachweis deiner ordnungsgemäßen Anmeldung.

Ein verbreiteter Reibungspunkt: Die Beratungsbescheinigung darf zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht älter als drei Monate sein. Wer nach der Beratung zu lange wartet, muss den ersten Schritt wiederholen. Plane die beiden Termine also zeitlich beieinander.

Termine für die Anmeldung vereinbarst du unter 0681 506-5317 oder 0681 506-5318.

Welche Unterlagen du mitbringen musst

Die Liste ist überschaubar, aber jedes Dokument zählt – fehlt eines, verzögert sich der Termin. Für die Anmeldung brauchst du:

  1. Ein gültiges Ausweisdokument – Personalausweis, Reisepass oder ein anerkannter Pass- bzw. Ausweisersatz.
  2. Die Bescheinigung über die Gesundheitsberatung, die innerhalb der letzten drei Monate ausgestellt wurde.
  3. Wenn du Staatsangehörige eines Nicht-EU-Landes bist: einen Nachweis, dass du in Deutschland erwerbstätig sein darfst (etwa einen Aufenthaltstitel, der die selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit erlaubt).

Für den Beratungstermin selbst genügt in der Regel dein Ausweisdokument – die Beratung ist ohnehin der erste Kontakt. Da sich Details im Einzelfall unterscheiden können (etwa bei fehlenden Papieren oder unklarem Aufenthaltsstatus), lohnt sich vor dem ersten Termin ein kurzer Anruf: Die Mitarbeitenden sagen dir, was in deiner Situation nötig ist, bevor du unnötig zweimal kommst.

Was es kostet – und was der Alias bringt

Geld spielt an genau einer Stelle eine Rolle. Für die Ausstellung der Anmeldebescheinigung erhebt der Regionalverband eine Gebühr von 35 Euro. Die gesundheitliche Beratung selbst ist Teil des öffentlichen Auftrags nach dem ProstSchG und wird nicht wie eine Privatleistung abgerechnet – kläre die konkreten Kosten aber im Zweifel direkt beim Amt, da nur die Behörde verbindlich Auskunft gibt.

Besonders relevant für den Schutz deiner Privatsphäre ist die Aliasbescheinigung. Auf Wunsch stellt der Regionalverband zusätzlich zur Anmeldebescheinigung ein Dokument aus, das auf einen frei wählbaren Aliasnamen lautet. Der Sinn dahinter: Bei Kontrollen oder gegenüber Betreiberinnen musst du dann nicht deinen bürgerlichen Namen offenlegen, sondern kannst den Alias-Nachweis vorzeigen. Dein Klarname bleibt bei der Behörde hinterlegt, tritt im Arbeitsalltag aber nicht in Erscheinung. Wer Wert auf Trennung von Person und Kunstfigur legt, sollte den Alias von Anfang an mitbeantragen – nachträglich ist es ein zusätzlicher Weg.

Fristen und Gültigkeit: Wann du wieder ranmusst

Die Anmeldung ist keine einmalige Sache fürs Leben, sondern läuft ab – und zwar altersabhängig. Das Gesetz behandelt jüngere Erwachsene enger:

Ab 21 Jahren 18 bis 21 Jahre
Anmeldebescheinigung gültig 2 Jahre 1 Jahr
Bescheinigung der Gesundheitsberatung gültig 1 Jahr 6 Monate

Daraus ergibt sich ein Rhythmus, den viele übersehen: Die Gesundheitsberatung läuft schneller ab als die Anmeldung. Auch wenn deine Anmeldebescheinigung noch zwei Jahre gilt, musst du die Beratung zwischendurch erneuern – bei über 21-Jährigen jährlich, bei 18- bis 21-Jährigen sogar halbjährlich. Diese wiederkehrende Beratung ist der eigentliche Kern des „Schutz“-Gedankens im Gesetz: regelmäßiger, niedrigschwelliger Kontakt zum Gesundheitsamt.

Praktischer Tipp: Notiere dir beide Ablaufdaten getrennt und vereinbare den Folgetermin rechtzeitig – wegen der Terminpflicht kann es zwischen Anfrage und freiem Slot dauern. Wer erst am Ablauftag anruft, arbeitet im Zweifel eine Weile ohne gültige Papiere.

Was du im Arbeitsalltag dabeihaben musst

Die beiden Dokumente sind kein Aktenordner-Material für zu Hause. Das ProstSchG verlangt, dass du sowohl die Anmeldebescheinigung (oder die Aliasbescheinigung) als auch den Nachweis der aktuellen Gesundheitsberatung während der Tätigkeit mitführst und auf Verlangen vorzeigen kannst. Kontrollen können durch die zuständigen Behörden erfolgen; wer die Papiere nicht dabeihat oder ohne gültige Anmeldung arbeitet, riskiert ein Bußgeld.

Deshalb ist die Aliasbescheinigung mehr als eine Bequemlichkeit: Sie erlaubt dir, der Mitführ- und Vorzeigepflicht nachzukommen, ohne bei jeder Kontrolle deinen bürgerlichen Namen preiszugeben.

Sonderfälle, die häufig für Verwirrung sorgen

Ich wohne in Rheinland-Pfalz, arbeite aber im Saarland. Anmeldezuständig ist die Behörde am Ort der Tätigkeit bzw. – wenn du an wechselnden Orten arbeitest – nach den Regeln des ProstSchG. Wer im Saarland tätig werden will, klärt das am einfachsten telefonisch beim Regionalverband, bevor er einen Termin anderswo bucht.

Ich bin Betreiberin eines Prostitutionsgewerbes, keine Sexarbeiterin. Für dich gilt ein anderer Weg: nicht Anmeldung, sondern Erlaubnispflicht. Wer ein Prostitutionsgewerbe führt – von der Wohnung mit mehreren Zimmern bis zum Betrieb –, meldet das Gewerbe beim kommunalen Gewerbeamt an und stellt zusätzlich einen Erlaubnisantrag beim Regionalverband Saarbrücken. Die Erlaubnis ist an gesetzliche Mindestanforderungen an die Räume und an die Zuverlässigkeit der betreibenden Person geknüpft. Auskünfte für Gewerbetreibende gibt es unter 0681 506-5320. Diese Schiene ist ein eigenes Thema und hat mit der persönlichen Anmeldung als Sexarbeiterin nichts zu tun.

Ich möchte anonym bleiben. Vollständige Anonymität gegenüber der Behörde ist im System nicht vorgesehen – die Anmeldepflicht ist eine echte Pflicht. Was möglich ist: die Trennung von Klarname und Arbeitsname über die Aliasbescheinigung. Wer diesen Schutz will, spricht ihn beim Termin aktiv an.

Warum es kaum saarländische Zahlen gibt

Wer nach belastbaren Statistiken für das Saarland sucht, stößt auf eine Lücke – und die ist erklärbar. Bundesweit waren zum Jahresende 2024 rund 32.300 Personen nach dem ProstSchG gültig angemeldet, ein Plus von 5,3 Prozent gegenüber 2023 (30.600). Für das Saarland allerdings, so das Statistische Bundesamt, war eine rechtzeitige Datenlieferung zur Erhebung 2024 nicht möglich; für das Deutschlandergebnis wurden ersatzweise die saarländischen Werte aus 2023 herangezogen.

Das heißt für dich zweierlei. Erstens: Eine aktuelle, verlässliche Kopfzahl der im Saarland angemeldeten Sexarbeiterinnen für 2024/2025 gibt es öffentlich schlicht nicht – wer eine nennt, schätzt. Zweitens: Das Saarland ist ein kleines Flächenland mit entsprechend kleinen absoluten Zahlen, weshalb einzelne Meldelücken statistisch stärker durchschlagen als in Nordrhein-Westfalen oder Bayern. Für die Praxis der Anmeldung ändert das nichts – die Pflicht und der Ablauf stehen unabhängig von der Statistik.

So bereitest du dich auf die beiden Termine vor

Eine kompakte Checkliste, damit kein Termin platzt:

  • Reihenfolge einhalten: zuerst Gesundheitsberatung, dann Anmeldung.
  • Beide Termine früh vereinbaren – wegen der Terminpflicht kann Wartezeit entstehen (Beratung: 0681 506-5361 / -5321; Anmeldung: 0681 506-5317 / -5318; [email protected]).
  • Termine eng takten: Die Beratungsbescheinigung darf bei der Anmeldung höchstens drei Monate alt sein.
  • Ausweisdokument mitnehmen; als Nicht-EU-Bürgerin zusätzlich den Nachweis der Erwerbserlaubnis.
  • Alias mitbeantragen, wenn du Klarname und Arbeitsname trennen willst.
  • 35 Euro für die Anmeldebescheinigung einplanen.
  • Ablaufdaten notieren – Beratung getrennt von der Anmeldung, weil sie früher ausläuft.
  • Sprachmittlung anfragen, falls nötig – sie ist kostenlos.

Fazit

Die Anmeldung nach dem ProstSchG im Saarland ist verwaltungstechnisch klarer geregelt als in vielen anderen Bundesländern, weil eine einzige Stelle – der Regionalverband Saarbrücken – alles bündelt. Der Weg ist zweistufig (erst Beratung, dann Anmeldung), verlangt persönliches Erscheinen nach Terminvereinbarung, ein Ausweisdokument, gegebenenfalls den Erwerbsnachweis und 35 Euro für die Bescheinigung. Wer die Reihenfolge, die Drei-Monats-Grenze und die getrennten Ablauffristen im Blick behält, kommt ohne Doppelwege durch.

Weil sich Gebühren, Öffnungszeiten und Detailanforderungen ändern können und dein Einzelfall abweichen mag, gilt am Ende immer die Auskunft der zuständigen Behörde: Ein kurzer Anruf beim Regionalverband Saarbrücken vor dem ersten Termin erspart im Zweifel den zweiten Anlauf.


Quellen: Regionalverband Saarbrücken – Informationen für Prostituierte, Regionalverband Saarbrücken – Prostituiertenschutz, Prostituiertenschutzgesetz.info – Umsetzung im Saarland, saarland.de – Prostitution, Statistisches Bundesamt – Prostituiertenschutz 2024. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.