Wer im Saarland darüber nachdenkt, Räume für sexuelle Dienstleistungen bereitzustellen – ein Laufhaus, ein Studio, eine vermietete Terminwohnung –, stößt sehr schnell auf eine Besonderheit dieses Bundeslandes: Es gibt nur eine einzige zuständige Stelle. Nicht sechs Landkreise mit sechs Auslegungen, nicht ein Ordnungsamt pro Stadt, sondern ein Haus für das gesamte Landesgebiet. Unter den Flächenländern ist das ein Sonderweg, und er prägt fast alles, was in diesem Artikel folgt.
Die Erlaubnispflicht für Prostitutionsstätten im Saarland ist dabei kein Formalakt, den man nachträglich erledigt. Sie entscheidet darüber, ob ein Betrieb überhaupt existieren darf, an welchem Ort, mit welchem Konzept und in welchen konkreten Räumen. Und sie betrifft nicht nur Betreiberinnen und Betreiber: Wer als Sexarbeiterin oder Sexarbeiter in einem Haus arbeitet, das keine Erlaubnis hat, verliert im Zweifel von einem Tag auf den anderen den Arbeitsplatz – auch bei einwandfreier eigener Anmeldung.
Zwei Verfahren, ein Haus
Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) des Bundes ist seit dem 1. Juli 2017 in Kraft. Es trennt zwei Dinge sauber voneinander:
- die Anmeldepflicht für Personen, die selbst sexuelle Dienstleistungen erbringen (mit vorheriger gesundheitlicher Beratung und der Anmeldebescheinigung, umgangssprachlich „Hurenpass“),
- die Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe, also für alle, die gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit sexuellen Dienstleistungen anderer Personen anbieten oder Räumlichkeiten dafür bereitstellen.
Welche Behörde das umsetzt, bestimmt jedes Bundesland selbst. Der Landtag des Saarlandes hat sich am 24. Oktober 2017 dafür entschieden, beide Aufgabenblöcke bei einer einzigen Stelle zu bündeln: beim Regionalverband Saarbrücken, dessen Zuständigkeit sich hier ausnahmsweise über das gesamte Land erstreckt. Zuständig ist der Fachdienst 53 – Gesundheitsamt, Bereich Prostituiertenschutz und Regulierung des Prostitutionsgewerbes. Anträge gehen an das Postfach 103055, 66030 Saarbrücken; für Rückfragen von Gewerbetreibenden nennt der Regionalverband die Rufnummer 0681 506-5320.
Ein praktischer Hinweis vorab: Das Gesundheitsamt hat seinen Standort verlegt. Neuere Angaben nennen die Konrad-Zuse-Straße 9b in Saarbrücken-Burbach, ältere Seiten noch die Stengelstraße 10–12. Wer einen Termin wahrnimmt, sollte die Adresse unmittelbar vorher auf der Seite des Regionalverbands prüfen, statt sich auf eine gespeicherte Anfahrt zu verlassen.
Dass Anmeldung und Gewerbeaufsicht im selben Haus sitzen, hat zwei Seiten. Positiv: Es gibt eine einheitliche Verwaltungspraxis statt eines Flickenteppichs, kurze Wege und Ansprechpersonen, die den Markt im Land tatsächlich kennen. Wie das Anmeldeverfahren für Sexarbeitende im Detail abläuft, ist in unserem Beitrag zu Ablauf, Unterlagen und Fristen der ProstSchG-Anmeldung beschrieben. Die andere Seite: Es gibt keine zweite Behörde, bei der man es anders versuchen könnte. Eine einmal gebildete Einschätzung zu einem Betrieb oder zu einer Person gilt landesweit.
Was rechtlich als Prostitutionsstätte gilt
Das Gesetz definiert in § 2 ProstSchG, worum es geht. Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt. Prostitutionsstätten sind Gebäude, Räume und andere ortsfeste Anlagen, die als Betriebsstätte zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden.
Neben der Prostitutionsstätte kennt das Gesetz drei weitere Formen des erlaubnispflichtigen Gewerbes: Prostitutionsfahrzeuge, Prostitutionsveranstaltungen und die Prostitutionsvermittlung – also etwa Escortagenturen. In der Bundesstatistik dominiert klar die erste Kategorie: Von den Ende 2025 gemeldeten Prostitutionsgewerben waren laut Statistischem Bundesamt rund 93 Prozent Prostitutionsstätten, 5 Prozent Vermittlungen und zusammen 2 Prozent Fahrzeuge und Veranstaltungen.
Die Grenze zur Wohnungsprostitution
Die in der Praxis wichtigste Abgrenzung ist auch die am häufigsten missverstandene. Entscheidend ist nicht die Zimmerzahl und nicht das Schild an der Tür, sondern die Frage, ob jemand für andere Räume oder Leistungen bereitstellt und daraus wirtschaftlichen Vorteil zieht.
- Wer allein in der eigenen Wohnung auf eigene Rechnung arbeitet, betreibt kein Prostitutionsgewerbe. Für diese Person gilt die Anmeldepflicht, nicht die Erlaubnispflicht.
- Wer eine Wohnung gezielt zur Ausübung der Prostitution an andere vermietet oder untervermietet, stellt Räumlichkeiten bereit – und rutscht damit in die Erlaubnispflicht.
Genau an dieser Kante entstehen die typischen Saarland-Fälle: Zwei Kolleginnen teilen sich eine Terminwohnung, eine von beiden hat den Mietvertrag und nimmt von der anderen eine Tagesmiete. Aus Sicht der Beteiligten ist das eine Kostenteilung. Aus Sicht des Gesetzes kann die Person mit dem Mietvertrag zur Betreiberin geworden sein – mit Erlaubnispflicht, Betriebskonzept und Bußgeldrisiko. Das ist kein Automatismus, sondern eine Einzelfallbeurteilung, und sie gehört vor dem Einzug geklärt, nicht danach. Ein kurzer, dokumentierter Anruf beim Fachdienst 53 kostet nichts und ist die einzige belastbare Auskunft.
Der Ort entscheidet, bevor der Antrag beginnt
Eine Erlaubnis nach dem ProstSchG heilt keinen Ortsverstoß. Sperrbezirksrecht und Gewerbeerlaubnis sind zwei getrennte Spuren, die im Saarland unglücklich ineinandergreifen: Ein Antrag für eine Adresse, an der Prostitution ohnehin verboten ist, wird nicht zum Erfolg führen, egal wie gut das Konzept ist.
Die Landesverordnung über das Verbot der Prostitution vom 16. Januar 2018 arbeitet mit einem für Deutschland ungewöhnlich schlichten Maßstab: der Einwohnerzahl. Nach § 2 der Verordnung ist die Ausübung der Prostitution in Gemeinden bis 30.000 Einwohnern verboten. Nach § 3 sind Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern ermächtigt, für Teile ihres Gebiets eigene Verbotsverordnungen zu erlassen.
Praktisch bedeutet das: Der legale Raum für eine Prostitutionsstätte beschränkt sich im Saarland von vornherein auf die wenigen größeren Städte – allen voran die Landeshauptstadt Saarbrücken –, und innerhalb dieser Städte noch einmal auf das, was die jeweilige kommunale Verordnung übrig lässt. Wer eine konkrete Adresse im Blick hat, sollte deshalb zuerst prüfen, ob die Gemeinde die Schwelle überhaupt überschreitet und ob sie von der Ermächtigung Gebrauch gemacht hat. Welche Orte nach heutigem Stand in Frage kommen, haben wir in der Übersicht zu Sperrbezirken und erlaubten Orten im Saarland zusammengetragen; Straßenprostitution ist zudem nur auf drei ausgewiesenen Straßenabschnitten in Saarbrücken zulässig.
Dieser bevölkerungsbezogene Zuschnitt ist bundesweit nicht der Normalfall. Hamburg etwa knüpft nicht an Einwohnerzahlen an, sondern an die Wahrnehmbarkeit von außen – dort entscheidet, wie wir in der Analyse der Hamburger Sichtachsen-Systematik beschrieben haben, im Zweifel der Blick aus dem Nachbarfenster und nicht der Stadtteil. Beide Modelle führen zu völlig unterschiedlichen Standortfragen.
Was das Oberverwaltungsgericht 2020 gekippt hat
Dass kommunale Verbotsverordnungen nicht unantastbar sind, hat das Saarland selbst vorgeführt. Die Landeshauptstadt Saarbrücken hatte am 10. Januar 2019 eine „Verordnung über das Verbot der Prostitution“ erlassen, die einen großflächigen Sperrbezirk über die gesamte Innenstadt legte. Eine Betreiberin einer Prostitutionsstätte zog dagegen im Normenkontrollverfahren vor Gericht – mit Erfolg.
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes erklärte die Verordnung mit Urteil vom 30. Juni 2020 (Aktenzeichen 2 C 252/19) teilweise für unwirksam, soweit sie Prostitutionsstätten und Wohnungen betraf. Die Begründung ist für Betreiber lehrreich: Ein Verbot nach Art. 297 Abs. 1 Satz 1 EGStGB setzt voraus, dass es zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstands erforderlich ist. Diese Erforderlichkeit ließ sich für das weiträumig gezogene Innenstadtgebiet nicht flächendeckend belegen – unter anderem nicht für die Umgebung des Betriebs der Antragstellerin in der Nähe des Hauptbahnhofs. Eine Kommune muss also begründen, warum ausgerechnet dieser Bereich schutzbedürftig ist; eine pauschale Linie um die Innenstadt reicht dafür nicht.
Die Stadt hat im Nachgang neu bekannt gemacht. Wer heute plant, sollte deshalb nicht mit einer alten PDF-Kopie arbeiten, sondern die aktuell geltende Fassung bei der Landeshauptstadt abfragen – und im Streitfall anwaltlich prüfen lassen, ob die für die konkrete Adresse getroffene Regelung den Maßstab des Gerichts erfüllt.
Der Antrag: Konzept, Zuverlässigkeit, Räume
Ist der Ort geklärt, beginnt das eigentliche Erlaubnisverfahren nach § 12 ProstSchG. Ein Detail dieser Vorschrift wird regelmäßig unterschätzt: Die Erlaubnis für eine Prostitutionsstätte wird gleichzeitig für ein bestimmtes Betriebskonzept und für bestimmte bauliche Anlagen und Räume erteilt. Sie ist also doppelt gebunden. Ein Umzug in die Nachbarstraße, ein zusätzlich angemietetes Stockwerk oder eine grundlegende Änderung des Betriebsmodells sind keine internen Entscheidungen, sondern Anlass, erneut mit der Behörde zu sprechen.
Das Betriebskonzept
§ 16 ProstSchG verlangt, dass das Betriebskonzept die wesentlichen Merkmale des Betriebs und die Vorkehrungen zur Einhaltung der gesetzlichen Pflichten beschreibt. Der Regionalverband konkretisiert das für seine Praxis: Darzustellen sind die typischen organisatorischen Abläufe, die Rahmenbedingungen, unter denen die sexuellen Dienstleistungen erbracht werden, und die Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass im Betrieb niemand arbeitet, dem dies nach dem Gesetz verwehrt ist – insbesondere keine Personen unter 21 Jahren ohne die dafür vorgesehenen Voraussetzungen und keine Menschen, die zur Prostitution gezwungen werden.
Der Prüfmaßstab ist dabei ausdrücklich inhaltlich, nicht nur formal: Betriebe, deren Konzept mit der Selbstbestimmung der dort tätigen Personen unvereinbar ist oder Ausbeutung ermöglicht, erhalten keine Erlaubnis. Konkret heißt das, dass Konstruktionen mit Anwesenheitspflichten, vorgeschriebenen Preisen, erzwungenen Dienstleistungsarten oder faktischen Schuldverhältnissen gegenüber dem Haus im Konzept nicht nur unerwähnt bleiben dürfen – sie dürfen nicht stattfinden.
Die Zuverlässigkeit
§ 14 ProstSchG listet die Versagungsgründe, § 15 regelt die Zuverlässigkeit der antragstellenden Person. Geprüft wird über Führungszeugnis und Behördenauskünfte; einschlägige Vorstrafen, etwa aus dem Umfeld von Menschenhandel, Zuhälterei oder Gewaltdelikten, sind der klassische Ablehnungsgrund. Die gute Nachricht für seriöse Betriebe: Liegt kein Versagungsgrund vor, besteht ein Anspruch auf die Erlaubnis. Es handelt sich nicht um eine Ermessensentscheidung, bei der die Behörde frei wäre. Die Erteilung ist gebührenpflichtig.
Die Räume
§ 18 ProstSchG formuliert Mindestanforderungen an die genutzten Anlagen, die im Saarland anhand der eingereichten Pläne geprüft werden. Dazu gehören unter anderem:
- ein geeignetes Notrufsystem in den Räumen, in denen sexuelle Dienstleistungen erbracht werden, das ohne größeren Aufwand und ohne erhebliche Zeitverzögerung einen Notruf und Folgemaßnahmen auslösen kann,
- Türen, die sich jederzeit von innen öffnen lassen,
- angemessene Sanitärräume sowie geeignete Pausen- und Ruheräume für die tätigen Personen und das Personal,
- einzeln abschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche Gegenstände,
- und die Vorgabe, dass Räume, in denen sexuelle Dienstleistungen erbracht werden, nicht zugleich als Schlaf- oder Wohnraum zweckbestimmt sein dürfen.
Für Prostitutionsstätten in Wohnungen kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von einzelnen Anforderungen zulassen, wenn deren Erfüllung unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde und die berechtigten Interessen der tätigen Personen, der Beschäftigten und der Kundschaft anderweitig sichergestellt sind. Diese Ausnahmeklausel ist für kleine saarländische Betriebe oft der entscheidende Hebel – sie muss aber beantragt und begründet werden, sie entsteht nicht von selbst.
Der Punkt mit der Schlafstätte verdient eine Klarstellung, weil er im Milieu für Verwirrung sorgt: Verboten ist, das Arbeitszimmer zugleich als Wohnraum zu widmen. Ein Haus darf durchaus getrennte Übernachtungsmöglichkeiten vorsehen – sie gehören dann ins Konzept und in die Pläne.
Pflichten, die nach der Erlaubnis beginnen
Mit der Erteilung ist das Verfahren nicht abgeschlossen, sondern beginnt der Dauerbetrieb unter Aufsicht. Der Regionalverband führt nicht nur das Erlaubnisverfahren, sondern auch die laufende Überwachung. Für Betreibende besonders relevant:
- Kondompflicht und Aushang (§ 32 ProstSchG): Kundschaft und Sexarbeitende müssen beim Geschlechtsverkehr Kondome verwenden. Betreiber sind verpflichtet, auf die Kondompflicht durch einen deutlich sichtbaren Aushang in der Prostitutionsstätte hinzuweisen. Ebenfalls untersagt ist Werbung, die sexuelle Dienstleistungen unter Hinweis auf ungeschützten Verkehr anbietet oder ankündigt – auch in mittelbarer oder sprachlich verschleierter Form. Das betrifft Anzeigentexte und Profiltexte unmittelbar.
- Bindung an Konzept und Räume: Änderungen an dem, wofür die Erlaubnis erteilt wurde, gehören der Behörde angezeigt.
- Kontrolle der Anmeldungen: Wer im Haus arbeitet, muss gültig angemeldet sein. Das zu überprüfen, ist keine Kür, sondern Teil dessen, was ein tragfähiges Betriebskonzept leisten muss.
- Mitwirkung bei der Aufsicht: Die Behörde darf prüfen. Ein Betrieb, der Unterlagen nicht vorlegen kann, riskiert Auflagen bis hin zum Widerruf.
Was das für Sexarbeitende bedeutet
Die Erlaubnispflicht ist formal eine Betreiberangelegenheit, praktisch aber ein Qualitätsmerkmal des Arbeitsplatzes. Wer sich für ein Haus entscheidet, kann und sollte fragen: Liegt eine Erlaubnis nach § 12 ProstSchG vor? Gibt es ein Notrufsystem im Zimmer? Lässt sich die Tür von innen öffnen? Gibt es einen abschließbaren Platz für persönliche Sachen, einen Pausenraum, sanitäre Anlagen, die diesen Namen verdienen? Das sind keine überzogenen Ansprüche – es ist der gesetzliche Mindeststandard, an den die Erlaubnis geknüpft ist.
Ebenso wichtig ist, was die Erlaubnis nicht erledigt. Sie ersetzt weder die eigene Anmeldung noch die gesundheitliche Beratung. Sie ersetzt auch nicht die steuerliche Seite der Tätigkeit: Einkommensteuer, die Frage der Umsatzsteuerpflicht und die im Milieu verbreitete Vorauszahlung über das Düsseldorfer Verfahren laufen unabhängig vom Status des Hauses – und im grenznahen Saarland mit ein paar Eigenheiten, die wir in unserem Beitrag zu Steuern und Sozialversicherung im Saarland behandelt haben. Und sie ersetzt keine Beratung: Wer Druck, Gewalt oder Ausbeutung erlebt, findet die richtigen Anlaufstellen in unserer Übersicht dazu, wer im Saarland tatsächlich zuständig ist. Der Regionalverband selbst informiert unter der Marke „Fair Play“ über Safer Sex, anonyme Testangebote im Saarland und über Wege bei Ausbeutung und Gewalt.
Ein kleines Land mit einer Lücke in der Statistik
Bundesweit waren Ende 2025 rund 32.500 Prostituierte gültig angemeldet, ein Plus von 0,7 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Die Zahl der Erlaubnisse für Prostitutionsgewerbe lag nahezu unverändert bei rund 2.260. Über das Saarland selbst lässt sich aus diesen Zahlen weniger ablesen, als man erwarten würde: Laut Qualitätsbericht des Statistischen Bundesamtes konnte das Land für die Erhebung zum Jahr 2024 nicht rechtzeitig liefern, sodass für das Bundesergebnis die Werte aus 2023 übernommen wurden.
In behördlichen Mitteilungen des Regionalverbands wurde die Größenordnung im Land früher mit schätzungsweise rund 1.500 tätigen Personen und etwa 200 Prostitutionsstätten beschrieben. Das ist eine Schätzung ohne Stichtag und sollte nicht mit amtlicher Statistik verwechselt werden – sie zeigt aber, dass zwischen der Zahl der erlaubten Betriebe und dem, was tatsächlich stattfindet, eine Lücke liegt. Für Betreiber mit sauberem Verfahren ist das eher ein Argument als ein Hindernis: Eine Erlaubnis ist in einem solchen Markt ein belastbarer Unterschied, kein bürokratisches Beiwerk.
Die Reihenfolge, die Zeit spart
Wer im Saarland ernsthaft plant, fährt mit dieser Abfolge am besten:
- Ort zuerst. Hat die Gemeinde mehr als 30.000 Einwohner? Existiert eine kommunale Verbotsverordnung, und was sagt sie zur konkreten Adresse in ihrer aktuellen Fassung?
- Baurecht und Nutzung parallel klären. Die ProstSchG-Erlaubnis ersetzt keine baurechtlich zulässige Nutzung; das ist ein eigenes Verfahren bei der Kommune.
- Abgrenzung klären, ob überhaupt ein Prostitutionsgewerbe vorliegt – besonders bei geteilten Wohnungen und Tagesmieten.
- Vorgespräch beim Fachdienst 53 des Regionalverbands führen und die dort bereitgestellten Hinweise für Betreiber sowie die Vorlagen zum Betriebskonzept anfordern.
- Betriebskonzept und Raumpläne erstellen, Anforderungen aus § 18 abarbeiten, Ausnahmen für Wohnungen ausdrücklich beantragen und begründen.
- Antrag einreichen, Unterlagen zur Zuverlässigkeit beibringen, Gebühren einplanen.
Und der wichtigste Satz zum Schluss: Verbindlich ist keine Website und kein Ratgeber, sondern die Auskunft der zuständigen Behörde. Im Saarland ist das für Fragen der Erlaubnis und der Aufsicht über Prostitutionsstätten der Regionalverband Saarbrücken, Fachdienst 53 – Gesundheitsamt; für den Ort zusätzlich die jeweilige Kommune. Ein dokumentiertes Vorgespräch dort ist billiger als jede nachträgliche Korrektur.