Am 1. Juli 2021 hat sich im Kanton Waadt etwas verschoben, das viele Betriebe erst Jahre später zu spüren bekommen: Aus der blossen Meldung eines Salons wurde eine Bewilligung. Der Grosse Rat hatte die Teilrevision des Gesetzes über die Ausübung der Prostitution (LPros, BLV 943.05) am 1. Oktober 2019 verabschiedet, der Staatsrat erliess am 9. Juni 2021 das dazugehörige Ausführungsreglement (RLPros, BLV 943.05.1). Bestehende Salons bekamen eine Übergangsfrist bis zum 31. März 2022, um ein vollständiges Gesuch einzureichen.
Diese Bewilligung ist nicht unbefristet. Sie gilt in der Regel fünf Jahre und muss mindestens zwei Monate vor Ablauf erneuert werden – zu denselben Bedingungen wie beim ersten Mal. Wer also in der Übergangswelle 2021/2022 bewilligt wurde, hält ein Dokument, dessen Verfalldatum in diesen Monaten näher rückt. Das ist der praktische Grund, warum sich ein genauer Blick auf das Waadtländer Bewilligungsregime 2026 lohnt – nicht nur für Neueinsteigende, sondern gerade für die Betriebe, die sich längst eingerichtet glauben.
Dieser Text behandelt die Betriebsseite: Salons und Escort-Agenturen, die Person, die dafür geradesteht, das Dossier, die laufenden Auflagen. Die persönliche Meldepflicht der Sexarbeitenden selbst ist eine davon getrennte Angelegenheit – wie das Informationsgespräch bei der Kantonspolizei abläuft und wer dafür zuständig ist, steht in unserem Beitrag zu Meldepflicht und Zuständigkeiten im Kanton Waadt.
Was im Kanton Waadt bewilligungspflichtig ist
Das Gesetz kennt zwei bewilligungspflichtige Betriebsformen und eine Meldepflicht für Personen.
Der Salon. Die Waadtländer Definition ist weit: Als Salon gilt jeder dem Blick der Öffentlichkeit entzogene Begegnungsort, an dem Prostitution ausgeübt wird. Das umfasst die klassische Wohnung ebenso wie grössere Betriebe. Nach Art. 9 LPros braucht die Ausübung eines Salons zwingend eine vorgängige Bewilligung der Police cantonale du commerce (PCC), erteilt wird sie an die verantwortliche Person.
Die Escort-Agentur. Mit der Revision kam ein eigenes Kapitel IVbis dazu. Nach Art. 17a LPros gilt als Escort-Agentur jede Person oder jedes Unternehmen, die gegen Entgelt potenzielle Kundschaft mit Personen in Kontakt bringt, die Prostitution ausüben. Für Agenturen gelten dieselben Regeln wie für Salons – Bewilligungsregime und Registerpflicht ausdrücklich eingeschlossen. Auch hier: Gesuch mindestens 30 Tage vorher, Gebühr CHF 500.
Die Person. Wer Sexarbeit oder den Escort-Beruf ausübt, meldet sich persönlich bei der Kantonspolizei an (Art. 4 LPros). Diese Meldung ist kostenlos und ersetzt keine Betriebsbewilligung – und umgekehrt.
Die Reihenfolge, an der Dossiers scheitern
Der häufigste Fehler ist nicht ein fehlendes Dokument, sondern die falsche Reihenfolge. Die PCC selbst beschreibt den Weg zu einem neuen Salon in vier Schritten, und die ersten beiden führen nicht nach Epalinges, sondern aufs Gemeindehaus.
Zuerst die Gemeinde
Schritt eins: bei der Gemeinde abklären, ob an der vorgesehenen Adresse überhaupt ein Salon entstehen darf. Die Gemeinden können die Salonprostitution an bestimmten Orten oder zu bestimmten Zeiten verbieten oder einschränken – das ist in Art. 7 LPros und Art. 5 RLPros so angelegt. Schritt zwei: ebenfalls bei der Gemeinde klären, ob eine öffentliche Auflage (enquête publique) nötig ist oder ob eine Befreiung davon erteilt werden kann. Erst danach, Schritt drei, geht das Gesuch an die PCC.
Dahinter steckt mehr als Bürokratie. Die Einrichtung oder Zweckänderung von Räumen zu einem Salon ist baurechtlich eine Nutzungsänderung. Art. 9h LPros stellt zusätzlich klar, dass jede Schaffung, Umgestaltung oder Zweckänderung eines Salons einer Spezialbewilligung der PCC bedarf – die Vorschriften des Raumplanungs- und Baugesetzes bleiben davon ausdrücklich vorbehalten. Zwei Verfahren, zwei Behörden, eine Reihenfolge.
Wie sehr eine solche Auflagefrist zum eigentlichen Nadelöhr wird, zeigt der Vergleich mit anderen Kantonen eindrücklich – etwa dort, wo die öffentliche Auflage einen ganzen Kleinkanton mitreden lässt. In der Waadt entscheidet jede Gemeinde für sich, ob und wie lange aufgelegt wird; eine kantonal einheitliche Frist gibt es für diesen Schritt nicht. Wer wissen will, was in Lausanne, Vevey, Montreux oder Yverdon-les-Bains konkret gilt, muss das kommunale Reglement lesen oder bei der zuständigen Stelle nachfragen – in der Region Riviera etwa nimmt der interkommunale Dienst Sécurité Riviera die Salonmeldung über ein eigenes Formular entgegen.
Dann der Kanton
Bevor die PCC über ein Gesuch entscheidet, holt sie nach Art. 9 RLPros zwingend den Vorbescheid (préavis) der betroffenen Gemeinde ein. Fehlt im Dossier die kommunale Nutzungsbewilligung, kann sie bei der Gemeinde die Bestätigung einverlangen, dass die Räume den raumplanungs- und baurechtlichen Anforderungen genügen.
Ein Detail aus dem offiziellen Formular, das in der Praxis oft übersehen wird: Die maximalen Öffnungszeiten eines Salons ergeben sich aus der kommunalen Regelung – vorbehalten bleiben strengere Bedingungen im Nutzungsbewilligungsentscheid (permis d’utiliser). Wer die Zeiten im Gesuch grosszügig einträgt, bekommt sie nicht automatisch bewilligt.
Die Person, nicht das Lokal
Die Waadtländer Bewilligung hängt an einem Menschen. Jeder Salon muss nach Art. 9a LPros mit einer personne responsable versehen sein, die faktisch und rechtlich für die Leitung geradesteht und diese in voller Unabhängigkeit ausübt. Wird der Salon von einer juristischen Person betrieben, muss die verantwortliche Person innerhalb dieser Gesellschaft eine massgebende Entscheidungsmacht halten – als Verwaltungsrätin einer AG oder als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gilt das von Gesetzes wegen als gegeben.
Die Voraussetzungen nach Art. 9b LPros sind kumulativ. Die verantwortliche Person muss Schweizer Staatsangehörige sein oder die Bedingungen für eine selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz erfüllen, in der Schweiz Wohnsitz haben, handlungsfähig sein, durch Vorleben und Verhalten volle Gewähr für Ehrenhaftigkeit und Zahlungsfähigkeit im vorgesehenen Tätigkeitsbereich bieten und darf nicht mit einem Salonverbot nach Art. 17 LPros belegt sein. Zusätzlich müssen die Räume den Anforderungen des Baupolizei-, Umweltschutz-, Feuerpolizei- sowie des Gesundheits- und Hygienerechts genügen.
Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar; jede Form von Verleih oder Vermietung der Bewilligung ist verboten (Art. 9f LPros). Wer als neue verantwortliche Person einsteigt, darf die Tätigkeit nach Art. 16c LPros erst aufnehmen, wenn die PCC die Bewilligung erteilt hat – nicht ab Einreichung.
Gegen die Strohmann-Konstruktion richten sich gleich zwei Bestimmungen. Art. 14 RLPros verlangt, dass eine verantwortliche Person, die während des Betriebs ganz oder teilweise nicht in den Räumen ist, jederzeit und unverzüglich erreichbar bleibt. Und Art. 11 RLPros erlaubt die Verantwortung für mehrere Salons nur, wenn nachgewiesen wird, dass sie sich gleichzeitig führen lassen; nach Schliessungen oder wiederholten Verstössen kann die PCC die Zahl der Bewilligungen pro Person beschränken.
Wenn mehrere gemeinsam führen
Eine Besonderheit der Waadt: Nach Art. 12 RLPros können mehrere Personen, die selbst Sexarbeit leisten, einen Salon solidarisch führen. Sie legen dem Gesuch die Vereinbarung bei, die sie verbindet; sind die Bedingungen erfüllt, erhält jede von ihnen eine eigene Bewilligung. Der Preis dieser Lösung steht im gleichen Artikel: Die Inhaberinnen sind jederzeit solidarisch für den Betrieb verantwortlich und haften gemeinsam für die Einhaltung des Bundes-, Kantons- und Gemeinderechts. Für dieses Modell gibt es bei der PCC ein eigenes Formular. Die Gebühr beträgt gemäss kantonaler Leistungsseite ebenfalls CHF 500; da Art. 22 RLPros bei mehreren Gebührenpflichtigen solidarische Haftung vorsieht, lohnt sich vorab die Rückfrage, ob pro Entscheid oder pro Person verrechnet wird.
Das Dossier: Unterlagen, Fristen, Kosten
Das Gesuch läuft über das offizielle Formular der PCC, per Post an Police cantonale du commerce, Chemin des Boveresses 155, Case postale 50, 1066 Epalinges. Es muss mindestens 30 Tage vor dem gewünschten Beginn oder der Wiederaufnahme der Tätigkeit eingereicht werden.
Art. 7 RLPros listet die Beilagen auf – und das Formular verlangt sie der Reihe nach ab:
- Kopie des Ausweises (Schweizer Staatsangehörige) bzw. der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
- Wohnsitzbestätigung
- Bescheinigung über die Handlungsfähigkeit
- Strafregisterauszug, weniger als drei Monate alt
- Betreibungs- und Konkursregisterauszug, weniger als drei Monate alt
- Kopien sämtlicher Miet- und Untermietverträge zu den Salonräumen, inklusive aller Nachträge
- Kopie der kommunalen Bewilligung für die Zweckänderung der Räume zum Salon
- Kopie des kommunalen permis d’utiliser für dieselben Räume
- bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug der Betreibergesellschaft
Wird solidarisch geführt, müssen die personenbezogenen Unterlagen von allen Beteiligten kommen.
Die Gebühr für Erteilung, Verweigerung oder Erneuerung beträgt CHF 500 (Art. 27 RLPros) – bemerkenswert: auch die Verweigerung kostet. Ist das Gesuch fehlerhaft oder unvollständig, schickt die PCC es mit einer Frist zur Korrektur zurück; wird die Frist verpasst, gilt das Gesuch als zurückgezogen (Art. 8 RLPros). Und wer Alkohol ausschenken will, braucht zusätzlich eine besondere Lizenz nach dem Gastgewerbegesetz (LADB, BLV 935.31) – die Salonbewilligung deckt das ausdrücklich nicht ab.
Ein Salon darf erst ab dem Moment betrieben werden, in dem die Bewilligung vorliegt (Art. 9e LPros). Die Kantonspolizei wacht darüber, dass vorher nicht geöffnet wird; sie kann diese Aufgabe per Vereinbarung an die PCC, die Gemeinde oder die Gemeindepolizei delegieren. Ein ohne Bewilligung geöffneter Salon kann sofort geschlossen werden.
Was nach der Bewilligung gilt
Das Register
Jeder Salon führt ein Register der Personen, die dort Sexarbeit leisten (Art. 13 LPros, Art. 18 RLPros). Papier oder elektronisch ist beides zulässig, der Inhalt ist vorgegeben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Art, Nummer, Datum, Ausstellungsort und Gültigkeitsdauer des Ausweises sowie Beginn und Ende der Tätigkeit im Salon. Die Liste muss ständig aktuell sein. Jedes Register ist mindestens zehn Jahre nach dem letzten Eintrag aufzubewahren, und bei einer Schliessung ist es der Kantonspolizei in Papierform abzuliefern.
Miete, Untermiete und der Mietzins
Hier liegt der schärfste Eingriff der Revision. Nach Art. 9d LPros darf die verantwortliche Person die Salonräume nur an gemeldete Sexarbeitende vermieten oder untervermieten, und nur zu dem Zweck, dass diese dort persönlich Sexarbeit leisten. Jede andere Form der Vermietung braucht die vorgängige Zustimmung der PCC. Dazu kommt ein Register der Mietverträge mit Identität der Mietenden, Beginn und Ablauf, Kündigungsfrist und Mietzins; Art. 15 RLPros verlangt zusätzlich Kopien sämtlicher Verträge und Nachträge.
Art. 20 RLPros zieht die Linie: Einen übersetzten Mietzins zu verlangen gilt als Druckmittel im Sinne von Art. 16 LPros – also als Schliessungsgrund. Die Erläuterungen des Departements verweisen dafür auf die bundesgerichtliche Wucher-Rechtsprechung, die in jedem Fall von Wucher ausgeht, wenn der Mietzins mehr als 35 Prozent über dem Basiszins liegt.
Finanziell mindestens so riskant ist eine Frage, die in keinem Reglement steht: ob die Personen im Salon sozialversicherungsrechtlich wirklich selbständig sind. In einem Waadtländer Fall wurde ein Salonbetrieb für die Jahre 2017 bis 2022 mit einer AHV-Nachzahlung von CHF 254’312.85 konfrontiert. Warum diese Abgrenzung die teuerste Auflage überhaupt sein kann, haben wir am Beispiel des Arbeitgeberrisikos im Kanton Obwalden ausführlich beschrieben.
Hygiene, Sicherheit, eigene Zonen
Art. 19 RLPros wird ungewöhnlich konkret. Im Salon müssen die Räume regelmässig mit Reinigungsmittel unterhalten werden; die Sexarbeitenden müssen sich innerhalb des Salons waschen können; Präservative sind gratis oder höchstens zum Selbstkostenpreis bereitzustellen – für Sexarbeitende und Kundschaft; saubere Bettwäsche muss zur Verfügung stehen; alle Räume brauchen eine natürliche oder mechanische Belüftung. Und: Es müssen eigene Zonen für die Sexarbeitenden eingerichtet sein, namentlich ein reservierter Zugang zu Sanitäranlagen und ein Pausenraum.
Dazu kommen die Pflichten aus Art. 9c LPros: die Bedingungen der Sexarbeit gesetzeskonform halten, die Handlungsfreiheit nicht antasten, den Zugang zu Informationen sicherstellen, Drohungen, Gewalt und das Ausnützen einer Notlage oder Abhängigkeit verhindern, die Identität der Anwesenden kennen, dafür sorgen, dass keine Straftat begangen wird und sich keine minderjährige Person im Salon aufhält, Ordnung, Ruhe und öffentliche Gesundheit wahren, das Präventionsmaterial der Behörden und Fachstellen gratis verteilen und bei den Präventionsmassnahmen mitwirken.
Kontrollen, Schliessung, Entzug
Die zuständigen Behörden kontrollieren Salons und die darin anwesenden Personen – ausdrücklich auch angrenzende Privatwohnungen, die von Personen bewohnt oder genutzt werden, die den Salon bedienen (Art. 12 LPros). Die mit der Generaldirektion Gesundheit zusammenarbeitenden Fachstellen haben nach Art. 17 RLPros jederzeit Zugang zu den Räumen und den betroffenen Personen.
Art. 15 LPros zählt auf, wann die sofortige Schliessung angeordnet wird: Betrieb ohne Bewilligung; verantwortliche Person, welche die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt oder ihre Pflichten verletzt; Bewilligung, die auf offensichtlich falschen Angaben zur verantwortlichen Person, zum Ort, zu den Öffnungszeiten oder zu den dort tätigen Personen beruht; Räume, welche die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllen; Räume, die ohne Bewilligung umgebaut oder umgenutzt wurden oder in die der Betrieb verlegt wurde. Dauern die Umstände an, die zur sofortigen Schliessung geführt haben, kann nach Art. 16 LPros die definitive Schliessung folgen – auch ohne vorangegangene sofortige Schliessung. Art. 16a LPros zieht dann die Bewilligung ein, Art. 16b erlaubt die Annullierung auf schriftliches Gesuch der Inhaberin oder von Amtes wegen, wenn die Bewilligung nicht mehr tatsächlich genutzt wird. Lässt sich die Verantwortung einzelnen Personen zurechnen, kommt nach Art. 17 LPros ein Salonverbot dazu.
Entscheidend für die Praxis ist Art. 23a LPros: Verwaltungssanktionen nach diesem Gesetz sind unmittelbar vollstreckbar, ein Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung – ausser die Rechtsmittelbehörde ordnet auf Gesuch hin etwas anderes an. Genau das ist der Punkt, an dem ein formal gewonnenes Verfahren wirtschaftlich nichts mehr nützt; die Mechanik dahinter haben wir im Beitrag über den Bewilligungsentzug und seine Fristen auseinandergenommen. Strafrechtlich verweist Art. 26 LPros auf die Strafen von Art. 199 StGB – also Busse – unter anderem für Verstösse gegen die Art. 9 bis 9h, 13 bis 17 und 17a LPros.
Fünf Jahre sind schneller um, als sie klingen
Zurück zur Uhr vom Anfang. Die Erneuerung läuft nicht automatisch: Sie erfolgt auf Gesuch, das mindestens zwei Monate vor dem Ablaufdatum eingereicht sein muss, und es gelten dieselben Regeln und Bedingungen wie beim Erstgesuch (Art. 10 RLPros). Das heisst in der Praxis: wieder ein Strafregisterauszug jünger als drei Monate, wieder ein Betreibungsregisterauszug, wieder sämtliche Mietverträge inklusive der Nachträge der letzten Jahre, wieder CHF 500, wieder ein Vorbescheid der Gemeinde. Wer in dieser Zeit umgebaut oder umgenutzt hat, ohne das melden zu lassen, stolpert spätestens hier darüber. Die PCC kann im Übrigen auch eine kürzere Gültigkeitsdauer festlegen, wenn die Umstände es rechtfertigen.
Zum Kostenbild gehören die Nebenposten. Der Verordnungsentwurf, der dem Staatsratsbeschluss vom 9. Juni 2021 zugrunde lag, sieht für zusätzliche Interventionen – Briefe, Vorladungen, Bescheinigungen, Verwarnungen, Inspektionen, Entscheide – eine Staffel nach Arbeitsaufwand vor: CHF 300 für weniger als einen halben Arbeitstag, CHF 500 für einen halben, CHF 800 für einen ganzen Tag; für dringende Leistungen oder solche ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit kommt ein Zuschlag von bis zu 50 Prozent dazu. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage; wird nicht bezahlt, gewährt das Departement eine Nachfrist von 20 Tagen – und danach kann die Bewilligung suspendiert oder entzogen und der Fall bei der Präfektur angezeigt werden. Forderungen verjähren nach fünf Jahren. Für den verbindlichen, heute geltenden Tarif fragst du am besten direkt bei der PCC nach.
Dass ein laufender Betrieb nicht nur einmalige, sondern wiederkehrende Pflichten auslöst, ist kein Waadtländer Sonderweg: Im Nachbarkanton Neuenburg zeigt sich dasselbe Muster, wenn man anschaut, was nach der Bewilligung jedes Jahr fällig wird.
Wer hilft, bevor es teuer wird
Die PCC ist telefonisch unter 021 316 46 01 erreichbar, Montag bis Freitag von 8.30 bis 11.30 Uhr; der Schalter arbeitet ausschliesslich auf Termin. E-Mail: [email protected].
Fleur de Pavé, Avenue de Sévelin 32, 1004 Lausanne, 021 661 31 21, ist die im Kanton anerkannte Fachstelle; sie koordiniert die Information nach Art. 4 LPros, besucht Salons und betreibt seit 1996 einen Bus. Für Betreibende ist sie oft der schnellere Weg zu einer belastbaren Einschätzung als der Behördenweg. Dazu kommt die kantonale Kommission nach Art. 18 LPros, in der laut den Materialien zum Reglement unter anderem Kantonspolizei, PCC, Stadtpolizei Lausanne, Staatsanwaltschaft, die Generaldirektionen Gesundheit und soziale Kohäsion, das Bevölkerungsamt, die Generaldirektion Kind und Jugend sowie Fleur de Pavé und Astrée vertreten sind. Art. 22a LPros sieht für die beauftragten Fachstellen eine besondere Subvention zur Deckung der Betriebskosten vor.
Eine Nebenbemerkung zum Thema Nachweise: Dass ein Salon seit Jahren an einer Adresse besteht, begründet für sich genommen kein Recht, dort weiterzumachen – diese Grenze der blossen Gewohnheit haben wir am Freiburger Beispiel durchgespielt.
Was sich belegen lässt – und was nicht
Drei Zahlen zum Schluss, mit ehrlicher Herkunftsangabe. Der Kanton zählt nach Angaben der PCC im Schnitt rund hundert Salons; in einer Bilanz von Radio LFM anderthalb Jahre nach Inkrafttreten der Revision hiess es zugleich, die Zahl sei rückläufig. 295 Sexarbeitende waren 2025 im Kanton angemeldet – diese Zahl wurde im Oktober 2026 rund um das 30-Jahr-Jubiläum von Fleur de Pavé genannt. Und das Reglement wuchs mit der Revision von 12 auf 33 Artikel, was den Aufwandssprung für die Betriebe gut zusammenfasst.
Eine kantonal publizierte, laufend nachgeführte Statistik der erteilten, verweigerten oder entzogenen Salonbewilligungen ist öffentlich nicht greifbar. Wer belastbare aktuelle Zahlen braucht, fragt die PCC an. Und wer ein konkretes Projekt prüft, beginnt bei der Gemeinde – nicht beim Formular.
Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung und keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die LPros (BLV 943.05), das RLPros vom 9. Juni 2021 (BLV 943.05.1), das jeweilige kommunale Reglement und die Auskunft der zuständigen Behörde.