Zuerst das Gespräch, dann die Meldung: Sexarbeit im Kanton Waadt – Bewilligung, Meldepflicht und Zuständigkeiten 2026

Die meisten Kantone der Schweiz regeln Sexarbeit über Umwege: über das Baurecht, über die Gewerbepolizei, über eine Gemeindeordnung, die das Wort «Prostitution» kein einziges Mal nennt. Der Kanton Waadt gehört nicht dazu. Hier gibt es ein eigenes Gesetz, eine eigene Behörde, ein eigenes Verfahren – und einen Schritt, den es sonst kaum irgendwo gibt: Bevor die Meldung bei der Behörde gültig wird, sitzt man erst einmal bei einer Fachstelle am Tisch.

Wer verstehen will, wie Sexarbeit im Kanton Waadt funktioniert, muss deshalb drei Ebenen auseinanderhalten: die persönliche Meldepflicht, die Betriebsbewilligung – und die Gemeinde, die am Ende darüber entscheidet, ob an einer konkreten Adresse überhaupt gearbeitet werden darf. Dieser Text geht die drei Ebenen der Reihe nach durch.

Ein Kanton mit eigenem Gesetz

Grundlage ist das Gesetz über die Ausübung der Prostitution vom 30. März 2004 (Loi sur l’exercice de la prostitution, LPros, BLV 943.05). Es ist also nicht neu – neu ist, was 2019 daran geändert wurde. Der Grosse Rat verabschiedete am 1. Oktober 2019 eine Teilrevision, die zusammen mit dem Ausführungsreglement vom 9. Juni 2021 (RLPros, BLV 943.05.1) auf den 1. Juli 2021 in Kraft trat.

Diese Revision hat zwei Dinge verändert, die bis heute den Alltag prägen:

  1. Aus der bis dahin freiwilligen Meldung von Sexarbeitenden wurde eine Pflicht.
  2. Aus der blossen Anmeldung eines Salons wurde eine Bewilligungspflicht – der Betrieb braucht seither eine formelle Erlaubnis, nicht nur eine Notiz in einem Register.

Das ist ein anderer Ansatz als in vielen Deutschschweizer Kantonen, wo man sich die Regeln aus mehreren Erlassen zusammensuchen muss. Wer den Unterschied einordnen will, findet in der Übersicht dazu, wie sich kantonale Regelungen überhaupt lesen lassen, den nötigen Vergleichsmassstab. Waadt liegt darin am stark regulierten Ende – aber reguliert heisst hier ausdrücklich nicht verboten.

Die persönliche Meldepflicht: was sie ist und was sie nicht ist

Wer sich melden muss

Meldepflichtig ist jede Person, die im Kanton Waadt Prostitution oder Escort-Tätigkeit ausübt oder ausüben will. Die Meldung ist persönlich – sie kann nicht von einer Agentur, einem Salon oder einer Drittperson erledigt werden – und sie muss vor dem Beginn der Tätigkeit erfolgen. Erfasst werden unter anderem Name, Vorname, Geburtsdatum, Ort der Tätigkeit und ein Foto.

Entscheidend ist: Es gibt keine Untergrenze, ab der die Pflicht greift. Auch wer nur gelegentlich, nur an Wochenenden oder nur über Escort-Termine arbeitet, fällt darunter. Das unterscheidet Waadt deutlich von Kantonen, in denen gar keine eigene Erlaubnis für die einzelne Person existiert und nur der Betrieb im Fokus steht.

Der Schritt, den andere Kantone nicht kennen

Das Waadtländer Verfahren ist zweistufig. Zuerst meldet man sich für ein Informations- und Sensibilisierungsgespräch bei einer anerkannten Fachstelle an; die Anmeldung für die angebotenen Sessionen läuft über fleurdepave.ch. Erst danach wird die Meldung bei der Behörde validiert – die kantonalen Online-Dienstleistungen heissen entsprechend «Annoncer une activité de travailleur-se indépendante (TDS)» und «Valider l’entrevue pour une activité de travailleur-se indépendante (TDS)».

Inhaltlich geht es in diesem Gespräch um Rechte, Gesundheit, Risiken und Anlaufstellen, nicht um eine Prüfung. Man kann durchfallen? Nein. Aber ohne den Termin ist die Meldung nicht abgeschlossen.

Dieser Zwischenschritt ist der eigentliche Waadtländer Sonderweg: Der Staat schaltet zwischen sich und die meldepflichtige Person bewusst eine soziale Fachorganisation. Das senkt die Schwelle für Leute, die einer Polizeistelle grundsätzlich misstrauen – und es erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass jemand von Beratungsangeboten überhaupt je erfährt.

Der Behördentermin selbst

Für die Validierung braucht es Originaldokumente: gültige Identitätskarte oder Pass. Kopien oder Handyfotos reichen nicht, ohne Original wird die Meldung nicht abgeschlossen. Zuständig ist die kantonale Gewerbepolizei (Police cantonale du commerce, PCC), erreichbar über die Sammelseite vd.ch/tds und die Adresse [email protected]. Die telefonischen Schalterzeiten liegen von Montag bis Donnerstag bei 8.30–11.30 und 14.00–16.30 Uhr, freitags bei 8.30–11.30 und 14.00–16.00 Uhr.

Drei Punkte, die in der Praxis oft falsch erzählt werden:

  • Die Meldung ist kostenlos. Es wird keine Gebühr erhoben.
  • Sie ist einmalig und unbefristet. Es gibt keine jährliche Erneuerung, keine Kontrollkarte, die alle paar Wochen abläuft – anders als etwa in einzelnen österreichischen Bundesländern, mit denen das gelegentlich verwechselt wird.
  • Sie ist widerrufbar. Wer aufhört, kann die Löschung per schriftlichem Gesuch an [email protected] verlangen. Die erfassten Personendaten werden vertraulich behandelt.

Was die Meldung ausdrücklich nicht ersetzt

Die Meldung nach LPros ist keine Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung, kein Nachweis der Selbständigkeit gegenüber der AHV und keine Steuererklärung. Sie ist ein gewerbepolizeilicher Vorgang – nicht mehr. Wer diese drei Dinge verwechselt, hat später drei offene Baustellen statt einer.

Die Waadtländer Konstruktion ähnelt damit stark dem Nachbarkanton Neuenburg, wo ebenfalls der Salon eine Bewilligung braucht, die Person aber nur eine Meldung. Der grosse Unterschied: In Neuenburg ist Strassenprostitution kantonal verboten, in Waadt nicht.

Bewilligung: Salon und Escort-Agentur

Der Begriff «Salon» ist weiter, als man denkt

Ein Salon ist im Waadtländer Recht jeder dem Blick der Öffentlichkeit entzogene Begegnungsort, an dem Prostitution ausgeübt wird. Das ist eine funktionale, keine bauliche Definition. Ein Studio mit Empfang fällt darunter – aber eben potenziell auch eine gemietete Wohnung, in der regelmässig gearbeitet wird. Wer plant, Räume zur Verfügung zu stellen oder zu vermieten, sollte die Frage «brauche ich das wirklich?» nicht selbst beantworten, sondern der PCC stellen.

Die verantwortliche Person

Seit dem 1. Juli 2021 muss jeder Salon eine verantwortliche Person haben. Sie ist faktisch und rechtlich für die Führung des Betriebs zuständig und muss ihn in voller Unabhängigkeit führen – eine Bestimmung, die verhindern soll, dass eine Strohperson im Bewilligungsdossier steht, während im Hintergrund jemand anders die Entscheidungen trifft.

Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn diese Person

  • Schweizer Staatsangehörige ist oder die Voraussetzungen für eine selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz erfüllt,
  • durch Vorleben und Verhalten Gewähr für die Einhaltung des Gesetzes bietet (in der Praxis: sauberer Strafregisterauszug),
  • nicht mit einem Salonbetretungsverbot nach Art. 17 LPros belegt ist.

Dazu kommen die Räume: Sie müssen den Anforderungen der Baupolizei, des Umweltschutzes, der Feuerpolizei sowie den Gesundheits- und Hygienevorgaben genügen.

Fristen, Kosten, Verfahren

Das Gesuch ist mindestens 30 Tage vor dem gewünschten Betriebsbeginn bei der Police cantonale du commerce einzureichen; die beizulegenden Unterlagen stehen auf dem jeweiligen Formular. Für die Bearbeitung eines Gesuchs um Bewilligung einer Escort-Agentur wird eine Gebühr von CHF 500 erhoben, ebenso dokumentiert ist dieser Ansatz für das Gesuch um solidarische Führung eines Salons. Weil Gebührentarife sich ändern, lohnt sich vor dem Einreichen ein kurzer Blick auf das aktuelle Formular.

Bemerkenswert: Auch die Escort-Agentur braucht eine Bewilligung, mit im Kern denselben persönlichen Voraussetzungen wie der Salon. Wer allein arbeitet und nur die eigenen Termine organisiert, betreibt keine Agentur – wer aber für andere vermittelt, disponiert und abrechnet, bewegt sich in Richtung Bewilligungspflicht.

Die Registerpflicht im Betrieb

Die verantwortliche Person muss im Salon ein jederzeit aktuelles und für die Polizei einsehbares Register führen. Darin stehen Identität, Wohnsitz, Art und Gültigkeit der Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligung sowie An- und Abreisedaten der dort tätigen Personen – und, das ist der interessante Teil, die vom Salon erbrachten Leistungen und die dafür verlangten Beträge.

Diese letzte Position ist kein Zufall. Sie macht Zimmermieten, Wäsche-, Werbe- und Nebenkosten dokumentationspflichtig und damit überprüfbar. Genau dort setzen Ausbeutungsmodelle üblicherweise an.

Wenn es schiefgeht

Art. 16 LPros erlaubt der Gewerbepolizei die definitive Schliessung eines Salons, wenn dort schwer gegen Ordnung, Ruhe und öffentliche Gesundheit verstossen wird, wenn wiederholt Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen begangen werden, bei wiederholten Gesetzesverstössen – oder wenn eine minderjährige Person angetroffen wird. Das ist die schärfste Sanktion und sie trifft den Betrieb, nicht die dort arbeitenden Personen.

Die Gemeinde entscheidet, wo – aber nicht grenzenlos

Hier liegt die zweite Hälfte der Antwort auf die Frage nach den Zuständigkeiten. Die kantonale Bewilligung sagt, ob jemand einen Salon führen darf. Die Gemeinde sagt, wo. Nach Art. 14 LPros sind die Gemeinden im Rahmen des Gesetzes zuständig, Einschränkungen zu erlassen; über die Baupolizei bewilligen sie zudem die Nutzung von Räumen zu Prostitutionszwecken. Mehrere Waadtländer Gemeinden – etwa Payerne oder Lucens – haben eigene Règlements communaux sur l’exercice de la prostitution erlassen.

Dass am Ende der Zonenplan den Takt vorgibt, ist kein Waadtländer Spezialfall; dasselbe Muster zeigt sich in Kantonen, in denen gar kein Sexgewerbegesetz existiert und Bewilligung, Meldung und Zonenplan trotzdem bestimmen, was geht. Der Unterschied: In Waadt kommt die kommunale Ebene zur kantonalen dazu, sie ersetzt sie nicht.

Lucens: wie weit eine Gemeinde gehen darf

Der wichtigste Präzedenzfall der letzten Jahre kommt aus einer Gemeinde in der Broye. Nachdem eine Immobiliengesellschaft ein ehemaliges Pflegeheim in einen Salon umnutzen wollte, verabschiedete der Gemeinderat von Lucens am 12. Dezember 2022 ein Prostitutionsreglement, in Kraft seit 9. Februar 2023. Es verbot Salonprostitution in überwiegend dem Wohnen dienenden Gebäuden und Zonen sowie im Umkreis von 100 Metern um diese und um Kultstätten, Friedhöfe, Vorschul- und Schulgebäude, Kinderbetreuungseinrichtungen, Berufsbildungsstrukturen, Heime, geschützte Wohnungen und Spitäler.

Die Waadtländer Verfassungsgerichtsbarkeit (Cour constitutionnelle) wies die Beschwerde am 4. August 2023 ab (CCST.2023.0003). Das Bundesgericht korrigierte das am 6. September 2024 (Urteil 2C_474/2023): Der 100-Meter-Radius ging zu weit, weil er Prostitution faktisch auf einem grossen Teil des Gemeindegebiets ausschloss – ein unverhältnismässiger Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit. Die entsprechende Bestimmung wurde aufgehoben.

Die Lehre daraus, und sie gilt kantonsweit: Eine Gemeinde darf Sexarbeit örtlich einschränken. Sie darf sie nicht über die Hintertür der Schutzabstände praktisch wegregulieren. Wer mit einem kommunalen Reglement konfrontiert ist, das keinen realistischen Standort mehr übrig lässt, hat also Argumente.

Lausanne und der Strassenstrich

Strassenprostitution ist in Waadt nicht kantonal verboten, praktisch relevant ist sie aber vor allem in Lausanne. Dort ist sie auf eine definierte Zone im Quartier Sévelin/Sébeillon beschränkt, zeitlich auf 22.00 bis 5.00 Uhr. Mit der Verdichtung des Quartiers wurde die Zone per 15. April 2018 von rund 1700 auf etwa 700 Laufmeter verkleinert; die Rue de Genève fiel dabei heraus. Wer dort arbeitet, sollte die aktuelle Perimeter-Karte bei der Stadt prüfen – die Zone wurde schon mehrfach angepasst.

Auf der Riviera wiederum laufen Salon- und Escort-Meldungen über die interkommunale Association Sécurité Riviera. Das ist typisch für Waadt: Die konkrete Anlaufstelle hängt an der Gemeinde, nicht am Kanton.

Ausländische Sexarbeitende: der eigentliche Engpass

Hier wird am meisten Falsches behauptet, deshalb präzise: Die LPros-Meldung sagt nichts über das Aufenthaltsrecht aus.

Für Staatsangehörige der EU/EFTA gilt das Freizügigkeitsabkommen. Selbständige Dienstleistungserbringende können bis zu 90 effektive Arbeitstage pro Kalenderjahr im Meldeverfahren tätig sein und müssen sich dafür selbst anmelden – bei entsandten Arbeitnehmenden erledigt das der Arbeitgeber. Wer länger als drei Monate bzw. 90 Tage pro Kalenderjahr bleibt, braucht eine Bewilligung; im Kanton Waadt läuft das über das Service de la population (SPOP). Für Drittstaatsangehörige ist der Zugang zur selbständigen Erwerbstätigkeit deutlich enger.

Dieses Nadelöhr ist in fast allen Kantonen dasselbe – wie stark es den Alltag strukturiert, zeigt die Analyse zum 90-Tage-Meldeverfahren als eigentlicher Pflichtmeldung. Der Waadtländer Zusatz: Hier kommt die LPros-Meldung on top, sie ersetzt nichts.

Geld: AHV, Steuern, Mehrwertsteuer

Sexarbeit ist in der Schweiz in aller Regel selbständige Erwerbstätigkeit. Daraus folgt:

  • AHV/IV/EO: Anmeldung bei der Ausgleichskasse. Für Selbständige mit Sitz oder Wohnsitz im Kanton ist das üblicherweise die Caisse cantonale vaudoise de compensation AVS, sofern keine Verbandskasse zuständig ist. Die Kasse empfiehlt, das Gesuch im ersten Quartal nach Aufnahme der Tätigkeit einzureichen. Die Beitragssätze sind degressiv-progressiv ausgestaltet und erreichen 2026 ab einem massgebenden Jahreseinkommen von CHF 60’500 den vollen Satz von 10,0 %; der Mindestbeitrag liegt 2026 bei rund CHF 530 im Jahr. Waadtspezifisch steigt 2026 zudem der Beitragssatz für die «PC Familles» von 0,06 % auf 0,09 %.
  • Einkommenssteuer: ordentliche Veranlagung mit Buchführung bzw. Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben. Ohne Belege wird geschätzt – und Schätzungen fallen selten zugunsten der steuerpflichtigen Person aus.
  • Mehrwertsteuer: Pflicht ab einem Jahresumsatz von CHF 100’000 aus steuerbaren Leistungen.
  • Quellensteuer: relevant je nach Aufenthaltsstatus und Konstellation; die Abklärung gehört zur Anmeldung dazu, nicht ans Jahresende.

Wichtig: Wer den Selbständigenstatus bei der Ausgleichskasse nicht sauber klären lässt, riskiert eine nachträgliche Qualifikation als unselbständig – mit Nachzahlungen für den Betrieb, in dem gearbeitet wurde. Genau deshalb schreibt die LPros die Unabhängigkeit der salonverantwortlichen Person so ausdrücklich fest.

Beratung: wer im Kanton Waadt wirklich hilft

  • Fleur de Pavé (Lausanne) ist die zentrale Fachstelle für Sexarbeitende im Kanton und führt die Sensibilisierungsgespräche im Rahmen des Meldeverfahrens durch. Dazu kommen ein personalisierter Empfang, ein mobiler Bus und Besuche in Betrieben. Der Verein betreibt auch das Informationsportal tds-vaud.ch.
  • ASTRÉE begleitet Opfer von Menschenhandel und Ausbeutung im Kanton Waadt – von Identifikation über Unterkunft und Rechtsverfahren bis zur beruflichen Integration. Die Zahlen zeigen, wie stark die Nachfrage gewachsen ist: 124 begleitete Personen im Jahr 2024 gegenüber 30 im Jahr 2016.
  • PROFA (sexuelle Gesundheit, Beratung) und Point d’Eau (niederschwellige Gesundheits- und Hygieneangebote in Lausanne) ergänzen das Netz.

Diese Stellen sind nicht Teil der Behörde und melden nichts weiter. Das ist der praktische Wert des Waadtländer Modells: Die Pflichtmeldung führt automatisch einmal an einem Ort vorbei, an dem man später auch mit einem Problem auftauchen kann.

Was 2026 offen ist

Der politische Prozess läuft weiter. Im Frühjahr 2025 verlangte eine Interpellation im Grossen Rat (25_INT_51, Hadrien Buclin und Mitunterzeichnende) Antworten darauf, wie Sexarbeitende besser vor Gewalt geschützt und Betroffene besser unterstützt werden können. Der Vorstoss verweist unter anderem auf ein Genfer Modell, bei dem eine Stiftung Liegenschaften erwirbt, um sichere Arbeitsbedingungen ohne Wuchermieten zu ermöglichen. Die Stossrichtung der Debatte ist damit klar: Die Meldepflicht von 2021 gilt als erledigtes Kapitel, der Schutzaspekt als offenes.

Parallel dazu verändert sich die Struktur der Branche. Der Kanton zählt im Durchschnitt rund hundert Salons, mit sinkender Tendenz. Eine öffentlich laufend nachgeführte Zahl gemeldeter Sexarbeitender publiziert der Kanton nicht – wer belastbare Zahlen braucht, muss sie bei der Police cantonale du commerce anfragen, statt sich auf kursierende Schätzungen zu verlassen.

Kurz-Checkliste

  1. Vor Arbeitsbeginn: Termin für das Sensibilisierungsgespräch über fleurdepave.ch buchen.
  2. Danach: Meldung bei der Police cantonale du commerce validieren – persönlich, mit Originalausweis, kostenlos, unbefristet (vd.ch/tds, [email protected]).
  3. Aufenthalt separat klären: 90-Tage-Meldeverfahren für EU/EFTA-Selbständige, darüber hinaus Bewilligung über das SPOP.
  4. Eigener Betrieb geplant? Bewilligungsgesuch mindestens 30 Tage vorher bei der PCC; verantwortliche Person bestimmen; Registerführung einplanen.
  5. Adresse zuerst prüfen: Gemeindereglement und Zonenordnung abklären, bevor ein Mietvertrag unterschrieben wird.
  6. Finanzen: Anmeldung bei der Ausgleichskasse im ersten Quartal, Aufzeichnungen ab dem ersten Tag, MWST-Grenze im Blick behalten.

Und der Grundsatz, der über allem steht: Verbindliche Auskunft geben nur die zuständigen Stellen – für Meldung und Bewilligung die Police cantonale du commerce des Kantons Waadt, für den Ort die Gemeinde, für den Aufenthalt das SPOP, für die Beiträge die Ausgleichskasse. Alles andere, auch dieser Text, ist Orientierung.